Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-530306/38/Re/RSt

Linz, 16.11.2006

 

 

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Werner Reichenberger über die Berufung der H GmbH und CoKG, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Gmunden vom 9. März 2005, Zl. Ge20-3546/03-2005, betreffend die Änderung einer bestehenden Betriebsanlage durch Errichtung und Betrieb einer Mehlsiloanlage, gemäß § 81 GewO 1994, zu Recht erkannt:

 

Der bekämpfte Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Gmunden vom
9. März 2005, Zl. Ge20-3546/03-2005 wird – mangels Genehmigungsantrag – ersatzlos behoben.

 

 

Rechtsgrundlage:

§§ 67a Abs.1 und 67h Abs.1 AVG.

§§ 359a und 353 GewO 1994.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Mit dem zitierten Bescheid der belangten Behörde vom 9. März 2005 wurde von der Bezirkshauptmannschaft Gmunden über Antrag der H GesmbH und Co KG die gewerbebehördliche Genehmigung für die Änderung der bestehenden Betriebsanlage durch Errichtung und Betrieb einer Mehlsiloanlage im Standort G, L, Parzelle Nummer , KG T, unter Vorschreibung von Auflagen erteilt. Dies nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens samt mündlicher Verhandlung unter Beiziehung u.a. eines gewerbetechnischen und eines Amtssachverständigen für Maschinentechnik und Anlagensicherheit. Über Vorschlag der beigezogenen Amtssachverständigen wurden mehrere Auflagen für die Errichtung und den Betrieb der Anlage vorgeschrieben.

 

Gegen den Genehmigungsbescheid hat die Konsenswerberin innerhalb offener Frist Berufung erhoben, dies im Wesentlichen mit der Begründung, die Meinung der Behörde werde durch ein vorliegendes Gutachten vom 10. Jänner 2005 von
DI M E im Arsenal Wien widerlegt. Beigelegt wurde eine Untersuchung bezüglich der "Mehlsilo-Problematik" in Bäckereien, erstellt von der ofi Technologie und Innovation GmbH, Wien, in Auftrag gegeben von der Landesinnung der Bäcker, betreffend Untersuchungen zum Nachweis, dass die Einbringung wirksamer Zündquellen in einen Mehlsilo organisatorisch sowie technisch sicher ausgeschlossen werden könne; weiterer Inhalt dieses Gutachtens vom 10. Jänner 2005 sind Untersuchungen bezüglich der Verpuffungsfähigkeit einer "ruhenden" Mehlschicht.

 

Die Bezirkshauptmannschaft Gmunden als belangte Behörde hat diese Berufungsschrift gemeinsam mit dem zu Grunde liegenden Verfahrensakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Berufungsentscheidung vorgelegt. Die belangte Behörde hat dabei keine inhaltlichen Äußerungen zum Berufungsvorbringen abgegeben und keinen Widerspruch im Sinne des § 67h Abs.1 AVG erhoben.

 

Die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich durch Einzelmitglied ergibt sich aus § 359a GewO 1994  iVm § 67a  Abs.1 AVG.

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde zu  Ge20-3546/03-2005.

 

 

In der Sache hat der Unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

 

Gemäß § 353 Abs.1 GewO 1994 sind dem Ansuchen um Genehmigung einer Betriebsanlage folgende Unterlagen anzuschließen:

1.      in vierfacher Ausfertigung

a)     eine Betriebsbeschreibung einschließlich eines Verzeichnisses der Maschinen und sonstigen Betriebseinrichtungen,

b)     die erforderlichen Pläne und Skizzen,

c)      ein Abfallwirtschaftskonzept; dieses hat zu enthalten:

1.      Angaben über die Branchen und den Zweck der Anlage,

2.      eine verfahrensbezogene Darstellung des Betriebes,

3.      eine abfallrelevante Darstellung des Betriebes,

4.      organisatorische Vorkehrungen zur Einhaltung abfallwirtschaftlicher Rechtsvorschriften und

5.      eine Abschätzung der zukünftigen Entwicklung

  2.   in einfacher Ausfertigung

        a) nicht unter Z 1 fallende für die Beurteilung des Projekts und der zu
            erwartenden Emissionen der Anlage im Ermittlungsverfahren erforderliche
            technischen Unterlagen  ....

 

Da es sich bei der Erteilung der Genehmigung für eine Betriebsanlage im Sinne der oben zitierten Gesetzesbestimmung um einen antragsbedürftigen Verwaltungsakt handelt, darf neben der Einleitung und Durchführung des Genehmigungsverfahrens diese Genehmigung nur aufgrund eines entsprechenden Ansuchens erfolgen. Der Umfang des Ansuchens ist entscheidend für den Umfang der behördlichen Entscheidungsbefugnis. Die Sache, über die eine Behörde im Genehmigungsverfahren zu entscheiden hat, wird durch das Genehmigungsansuchen bestimmt. Gleiches gilt auch für die Genehmigung der Änderung einer Betriebsanlage.

 

Daraus ergibt sich, dass nur bei Vorliegen eines ausreichenden und eindeutigen Antrages eine bescheidmäßige Genehmigung für eine Betriebsanlage oder die Änderung einer solchen erteilt werden kann. Zieht der Antragsteller seinen Antrag im Zuge des Genehmigungsverfahrens oder auch des Berufungsverfahrens zurück, liegt keine ausreichende Grundlage für die Erteilung eines Genehmigungsbescheides gemäß § 77 oder 81 GewO 1994 vor.

 

Im gegenständlichen Berufungsverfahren hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zunächst ergänzende technische Gutachten zur Frage der Explosionsgefahr bei Mehlsiloanlagen eingeholt. Die Berufungswerberin hat in der Folge ihre Berufung konkretisiert und auf die Auflagepunkte 3 und 4, 11, 17, 20, 21, 22 bis 24, 30 sowie 32 und 33 des Genehmigungsbescheides eingeschränkt.

 

Im Rahmen der vom Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich anberaumten und durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung am
7. November 2006 hat der Vertreter der Berufungswerberin - nach eingehender rechtlicher und technischer Erörterung der Sach- und Rechtslage sowie auch der technischen Besonderheiten der gegenständlichen Betriebsanlage - sein, dem bekämpften Genehmigungsbescheid vom 9. März 2005, Ge20-3546/03-2005, zugrunde liegendes Ansuchen vom 29. September 2003, eingelangt bei der Bezirkshauptmannschaft Gmunden am 3. Oktober 2003, zurückgezogen.

 

Da somit ein Antrag für die Genehmigung der Änderung der gegenständlichen Betriebsanlage nicht mehr vorlag, war der darauf gründende  Genehmigungsbescheid ersatzlos zu beheben.

 

Aufgrund der dargestellten Sach- und Rechtslage war wie im Spruch zu entscheiden.

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

 

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsge­richts­hof erhoben werden; diese muss von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

Dr. Reichenberger

 

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