Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-521437/4/Zo/Da

Linz, 21.11.2006

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Zöbl über die Berufung des Herrn H D G, geb. , vertreten durch P R, B, L, vom 20.10.2006, gegen den Bescheid der Bezirkshauptfrau von Rohrbach vom 16.10.2006, VerkR20-624-2003, wegen Entziehung der Lenkberechtigung zu Recht erkannt:

 

Der Berufung wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben.

 

Rechtsgrundlagen:

§§ 66 Abs.4 und 67a Abs.1 AVG iVm §§ 24 Abs.4 FSG und 14 Abs.5 FSG-GV.

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde dem Berufungswerber die am 12.5.2003 zu Zl. VerkR20-624-2003 für die Klassen A, B und EB erteilte Lenkberechtigung ab Zustellung des Bescheides bis zur Beibringung eines gem. § 8 FSG von einem Amtsarzt erstellten Gutachtens entzogen. Weiters wurde er aufgefordert, den Führerschein unverzüglich abzuliefern und einer Berufung gegen diesen Bescheid wurde die aufschiebende Wirkung aberkannt.

 

2. Dagegen richtet sich die rechtzeitig eingebrachte Berufung, in welcher der Berufungswerber darauf hinweist, dass er mit Bescheid vom 12.9.2006 verpflichtet wurde, binnen einem Monat ein vom Amtsarzt erstelltes Gutachten über seine gesundheitliche Eignung beizubringen. Diesen Bescheid habe er akzeptiert, weil ihm eine Berufung aussichtslos erschienen sei.

 

Wegen eines unvorhergesehen Krankenhausaufenthaltes in Wels habe er die Termine bei Dr. S in Rohrbach nicht einhalten können, weshalb er das geforderte amtsärztliche Gutachten nicht fristgerecht habe beibringen können. Einen neuen Termin bei Dr. S habe er bereits am 24.10.2006. Er sei selbständiger Unternehmer und betreibe ein Restaurant in N, weshalb er wirtschaftlich von seiner Lenkberechtigung abhängig sei. Die sofortige Entziehung der Lenkberechtigung stelle eine besondere Härte dar, weil keine Gefahr in Verzug erkennbar sei. Er beantragte daher, in Anwendung von gelinderen Mitteln die Frist zur Vorlage des amtsärztlichen Gutachtens zu verlängern und von einer einstweiligen Entziehung der Lenkberechtigung Abstand zu nehmen.

 

3. Die Bezirkshauptfrau von Rohrbach hat den Verwaltungsakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Entscheidung vorgelegt, eine Berufungsvorentscheidung wurde nicht erlassen. Dieser hat durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied (§ 67a Abs.1 AVG) zu entscheiden.

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt. Bereits aus diesem ergibt sich der für die Entscheidung wesentliche Sachverhalt zur Gänze und eine öffentliche mündliche Berufungsverhandlung wurde nicht beantragt. Von dieser konnte daher gem. § 67d AVG abgesehen werden.

 

4.1. Folgender Sachverhalt ist erwiesen:

 

Nach einer im Jahr 2002 vorerst befristet erteilten Lenkberechtigung (u.a. auch wegen der notwendigen Überprüfung der Leberwerte) wurde dem Berufungswerber am 12.5.2003 die Lenkberechtigung für die Klassen A, B und EB unbefristet und ohne Einschränkungen erteilt. Auf Grund einer Meldung vom 20.6.2006, wonach der Berufungswerber eine gefährliche Drohung iSd StGB begangen habe und es nach Angaben aus der Bevölkerung bei ihm in letzter Zeit immer häufiger zu Alkoholmissbrauch komme, leitete die Bezirkshauptmannschaft Rohrbach ein Verfahren zur Überprüfung der gesundheitlichen Eignung des Berufungswerbers ein.

 

Der Berufungswerber legte in diesem Zusammenhang Leberwerte beim Amtsarzt der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach vor und von diesem wurde die Zuweisung zu einem Amtsarzt für Psychiatrie veranlasst, weil eine fachärztliche psychiatrische Stellungnahme erforderlich erschien. Diese hat der Berufungswerber vorerst nicht erbracht, weshalb er mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach vom 12.9.2006, Zl. VerkR20-624-2003, verpflichtet wurde, innerhalb von einem Monat ein gem. § 8 FSG von einem Amtsarzt erstelltes Gutachten beizubringen. Dieser Bescheid wurde rechtskräftig und der Berufungswerber hat das geforderte Gutachten nicht erbracht. Daraufhin erließ die Bezirkshauptmannschaft Rohrbach den nunmehr angefochtenen Bescheid vom 16.10.2006 (siehe Punkt 1). Der Berufungswerber hat daraufhin die oben unter Punkt 2 dargestellte Berufung eingebracht und in weiterer Folge einen Antrag auf Fristverlängerung bis 14.11.2006 zur Beibringung der fachärztlichen psychiatrischen Stellungnahme gestellt. Letztlich hat er diese Stellungnahme vorgelegt und sie langte am 16.11.2006 beim UVS ein.

 

5. Darüber hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich in rechtlicher Hinsicht Folgendes erwogen:

 

5.1. Bestehen Bedenken, ob die Voraussetzungen der gesundheitlichen Eignung noch gegeben sind, ist gem. § 24 Abs.4 FSG ein von einem Amtsarzt erstelltes Gutachten gem. § 8 einzuholen und gegebenenfalls die Lenkberechtigung einzuschränken oder zu entziehen. Leistet der Besitzer der Lenkberechtigung innerhalb der festgesetzten Frist einem rechtskräftigen Bescheid, mit der Aufforderung, sich ärztlich untersuchen zu lassen, die zur Erstattung des ärztlichen Gutachtens erforderlichen Befunde zu erbringen oder die Fahrprüfung neuerlich abzulegen, keine Folge, ist ihm die Lenkberechtigung bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen.

 

Gemäß § 14 Abs.5 FSG-GV ist Personen, die Alkohol, Sucht- oder Arzneimittel abhängig waren oder damit gehäuften Missbrauch begangen haben, nach einer befürwortenden fachärztlichen Stellungnahme und unter der Auflage ärztlicher Kontrolluntersuchungen eine Lenkberechtigung der Gruppe 1 zu erteilen oder wiederzuerteilen.

 

5.2. Auf Grund der Vorgeschichte des Berufungswerbers sowie der aktenkundigen Ermittlungsergebnisse, insbesondere der auffälligen Leberwerte vom 1.8.2006 bestanden damals jedenfalls begründete Bedenken an der gesundheitlichen Eignung des Berufungswerbers zum Lenken von Kraftfahrzeugen. Die Erstinstanz war daher zu einer entsprechenden Überprüfung verpflichtet. Für diese war gem. § 14 Abs.5 FSG-GV eine fachärztliche psychiatrische Stellungnahme notwendig. Im Bescheid vom 12.9.2006 hat die Erstinstanz zwar die Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens angeordnet, aus der Begründung sowie aus dem sonstigen Akteninhalt ist aber ersichtlich, dass letztlich die Vorlage einer fachärztlichen psychiatrischen Stellungnahme gemeint war. Diese hat der Berufungswerber nicht innerhalb der festgesetzten Frist erbracht, weshalb die Entziehung der Lenkberechtigung im nunmehr angefochtenen Bescheid grundsätzlich zu Recht erfolgte. Dabei ist aber zu berücksichtigen, dass nach § 24 Abs.4 FSG nicht die Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens zu verlangen ist sondern die Verpflichtung entweder zur amtsärztlichen Untersuchung oder zur Beibringung von notwendigen fachärztlichen Stellungnahmen aufgetragen werden kann.

 

Der Berufungswerber hat nunmehr die geforderte fachärztliche psychiatrische Stellungnahme beigebracht. Diese geänderte Sachlage ist im Berufungsverfahren zu berücksichtigen, weshalb der Berufung stattzugeben und der Führerscheinentzugsbescheid aufzuheben war. Soweit die Bezirkshauptmannschaft Rohrbach für die abschließende Beurteilung der gesundheitlichen Eignung des Berufungswerbers weitere Untersuchungen oder Stellungnahmen benötigt, kann sie den Berufungswerber wiederum mit Bescheiden gem. § 24 Abs.4 FSG zur Durchführung dieser Untersuchungen verpflichten.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweise:

 

1. Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungs­gerichts­­­hof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

2. Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren in Höhe von 13 Euro angefallen.

 

 

 

Mag. Z ö b l

 

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