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des Landes Oberösterreich
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VwSen-106079/2/BR

Linz, 25.01.1999

VwSen-106079/2/BR Linz, am 25. Jänner 1999 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Bleier über die Berufung des Herrn Ing. H, gegen den Bescheid der Bundespolizeidirektion Steyr, vom 2. Dezember 1998, Zl. S 5744/ST/96, zu Recht:

Die Berufung wird als unbegründet a b g e w i e s e n.

Rechtsgrundlage: § 66 Abs.4 iVm § 32 Abs.2 und § 33 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsver-fahrensgesetz 1991, BGBl.Nr.51, idF BGBl.Nr.158/1998 - AVG iVm § 24, § 51 Abs.1 und § 51e Abs.1 Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl.Nr. 52, idF BGBl.Nr. 158/1998 - VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Dem Berufungswerber wurde mit obigen Bescheid der Bundespolizeidirektion Steyr der Einspruch vom 21. September 1998 gegen die am 16. Dezember 1997 durch Niederlegung als zugestellt gewertete Strafverfügung vom 3. September 1996 zurückgewiesen.

1.1. Die Erstbehörde begründete dies im Ergebnis auf entsprechend den deutschen Vorschriften erfolgte rechtswirksame Zustellung. Die Einspruchsfrist sei daher am 21. September 1998 längst abgelaufen gewesen.

2. In der gegen diesen Zurückweisungsbescheid fristgerecht erhobenen Berufung führt der Berufungswerber im Ergebnis aus, daß ihm die Strafverfügung nicht zugestellt worden sei. Vielmehr habe ihm die Landeshauptstadt München nur eine Mitteilung über eine für ihn im Rathaus hinterlegte Briefsendung übermittelt. Da die diesbezüglich vorgesehene Abholzeit in seiner Hauptarbeitszeit liege und zum Rathaus und zurück rund zwei Stunden Fahrzeit (13 Stationen mit der S-Bahn) liegen, könne von einer nachweislichen Zustellung nicht ausgegangen werden. Eine Abholung dieses Schriftstückes sei ihm nämlich nicht zumutbar gewesen. Der Berufungswerber legte seiner Berufung auch noch ein unausgefülltes Formular über eine Mitteilung von der Hinterlegung einer Briefsendung bei der Landeshauptstadt München, zentrale Ein- und Auslaufstelle bei.

2.1. Mit dieser Darlegung vermag der Berufungswerber jedoch eine unterbliebene bzw. rechtsunwirksame Zustellung nicht darzutun. 3. Gemäß Art.3 des Vertrages zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland über Amts- und Rechtshilfe in Verwaltungssachen, BGBl. 1990/526, wird Amts- und Rechtshilfe nach dem Recht des ersuchten Staates geleistet. Die Vornahme von Zustellungen ist in Art.10 des genannten Vertrages geregelt. Gemäß dessen Art.10 Abs.1 werden Schriftstücke im Verfahren nach Art.1 Abs.1 (somit auch im hier vorliegenden österreichischen Verwaltungsstrafverfahren) unmittelbar durch die Post nach den für den Postverkehr zwischen den Vertragsstaaten geltenden Vorschriften übermittelt. Kann eine Zustellung nicht unmittelbar durch die Post bewirkt werden oder ist dies nach Art und Inhalt des Schriftstücks nicht zweckmäßig, ist die zuständige Stelle im anderen Vertragsstaat um Vermittlung der Zustellung im Wege der Amts- und Rechtshilfe zu ersuchen. Die Vertragsstaaten teilen einander diese Stellen mit. Dies geschah hier mit dem Schreiben der Bundespolizeidirektion Steyr vom 13.11.1997. Die Niederlegung erfolgte bei der hiefür zuständigen Stelle nach dem Zustellversuch durch einen Boten am 16.12. 1997 in der Zeit vom 16.12.1997 bis 20.3.1998 (siehe AS 12). 3.1. In gleicher Form wurde schließlich bei der Zustellung der h. berufungsgegenständlichen Entscheidung vorgegangen. Hier wurde der Berufungswerber wohl ebenfalls vom Amtsboten am 17. Dezember 1998 nicht angetroffen. Es wurde auch dieses Schriftstück in der zentralen Ein- und Auslaufstelle niedergelegt. Im gegenständlichen Fall ersuchte der Berufungswerber jedoch, daß ihm das Schriftstück in den Postkasten gelegt werden möge, wobei diesem Wunsch am 23. Dezember 1998 entsprochen wurde. Anläßlich der hier verfahrensgegenständlichen Niederlegung kümmerte er sich um das Schriftstück mit dem Hinweis nicht, daß er dies während seiner Arbeitszeit nicht tun könne. Damit konnte jedoch die Zustellwirkung nicht außer Kraft gesetzt sein. Hier ist daher zweifelsfrei davon auszugehen, daß die identen Voraussetzungen auch für die Rechtswirksamkeit der Zustellung der Strafverfügung vom 3. September 1996 durch Niederlegung vorlagen und der Beschwerdeführer am Ort der Zustellung eine Wohnung hatte. Eine vorübergehende Abwesenheit von der Wohnung (etwa Urlaub oder kurzer Krankenhausaufenthalt und ähnliches) ist unerheblich (vgl. VwGH vom 12. September 1985, Slg. 11.850/A und jüngst VwGH 18.3.1998, 96/03/0030). Demnach wurde mit der Niederlegung die rechtswirksame Zustellung bewirkt (vgl. Hauer - Leukauf, Handbuch des Österreichischen Verwaltungsverfahrensrechtes 4, Seite 1.230, sowie auch VwGH 16. Februar 1994, Zl. 93/03/0128). Würde letztlich der Argumentation des Berufungswerbers gefolgt, wäre für eine berufstätige Person vielfach die Zustellung durch Hinterlegung in Frage gestellt, da es geradezu typisch ist, daß sich die Vielzahl der Arbeitszeiten in der Privatwirtschaft mit den Öffnungszeiten der Ämter überschneiden. Die Wirksamkeit einer Zustellung kann nicht vom Belieben eines Betroffenen abhängig sein. Die Behauptung des Berufungswerbers, die Aufbewahrungsdauer in der Dauer von drei Monaten beim Direktorium der Landeshauptstadt München sei nicht erfolgt, ist mit dem Schreiben der zuletzt genannten Behörde an die Bundespolizeidirektion Steyr vom 23.3.1998 offenkundig widerlegt (AS 23).

Der Berufung mußte daher der Erfolg versagt bleiben.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

H i n w e i s:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof oder beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von den gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2500 S zu entrichten. Dr. B l e i e r

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