Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-161639/5/KofBe

Linz, 13.11.2006

 

 

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Josef Kofler über die Berufung des Herrn C L, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Perg vom 17.8.2006, VerkR96-688-2006, wegen Übertretung des § 20 Abs.2 StVO, nach Durchführung der mündlichen Verhandlung vom 10.11.2006, einschließlich Verkündung des Erkenntnisses, zu Recht erkannt:

 

 

Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis wird  bestätigt.

Der Berufungswerber hat zum Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat 20 %  der  verhängten  Geldstrafe  zu  zahlen.

 

 

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs.4 AVG iVm §§ 16, 19 und 24 VStG

§ 64 Abs.1 und 2 VStG

 

 

Der Berufungswerber hat somit insgesamt zu entrichten:

-          Geldstrafe .................................................…………….....................70,00 Euro

-          Verfahrenskostenbeitrag I. Instanz ………………………................7,00 Euro

-          Verfahrenskostenbeitrag II. Instanz ..............................................14,00 Euro

        91,00 Euro

 

 

Die Ersatzfreiheitsstrafe beträgt ........................................................... 24 Stunden.

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Die belangte Behörde hat über den nunmehrigen Berufungswerber (Bw) das in der Präambel zitierte Straferkenntnis – auszugsweise – wie folgt erlassen:

 

"Sie lenkten am 10.3.2006 um 12.41 Uhr das KFZ, PE-....., auf der L569 Pleschinger Straße bei Stkm. 14,890 Fahrtrichtung St. Georgen an der Gusen, wobei Sie die im Ortsgebiet zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h um 22 km/h überschritten.

Die Messtoleranz wurde bereits zu Ihren Gunsten abgezogen.

 

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift verletzt:   § 20 Abs.2 StVO

 

Geldstrafe von

falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von

gemäß

    70,00

  24 Stunden

§ 99 Abs.3 lit.a StVO

 

 

Ferner haben Sie gemäß § 64 VStG  zu zahlen:

7,00 Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, d.s. 10 % der Strafe

 (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich 15,00 Euro angerechnet);

 

Der zu zahlende  Gesamtbetrag  (Strafe/Kosten/.....)  beträgt daher     77,00 Euro.

Außerdem sind die Kosten des Strafvollzuges zu ersetzen (§ 54 VStG)."

 

Gegen dieses Straferkenntnis hat der Bw innerhalb offener Frist die begründete Berufung vom 3.9.2006 eingebracht.

Darin bringt der Bw im Ergebnis vor, es sei nicht erwiesen, dass der im Verfahrensakt enthaltene Eichschein sich auf das bei der Geschwindigkeitsmessung verwendete Radargerät beziehe.

 

Hierüber hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich (UVS) durch sein nach der Geschäftsverteilung zuständiges Mitglied (§ 51c VStG) erwogen:

 

Bereits aus der Anzeige ergibt sich, dass bei der gegenständlichen Radarmessung das Gerät "MUVR 6FM 383" verwendet wurde.

Der im erstinstanzlichen Verfahrensakt enthaltene Eichschein bezieht sich exakt und unverwechselbar auf dieses Gerät.

 

Am 10.11.2006 wurde beim UVS eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, an welcher der Bw sowie der Zeuge und Meldungsleger,                             Herr  RI K. K.,  Landespolizeikommando-Verkehrsabteilung  teilgenommen  haben.

 

 

Der Zeuge RI K. K. hat dabei folgendes ausgesagt:

"Der im Verfahrensakt enthaltene Eichschein mit der Identifikation: "383" bezieht sich auf das bei der Radarmessung verwendete Messgerät.

Die Verwendungsbestimmungen wurden eingehalten. Hinweise auf einen Defekt dieses Gerätes und/oder eine Fehlbedienung gibt es nicht.

Dieses Radargerät ist meines Wissens nach seit ca. 10 Jahren im Einsatz und wird durchschnittlich jeden zweiten Tag verwendet.

Ich selbst bin seit ca. acht Jahren im Verkehrsüberwachungsdienst und verwende dieses Radargerät seit dieser Zeit."

 

Somit steht eindeutig fest, dass der im erstinstanzlichen Verfahrensakt enthaltene Eichschein sich auf das bei der gegenständlichen Geschwindigkeitsmessung verwendete Radargerät bezieht.

 

In der Berufung bringt der Bw weiters vor, er könne sich die angeblich festgestellte Geschwindigkeitsüberschreitung nur durch einen Messfehler erklären, er vermute dass die Positionierung (Einstellwinkel) der Messeinrichtung für eine Geschwindigkeitsmessung auf der gegenüberliegenden Fahrbahn nicht korrekt vorgenommen wurde.

 

Eine Radarmessung stellt grundsätzlich ein taugliches Mittel zur Feststellung einer von einem Fahrzeug eingehaltenen Fahrgeschwindigkeit dar; einem mit der Radarmessung betrauten Beamten ist aufgrund seiner Schulung die ordnungsgemäße Verwendung des Radargerätes zuzumuten. Bei der Frage der Fehlerhaftigkeit eines Messergebnisses geht es nicht um "denkbare" oder "mögliche" Fehler und Irrtümer, sondern um tatsächlich vorhandene; werden gegen das Messergebnis bloße Vermutungen und nicht das Vorliegen bestimmter, gegen das Messergebnis sprechender Tatsachen behauptet, so ist die Behörde nicht gehalten, den letztendlich auf die Aufnahme von Erkundungsbeweisen hinauslaufenden Beweisanträgen zu folgen und weitere Ermittlungen durchzuführen;

VwGH vom 27.2.1992, 92/02/0097 mit Vorjudikatur.

 

Der das Radargerät bedienende Polizeibeamte hat als Zeuge ausgesagt, dass

-          die Verwendungsbestimmungen eingehalten wurden und

-          es keine Hinweise auf einen Defekt dieses Gerätes und/oder eine Fehlbedienung gibt.

 

Diesen Zeugenaussagen des amtshandelnden Polizeibeamten hat der Bw keine konkreten Hinweise entgegen gestellt, welche den Verdacht einer mangelnden Funktionstüchtigkeit des Gerätes und/oder einer Fehlbedienung hätten begründen können; VwGH vom 30.10.1991, 91/03/0154.

 

 

 

Somit steht fest, das der Bw zur Tatzeit und am Tatort mit einer Geschwindigkeit von 72 km/h gefahren ist und dadurch die im Ortsgebiet erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h um 22 km/h überschritten hat.

 

Die Berufung war daher hinsichtlich des Schuldspruchs als unbegründet abzuweisen.

 

Zur Strafbemessung ist auszuführen, dass der Bw zum Tatzeitpunkt unbescholten war.    Dies ist als mildernder Umstand zu werten.

Erschwerende Umstände liegen nicht vor.

 

Der Bw hatte zum Tatzeitpunkt ein Einkommen von ca. 400 Euro/Monat (Weiterbildungsgeld durch das Arbeitsmarktservice).

 

Die von der belangten Behörde festgesetzte Geldstrafe (70 Euro) beträgt nur – etwas weniger als – 10 % der gesetzlich möglichen Höchststrafe nach § 99 Abs.3 lit.a StVO (= 726 Euro) und ist bereits aus diesem Grund nicht überhöht.

 

Weiters wird auch noch auf das Erkenntnis des VwGH vom 19.10.2004, 2002/03/0202 verwiesen.

Der do. – unbescholtene – Bf hat die im Ortsgebiet zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h um 20 km/h überschritten.

Der VwGH hat eine Geldstrafe von umgerechnet 109 Euro als rechtmäßig bestätigt bzw. die dagegen erhobene Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

 

Vergleichsweise dazu ist die von der belangten Behörde festgesetzte Geldstrafe (70 Euro) als milde zu bezeichnen.

 

Eine Herabsetzung dieser Geldstrafe kommt daher – trotz der geringen Einkommenssituation  sowie  der  Unbescholtenheit  des  Bw –  nicht  in Betracht.

 

Die Berufung war somit auch hinsichtlich der Strafhöhe als unbegründet abzuweisen.

 

Gemäß § 64 Abs.2 VStG betragen die Kosten für das Verfahren erster Instanz   10 %  und  für  das  Berufungsverfahren  weitere  20 %  der  Geldstrafe.

 

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. 

 

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

 

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsge­richts­hof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

Mag. Kofler

 

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