Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-106073/14/Br

Linz, 23.03.1999

VwSen-106073/14/Br Linz, am 23. März 1999

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Bleier über die Berufung der Frau M gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck, AZ. VerkR96-12947-1-1997, vom 23. März 1998, wegen Über-tretungen nach § 103 Abs.2 KFG 1967, nach der am 23. März 1999 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird Folge gegeben; das angefochtene Straferkenntnis wird aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren nach § 45 Abs.1 Z1 VStG eingestellt.

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, BGBl.Nr. 51/1991, zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 158/1998 - AVG, iVm § 24, § 45 Abs.1 Z1, § 51 Abs.1, § 51e Abs.1 Verwaltungsstrafgesetz, BGBl. Nr. 52/1991, zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 158/1998 - VStG;

II. Es entfallen sämtliche Verfahrenskostenbeiträge.

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.1 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck hat mit dem Straferkenntnis vom 23. März 1998 über die Berufungswerberin eine Geldstrafe von 1.000 S und für den Nichteinbringungsfall eine Ersatzfreiheitsstrafe von 48 Stunden verhängt, weil sie als die von der Zulassungsbesitzerin des KFZ mit dem Kennzeichen benannte Person, auf das schriftliche Ersuchen der Bezirkshauptmannschaft Gmunden, vom 5.8.1997, Zl VerkR96-37/3/97, welches ihr am 21.8.1997 zugestellt worden sei, binnen zwei Wochen der anfragenden Behörde keine dem Gesetz entsprechende Auskunft darüber erteilt habe, wer dieses Fahrzeug am 28.4.1997 um

15.22 Uhr gelenkt habe, indem sie eine weitere Person benannt habe, die diese Auskunft zu erteilen in der Lage wäre.

1.1. Die Erstbehörde stützte ihre Entscheidung im Ergebnis auf den Umstand, daß die Berufungswerberin bereits von ihrer Großmutter als zur Auskunftserteilung befähigte Person benannt wurde und dadurch zur Auskunftserteilung verpflichtet gewesen sei.

2. In der nach einem diesbezüglichen Ermittlungsverfahren als rechtzeitig eingebracht zu qualifizierenden Berufung bestreitet die Berufungswerberin in diesem Zusammenhang eine diesbezügliche Auskunftspflicht.

Im Rahmen der Abklärung der Fristwahrung wurde in dem von der Berufungswerberin übermittelten Schreiben vom 20. Februar 1999 glaubhaft gemacht, daß sie zum Hinterlegungszeitpunkt des Straferkenntnisses am 19.11.1998 beim Postamt nicht an ihrer Wohnadresse aufhältig war. Sie kehrte dorthin erst am 7. Dezember 1998 zurück und behob mit diesem Zeitpunkt die Sendung. Die Berufung vom 17. Dezember 1998, welche der Post am 20. Dezember 1998 zur Beförderung übergeben wurde, ist daher als rechtzeitig zu qualifizieren gewesen.

3. Die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck hat den Verwaltungsakt vorgelegt. Somit ist die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates gegeben. Dieser hat, da keine 10.000 S übersteigende Strafe verhängt worden ist, durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Mitglied zu entscheiden. Eine öffentliche mündliche Berufungsverhandlung war hier in Wahrung der gemäß Art. 6 EGMR intendierten Rechte durchzuführen (§ 51e Abs.1 VStG).

3.1. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsstrafakt der Erstbehörde. Ferner wurde Beweis erhoben durch die Vernehmung von Frau M und Herrn H als Zeugen und der Berufungswerberin als Beschuldigte anläßlich der öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung.

4. Folgender Sachverhalt ist erwiesen:

4.1. Ursprünglich wurde hier von der Bezirkshauptmannschaft Gmunden im Zusammenhang mit der in der Folge diese Anfrage auslösenden Übertretung (Überschreitung der durch VZ kundgemachten Höchstgeschwindigkeit am 28.4.1997 um 15.22 Uhr, auf der B 145, bei km 11,430 in Fahrtrichtung Regau) - ohne eine vorherige Lenkererhebung - an die Zulassungsbesitzerin des KFZ, Kennzeichen , eine Strafverfügung übermittelt.

Diese Strafverfügung wurde von der Zulassungsbesitzerin im Ergebnis mit dem Hinweis beeinsprucht, daß nicht sie, sondern ihr Sohn (gemeint wohl der Zeuge Herr H) oder ihre Enkelin (die Berufungswerberin) als Lenker in Betracht kämen.

Sodann reagierte die Bezirkshauptmannschaft Gmunden mit einer förmlichen Lenkeranfrage an Frau M. Am 4. August 1997 wurde von Letztgenannter mitgeteilt, daß nicht sie, sondern die Berufungswerberin diese Auskunft erteilen könne.

Diese wiederum teilte sodann über förmliche Anfrage der Bezirkshauptmannschaft Gmunden vom 5. August 1997 mit, daß nicht sie, sondern Herr H diese Auskunft erteilten könne. Das an die Berufungswerberin versendete Formular war wiederum mit der alternativen Beantwortungsoption im Hinblick auf eine weitere Person als jene an welche das Auskunftsbegehren gerichtet war, versehen.

4.1.1. In weiterer Folge wurde das Verfahren dann nach § 27 VStG an die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck abgetreten. Diese erließ vorerst gegen die Berufungswerberin eine Strafverfügung wegen des hier verfahrensgegenständlichen Deliktes. Bereits diese beeinspruchte sie unter inhaltsgleicher Verantwortung.

4.2.1. Die Berufungswerberin machte anläßlich der Berufungsverhandlung glaubhaft, daß sie damals mit dem Pkw ihrer Großmutter in den Morgenstunden zum Bahnhof nach A fuhr um von dort mit dem Zug an ihren Studienort nach Innsbruck zu reisen. Sie stellte in der Folge das Fahrzeug vereinbarungsgemäß beim Bahnhof ab, von wo dieses von ihrem Vater abgeholt werden sollte. Diese Angaben decken sich auch mit den Angaben der Zeugen M. und H. P.

Sie habe demnach, so die Berufungswerberin im Ergebnis, die Antwort im Sinne der an sich gerichteten Anfrage wahrheitsgemäß gemacht. Von wem das Fahrzeug am späten Nachmittag dieses Tages abgeholt worden ist, habe sie ja nicht wissen können. Diese Angaben sind schlüssig und den Denkgesetzen nachvollziehbar.

Die Berufungswerberin gab etwa auch spontan an, daß es sich beim Tag an dem sie diese Fahrt tätigte um einen Montag gehandelt haben müßte, weil sie immer montags mit dem Zug vor 08.00 Uhr nach Innsbruck gefahren sei.

Da es sich beim 28. April 1997 tatsächlich um einen Montag handelte, kommt dieser Verantwortung daher besondere Glaubwürdigkeit zu, so daß kein Grund für Zweifel an dieser Verantwortung mehr übrig bleiben. Es ist daher gut nachvollziehbar, daß sie tatsächlich nicht wissen konnte, wer das Fahrzeug damals gelenkt hat und sie daher im Sinne der Anfrage der Behörde durchaus ihren Vater als die zur Erteilung der Auskunft fähige Person nennen konnte.

Bei objektiver Betrachtung kann somit im Zusammenhang mit der Beantwortung des Aufskunftverlangens der Behörde von einem Unrechtsbewußtsein seitens der Berufungswerberin nicht ausgegangen werden.

5. Rechtlich hat der unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

6. Gemäß § 103 Abs.2 des KFG 1967 kann die Behörde von einem Zulassungs-besitzer eines Kraftfahrzeuges Auskunft darüber verlangen, wer zu einem bestimmten Zeitpunkt ein nach dem Kennzeichen bestimmtes Kraftfahrzeug gelenkt hat. Die Auskunft hat der Zulassungsbesitzer zu erteilen. Die Auskunft ist unverzüglich, im Falle einer schriftlichen Aufforderung binnen zwei Wochen nach Zustellung zu erteilen; wenn eine solche Auskunft ohne entsprechende Aufzeichnungen nicht gegeben werden könnte, sind diese Aufzeichnungen zu führen.

Eine dieser Gesetzesbestimmung entsprechende Auskunft hat so gestaltet zu sein, daß der Behörde im Ergebnis ohne weitere Ermittlungen die Feststellung eines verantwortlichen Fahrzeuglenkers möglich ist (vgl. unter vielen VwGH 25.9.1991, Zl. 91/02/0031).

Aus der zitierten Vorschrift des zweiten Satzes des § 103 Abs. 2 KFG ist ersichtlich, daß sich der Zulassungsbesitzer (bzw. im Falle von Probe- oder von Überstellungsfahrten der Besitzer der Bewilligung) von der ihn primär treffenden Auskunftspflicht dadurch befreien kann, daß er (sie) die Person benennt, die die Auskunft erteilen kann (VwGH 27.6.1997, 97/02/0249 mit Hinweis auf die vergleichbare Auskunftspflicht des Zulassungsbesitzers im Erkenntnis vom 14. Jänner 1994, Zl. 93/02/0197).

Da hier jedoch die Behörde mit dem übersendeten Formular der Berufungswerberin ausdrücklich die Möglichkeit einräumte auch jene Person zu benennen die diese Auskunft erteilen könne, kann ihr unter den gegebenen Umständen die konkrete Benennung dieser Person - die aus der Sicht der Berufungswerberin durchaus in nachvollziehbaren Umständen genannt wurde - nicht als tatbestandsmäßiges Verhalten zur Last gelegt werden. Das Auskunftsbegehren im Sinne des § 103 Abs.2 KFG muß in unmißverständlicher Deutlichkeit gestellt sein. Dieser Anforderung entsprach dieses Verlangen dadurch nicht, weil es auch für die Berufungswerberin den Hinweis auf eine Dritte Person beinhaltete (vgl. etwa VwGH 16. Dezember 1998, 98/03/0249).

Es kann somit dahingestellt bleiben ob hier nicht ohnehin die Zulassungsbesitzerin jenes Ausmaß an pflichtgemäßer und zumutbarer Nachforschungstätigkeit unterlassen hat um der Pflicht nach § 103 Abs.2 KFG nachzukommen, indem sie sich innerhalb der Familie zu erkundigen gehabt hätte wer zur Tatzeit das Fahrzeug lenkte. Ihre Enkeltochter konnte es unter Berücksichtigung der Tatzeit der die Anfrage auslösenden Übertretung - die auch in dem an sie gerichteten Auskunftsbegehren genannt wurde - wohl nicht gewesen sein. Daher konnte die Berufungswerberin als jene Person die diese Auskunft erteilen konnte wohl kaum in Betracht kommen. Aus diesen Gründen wurde wohl mit der Benennung der Berufungswerberin als jene Person die die Auskunft erteilen könne, wohl vielmehr von der Zulassungsbesitzerin diese Pflicht verletzt.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

H i n w e i s:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof oder beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von den gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2500 S zu entrichten.

Dr. B l e i e r

Für die Richtigkeit

der Ausfertigung:

 

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum