Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-161655/2/Zo/Jo

Linz, 07.11.2006

 

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Zöbl über die Berufung des R F, geboren , P, vom 20.09.2006 gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Linz-Land vom 12.09.2006, Zl. VerkR96-2872-2006, wegen einer Übertretung des GGBG zu Recht erkannt:

 

 

I. Der Berufung wird stattgegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.

 

II. Es entfallen sämtliche Kostenbeiträge.

 

 

Rechtsgrundlagen:

zu  I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1 und 45 Abs.1 Z3 VStG.

zu II.: §§ 64 ff VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Zu I.:

1. Die Erstinstanz wirft dem Berufungswerber im angefochtenen Straferkenntnis vor, dass er – wie anlässlich einer Anhaltung am 31.03.2006 um 01.15 Uhr auf der B126 bei Strkm. 32,750 festgestellt wurde – als das gemäß § 9 VStG zur Vertretung nach außen berufene Organ des Absenders, Firma F, F, H, ein konkret bestimmtes Gefahrgut zur Beförderung übergeben und es dabei unterlassen habe, im Rahmen des § 7 Abs.1 GGBG (Sicherheitsvorsorgepflicht) dafür zu sorgen, dass die Beförderungseinheit entsprechend gekennzeichnet ist. Die Beförderungseinheit war nicht mit orangefarbenen Tafeln ohne Zahl gekennzeichnet.

Der Berufungswerber habe dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 13 Abs.1 Z1 iVm § 27 Abs.3 Z1 GGBG begangen, weshalb über ihn eine Geldstrafe in Höhe von 726 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 10 Tage) verhängt wurde. Weiters wurde er zur Zahlung eines Verfahrenskostenbeitrages in Höhe von 72,60 Euro verpflichtet.

 

2. In der dagegen rechtzeitig eingebrachten Berufung bringt der Berufungswerber vor, dass er am 31.03.2006 mit der angeführten Beförderungseinheit kein Gefahrgut befördert habe. Es sei daher auch nicht notwendig gewesen, diese entsprechend zu kennzeichnen.

 

3. Der Bezirkshauptmann von Linz-Land hat den Verwaltungsakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Entscheidung vorgelegt. Eine Berufungsvorentscheidung wurde nicht erlassen. Es ergibt sich daher die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates, wobei dieser durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden hat (§ 51c VStG).

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt. Eine öffentliche mündliche Verhandlung war nicht erforderlich, weil bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der angefochtene Bescheid aufzuheben ist (§ 51e Abs.2 Z1 VStG).

 

4.1. Daraus ergibt sich folgender für die Entscheidung wesentliche Sachverhalt:

 

Am 31.01.2006 um 01.15 Uhr wurde beim Grenzübergang Weigetschlag eine Gefahrgutkontrolle beim Sattelkraftfahrzeug GR-, GR- durchgeführt. Dabei stellte der Polizeibeamte fest, dass im gegenständlichen Fahrzeug 21 Kanister des Gefahrgutes UN 3105 organisches Peroxid Typ D, Flüssig 5.2, geladen war. Die Beförderungseinheit war jedoch nicht mit orangefarbenen Tafeln als Gefahrguttransport gekennzeichnet. Es wurde daher eine entsprechende Anzeige gegen die Firma F als Absender dieses Gefahrgutes erstattet.

 

Diese Anzeige wurde gemäß § 27 VStG an die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land als Tatortbehörde weitergeleitet. Diese hat das Verwaltungsstrafverfahren mit Schreiben vom 22.06.2006 eingeleitet, wobei dem nunmehrigen Berufungswerber vorgeworfen wurde, die gegenständliche Übertretung am 31.03.2006 begangen zu haben. Auch im Straferkenntnis vom 12.09.2006 ist als Tatzeit der 31.03.2006 angegeben. Weitere Verfolgungshandlungen sind nicht erfolgt.

 

5. Darüber hat der UVS des Landes Oberösterreich in rechtlicher Hinsicht erwogen:

 

5.1. Gemäß § 44a VStG hat der Spruch eines Straferkenntnisses, wenn er nicht auf Einstellung lautet, Folgendes zu enthalten:

1. die als erwiesen angenommene Tat;

2. die Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist;

3. die verhängte Strafe  und die angewendete Gesetzesbestimmung;

4. den etwaigen Ausspruch über privatrechtliche Ansprüche;

5. im Fall eines Straferkenntnisses die Entscheidung über die Kosten.

 

Gemäß § 45 Abs.1 Z3 VStG hat die Behörde von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn Umstände vorliegen, die die Verfolgung ausschließen.

 

5.2. Innerhalb der Verjährungsfrist von sechs Monaten muss dem Beschuldigten die ihm vorgeworfene Verwaltungsübertretung so konkret vorgehalten werden, dass er einerseits in die Lage versetzt wird, sich in jeder Hinsicht zweckentsprechend zu verteidigen und er andererseits davor geschützt ist, wegen des selben Vorfalles ein zweites Mal verfolgt zu werden. Dies bedeutet, dass die Verfolgungshandlung den Tatvorwurf vollständig und richtig umfassen muss.

 

Im konkreten Fall wird dem Berufungswerber laut Anzeige vorgeworfen, als Absender eines Gefahrgutes am 31.01.2006 nicht für die entsprechende Kennzeichnung der Beförderungseinheit gesorgt zu haben. Sowohl in der Aufforderung zur Rechtfertigung als auch im Straferkenntnis wird als Tatzeit aber der 31.03.2006 angegeben. Der Berufungswerber macht diesbezüglich zutreffend geltend, dass er am 31.03. gar kein Gefahrgut zur Beförderung übergeben habe. Im gesamten Verfahren wurde dem Berufungswerber nie vorgehalten, dass die Verwaltungsübertretung eben bereits am 31.01.2006 begangen wurde. Es handelt sich zwar dabei offensichtlich lediglich um einen Schreibfehler der Behörde, dennoch ist dieser im konkreten Fall von entscheidender Bedeutung, weil die Verwaltungsübertretung an einem falschen Tag vorgehalten wurde. Der Berufungswerber konnte sich damit hinsichtlich des richtigen Tattages nicht verteidigen bzw. bestand für ihn auch konkret die Gefahr, deswegen neuerlich verfolgt zu werden. Nachdem die Verwaltungsübertretung dem Berufungswerber innerhalb der Verjährungsfrist nicht richtig vorgehalten wurde, ist inzwischen Verfolgungsverjährung eingetreten, weshalb das Straferkenntnis aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen war.

 

Zu II.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

 

 

Mag. Z ö b l

 

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