Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-521444/2/Zo/Da

Linz, 15.11.2006

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Zöbl über die Berufung des Herrn F G, geb. , S, vom 23.10.2006 gegen den Bescheid des Bezirkshauptmannes von Schärding vom 16.10.2006, VerkR21-387-2006, wegen Entziehung der Lenkberechtigung zu Recht erkannt:

 

 

Die Berufung wird abgewiesen und der angefochtene Bescheid vollinhaltlich bestätigt.

 

 

Rechtsgrundlagen:

§§ 66 Abs.4 und 67a Abs.1 AVG,

§§ 24 Abs.1 Z1, 3 Abs.1 Z2, 7 Abs.1, Abs.3 Z1, Abs.4 und 25 Abs.1 FSG

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Die Erstinstanz hat dem Berufungswerber mit dem angefochtenen Bescheid die Lenkberechtigung für die Klassen A, B, C, E und F wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit für die Dauer von 5 Monaten, gerechnet vom 19.9.2006 (das ist bis einschließlich 19.2.2007) entzogen. Einer allfälligen Berufung gegen diesen Bescheid wurde die aufschiebende Wirkung aberkannt.

 

Dieser Bescheid wurde damit begründet, dass der Berufungswerber am 19.9.2006 um 20.35 Uhr einen PKW auf einer Straße mit öffentlichem Verkehr gelenkt habe, obwohl er einen Atemluftalkoholgehalt von 0,46 mg/l aufgewiesen habe. Bereits am 11.9.2005 habe er ein Fahrzeug mit einem Blutalkoholgehalt von 1,24 %o gelenkt, weshalb ihm damals der Führerschein für die Dauer von 3 Monaten entzogen und eine Nachschulung angeordnet wurde.

 

2. Dagegen richtet sich die rechtzeitig eingebrachte Berufung, in welcher der Berufungswerber um eine Herabsetzung der Entzugsdauer auf 2 Monate ersucht. Dies begründet er damit, dass er pro Jahr ca. 50.000 km fahre und noch keinen Unfall hatte. Er befinde sich daher derzeit in Versicherungsstufe 3. Die Annahmen hinsichtlich seiner Verkehrsunzuverlässigkeit bzw. der Gefahren von alkoholisierten Fahrzeuglenkern seien damit widerlegt.

 

3. Der Bezirkshauptmann von Schärding hat den Verwaltungsakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Entscheidung vorgelegt, eine Berufungsvorentscheidung wurde nicht erlassen. Dieser hat durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied (§ 67a Abs.1 AVG) zu entscheiden.

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt. Aus diesem ergibt sich der für die Entscheidung wesentliche Sachverhalt zur Gänze, eine öffentliche mündliche Berufungsverhandlung wurde nicht beantragt und war auch nicht erforderlich.

 

4.1. Folgender Sachverhalt ist erwiesen:

 

Der Berufungswerber lenkte am 19.9.2006 um 20.35 Uhr den PKW mit dem Kennzeichen SD- in St. Florian am Inn auf der L1146 bei Strkm 0,3. Eine Untersuchung seiner Atemluft auf Alkoholgehalt ergab einen Wert von 0,46 mg/l. Der Berufungswerber gab bei der Amtshandlung zu seinem Alkoholkonsum an, dass er drei Halbe Bier und zwei Achtel Wein getrunken und sich nicht alkoholisiert gefühlt habe.

 

Bereits am 11.9.2005 musste dem Berufungswerber die Lenkberechtigung wegen eines Alkoholdeliktes (1,24 %o) für 3 Monate entzogen und eine Nachschulung angeordnet werden. Nach Absolvierung der Nachschulung wurde ihm der Führerschein am 12.12.2005 wieder ausgefolgt.

 

5. Darüber hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich in rechtlicher Hinsicht Folgendes erwogen:

 

5.1. Gemäß § 24 Abs.1 Z1 FSG ist Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung nicht mehr gegeben sind, von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit die Lenkberechtigung zu entziehen.

 

Eine wesentliche Voraussetzung für die Erteilung der Lenkberechtigung bildet gem. § 3 Abs.1 Z2 FSG die Verkehrszuverlässigkeit.

 

Gemäß § 7 Abs.1 Z1 FSG gilt eine Person als verkehrszuverlässig, wenn nicht aufgrund erwiesener bestimmter Tatsachen (Abs.3) und ihrer Wertung (Abs.4) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen die Verkehrssicherheit insbesondere durch rücksichtsloses Verhalten im Straßenverkehr oder durch Trunkenheit oder einen durch Suchtmittel oder durch Medikamente beeinträchtigten Zustand gefährden wird.

 

Als bestimmte Tatsache iSd Abs.1 gilt gemäß § 7 Abs.3 Z1 FSG insbesondere, wenn jemand ein Kraftfahrzeug gelenkt oder in Betrieb genommen hat und hiebei eine Übertretung gemäß § 99 Abs.1 bis 1b StVO begangen hat, auch wenn die Tat nach § 83 StGB zu beurteilen ist.

 

Gemäß § 7 Abs.4 FSG sind für die Wertung der in Abs.3 beispielsweise angeführten Tatsachen deren Verwerflichkeit, die Gefährlichkeit der Verhältnisse, unter denen sie begangen wurden, die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit maßgebend.

 

Gemäß § 25 Abs.3 FSG ist bei einer Entziehung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit eine Entziehungsdauer von mindestens 3 Monaten festzusetzen.

 

5.2. Das gegenständliche Alkoholdelikt wurde mit einem geeichten Alkomat festgestellt und vom Berufungswerber nicht bestritten. Es ist damit erwiesen, dass der Berufungswerber einen PKW in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt hat. Alkoholdelikte gehören zu den schwerwiegendsten verkehrsrechtlichen Übertretungen und sind nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes als verwerflich anzusehen. Es ist zwar richtig, dass der Alkoholisierungsgrad des Berufungswerbers bei dieser Fahrt nicht besonders hoch war, er hat aber die gesetzliche Grenze dennoch klar überschritten.

 

Es handelt sich bereits um das zweite Alkoholdelikt des Berufungswerbers, wobei ihm der Führerschein nach dem ersten Entzug der Lenkberechtigung erst neun Monate vor dem gegenständlichen Vorfall wieder ausgefolgt wurde. Auch die damals absolvierte Nachschulung konnte beim Berufungswerber offensichtlich kein ausreichendes Problembewusstsein bewirken. Daraus kann nur der Schluss gezogen werden, dass die erstmalige Entziehung der Lenkberechtigung in der Dauer von drei Monaten nicht ausgereicht hat, um den Berufungswerber nachhaltig dazu zu bewegen, den Konsum von Alkohol und die Teilnahme am Straßenverkehr zu trennen. Die seit dem Vorfall vergangene Zeit und das Wohlverhalten des Berufungswerbers in dieser Zeit ist noch nicht ausreichend, dass der Berufungswerber seine Verkehrszuverlässigkeit bereits wieder erlangt hätte. Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Entscheidung vom 23.10.2001, Zl. 2001/11/0295 beim zweiten Alkoholdelikt innerhalb von drei Jahren eine Führerscheinentzugsdauer von 12 Monaten als rechtmäßig bestätigt. Unter Berücksichtigung dieser Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes erscheint die von der Erstinstanz festgesetzte Entzugsdauer von 5 Monaten gerade noch ausreichend, dass der Berufungswerber seine Verkehrszuverlässigkeit wieder erlangt. Diese kann keinesfalls mehr herabgesetzt werden.

 

Der Umstand, dass der Berufungswerber seit Jahren unfallfrei fährt, ändert nichts an der allgemein bekannten Gefährlichkeit von alkoholisierten Verkehrsteilnehmern. Lediglich dieser Umstand sowie die Tatsache, dass der Berufungswerber den Grenzwert für die Entziehung der Lenkberechtigung nur knapp überschritten hat, kann die von der Erstinstanz sehr niedrig festgelegte Entzugsdauer rechtfertigen. Würden diese Umstände nicht vorliegen, so müsste nach Ansicht des UVS ohnedies eine höhere Entzugsdauer festgesetzt werden.

 

Bei der Entziehung der Lenkberechtigung handelt es sich um eine Maßnahme zum Schutz der Allgemeinheit vor Fahrzeuglenkern, welche nicht als verkehrszuverlässig anzusehen sind. Im Interesse der Allgemeinheit und zum Schutz der übrigen Verkehrsteilnehmer sind allfällige wirtschaftliche und persönliche Nachteile, welche mit der Entziehung der Lenkberechtigung verbunden sind, nicht zu berücksichtigen.

 

Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung entspricht § 64 Abs.2 AVG. Es musste daher die Berufung insgesamt abgewiesen werden.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweise:

 

1. Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungs­gerichts­­­hof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

2. Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren in Höhe von 13 Euro angefallen.

 

 

Mag. Z ö b l

 

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum