Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-530489/7/Re/Sta

Linz, 20.11.2006

 

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Werner Reichenberger über die Berufung der M B, O,  vertreten durch Rechtsanwalt Mag. C A, M, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Braunau a. I. vom 7. Juni 2006, Zl. Ge20-41-2006, betreffend die Erteilung einer gewerbebehördlichen Betriebsanlagen­änderungsgenehmigung über Antrag des Kl-H E, O, gemäß § 81 GewO 1994, zu Recht erkannt:

 

Anlässlich der eingebrachten Berufung wird der Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Braunau a. I. vom 7. Juni 2006, Ge20-41-2006, behoben und die Angelegenheit zur (ergänzenden) Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an die Bezirkshauptmannschaft Braunau a.I. zurückverwiesen.

 

Rechtsgrundlage:

§§ 67a Abs.1 und 66 Abs.2 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG).

§ 359a Gewerbeordnung 1994 idgF (GewO 1994).

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Mit dem zitierten Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Braunau a.I. vom 7. Juni 2006 hat die belangte Behörde über Antrag des K-H E die gewerbebehördliche Betriebsanlagengenehmigung für die Änderung der bestehenden Betriebsanlage in O, D, durch Erweiterung der bestehenden Abbundhalle sowie den Neubau einer Lagerhalle auf Gst. Nr.  der KG. E, unter Vorschreibung von Auflagen erteilt. Dem Spruch lagen die im Akt aufliegenden – im Bescheid nicht im Detail angeführten – Einreichunterlagen der L und B GmbH,  S, vom 15. Jänner 2006, beinhaltend auch einen Lageplan im Maßstab 1 : 500 sowie drei Pläne betreffend Grundriss, Schnitte und Ansichten, alle im Maßstab 1 : 100, alle vom 28. Dezember 2005, zu Grunde.

 

In der Begründung des bekämpften Bescheides wird in Bezug auf die erhobenen Einwendungen der Nachbarin und nunmehrigen Berufungswerberin auf die Aussagen des beigezogenen gewerbetechnischen Amtssachverständigen verwiesen, dessen befundmäßigen Ausführungen in die Begründung des bekämpften Bescheides übernommen und festgehalten, dass sich die Behörde dem Gutachten des Amtssachverständigen zu den befürchteten Einwirkungen durch Lärm, Luftschadstoffe und Brandgefahr insofern anschließt, als eine Beeinträchtigung oder Belästigung durch Geruch oder Luftverunreinigungen auszuschließen sei, da im Betrieb keine Lackieranlage bestehe oder errichtet werden solle, lösemittelhaltige Lacke nicht zum Einsatz kämen und lediglich fallweise Holzteile mit wasserlöslichen Lacken mit dem Pinsel gestrichen würden. Weiters würden keine zusätzlichen Maschinen aufgestellt werden, die baulichen Maßnahmen, die Schallabstrahlung der Anlage zur Nachbarliegenschaft gegenüber dem derzeitigen Zustand würden reduziert und die Betriebsanlage zwischen 22.00 Uhr und 6.00 Uhr nicht betrieben, weshalb der Grundgeräuschpegel in den Wohnräumen der Berufungswerberin eher vermindert aber keinesfalls angehoben würde und sich auch daraus keinerlei Gefährdungen oder Belästigungen erwarten ließen. Außerdem sei eine Beeinträchtigung der Belichtungs- und Belüftungsverhältnisse der genannten Liegenschaft auszuschließen. Die nächstgelegenen Nachbarliegenschaften werden bei einem Brandfall weder durch Wärme noch durch Flammeneinwirkung gefährdet. Eine rasche und wirksame Brandbekämpfung sei durch die Löschwasserentnahmestellen und der technischen Ausrüstung der öffentlichen Feuerwehren in der Marktgemeinde Ostermiething möglich. Es werden daher bei Einhaltung der vorgeschriebenen Auflagen Gefährdungen im Sinne des § 74 Abs.2 Z1 GewO 1994 vermieden und Belästigungen, Beeinträchtigungen oder nachteilige Einwirkungen im Sinne des § 74 Abs.2 Z2 bis 5 leg.cit. auf ein zumutbares Maß beschränkt.

 

Gegen diesen Bescheid hat die Anrainerin M B, O, durch ihren rechtlichen Vertreter Mag. C A, M, innerhalb offener Frist Berufung erhoben. Dies im Wesentlichen mit dem Vorbringen, sie habe zum gegenständlichen Projekt rechtzeitig Einwendungen gemäß § 74 Abs.2 Z2 GewO erhoben, weil sie durch die Verwirklichung des Vorhabens Umwelteinwirkungen in Bezug auf Lärm, Geruch und sonstige Luftverunreinigungen zu erwarten habe und dadurch in ihren subjektiv öffentlichen Nachbarrechten verletzt würde. Sie habe die Durchführung einer Schallpegelmessung sowie die Beiziehung eines medizinischen Amtssachverständigen, weiters die Feststellung der Beeinträchtigungen in Bezug auf Geruch und sonstige Luftverunreinigungen beantragt. Sie habe bemängelt, dass dem Verfahren kein brandschutztechnischer Sachverständiger beigezogen worden sei, obwohl durch die geplante betriebliche Erweiterung eine erhebliche Brandgefahr mit Gefährdung von Person und Liegenschaft verbunden sei. Auch die Einholung eines verkehrstechnischen Gutachtens in Bezug auf die unzureichende straßenmäßige Aufschließung betreffend die bestehende Zufahrtsstraße und den zu erwartenden Lkw-Verkehr sei beantragt worden. Zu den vorgebrachten Einwendungen in Bezug auf Lärmimmissionen sei in widersprüchlicher und unschlüssiger Weise Stellung genommen worden. Die Annahme, die Liegenschaft befinde sich exponiert auf einer Geländekuppe, entspreche nicht den Tatsachen. Das Wohn- und Esszimmer der Berufungswerberin befinde sich unter dem Straßenniveau. Der tatsächliche Abstand zwischen Lagerhalle und Liegenschaft sei mit 20 m angenommen worden, betrage jedoch lediglich 12 bis 15 m. Es würden auch Arbeitsabläufe außerhalb der eigentlichen Holzbearbeitung Lärmimmissionen verursachen. Auch das Transportieren der Holzteile und anderer Produktionsmittel verursache enormen Lärm. Nicht lebensnah sei, dass in den geplanten Erweiterungen der Abbundhalle und der Lagerhalle keinerlei Tätigkeiten bzw. Arbeitsabläufe gesetzt würden, welche Lärmimmissionen verursachen können. Auch in der Lagehalle, in welcher mittels Hallenkran Holzfertigteile und Holzwaren für ganze Fertigteilhäuser verladen werden sollen, würden Lärmemissionen ausgehen. Die Tatsache, dass die Betriebsanlage  auch hinkünftig nicht während den Nachtstunden betrieben werden soll, könne nicht als Begründung für die nicht stattfindende Erhöhung des Grundgeräuschpegels in den Wohnräumen der Liegenschaft der Berufungswerberin herangezogen werden. Der Betrieb in den Nachtstunden sei auch bisher nicht gestattet gewesen. Schallpegelmessung und Beiziehung eines medizinischen Amtssachverständigen sei nicht erfolgt. Auch in Bezug auf die Belichtungs- und Belüftungsverhältnisse seien in Bezug auf die falsche Annahme von Lage und Abständen unrichtige Ergebnisse vorliegend. Die Ostseite der Liegenschaft würde daher diesbezüglich extrem beeinträchtigt. Die belangte Behörde habe darüber hinaus zu Unrecht von der Beiziehung eines brandschutztechnischen Amtssachverständigen Abstand genommen. Löschwasser sei nicht ausreichend vorhanden, die örtliche Feuerwehr verfüge über kein geeignetes Einsatzfahrzeug für derartige Brände. Parkflächen für Mitarbeiter, Kunden und Firmenfahrzeuge stünden nicht  ausreichend zur Verfügung. Die verkehrsmäßige Aufschließung erfolge über eine völlig unzureichende Aufschließungsstraße, Be- und Entladen müsse von der öffentlichen Straße aus erfolgen. Mit der Erweiterung des Betriebes sei jedenfalls eine Frequenzerhöhung des Lkw-Verkehrs verbunden. Der Transport zahlreicher Produktionsmaterialien von der Lagerhalle in die Produktionshalle mit dem Stapler oder Lkw-Tieflader findet direkt im Bereich der Liegenschaft statt. Auch hiedurch werde die Liegenschaft durch Lärmemissionen beeinträchtigt. Die Erfahrung zeige, dass auch Geruchsbelästigungen sehr wohl bestünden. Die Luft werde auch durch Staubeinwirkungen beeinträchtigt. Die Beiziehung eines fachkundigen Amtssachverständigen in Bezug auf Fragen der Luftverunreinigung, insbesondere durch Staub, sei erforderlich gewesen.

 

Die Bezirkshauptmannschaft Braunau a.I. als belangte Behörde hat diese Berufungsschrift gemeinsam mit dem zu Grunde liegenden Verfahrensakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Berufungsentscheidung vorgelegt. Die belangte Behörde hat dabei keine inhaltlichen Äußerungen zum Berufungsvorbringen abgegeben und keinen Widerspruch im Sinne des § 67h Abs.1 AVG erhoben.

 

Die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich durch Einzelmitglied ergibt sich aus § 359a GewO 1994  iVm § 67a  Abs.1 AVG.

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde zu  Ge20-41-2006.

 

Im Grunde des § 67d Abs.1 AVG konnte von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung mangels Erfordernis abgesehen werden.

 

 

In der Sache hat der Unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

 

Gemäß § 74 Abs. 2 GewO 1994 dürfen gewerbliche Betriebsanlagen nur mit Genehmigung der Behörde errichtet oder betrieben werden, wenn sie wegen der Verwendung von Maschinen und Geräten, wegen ihrer Betriebsweise, wegen ihrer Ausstattung oder sonst geeignet sind,

 

1.      das Leben oder die Gesundheit des Gewerbetreibenden, der nicht den Bestimmungen des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes unterliegenden mittätigen Familienangehörigen, der Nachbarn oder der Kunden, die die Betriebsanlage der Art des Betriebes gemäß aufsuchen, oder das Eigentum oder sonstige dingliche Rechte der Nachbarn zu gefährden,

 

2.      die Nachbarn durch Geruch, Lärm, Rauch, Staub, Erschütterung oder in anderer Weise zu belästigen,

 

3.      die Religionsausübung in Kirchen, den Unterricht in Schulen, den Betrieb von Kranken- und Kuranstalten oder die Verwendung oder den Betrieb anderer öffentlichen Interessen dienender benachbarter Anlagen oder Einrichtungen zu beeinträchtigen,

 

4.      die Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs an oder auf Straßen mit öffentlichem Verkehr wesentlich zu beeinträchtigen oder

 

5.      eine nachteilige Einwirkung auf die Beschaffenheit der Gewässer herbeizuführen, sofern nicht ohnedies eine Bewilligung auf Grund wasserrechtlicher Vorschriften vorgeschrieben ist.

 

Gemäß § 77 Abs. 1 GewO 1994 ist eine Betriebsanlage zu genehmigen, wenn nach dem Stand der Technik und dem Stand der medizinischen und der sonst in Betracht kommenden Wissenschaften zu erwarten ist, dass überhaupt oder bei Einhaltung der erforderlichenfalls vorzuschreibenden bestimmten geeigneten Auflagen die nach den Umständen des Einzelfalles voraussehbaren Gefährdungen im Sinne des § 74 Abs. 2 Z1 vermieden und Belästigungen, Beeinträchtigungen oder nachteilige Einwirkungen im Sinne des § 74 Abs. 2 Z2 bis 5 auf ein zumutbares Maß beschränkt werden.

 

 

Gemäß § 77 Abs.2 GewO 1994 ist die Frage, ob Belästigungen der Nachbarn im Sinne des § 74 Abs.2 Z2 zumutbar sind, danach zu beurteilen, wie sich die durch die Betriebsanlage verursachten Änderungen der tatsächlichen örtlichen Verhältnisse auf ein gesundes, normal empfindendes Kind und auf einen gesunden, normal empfindenden Erwachsenen auswirken.

 

Bei der Beurteilung der Zumutbarkeit einer Belästigung bzw. des Vorliegens einer Gesundheitsgefährdung für die Nachbarn handelt es sich jeweils um die Lösung einer Rechtsfrage.

 

 

Gemäß § 66 Abs. 2 AVG kann die Berufungsbehörde den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen, wenn der vorliegende Sachverhalt mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.

 

Die Feststellung, ob die Voraussetzungen für eine Genehmigung für die Neuerrichtung oder Änderung einer Anlage gegeben sind, ob somit grundsätzlich vorhandene Emissionen die bestehende Situation zum Nachteil der Nachbarn belästigend oder gesundheitsgefährdend auswirken, ist Gegenstand des Beweises durch Sachverständige auf dem Gebiet der gewerblichen Technik und auf dem Gebiet des Gesundheitswesens.

Den Sachverständigen obliegt es, auf Grund ihres Fachwissens ein Urteil (Gutachten) über diese Fragen abzugeben. Der gewerbetechnische Sachverständige hat sich darüber zu äußern, welcher Art die von einer Betriebsanlage nach dem Projekt des Genehmigungswerbers zu erwartenden Einflüsse auf die Nachbarschaft sind, welche Einrichtungen der Betriebsanlagen als Quellen solcher Immissionen in Betracht kommen, ob und durch welche Vorkehrungen zu erwartende Immissionen verhütet oder verringert werden und welcher Art und Intensität die verringerten Immissionen noch sein werden. Dem ärztlichen Sachverständigen fällt – fußend auf dem Gutachten des gewerbetechnischen Sachverständigen – die Aufgabe zu, darzulegen, welche Einwirkungen die zu erwartenden unvermeidlichen Immissionen nach Art und Dauer auf den menschlichen Organismus entsprechend der in diesem Zusammenhang in § 77 Abs.2 enthaltenen Tatbestandsmerkmalen auszuüben vermögen (VwGH 25.9.1990, 90/04/0035; 24.11.1992, 92/04/0119).

Auf Grund dieser Sachverständigengutachten hat sich sodann die Behörde im Rechtsbereich ihr Urteil zu bilden.

 

 

Zusammenfassend ist vorweg festzustellen, dass eine ausreichende Begutachtung sämtlicher von der gegenständlichen Anlage ausgehenden Emissionen, insbesondere auch der zum Teil zulässigerweise von Nachbarn im Rahmen rechtzeitig eingebrachter schriftlicher Einwendungen eingewendeten Emissionsbefürchtungen sowie eine entsprechend darauf aufbauende Feststellung und Beurteilung der bei den Anrainern einwirkenden Immissionen im erstinstanzlichen Verfahren nicht im erforderlichen Umfang durchgeführt wurde.

 

Hiezu ist zunächst zu bemerken, dass das Einreichprojekt der Antragstellerin keine umfassende lärmtechnische Grundlage für die Beurteilung sämtlicher Auswirkungen enthält, eine solche auch von der belangten Behörde im Rahmen der Projektsprüfung nicht eingefordert wurde. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung bzw. noch vor Durchführung derselben hat die Berufungswerberin durch ihren rechtlichen Vertreter umfangreiche Einwendungen gegen das geplante Vorhaben mit Schriftsatz vom 15. Mai 2006 vorgebracht. Darin wurden mögliche Belästigungen bzw. Gefährdungen in Bezug auf Lärm, Geruch, Luftverunreinigungen, Brandschutz vorgebracht und auch die Verkehrssituation für den Abtransport von Fertighausteilen thematisiert. Zur Feststellung von Lärmbelästigungen wurde die Durchführung einer Schallpegelmessung beantragt, zur Beurteilung einer Gesundheitsgefährdung die Beiziehung eines medizinischen Amtsachverständigen, gleiches auch in Bezug auf Geruch und sonstige Luftverunreinigungen. Der mündlichen Verhandlung war als gewerbetechnischer Amtssachverständiger Herr Ing. L A vom Bezirksbauamt Ried i.I. beigezogen, weiters ein Vertreter des Arbeitsinspektorates Vöcklabruck.

 

Der Sachverständige hat im Befund in Bezug auf luftreinhaltetechnische Belange festgehalten, dass weder im Bestand noch im geplanten Zubau Spritzlackierarbeiten auf Basis lösemittelhaltiger Zubereitungen vorgenommen werden sollen. Es werden fallweise Holzteile mit wasserverdünnbaren Anstrichmitteln gestrichen. In Bezug auf lärmtechnische Belange wird ausgeführt, dass keine zusätzlichen Holzbearbeitungsmaschinen aufgestellt würden, die Standorte der Maschinen würden nicht verändert. Ein bestehendes Hallentor wird entfernt. Im Zubau würden künftig Holzfertigteile und Holzwaren wie Balken, Holzwerkstoffplatten udgl. mittels Hallenkran ver- und entladen, der Grundgeräuschpegel in den Wohnräumen der gegenständlichen Liegenschaft würde nicht angehoben. In Bezug auf brandschutz­technische Belange wird auf einen bestehenden Brandschutzplan verwiesen, welcher nach Fertigstellung der baulichen Maßnahmen überarbeitet und ein Exemplar der zuständigen Feuerwehr übergeben werden solle. In diesem Brandschutzplan seien Löschwasserentnahmestellen in einem offenen Gewässer dargestellt.

 

Im Gutachten wird lediglich festgestellt, dass bei Einhaltung von insgesamt 16 vorgeschlagenen Auflagen gegen die Erteilung der gewerberechtlichen Genehmigung für die Änderung der gegenständlichen Betriebsanlage technischerseits keine Bedenken bestehen.

 

Vom Vertreter des Arbeitsinspekorates Vöcklabruck werden in seiner Stellungnahme Auflagen formuliert, welche für den einzusetzenden Stapler zur Verminderung von Abgasbestandteilen zu erfüllen sind.

 

Ein medizinischer Amtssachverständiger wurde dem Verfahren nicht mehr beigezogen.

 

Das zu Grunde liegende Projekt besteht aus einer Bau- und Betriebsbeschreibung. In einer Projektserläuterung wird von einer auf 4 Seiten geschlossenen Halle mit einem Einfahrtstor auf der Nordseite gesprochen. Die Manipulation von Wand- und Deckenelementen werde mit dem Hallenkran durchgeführt. Es werde ein Wap-System (Transportmittel für Wandelemente) in die Halle gestellt und durch den Hallenkran beladen. Das verladene Wap werde in die Lagerhalle transportiert und wartet unter Dach auf Auslieferung und Montage. Lkw's würden in der Produktions­halle ent- bzw. beladen. Der größte Teile der Arbeiten werde in der geschlossenen Halle stattfinden. Beiliegend ein Lageplan im Maßstab 1:500, sowie drei Pläne Grundriss, Schnitte und Ansichten im Maßstab 1:100, datiert mit 28.12.2005.

 

Im Rahmen des Berufungsverfahrens hat der Konsenswerber auf eine entsprechende Anfrage der Berufungsbehörde vom 12.7.2006, in Erinnerung gerufen und ergänzt mit Schreiben vom 19.9.2006, erst mit Eingabe vom 27.9.2006, eingelangt am 2.10.2006, mitgeteilt, dass durch das Projekt geplant sei, den Standort zu erweitern bzw. auszubauen und bringe diese Erweiterung natürlich einen Hallenbau und Erweiterung der bestehenden Halle mit sich. Die Erweiterung mache keinen Sinn, wenn nicht auch Personal aufgestockt würde und die gesamte Produktion erweitert würde. Die Betriebszeiten würden nicht geändert, mit verstärktem Verkehrsaufkommen müsse jedoch gerechnet werden. Lösungsmittelhältige Farben würden nach und nach ausgeschieden werden.

 

Diese mit den Zubauten auch denklogisch untrennbar verbundenen Produktions­erweiterungen wurden im durchgeführten Genehmigungsverfahren nicht mitberücksichtigt, im Bescheid jedoch nicht ausgeschlossen, da Beschränkungen lediglich durch Betriebszeiten aufscheinen, nicht jedoch zB durch Fahrbewegungen zur Betriebsanlage bzw. von der Betriebsanlage, welche im unmittelbaren Zu- und Abfahrtsbereich der Anlage stattfinden. Sowohl Lkw-Verkehr zur Betriebsanlage auf Grund vermehrten Rohstoffbedarfs, Manipulationen durch Stapler, Kran oder Lkw inkl. Entladungen im Areal der Betriebsanlage, in der Folge vermehrte Beladungen der fertigen Produkte auf Lkw und Abtransport derselben sowie zB mehr Pkw-Fahrten durch mehr Dienstnehmer bringen jedenfalls eine zu beurteilende, weil grundsätzlich erhöhte Emissionssituation mit sich. In welchem Umfang sich diese Emissionen auswirken, kann nur durch schalltechnische  Erhebung und Darstellung in einer schalltechnischen Beurteilung festgestellt werden, im Rahmen welcher, ausgehend von der bestehenden Ist-Situation und der zu definierenden maximalen Zusatzemissionen jeweilige immissionsseitige Veränderungen zB bei Nachbarn darzustellen sind.

 

Aufbauend auf einem noch festzustellenden Ist-Zustand wird es daher Aufgabe des Konsenswerbers sein, die zusätzlich durch das gegenständliche Projekt zu erwartenden Emissionen zu definieren und lärmtechnisch im Sinne des § 353 Z2 lit.a GewO 1994 als Projektsbestandteil in einfacher Ausfertigung der Behörde vorzulegen.

 

Insbesondere aus dem Grund, als dem Projekt nicht entnommen werden kann, welche zusätzlichen Emissionen mit der verfahrensgegenständlichen Änderung der Betriebsanlage verbunden sind und somit keine Aussage getroffen werden konnte, wie sich das Gesamtprojekt in Bezug auf eine Änderung der derzeitigen örtlichen Gesamtsituation auswirkt, konnten die erforderlichen Ergänzungen auch nicht auf Ebene der Berufungsbehörde durchgeführt werden. Je nach Ergebnis der lärmtechnischen Begutachtung wäre in der Folge – wie von der Berufungswerberin auch beantragt – ein medizinischer Amtssachverständiger für die Auswirkungen  allfälliger erhöhter Lärmimmissionen auf Nachbarn beizuziehen.

 

Ähnliches gilt für die in der Berufung relevierten, im erstinstanzlichen Verfahren jedoch nicht im Detail definierten Emissionsquellen betreffend Luftschadstoffe oder Geruchsstoffe. Auch hier werden zB zusätzliche Fahrbewegungen durch Lkw oder dieselbetriebene Stapler auf dem Betriebsgelände zu erfassen sein.

 

Unklar erscheinen auch die Angaben in Bezug auf die Verwendung von lösemittelhältigen Farbstoffen, welche im Rahmen des erstinstanzlichen Verfahrens ausgeschlossen wurden, im Rahmen des Berufungsverfahrens jedoch vom Berufungswerber von einem  nach und nach stattfindenden Ausscheiden solcher Farben und Lacke gesprochen wird. Es wird zu klären sein, ob lösungsmittelhältige Farben und Lacke aus der bestehenden Betriebsanlagen­genehmigung als genehmigt ableitbar sind, gegebenenfalls in welchem Umfang und ob hiemit das Auslangen gefunden werden kann.

 

In Bezug auf den von der Berufungswerberin bereits in ihren Einwendungen vom
15. Mai 2006 angesprochenen Sorgen betreffend ausreichenden Brandschutz bzw  Brandbekämpfung liegen zwar grundsätzlich schlüssige Ausführungen des beigezogenen Amtssachverständigen im Rahmen der mündlichen Verhandlung am
16. Mai 2006 vor. Es erscheint jedoch nicht zielführend, mittels Auflage vorzuschreiben, den Brandschutzplan zu überarbeiten und diesen der örtlich zuständigen Feuerwehr zu übergeben, sondern sollte ein Betrieb der Anlage erst dann zulässig sein, wenn ein Brandschutzplan, welcher von der örtlich zuständigen Feuerwehr im Rahmen des Verfahrens oder jedenfalls vor Inbetriebnahme nachweisbar zur Kenntnis genommen wurde, vorliegt.

 

Abschließend ist festzuhalten, dass die Vorbringen in Bezug auf Bedenken der Sicherheit, Flüssigkeit und Leichtigkeit des Verkehrs auf öffentlichen Straßen von Nachbarn zulässigerweise nicht relevierbar sind, die Genehmigungsfähigkeit des Projektes jedoch auch diesbezüglich – von Amts wegen – zu überprüfen sein wird, dies auch in Bezug auf den zusätzlich zu erwartenden Lkw-Verkehr.

 

Ob die beantragte Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb der gegenständlichen Betriebsanlage im Hinblick auf die Schutzinteressen des § 74 Abs.2 Z1 bis 5 zu versagen oder – allenfalls unter Vorschreibung von Auflagen – zu erteilen ist, kann somit keinesfalls auf Grund der vorliegenden Aktenlage entschieden werden, weil dem Oö. Verwaltungssenat vollständige Projekts- als auch Sachverhaltsgrundlagen hiefür nicht vorliegen und wesentliche Ermittlungen zu ergänzen sind. Für deren Feststellung hält der Unabhängige Verwaltungssenat eine Verhandlung mit Sachverständigenbeweis für unvermeidlich im Sinne des § 66 Abs.2 AVG.

 

Aus den oben angeführten Sach- und Rechtsgründen war somit wie im Spruch zu entscheiden.

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

 

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsge­richts­hof erhoben werden; diese muss von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

Dr. Reichenberger

 

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