Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-251327/5/Ste/CR

Linz, 27.11.2006

 

 

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Vizepräsident Mag. Dr. Wolfgang Steiner über die Berufung des M H, 48 A, W, gegen den Bescheid des Bezirks­hauptmannes des Bezirks Linz-Land vom 4. November 2005, AZ. SV96-78-2005, wegen Übertretung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes, zu Recht erkannt.

 

 

Die Berufung wird als verspätet zurückgewiesen.

 

 

Rechtsgrundlagen:

§ 24 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG iVm. § 63 Abs. 5 und § 66 Abs. 4 Allgemeines Ver­waltungs­ver­fahrensgesetz 1991 – AVG.

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1.1. Mit Straferkenntnis des Bezirkshauptmanns des Bezirks Linz-Land vom 4. November 2005, AZ. SV96-78-2005, wurde über den Berufungswerber (in der Folge: Bw) jeweils gemäß § 28 Abs. 1 Z 1 lit. a Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG) jeweils eine Geldstrafe in Höhe von 1.500 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe: jeweils 72 Stunden) verhängt, weil es als persönlich haftender Gesellschafter und somit Außenvertretungsbefugter der T H OEG mit Sitz in 40 T, T, gemäß § 9 VStG zu verantworten habe, dass diese Firma als Arbeitgeberin zumindest am 31. Mai 2005 um 13.50 Uhr auf der Baustelle H B in 57 Z (1.) den tschechischen Staatsangehörigen M F und (2.) den tschechischen Staatsangehörigen M K als Hilfskräfte, indem diese bei Trockenbauarbeiten betreten worden seien, jedenfalls im Sinne des § 1152 ABGB entgeltlich beschäftigt habe, obwohl für diese Ausländer weder eine Beschäftigungsbewilligung, eine Zulassung als Schlüsselkraft oder eine Entsendebewilligung erteilt oder eine Anzeigebestätigung ausgestellt worden sei noch diese Ausländer eine für diese Beschäftigung gültige Arbeitserlaubnis oder einen Befreiungsschein oder einen Niederlassungsnachweis besessen hätten. Als Rechtsgrundlagen werden im Spruch § 9 VStG iVm. § 3 Abs. 1 iVm. § 28 Abs. 1 Z 1 lit. a Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG) genannt.

 

In der Rechtsmittelbelehrung dieses Bescheides wurde der Bw ausdrücklich auf sein Recht hingewiesen, dass er gegen diesen Bescheid binnen zwei Wochen ab seiner Zustellung das Rechtsmittel der Berufung schriftlich oder mündlich bei der Bezirks­haupt­mannschaft Linz-Land einbringen kann.

 

1.2. Laut Zustellnachweis wurde am 7. November 2005 ein erster Zustellversuch unternommen und die Ankündigung eines zweiten Zustellversuches an der Abgabe­stelle zurückgelassen. Am 8. November 2005 wurde ein zweiter Zustellversuch unternommen, eine Verständigung über die Hinterlegung an der Abgabestelle zurückgelassen und das Schriftstück am 8. November 2006 beim Zustellpostamt hinterlegt; als Beginn der Abholfrist wird der 8. November 2006 genannt.

 

Der Bescheid ist dem Bw daher am 8. November 2006 durch Hinterlegung zugestellt worden (vgl. § 17 ZustellG).

 

Dagegen richtet sich die mit 2. Dezember 2005 datierte Berufung (Datum des Post­stempels: 5. Dezember 2005). Darin wird das verfahrensgegenständliche Straf­er­kenntnis in seinem gesamten Umfang bekämpft.

 

 

2. Der Bezirkshauptmann des Bezirks Linz-Land hat die Berufung samt dem bezughabenden Ver­waltungs­akt zur Berufungsentscheidung vorgelegt. Da im angefochtenen Straf­er­kenntnis keine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, ist der Oö. Ver­waltungs­senat zur Entscheidung durch eines seiner Mitglieder berufen (§ 51c VStG).

 

2.1. Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde. Mit Schreiben vom 3. November 2006 wurde der Bw aufgefordert, allfällige Gründe für die verspätete Erhebung der Berufung zu nennen und dafür Beweismittel anzubieten. Dieser Aufforderung ist der Bw innerhalb der gesetzten Frist nicht nachgekommen.

Da sich bereits aus den Akten der entscheidungswesentliche Sachverhalt klären ließ und feststeht, dass die Berufung zurückzuweisen ist, konnte im Übrigen gemäß § 51e Abs. 2 Z 1 VStG die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung unterbleiben.

 

2.2. Der Oö. Verwaltungssenat geht bei seiner Entscheidung von folgendem entscheidungswesentlichen Sachverhalt aus:

 

Die Zustellung des Bescheides an den Bw erfolgte durch Hinterlegung am 8. November 2005. Die Berufungsfrist hat somit am 22. November 2006 geendet. Zustellmängel sind weder in der Berufungsschrift behauptet worden noch aus der Aktenlage ersichtlich. Das mit 2. Dezember 2005 datierte Berufungsschreiben wurde am 5. Dezember 2005 (Datum des Poststempels) an die belangte Behörde über­mittelt, wo es am 6. Dezember 2005 eingelangt ist.

 

2.3. Dieser Sachverhalt ergibt sich aus dem vorliegenden Akt, insbesondere dem darin enthaltenen Rückschein und der Berufung.

 

 

3. In der Sache selbst hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

 

3.1. Gemäß § 63 Abs. 5 AVG, der iVm. § 24 VStG auch im Ver­waltungs­straf­verfahren anzuwenden ist, sind Berufungen von der Partei "binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt für jede Partei mit der an sie erfolgten Zustellung der schriftlichen Ausfertigung eines Bescheides."

 

Diese Frist ist im Übrigen auch in der Rechtsmittelbelehrung des belangten Straf­er­kenntnisses ausdrücklich genannt.

 

3.2. Gemäß § 17 Zustellgesetz (ZustellG) ist ein Schriftstück im Fall der Zustellung durch die Post beim zuständigen Postamt zu hinterlegen, wenn die Sendung an der Abgabestelle nicht zugestellt werden kann und der Zusteller Grund zu der Annahme hat, dass sich der Empfänger oder ein Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 regelmäßig an der Abgabestelle aufhält (Abs. 1). Nach Abs. 3 leg. cit. gelten hinterlegte Sendungen mit dem ersten Tag der Abholfrist als zugestellt.

 

3.2. Nach zwei erfolglosen Zustellversuchen, von denen der Bw ordnungsgemäß verständigt wurde, wurde der Bescheid der belangten Behörde beim zuständigen Postamt hinterlegt. Aus dem Zustellnachweis ergibt sich eindeutig, dass die Hinter­legungs­frist am 8. November 2005 zu laufen begann. Im vorliegenden Fall steht daher fest, dass das Straferkenntnis dem Bw nachweislich am 8. November 2005 durch Hinterlegung zugestellt wurde. Die Berufungsfrist endete somit am 22. November 2005. Die am 5. Dezember 2005 erhobene Berufung war daher verspätet.

 

Das Fristversäumnis hat zur Folge, dass der angefochtene Bescheid mit dem ungenützten Ablauf der Berufungsfrist in Rechtskraft erwachsen ist.

 

Dem Oö. Verwaltungssenat ist daher eine inhaltliche Beurteilung verweht.

 

Die Berufung war daher auf der Grundlage des § 66 Abs. 4 AVG (iVm. § 24 VStG) als verspätet zurückzuweisen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

 

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

Wolfgang Steiner

 

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum