Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-150495/7/Lg/Hue

Linz, 24.11.2006

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Langeder über die Berufung der H, vertreten durch die Rechtsanwälte G – F – B – Sch, gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Linz-Land vom 29. Juni 2006, Zl. BauR96-172-2004/STU/Je, wegen einer Übertretung des Bundesstraßen-Mautgesetzes 2002 (BStMG) zu Recht erkannt:

 

 

I.                    Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.

 

II.                  Es entfallen sämtliche Verfahrenskosten.

 

 

Rechtsgrundlage:

Zu  I.: § 66 Abs. 4 AVG iVm §§ 24, 45 Abs. 1 Z2 VStG.

Zu II.:  §§ 64 ff VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde die Berufungswerberin (Bw) bestraft, weil sie als Lenkerin des PKW mit dem polizeilichen Kennzeichen am 10. Februar 2004 um 19.06 Uhr die mautpflichtige Bundesstraße A1 bei der Raststation Ansfelden in Fahrtrichtung Salzburg bei Höhe ca. km 170,50 benützt habe, ohne die zeitabhängige Maut vor der mautpflichtigen Straßenbenützung ordnungsgemäß durch Anbringen einer Mautvignette entrichtet zu haben.

 

Wie der Anzeige  der ÖSAG/ASFINAG vom 15. März 2004 zu entnehmen ist, habe der Lenker eines näher beschriebenen PKW die vorgeworfene Verwaltungsübertretung vom 10. Februar 2004, 19.06 Uhr, zu verantworten. Am auf dem Parkplatz abgestellten Kfz sei keine Mautvignette angebracht gewesen.

 

Das daraufhin durchgeführte erstbehördliche Verwaltungsstrafverfahren ist dahingehend zu bemängeln, dass auch nach dem Einspruch gegen die Strafverfügung vom 21. April 2004, in dem die Täterschaft von der Bw explizit bestritten worden ist, keine Lenkererhebung bei der Zulassungsbesitzerin (=Bw) durchgeführt worden ist.  

 

Gemäß § 20 Abs. 1 BStMG ("Mautprellerei") begehen Kraftfahrzeuglenker, die Mautstrecken benützen, ohne die nach § 10 geschuldete zeitabhängige Maut ordnungsgemäß entrichtet zu haben, eine Verwaltungsübertretung und sind mit Geldstrafe von 400 Euro bis 4.000 Euro zu bestrafen.

 

Gemäß § 45 Abs. 1 Ziffer 2 VStG hat die Behörde von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn der Beschuldigte die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung nicht begangen hat oder Umstände vorliegen, die die Strafbarkeit aufheben oder ausschließen.

 

Auch in der gegenständlichen Berufung wurde u.a. die Tätereigenschaft durch die Bw bestritten und sowohl Name als auch Adresse des tatsächlichen Lenkers sowie eine Zeugin bekannt gegeben. Die Tätereigenschaft der Bw (Zulassungsbesitzerin) ist somit nicht erwiesen und es war deshalb – im Zweifel – das angefochtene Straferkenntnis aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichts­hof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

 

Dr. Langeder

 

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