Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-161663/9/Zo/Jo

Linz, 20.11.2006

 

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Zöbl über die Berufung der Frau M G, geb. , vom 07.09.2006 gegen das Straferkenntnis des Polizeidirektors von Linz vom 25.08.2006, Zl. S-12051/06-3, wegen einer Übertretung des FSG  zu Recht erkannt:

 

 

I.                     Hinsichtlich des Schulspruches wird die Berufung abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis insoweit bestätigt.

 

II.                   Hinsichtlich der Strafhöhe wird der Berufung teilweise stattgegeben und die verhängte Geldstrafe auf 70 Euro sowie die verhängte Ersatzfreiheitsstrafe auf 1 Tag herabgesetzt.

 

III.                  Die Kosten für das erstinstanzliche Verfahren reduzieren sich auf 7 Euro, für das Berufungsverfahren sind keine Kosten zu bezahlen.

 

 

Rechtsgrundlagen:

zu I. und II.: § 66 Abs.4 iVm §§ 24, 51 Abs.1 und 19 VStG.

zu III.: §§ 64 ff VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Zu I. und II.:

1. Im angefochtenen Straferkenntnis wird der Berufungswerberin vorgeworfen, dass sie nach Eintritt der Vollstreckbarkeit des Bescheides der BPD Linz vom 13.02.2006, Zl. FE-1388/2005 über die Entziehung der Lenkberechtigung (zugestellt am 21.02.2006) der Verpflichtung zur unverzüglichen Ablieferung des Führerscheines nicht nachgekommen sei. Sie habe damit eine Verwaltungsübertretung nach § 29 Abs.3 FSG begangen, weshalb über sie gemäß § 37 Abs.1 FSG eine Geldstrafe in Höhe von 218 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 5 Tage) verhängte wurde. Weiters wurde sie zur Zahlung eines Verfahrenskostenbeitrages in Höhe von 21,80 Euro verpflichtet.

 

2. Dagegen richtet sich die rechtzeitig eingebrachte Berufung, in welcher die Berufungswerberin vorbringt, dass es zu keiner Verurteilung bzw. Verhandlung wegen des Vorfalles gekommen sei und dieses Verfahren eingestellt worden sei. Sie verstehe daher nicht, warum ihr der Führerschein entzogen wurde und es sei auch die Strafe von 218 Euro wegen der verspäteten Ablieferung nicht gerechtfertigt.

 

3. Der Polizeidirektor von Linz hat den Verwaltungsakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Entscheidung vorgelegt. Eine Berufungsvorentscheidung wurde nicht erlassen. Es ergibt sich daher die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates, wobei dieser durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden hat (§ 51c VStG).

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt sowie in den entsprechenden Führerscheinentzugsakt der BPD Linz, Zl. FE-1388/2006. Es wurde eine öffentliche mündliche Verhandlung anberaumt, zu welcher die Berufungswerberin trotz einer auf ihr Ersuchen erfolgten Verlegung aus privaten Gründen nicht kommen konnte. Der Sachverhalt wurde daraufhin mit der Berufungswerberin telefonisch besprochen.

 

4.1. Folgender Sachverhalt steht fest:

 

Gegen die Berufungswerberin wurde eine Anzeige wegen des Verdachtes von regelmäßigen Cannabis-Konsum erstattet. Diese Anzeige nahm die BPD Linz zum Anlass, um ein Verfahren zu Überprüfung der gesundheitlichen Eignung der Berufungswerberin zum Lenken von Kraftfahrzeugen einzuleiten. Mit rechtskräftigem Bescheid vom 14.12.2005 wurde die Berufungswerberin aufgefordert, sich binnen einem Monat ab Rechtskraft des Bescheides amtsärztlich untersuchen zu lassen. Dieser Aufforderung ist die Berufungswerberin nicht nachgekommen, weshalb ihr mit Bescheid vom 13.02.2006, Zl. Fe-1388/2005 die Lenkberechtigung entzogen wurde. Sie wurde darauf hingewiesen, dass der Führerschein unverzüglich nach Eintritt der Vollstreckbarkeit des Bescheides bei der Behörde abzuliefern ist. Dieser Bescheid wurde am 21.02.2006 durch Hinterlegung zugestellt und erwuchs in Rechtskraft.

 

Die Berufungswerberin hat in weiterer Folge ihren Führerschein nicht abgeliefert, weshalb das entsprechende Verwaltungsstrafverfahren eingeleitet wurde und ihr weiters nochmals die Ablieferung des Führerscheines binnen drei Tagen unter Androhung einer Zwangsstrafe aufgetragen wurde. Letztlich hat die Berufungswerberin ihren Führerschein erst am 10.04.2006 beim Verkehrsamt der BPD Linz abgegeben.

 

Im nunmehr bekämpften Verwaltungsstrafverfahren wurde gegen die Berufungswerberin vorerst eine Strafverfügung erlassen, gegen welche sie rechtzeitig Einspruch erhoben hat. Einer Ladung zur Durchführung des Verwaltungsstrafverfahrens ist sie nicht nachgekommen, weshalb die Erstinstanz das angefochtene Straferkenntnis erlassen hat.

 

Im Zuge des durchgeführten Telefonates mit der Berufungswerberin wurde festgestellt, dass dieser der Grund für den Führerscheinentzugsbescheid, nämlich der Umstand, dass sie der Verpflichtung zur amtsärztlichen Untersuchung nicht nachgekommen ist, nicht bewusst war. Sie war der Ansicht, dass aufgrund der Einstellung des gerichtlichen Strafverfahrens auch das Führerscheinentzugsverfahren hätte eingestellt werden müssen. Die Berufungswerberin wurde diesbezüglich aufgeklärt und auf den rechtskräftigen Bescheid der BPD Linz betreffend ihrer Verpflichtung zur amtsärztlichen Untersuchung hingewiesen. Zu ihren persönlichen Verhältnissen gab die Berufungswerberin an, dass sie über kein Einkommen verfügt, für drei Kinder sorgepflichtig ist und kein Vermögen aufweist.

 

5. Darüber hat der UVS des Landes Oberösterreich in rechtlicher Hinsicht Folgendes erwogen:

 

5.1. Gemäß § 29 Abs.3 FSG ist nach Eintritt der Vollstreckbarkeit des Entziehungsbescheides der über die entzogene Lenkberechtigung ausgestellte Führerschein, sofern er nicht bereits abgenommen wurde, unverzüglich der Behörde abzuliefern.

 

5.2. Die Berufungswerberin ist dieser Ablieferungsverpflichtung nicht nachgekommen und hat damit die gegenständliche Verwaltungsübertretung in objektiver Hinsicht zu verantworten. Ihr Irrtum hinsichtlich der Rechtmäßigkeit des Führerscheinentzugsbescheides ändert nichts daran, dass sie nach Rechtskraft dieses Bescheides verpflichtet gewesen wäre, den Führerschein unverzüglich abzuliefern. Dieser Irrtum kann sie auch nicht entschuldigen, weshalb die Berufungswerberin fahrlässiges Verhalten trifft.

 

5.3. Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

 

Gemäß § 19 Abs.2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Gemäß § 37 Abs.1 FSG beträgt der Strafrahmen für derartige Verwaltungsübertretungen zwischen 36 und 2.180 Euro. Die Berufungswerberin weist insgesamt vier verkehrsrechtliche Vormerkungen auf, weshalb nicht mehr mit der Mindeststrafe das Auslangen gefunden werden kann. Andererseits wurde sie aber auch noch  nie einschlägig bestraft, weshalb die von der Erstinstanz verhängte Strafhöhe nicht notwendig erscheint. Unter Berücksichtigung der ausgesprochen ungünstigen persönlichen Verhältnisse der Berufungswerberin erscheint auch die nunmehr herabgesetzte Geldstrafe ausreichend, um sie in Zukunft von der Begehung ähnlicher Übertretungen abzuhalten. Auch aus generalpräventiven Überlegungen war eine höhere Strafe nicht erforderlich. Es konnte daher der Berufung hinsichtlich der Strafhöhe stattgegeben werden.

 

Zu III.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

 

Mag. Z ö b l

 

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum