Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-521417/12/Kof/Be

Linz, 21.11.2006

 

 

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Josef Kofler über die Berufung des Herrn J L, vertreten durch Herrn Rechtsanwalt Dr. W W N,  gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land vom 28.8.2006, VerkR21-185-2006, wegen Entziehung der Lenkberechtigung sowie Verbot des Lenkens eines Motorfahrrades und eines vierrädrigen Leichtkraftfahrzeuges,                nach Durchführung der mündlichen Verhandlung vom 14.11.2006 einschließlich Verkündung des Erkenntnisses, zu Recht erkannt:

 

 

Der Berufung wird insofern stattgegeben, als die/das

      eines vierrädrigen Leichtkraftfahrzeuges

bis einschließlich 28. November 2007 herab- bzw. festgesetzt wird.

 

Rechtsgrundlagen:

§§ 24 Abs.1 Z1, 25 Abs.1 und 25 Abs.3 iVm. §§ 7 Abs.1 Z2, 7 Abs.3 Z11 und  7 Abs.4 FSG, BGBl.I/120/1997 zuletzt geändert durch BGBl.I/32/2006

§ 32 Abs.1 Z1 FSG

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Die belangte Behörde hat mit dem in der Präambel zitierten Bescheid dem/den nunmehrigen Berufungswerber (Bw) gemäß §§ 8, 24 Abs.1, 24 Abs.3, 7 Abs.1,  7 Abs.3 Z9,  7 Abs.3 Z11,  25 Abs.1,  25 Abs.3  und  32 Abs.1  FSG

 

 

-          die Lenkberechtigung für die Klasse B wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit für den Zeitraum 5. April 2006 bis einschließlich 5. Oktober 2008  entzogen

-          das Lenken eines Motorfahrrades und eines vierrädrigen Leichtkraftfahrzeuges  bis  einschließlich  5. Oktober 2008  verboten

-          verpflichtet, vor Neuerteilung der Lenkberechtigung

              - ein von einem Amtsarzt erstelltes Gutachten über die gesundheitliche

                Eignung gemäß § 8 FSG beizubringen sowie

              - eine verkehrpsychologische Stellungnahme beizubringen.

 

Weiters wurde einer allfälligen Berufung gegen diesen Bescheid gem. § 64 Abs.2 AVG die aufschiebende Wirkung aberkannt.

 

Gegen diesen Bescheid hat der Bw innerhalb offener First die begründete Berufung vom 13.9.2006 eingebracht.

 

Hierüber hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich (UVS) durch sein nach der Geschäftsverteilung zuständiges Mitglied (§ 67a Abs.1 AVG) erwogen:

 

Am 14.11.2006 wurde beim UVS eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, an welcher der Rechtsvertreter des Bw sowie ein Vertreter der belangten  Behörde  teilgenommen  haben.

 

Der Rechtsvertreter des Bw dabei folgende Stellungnahme abgegeben:

"Die Berufung richtet sich nur gegen die Entziehungs- bzw. Verbotsdauer.

Die Berufung richtet sich nicht gegen die Beibringung eines von einem Amtsarzt erstellten Gutachtens sowie gegen die Beibringung einer verkehrspsychologischen Stellungnahme.

Diesbezüglich ist der erstinstanzliche Bescheid in Rechtskraft erwachsen. "

 

Gemäß dem Verfahrensakt sowie der mündlichen Verhandlung ergibt sich zur Verkehrs(un)zuverlässigkeit des Bw nachstehend entscheidungsrelevanter Sachverhalt:

 

Der Bw wurde mit Urteil des Landesgerichtes Wels als Schöffengericht vom 12.5.2006, 12 Hv 42/06g ua wegen dem Verbrechen nach § 28 Abs.2 4. Fall, Abs.3 1. Fall und Abs.4 Z3 SMG zu einer Freiheitsstrafe von 30 Monaten – davon: 4 Monate unbedingt sowie 26 Monate bedingt unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren – verurteilt.

 

Grund für diese Verurteilung war, dass der Bw im Zeitraum 1.10.2005 bis 28.1.2006 insgesamt ca. 10 kg Cannabis in einer großen Menge – deren Menge zumindest das 25-fache der Grenzmenge (§ 28 Abs.6 SMG) ausmacht – in Verkehr gesetzt hat.

 

Dieses Urteil des Landesgerichtes Wels ist in Rechtskraft erwachsen.

 

Der UVS als Behörde II. Instanz in Angelegenheiten der Entziehung der Lenkberechtigung ist – nach ständiger Rechtsprechung des VwGH – an   rechtskräftige   Urteile   der   Gerichte   gebunden;   Erkenntnisse vom 6.4.2006, 2005/11/0214;  vom 20.2.2001, 98/11/0317 mit Vorjudikatur ua.

 

Gemäß § 24 Abs. 1 Z. 1 FSG ist Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung nicht mehr gegeben sind, von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit die Lenkberechtigung zu entziehen.

 

Gemäß § 25 Abs. 1 FSG ist bei der Entziehung auch auszusprechen, für  welchen  Zeitraum  die  Lenkberechtigung  entzogen  wird.

Dieser ist aufgrund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens festzusetzen.

 

Gemäß § 25 Abs. 3 FSG ist bei einer Entziehung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit (§ 7) eine Entziehungsdauer von mindestens drei Monaten festzusetzen.

Wurden begleitende Maßnahmen gemäß § 24 Abs. 3 leg.cit. angeordnet, so  endet  die  Entziehungsdauer  nicht  vor  Befolgung  der  Anordnung.

 

Gemäß § 7 Abs.1 Z2 FSG gilt eine Person als verkehrszuverlässig, wenn nicht aufgrund erwiesener bestimmter Tatsachen (Abs. 3) und ihrer Wertung (Abs. 4) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen sich wegen der erleichternden Umstände, die beim Lenken von Kraftfahrzeugen gegeben sind, sonstiger schwerer strafbarer Handlungen schuldig machen wird.

 

Gemäß § 7 Abs.3 Z.11 FSG hat als bestimmte Tatsache im Sinne des Abs.1 zu gelten, wenn jemand eine strafbare Handlung gemäß § 28 Abs.2 bis 5 SMG begangen hat.

 

Gemäß § 7 Abs. 4 FSG sind für die Wertung der in Abs. 3 leg.cit. beispielsweise angeführten Tatsachen deren Verwerflichkeit, die Gefährlichkeit der Verhältnisse unter denen sie begangen wurden, die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit maßgebend.

 

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bilden bei der Beurteilung der Verkehrszuverlässigkeit (allfällige) berufliche, wirtschaftliche, persönliche und familiäre Nachteile, welche mit der (Dauer der) Entziehung der Lenkberechtigung verbunden sind,  kein wie immer geartetes Beweisthema;

Erkenntnisse v. 30.5.2001, 2001/11/0081; vom 23.4.2002, 2000/11/0182;

vom 11.4.2002, 99/11/0328; vom 28.9.1993, 93/11/0142 mit Vorjudikatur;

vom 25.2.2003, 2003/11/0017; vom 4.10.2000, 2000/11/0176

 

Bei der Entziehung der Lenkberechtigung handelt es sich um keine Strafe, sondern eine administrative Maßnahme zum Schutz der anderen Verkehrsteilnehmer oder sonstiger Rechtsgüter vor verkehrsunzuverlässigen KFZ-Lenkern;

VfGH v. 14.3.2003, G203/02;  v.11.10.2003, B1031/02;  v. 26.2.1999, B 544/97

VwGH vom 18.3.2003, 2002/11/0062; vom 22.11.2002, 2001/11/0108;

             vom 23.4.2002, 2000/11/0184; vom 22.2.2000, 99/11/0341 mit Vorjudikatur

             vom 6.4.2006, 2005/11/0214

 

Gemäß der Begründung des erstinstanzlichen Bescheides – welcher in dieser Hinsicht  vom  Bw  nicht  bestritten  wurde  –  wurde  der/dem  Bw

-          dreimal wegen des Vergehens nach § 83 Abs.1 StGB (1998, 2000 und 2003) verurteilt  sowie

-          dreimal die Lenkberechtigung wegen der Begehung eines Alkoholdeliktes entzogen (1997: 1 Monat;  1997/1998: 9 Monate;   2002: 30 Monate).

 

Bei der Wertung sind alle strafbaren Handlungen – auch wenn diese bereits länger zurückliegen und die Strafen getilgt sind – welche einen Schluss auf die verkehrsrelevante Sinnensart des Betreffenden zulassen, zu berücksichtigen;

VwGH vom 28.9.1993, 93/11/0132.

 

Bei der Festsetzung der Entziehungsdauer sind somit auch diese

-          drei Verurteilungen nach § 83 Abs.1 StGB sowie  

-          drei Entziehungen der Lenkberechtigung – wegen der Begehung von Alkoholdelikten  im  Straßenverkehr  –  zu  berücksichtigen.

 

Zu Gunsten des Bw ist zu berücksichtigen, dass das Gericht "nur" eine teilbedingte Freiheitsstrafe (4 Monate unbedingt; 26 Monate bedingt auf drei Jahre) verhängt hat.

 

Wenn jemand den bestehenden Vorschriften zuwider Cannabis in einer großen Menge – welche das 25-fache der in § 28 Abs.6 SMG (vormals: § 12 Abs.1 SGG) angeführten Menge ausmacht – in Verkehr setzt, ist nach ständiger Rechtssprechung des VwGH eine Entziehungsdauer von zwei Jahren gerechtfertigt; Erkenntnisse vom 4.10.2000, 2000/11/0129; vom 20.3.2001, 99/11/0074.

 

Im vorliegenden Fall ist – wie bereits dargelegt – zu berücksichtigen

-          zu Gunsten des Bw, dass das Gericht "nur" eine teilbedingte Freiheitsstrafe verhängt hat

-          zum Nachteil des Bw, dass

        drei Verurteilungen wegen § 83 Abs.1 StGB vorliegen sowie

        drei Entziehungen der Lenkberechtigung wegen Begehung von

         Alkoholdelikten erfolgten.

 

Aufgrund der vom Gericht verhängten "nur" teilbedingten Freiheitsstrafe ist es für den UVS gerechtfertigt und vertretbar, von einer Dauer der Verkehrsunzuverlässigkeit von 22 Monaten – gerechnet ab Beendigung des strafbaren Verhaltens (= 28.1.2006) – auszugehen.

 

Die Dauer der Entziehung der Lenkberechtigung wird daher bis einschließlich 28. November 2007  festgesetzt.

 

Gemäß § 32 Abs.1 Z.1 FSG ist Personen, welche nicht im Sinne des § 7 leg.cit verkehrszuverlässig sind, ein Motorfahrrad oder ein vierrädriges Leichtkraftfahrzeug zu lenken, das Lenken eines derartigen Kraftfahrzeuges ausdrücklich zu verbieten.

 

Dem Bw war daher das Lenken eines Motorfahrrades oder eines vierrädrigen Leichtkraftfahrzeuges bis einschließlich 28. November 2007 zu verbieten.

 

Über den Bw wurde – wie bereits mehrfach dargelegt – eine unbedingte Freiheitsstrafe von 4 Monaten verhängt, welche dieser im Zeitraum 12. März bis 12. Juli 2006 verbüßt hat.

 

Nach der früheren – jahrzehntelangen – Rechtssprechung des VwGH waren Haftzeiten in die Entziehungsdauer bzw. Dauer der Verkehrsunzuverlässigkeit nicht einzurechnen.

 

In den letzten Jahren hat jedoch der VwGH im Ergebnis ausgesprochen, dass Haftzeiten in die Entziehungsdauer bzw. Dauer der Verkehrsunzuverlässigkeit  einzubeziehen sind; Erkenntnisse vom 29.4.2003, 2002/11/0161; vom 21.2.2006, 2003/11/0025; vom 21.2.2006, 2004/11/0129 und vom 21.3.2006, 2005/11/0196.

 

Die vom Bw bereits verbüßte unbedingte Freiheitsstrafe wird daher in die Dauer der Verkehrsunzuverlässigkeit – und damit in die Entziehungsdauer bzw. Verbotsdauer – eingerechnet.

 

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsge­richts­hof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

 

Mag. Kofler

 

 

 

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