Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-150426/9/Lg/Gru

Linz, 06.12.2006

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat nach der am 7. November 2006 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung durch sein Mitglied Dr. Ewald Langeder über die Berufung des J K, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. S G, G, D-93 R, gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Grieskirchen vom 13. März 2006, Zl. BauR96-455-2005, wegen einer Übertretung des Bundesstraßen-Maut­ge­setzes 2002 (BStMG) zu Recht erkannt:

 

I.                    Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verfahren eingestellt.  

 

II.                  Es entfallen sämtliche Verfahrenskosten.

 

 

Rechtsgrundlage:

Zu  I.:  § 66 Abs. 4 AVG iVm §§ 24, 45 Abs. 1 VStG.

Zu II.:  §§ 64 ff VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde über den Berufungswerber (Bw) eine Geldstrafe von 400 Euro bzw. eine Ersatzfreiheitsstrafe von 16 Stunden verhängt, weil er als Lenker des Pkw mit dem behördlichen Kennzeichen R am 17.8.2005 um 16.04 Uhr die mautpflichtige A (I), am Parkplatz der Raststätte A, ABKM 33, Gemeinde A, Bezirk Gries­kirchen, Ober­österreich, benützt habe, ohne eine gültige Mautvignette am Fahrzeug angebracht zu haben. Es sei am Fahrzeug eine Mautvignette angebracht gewesen, welche nicht die erforderlichen Sicherheitsmerkmale der Vignette aufgewiesen habe (Schriftzug ungültig bzw. beschädigte oder fehlende Elemente der Sicherheits­stanzung auf der Vignette).

 

In der Berufung wird vom Bw vorgebracht, dass durch die A-Stellung­nahmen sowie Zahlungsaufforderung über die Ersatzmaut nicht nachgewiesen werden könne, dass am Fahrzeug des Bw am 17.8.2005 keine gültige Vignette im Sinne der Mautordnung an der Windschutzscheibe angebracht gewesen sei. Seitens der A sei nur behauptet worden, dass keine gültige Vignette angebracht gewesen sei. Es sei jedoch nicht erläutert worden, wie die Vignette am Fahrzeug des Bw im Einzelnen ausgesehen habe. Es wäre eine Stellungnahme der im Einsatz befind­lichen Mautorgane dahingehend erforderlich, welche Fehler die Vignette im Einzelnen aufgewiesen habe.

Aus der übersandten Vignettenquittung und der Bestätigung der Firma I GmbH ergebe sich, dass der Bw zum Tatzeitpunkt eine gültige Jahres­vignette (Gültigkeitszeitraum 1.12.2004 – 31.1.2006) besessen hätte. Dies werde zusätzlich durch die Stellungnahme des Zeugen A R, der zum Tatzeitpunkt Beifahrer des Bw gewesen sei, bestätigt. Darüber hinaus habe der Zeuge ange­geben, dass die gültige Jahresvignette zum angeblichen Tatzeitpunkt ordnungs­gemäß an der Windschutzscheibe des Fahrzeuges des Bw angebracht gewesen sei, was auch aus der übersandten Stellungnahme ersichtlich sei.

Auf Grund der vorgelegten Beweismittel könne der Tatnachweis nicht erbracht werden. Vielmehr stehe fest, dass die Beanstandung am 17.8.2005 zu Unrecht erfolgt sei.

 

Aus dem Akt ist ersichtlich:

 

Dem Akt liegt eine Anzeige der A vom 17.8.2005 zu Grunde, wonach am Fahrzeug eine Mautvignette angebracht gewesen sei, welche nicht die erforderlichen Sicherheitsmerkmale aufgewiesen habe (Schriftzug UNGÜLTIG bzw. beschädigte oder fehlende Elemente der Sicherheitsstanzung auf der Vignette waren erkennbar).

 

Im Zuge der Lenkererhebung übermittelte der Bw eine Bestätigung der Firma I über den Ankauf einer Jahresvignette 2005 für das Kfz mit dem Kennzeichen R sowie die dazugehörige Allonge. Weiters wird vom Bw darauf hingewiesen, dass nur er mit dem gegenständlichen Kfz fahre. Bereits im Dezember 2004 habe er über die Aralcard die erworbene Jahresvignette für 2005 fachgerecht von innen an der Windschutzscheibe angebracht. Dies sei notwendig, da er firmen­bedingt mindestens einmal im Monat nach Österreich fahren müsse. Alle Fahrzeuge der Firma hätten eine Jahresvignette.

Der Bw versichere an Eides statt, dass die Vignette seit Dezember 2004 fachgerecht an der Windschutzscheibe vorhanden sei, dass er kein Privatfahrzeug besitze und keinerlei Interesse gehabt haben könnte, die Vignette vom Fahrzeug zu entfernen. Er könne eine Reihe von Zeugen benennen, die in seinem Fahrzeug mitgefahren seien und die Vignette 2005 unbeschädigt gesehen hätten.

 

In einem Schreiben der A vom 23.11.2005 sowie vom 18.1.2006 wurde darauf hingewiesen, dass seit 1.4.2002 auch alle Park- und Rastplätze der Vignettenpflicht unterliegen, ungeachtet ob diese über das hoch- oder niederrangige Straßennetz erreicht werden. Weiters wird auf § 8 der Mautordnung hingewiesen, wonach die Vignette nach Ablösen von der Trägerfolie innen direkt auf der Windschutzscheibe gut sichtbar und unbeschädigt aufzukleben sei. Das gegenständliche Fahrzeug sei bei einer Vignettenkontrolle auf Grund einer ungültigen Vignette beanstandet worden, da auf der Windschutzscheibe zum Zeitpunkt der Kontrolle keine gültige Vignette – Beanstandungsgrund "Vignette Schriftzug ungültig" – angebracht gewesen sei. Dies sei insofern festzustellen gewesen, als die Sicherheitsmerkmale der Vignette sichtbar gewesen seien. Weiters sei die Möglichkeit der nachträglichen Ersatzmautzahlung von € 120,-- innerhalb von 14 Tagen mittels am Fahrzeug hinterlassenem Erlagschein nicht genutzt worden.

 

Nach Strafverfügung vom 30.11.2005 rechtfertigte sich der Bw dahingehend, dass zum Tatzeitpunkt eine gültige Vignette im Fahrzeug angebracht gewesen sei und nannte zum Beweis dafür Herrn A R, der sich zum fraglichen Zeitpunkt im Fahrzeug befunden hätte und dessen Anschrift umgehend nachgereicht werde. Es wurde eine Bestätigung der Firma I über den Ankauf einer Jahres­vignette 2005 für das Kfz mit dem Kennzeichen R sowie die dazugehörige Allonge als Beilage angeschlossen.

 

Der Bw übermittelte mit Schreiben vom 19.1.2006 eine Stellungnahme des Beifahrers A R mit folgendem Inhalt: "…. Hierzu kann ich folgendes sagen und auch ggf. eidesstattlich erklären: …. Was die Vignette angeht, kann ich mich noch sehr genau an eine gültige Jahresvignette im Auto von Herrn K an der Wind­schutzscheibe (Fahrerseite) erinnern, da diese Vignette Anlass eines Gesprächs über das laienhafte Verhalten unserer politischen Obrigkeit bei der Einführung der Mautgebühr auf deutschen Autobahnen war und dass die Österreicher in diesem Punkt sehr viel cleverer als die unseren waren, was ja auch im Geschäftsleben derzeit feststellbar ist. … Ich möchte nochmals versichern, dass ich mich an dieses Gespräch sehr genau erinnern kann und auch an die gültige Vignette, die an der Fahrerseite des Opels von Herrn K angebracht war. Wer auch immer in der fraglichen Zeit was anderes gesehen haben will, muss sich getäuscht haben."

 

In einem ergänzenden Schreiben der A wird auf das Schreiben vom 18.1.2006 verwiesen und zugleich eine Kopie der Zahlungsaufforderung (Ersatzmaut) übermittelt.

 

Die Darlegungen des Bw vom 20.2.2006 zum Ergebnis der Beweisaufnahme sind identisch mit seiner gegen das Straferkenntnis eingebrachten Berufung.

 

Der Akt schließt mit dem angefochtenen Straferkenntnis und der daraufhin eingebrachten Berufung.

 

In der öffentlichen mündlichen Verhandlung äußerte sich der Bw dahingehend, dass es sich gegenständlich um ein Firmenfahrzeug der Firma I, welche sein Arbeitgeber ist, handle. Dieses Fahrzeug sei Bestandteil seines Gehaltes, er darf es auch privat benützen, da er kein Privatfahrzeug besitze. Es fehle daher jegliches Motiv, irgendwelche Manipulationen an der Vignette vorzunehmen. Zusätzlich legte er eine Bestätigung der Firma S vom 19.12.2005 vor, wonach am 29.11.2005 an diesem Fahrzeug ein Windschutz­scheiben­wechsel vorgenommen worden sei. Weiters heißt es dort: "Auf der kaputten Wind­schutzscheibe befand sich eine intakte Jahresvignette vom Jahr 2005." Der Bw blieb bei seiner Behauptung, dass er im Dezember 2004 die Vignette ordnungsgemäß aufgeklebt habe. Es habe auch zwischen diesem Zeitpunkt und dem Zeitpunkt der Kontrolle durch das Mautaufsichtsorgan keine Manipulation an der Vignette stattgefunden.

Zum Anbringen der Vignette brachte der Bw vor, er kaufe die Vignette immer an einer Raststätte in P und klebe diese noch an der Raststätte im Bereich des Rückspiegels auf. Zuerst würde die Folie abgezogen und dann die Vignette an die Windschutzscheibe gedrückt. Den Vignettenabschnitte hebe er sich immer auf.

 

Der Bw stellte fest, dass ein Aufenthalt in A in seiner beruflichen Praxis so gut wie nie vorkomme. Da es sehr stark geregnet habe und die Fahrt sehr anstrengend gewesen sei, habe ihn sein Beifahrer gebeten, eine Pause zu machen. Aus dem Pkw heraus hätten der Bw und sein Beifahrer gesehen, wie ein A-Auto vorbeigefahren sei. Der Bw argumentierte, dass es aufgrund der Witterungsverhältnisse nicht leicht gewesen sei, die Gültigkeit der Vignette von außen zu beurteilen. Er räumte aber ein, nicht zu wissen, ob es sich dabei um jenes Fahrzeug gehandelt habe, in welchem auch der Zeuge gesessen sei.

 

Das zeugenschaftlich einvernommene Mautaufsichtsorgan M G sagte aus, dass der Erlagschein zwar von ihm geschrieben worden sei, die Wahrnehmung jedoch von seiner Kollegin stamme. Dies habe er nach der Ladung aus dem Akt ersehen. Er selber habe damals eine Amtshandlung mit einem Lkw gehabt. Es sei so, wenn ein Erlagschein hinterlegt werde, dann wird auch die Vignette sehr genau angeschaut. Wie die Situation gegenständlich gewesen sei, könne er nicht sagen, da er nicht dabei gewesen sei.

 

Auf die Frage, ob die Vignettenkontrolle nicht üblicherweise zu zweit nach dem Vier-Augen-Prinzip vorgenommen wird, vermeinte der Zeuge: "Normal schon, in dem Fall aber nicht."

Der Zeuge gab bekannt, dass er die Kollegin, welche die gegenständliche Anzeige vorgenommen habe, vorhin im Vorraum des Verhandlungssaales gesehen habe und er versuchen werde, sie zu erreichen, um ihr zu sagen, dass ihre zeugenschaftliche Auskunft gefragt ist.

 

Das zeugenschaftlich einvernommene Mautaufsichtsorgan H E sagte aus, dass ihr Kollege eine Amtshandlung gehabt habe und sie daher eine Vignettenrunde gemacht habe. Dabei habe sie festgestellt, dass auf der gegenständlichen Vignette der Schriftzug "ungültig" sichtbar war. Daraufhin habe sie den Erlagschein ausgefüllt und auf die Windschutzscheibe gegeben. Sie habe aber dabei den Erlagschein ihres Kollegen verwendet, weshalb auch er und nicht sie im Akt aufscheine.

 

Dazu behauptete der Bw, dass er, als er zum Auto zurückgekehrt sei, keine Aufforderung zur Zahlung der Ersatzmaut in Form eines Erlagscheines vorgefunden habe. Von dem ganzen Fall habe er erst anlässlich der Lenkererhebung erfahren.

 

Die Zeugin verwies darauf, dass die Praxis so sei, dass bei Regen der Erlagschein in eine Plastikhülle komme und dann so hinter dem Scheibenwischer geklemmt werde, dass er durch Witterung nicht beseitigt werden könne.

 

Auf die Frage, ob der Zeugin gegenständlicher Fall tatsächlich noch in Erinnerung ist oder ob sie die Information, dass der Schriftzug "ungültig" sichtbar gewesen sei, zwischenzeitig aus dem Akt bzw. aus dem von ihrem Kollegen mitgebrachten Erlagschein habe, dazu die Befragte: "Es ist so, dass man sich natürlich an den konkreten Vorfall nach so viel verflossener Zeit nicht mehr erinnern kann. Andererseits entspricht es selbstverständlich unserer Praxis, nur dann einen Erlagschein zu hinterlassen, wenn wir uns sicher sind, dass der behauptete Mangel vorliegt. Die Eintragung 'ungültig' auf der von meinem Kollegen mitgebrachten Kopie bzw. Durchschlag des Erlagscheines, diese Eintragung habe ich vorgenommen."

 

Nach Einschau wurde festgestellt, dass als Grund der Beanstandung die Zahl 4 auf dem Erlagschein eingefügt ist, was nach den Erläuterungen auf der Zahlungsaufforderung bedeuten würde, dass der Schriftzug "ungültig" sichtbar gewesen sei.

 

Zur Frage, ob nicht aufgrund der besonders ungünstigen Witterungsverhältnisse, es soll stark geregnet haben, hinsichtlich des Ansichtigwerdens des Schriftzuges "ungültig" ein Irrtum möglich sei, sagte die Zeugin: "Nein. Um welche Ungültigkeitsmerkmale es sich konkret handelte, weiß ich nicht mehr. Entweder der Schriftzug 'ungültig' oder es wurde das Staatswappen sichtbar oder es war die Jahreszahl nicht mehr oder nur mehr teilweise sichtbar."

 

Der Bw vermeinte dazu, wenn er etwas falsch geklebt habe, so könne er dies nicht ausschließen, da niemand perfekt und er kein Fachmann sei. Mit Sicherheit könne er aber ausschließen, dass er selbst Manipulationen an der Vignette vorgenommen oder er versucht habe, diese abzulösen und wieder aufzukleben. Der Windschutzscheibenwechsel sei sicher nach dem Tatzeitpunkt gewesen, daher sei auch auszuschließen, dass die Firma die Vignette umgeklebt habe.

 

Die Zeugin äußerte sich dazu, dass sie natürlich keine Kenntnis habe, welches Schicksal die Vignette nach dem erstmaligen Aufkleben gehabt habe. Aufgrund der technischen Verfertigung der Vignette sei es allerdings so, dass auszuschließen sei, dass Ungültigkeitsmerkmale von selbst erscheinen. Zur damaligen Zeit seien noch nicht durchgehend Fotos gemacht worden. Jetzt würden seit Anfang des Jahres 2006 Fotos gemacht und außerdem genauere Aufzeichnungen über die Art der Ungültigkeitsmerkmale geführt werden. Und zwar durchgehend bei der A.

 

Der Bw stellte fest, er sei zur Zeit der Lenkerauskunft davon ausgegangen, dass ihm vorgeworfen werde, dass die Vignette überhaupt fehle. Daher sei er sich seiner Sache sicher gewesen und habe auch nicht versucht, irgendwie den Beweis anzutreten, dass die Vignette keine Ungültigkeitsmerkmale aufweise.

 

Der Bw beantragte, das angefochtene Straferkenntnis aufzuheben und das Verwaltungsverfahren einzustellen. Der Bw brachte nochmals vor, dass er seit 6 Jahren bei der Firma I arbeite und laufend nach Traun fahren müsse. Es würde keinen Sinn machen, die Vignette zu manipulieren. Es sei auch eine Manipulation durch eine andere Person auszuschließen, da ausschließlich er dieses Fahrzeug benütze. Da er den Vorwurf an sich missverstanden habe bzw. der Vorwurf vielleicht auch tatsächlich so war, dass er sich nur auf das Fehlen der Vignette gerichtet habe, habe er es auch verabsäumt, die Vignette hinsichtlich der Ungültig­keitsmerkmale näher anzuschauen. Er sei sich sicher gewesen, dass es darum ging, ob er überhaupt eine Vignette habe.

 

 

5. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat darüber erwogen:

 

5.1. Gemäß § 10 Abs. 1 BStMG unterliegt die Benützung von Mautstrecken mit mehrspurigen Kraftfahrzeugen, deren höchstes zulässiges Gesamtgewicht nicht mehr als 3,5 t beträgt, der zeitabhängigen Maut.

 

Gemäß § 11 Abs. 1 BStMG ist die zeitabhängige Maut vor der Benützung von Mautstrecken durch Anbringen einer Mautvignette am Fahrzeug zu entrichten.

 

Gemäß Punkt 7.1. der Mautordnung ist an jedem mautpflichtigen Kraftfahrzeug vor Benützung des mautpflichtigen Straßennetzes eine gültige Vignette ordnungsgemäß (unter Verwendung des originären Vignettenklebers) anzubringen. Die Vignette ist – nach Ablösen von der Trägerfolie – unbeschädigt und direkt so auf die Innenseite der Windschutzscheibe anzukleben, dass sie von außen gut sicht- und kontrollierbar ist.

 

Gemäß § 20 Abs. 1 BStMG ("Mautprellerei") begehen Kraftfahrzeuglenker, die Mautstrecken benützen, ohne die nach § 10 geschuldete zeitabhängige Maut ordnungsgemäß entrichtet zu haben, eine Verwaltungsübertretung und sind mit Geldstrafe von 400 Euro bis 4.000 Euro zu bestrafen.

 

5.2. Dem Argument der Zeugin, dass in der Praxis von den Mautaufsichtsorganen nur dann ein Erlagschein hinterlassen wird, wenn sie sicher sind, dass der behauptete Mangel vorliegt, steht die ebenfalls glaubwürdige Aussage des Bw – die Glaubwürdigkeit ergibt sich aus dem vertrauenswürdigen Auftreten in der öffent­lichen mündlichen Verhandlung und der Widerspruchslosigkeit seiner Behauptungen durch das gesamte Verfahren hindurch – gegenüber, dass die Vignette von der Firma gekauft wurde, nur er dieses Fahrzeug fährt und er keinerlei Manipulation an der Vignette vorgenommen hat. Von den Mautaufsichtsorganen wurde auch das viel zitierte Vier-Augen-Prinzip verletzt, da nur eine Person die Vignettenkontrolle vornahm, während die andere eine Amtshandlung mit einem Lkw hatte. Zudem hat die Zeugin auch eingeräumt, dass sie sich an den konkreten Vorfall nicht mehr erinnern kann. Der Wortlaut in der Anzeige "Es war am Fahrzeug eine Mautvignette angebracht, welche nicht die erforderlichen Sicherheitsmerkmale der Vignette aufwies (Schriftzug UNGÜLTIG bzw. beschädigte oder fehlende Elemente der Sicherheitsstanzung auf der Vignette)" stellt offensichtlich eine Routine- bzw. Standardformulierung der A dar, ohne dass darin die Behauptung eines bestimmten Mangels der Vignette (etwa Aufscheinen des Schriftzuges "ungültig") impliziert ist. Vielmehr scheint diese Formulierung lediglich den Sinn zu haben, eine Palette möglicher Mängel vorzuführen. Aus rechtsstaatlichen Gründen erscheint es aber zur Erlangung der für ein Strafverfahren erforderlichen Sicherheit unerlässlich, dass in irgendeiner Weise dokumentiert ist, worauf der Ungültigkeitsvorwurf konkret beruht.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

 

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichts­hof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

Dr. Langeder

 

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum