Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-521423/5/Ki/Da

Linz, 08.11.2006

 

 

 

                                                          E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Alfred Kisch über die Berufung des Herrn M S, P, K, vertreten durch Rechtsanwalt Ing. Mag. K H, L, S, vom 2.10.2006, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung vom 13.09.2006, VerkR21‑56-2006, betreffend Entziehung der Lenkberechtigung u.a. nach Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung durch Verkündung zu Recht erkannt:

 

 

       Der Berufung wird dahingehend Folge gegeben, als der Zeitraum, für den die Lenkberechtigung entzogen bzw. das Lenken von Motorfahrrädern, vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen sowie Invalidenkraftfahrzeugen verboten wird, mit 6 Monaten, beginnend ab 21.05.2006, festgesetzt wird.

 

 

Rechtsgrundlage:

§§ 66 Abs.4 und 67a AVG iVm §§ 7, 24 Abs.1, 25 Abs.1 und 32 Abs.1 FSG.

 

 

 

                                                     Entscheidungsgründe:

 

 

1. Mit dem oben angeführten Bescheid wurde Herrn S die Lenkberechtigung für die Klassen A und B für die Dauer von 9 Monaten, gerechnet ab 21.5.2006, das ist bis einschließlich 21.2.2007, entzogen (Punkt I), weiters wurde angeordnet, er habe sich auf seine Kosten bis zum Ablauf der Entziehungsdauer einer Nachschulung bei einer ermächtigten Stelle zu unterziehen (Punkt II), ihm das Lenken eines Motorfahrrades, vierrädrigen Leichtkraftfahrzeuges oder Invalidenkraftfahrzeuges bis einschließlich 21.2.2007, gerechnet ab Zustellung des Bescheides, ausdrücklich verboten (Punkt III) und einer allfälligen Berufung gegen diesen Bescheid die aufschiebende Wirkung ausgeschlossen (Punkt IV).

 

2. Der Rechtsmittelwerber erhob gegen dieses Straferkenntnis mit Schriftsatz vom 2.10.2006 Berufung. Der Bescheid wird allerdings nur insoweit angefochten, als beantragt wird, die Dauer der Entziehung der Lenkberechtigung auf 5 Monate anzuordnen. Diese Berufung wurde von der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vorgelegt, der hatte durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden.

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt sowie Durchführung einer – ausdrücklich beantragten - mündlichen Berufungsverhandlung am 7.11.2006. An dieser Verhandlung nahm der Berufungswerber im Beisein seines Rechtsvertreters teil, ebenso hat ein Vertreter der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung teilgenommen.

 

3. Die Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung stützt ihre Entscheidung darauf, dass der Berufungswerber am 21.5.2006 einen PKW in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand (0,61 mg/l) gelenkt hat und er diesbezüglich auch rechtskräftig bestraft wurde. Aktenkundig sei auch, dass ihm erst mit Bescheid der BH Kirchdorf die Lenkberechtigung wegen Lenkens eines PKW in einem alkoholbeeinträchtigten Zustand für die Dauer vom 6.12.2003 bis 6.1.2004 entzogen werden musste.

 

Im Rahmen der mündlichen Berufungsverhandlung gestand der Rechtsmittelwerber die Verwirklichung der bestimmten Tatsache zu, er habe sich jedoch subjektiv nicht alkoholbeeinträchtigt gefühlt und auch kein auffälliges Verhalten gesetzt. Er sei im Rahmen einer Routinekontrolle von den Polizeibeamten angehalten worden.

 

Er sei beruflich auf die Lenkberechtigung angewiesen, der derzeitige Entzug bedeute für ihn eine wesentliche Belastung. Er sehe nunmehr ein, dass das Lenken eines Fahrzeuges in alkoholisiertem Zustand eine Gefährdung darstelle. Außerdem habe die nunmehr absolvierte Nachschulung eine Bewusstseinsbildung bei ihm hervorgerufen.

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat wie folgt erwogen:

 

Festgestellt wird, dass der Berufungsantrag ausdrücklich auf die ausgesprochene Entzugsdauer der Lenkberechtigung eingeschränkt ist, wobei dieser Antrag dahingehend ausgelegt wird, dass auch die ausgesprochene Verbotsdauer gemäß § 32 FSG mit umfasst ist. Die übrigen Punkte des angefochtenen Bescheides sind damit bereits in Rechtskraft erwachsen.

 

Gemäß § 24 Abs.1 Z1 FSG ist Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (§ 3 Abs.1 Z2 bis 4) nicht mehr gegeben sind, von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit die Lenkberechtigung zu entziehen.

 

Gemäß § 32 Abs.1 Z1 FSG hat die Behörde Personen, die nicht im Sinne des § 7 verkehrszuverlässig oder nicht gesundheitlich geeignet sind, ein Motorfahrrad, ein vierrädriges Leichtkraftfahrzeug oder ein Invalidenkraftfahrzeug zu lenken, unter Anwendung der §§ 24 Abs.3 und 4, 25, 26, 29 sowie 30a und 30b entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit das Lenken eines derartigen Kraftfahrzeuges ausdrücklich zu verbieten.

 

Gemäß § 25 Abs.1 FSG ist bei der Entziehung auch auszusprechen, für welchen Zeitraum die Lenkberechtigung entzogen wird. Dieser ist aufgrund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens festzusetzen.

 

Gemäß § 25 Abs.3 FSG ist bei einer Entziehung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit (§ 7) eine Entziehungsdauer von mindestens drei Monaten festzusetzen.

 

Gemäß § 7 Abs.1 Z1 FSG gilt eine Person als verkehrszuverlässig, wenn nicht aufgrund erwiesener bestimmter Tatsachen (Abs.3) und ihrer Wertung (Abs.4) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen die Verkehrssicherheit insbesondere durch rücksichtsloses Verhalten im Straßenverkehr oder durch Trunkenheit oder einen durch Suchtmittel oder Medikamente beeinträchtigten Zustand gefährden wird.

 

Gemäß § 7 Abs.3 Z1 FSG hat als bestimmte Tatsache im Sinne des Abs.1 insbesondere zu gelten, wenn jemand ein Kraftfahrzeug gelenkt oder in Betrieb genommen und hiebei eine Übertretung gem. § 99 Abs.1 bis 1b StVO 1960 begangen hat, auch wenn die Tat nach § 83 Sicherheitspolizeigesetz – SPG, BGBl. Nr. 566/1991, zu beurteilen ist.

 

Gemäß § 7 Abs.4 FSG sind für die Wertung der in Abs.1 genannten und in Abs.3 beispielsweise angeführten Tatsachen deren Verwerflichkeit, die Gefährlichkeit der Verhältnisse, unter denen sie begangen wurden, die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit maßgebend, wobei bei den in Abs.3 Z 14 und 15 genannten bestimmten Tatsachen die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit nicht zu berücksichtigen ist.

 

Grundsätzlich wird betreffend Wertung zunächst darauf hingewiesen, dass die Verkehrszuverlässigkeit ein charakterlicher Wertbegriff ist. Bei der Beurteilung werden jene Handlungen der Person, die nach außen hin in Erscheinung getreten und der Behörde zur Kenntnis gekommen sind, dahingehend analysiert und gewertet, ob in näherer oder fernerer Zukunft gleiche oder ähnliche Handlungen mit einiger Wahrscheinlichkeit erwartet bzw. befürchtet werden können und ob diese Handlungen für die Allgemeinheit eine Gefahr darstellen.

 

Die Begehung von Alkoholdelikten – die Verwirklichung der bestimmten Tatsache wird nicht bestritten – ist grundsätzlich schon für sich alleine in hohem Maße verwerflich. Alkoholbeeinträchtigte Lenker stellen für sich alleine schon eine hohe potentielle Gefährdung der Sicherheit des Straßenverkehrs dar, weil diese Lenker in Folge ihrer herabgesetzten Konzentrations-, Beobachtungs- und Reaktionsfähigkeit nicht in der Lage sind, die kraftfahrspezifischen Leistungsfunktionen zufriedenstellend auszuüben. Zu berücksichtigen ist im vorliegenden Falle überdies, dass dem Berufungswerber im Jahre 2003 wegen eines Alkoholdeliktes bereits die Lenkberechtigung entzogen werden musste. Trotz dieses Entzuges hat der Rechtsmittelwerber nunmehr nach relativ kurzer Zeit wiederum eine bestimmte Tatsache verwirklicht, was jedenfalls allgemein darauf deutet, dass der erste Entzug keine positive Sinnesbildung bewirken konnte.

 

Andererseits ist zu Gunsten des Berufungswerbers zu berücksichtigen, dass er sich letztlich geständig gezeigt hat und auch im Rahmen der mündlichen Berufungsverhandlung machte er einen durchaus glaubwürdigen positiven Eindruck. Zu berücksichtigen ist auch, dass er sich nunmehr einer Nachschulung für alkoholauffällige Lenker erfolgreich unterzogen hat.

 

Was die vom Berufungswerber angeführten finanziellen Probleme anbelangt, so kann dieser Umstand jedoch nicht berücksichtigt werden.

 

Als Ergebnis der vorgenommenen Wertung gelangt die erkennende Berufungsbehörde zur Auffassung, dass nach der nunmehr festgelegten Entziehungs- bzw. Verbotsdauer erwartet werden kann, dass die Verkehrszuverlässigkeit des Berufungswerbers wieder hergestellt ist, es war daher wie im Spruch zu entscheiden.

 

 

 

                                                        Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

                                                                    Hinweis:

1. Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungs­gerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

2. Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren in Höhe von 13 Euro angefallen.

 

 

 

 

                                                                Mag. K i s c h

 

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