Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-161406/8/Zo/Jo

Linz, 28.11.2006

 

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Zöbl über die Berufung des Herrn F G, geboren , vertreten durch Rechtsanwälte Dr. T & Partner, I, vom 02.06.2006 gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Ried im Innkreis vom 15.05.2006, VerkR96-5360-2005, wegen zwei Übertretungen der StVO 1960 nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 23.11.2006 zu Recht erkannt:

 

               I.      Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, dass bezüglich Punkt 2. des Straferkenntnisses Tatzeit und Tatort wie folgt geändert werden:

Am 03.05.2005 von 0:32 Uhr bis 0:34 Uhr auf der A8 von km 60 bis km 55,100.

 

             II.      Der Berufungswerber hat zusätzlich zu den erstinstanzlichen Verfahrenskosten für das Berufungsverfahren einen Kostenbeitrag in Höhe von 37,60 Euro zu leisten.

 

Rechtsgrundlagen:

zu  I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 VStG

zu II.: §§ 64 ff VStG

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Zu I.:

1. Die Erstinstanz wirft dem Berufungswerber im angefochtenen Straferkenntnis vor, dass er am 03.05.2005 um 0:30 Uhr als Lenker des PKW mit dem Kennzeichen
 auf der A8 bei km 62,390 in Fahrtrichtung Sattledt

1.) die auf österreichischen Autobahnen erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 130 km/h um 36 km/h überschritten habe und

2.) den PKW nicht so weit rechts gelenkt habe, wie ihn dies unter Bedachtnahme auf die Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs zumutbar und dies ohne Gefährdung, Behinderung oder Belästigung anderer Straßenbenützer und ohne Beschädigung von Sachen möglich gewesen wäre. Er habe ohne Grund den zweiten Fahrstreifen benützt, obwohl der erste Fahrstreifen frei gewesen sei.

 

Er habe dadurch zu 1. eine Verwaltungsübertretung nach § 20 Abs.2 StVO und zu
2. nach § 7 Abs.1 StVO begangen, weshalb über ihn gemäß § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 zwei Geldstrafen (116 Euro zu 1. und 72 Euro zu 2.) sowie zwei Ersatzfreiheitsstrafen (32 bzw. 20 Stunden) verhängt wurden. Weiters wurde er zur Zahlung eines Verfahrenskostenbeitrages in Höhe von 18,80 Euro verpflichtet.

 

2. In der dagegen rechtzeitig eingebrachten Berufung bringt der Berufungswerber vor, dass in dem im Akt befindlichen Messprotokoll offensichtlich das Datum falsch eingetragen ist. Angeblich sei nachträglich ein Messprotokoll mit dem richtigen Datum vorgelegt worden, diesbezüglich sei aber kein Parteiengehör gewahrt worden. Es sei jedenfalls erforderlich, dass das Messprotokoll jeweils gleich im Anschluss an die Messung durchgeführt werde, während im vorliegenden Fall dieses scheinbar erst im Zuge des Verwaltungsstrafverfahrens erfolgt ist. Aus diesem Grund dürfe die Messung daher nicht verwertet werden.

 

Bezüglich der Übertretung des § 7 Abs.1 StVO machte der Berufungswerber geltend, dass Zeitpunkt und Straßenkilometer dieser Übertretung im Straferkenntnis falsch angelastet seien. Aus der Anzeige ergebe sich, dass diese Übertretung erst während der Nachfahrt im Anschluss an die Geschwindigkeitsmessung festgestellt worden sei. Zeitpunkt und Ort der Geschwindigkeitsmessung können daher nicht gleichzeitig auch Tatzeit und Tatort für die vorgeworfene Verletzung des Rechtsfahrgebotes sein.

 

Im Übrigen seien die Strafen überhöht, dies insbesondere unter Berücksichtigung seiner persönlichen Verhältnisse sowie seiner bisherigen Unbescholtenheit. Sein Verschulden sei jedenfalls als geringfügig einzustufen und die Folgen seien unbedeutend, weshalb gemäß § 21 Abs.1 VStG von einer Bestrafung abzusehen gewesen wäre.

 

3. Der Bezirkshauptmann von Ried im Innkreis hat den Verwaltungsakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Entscheidung vorgelegt. Eine Berufungsvorentscheidung wurde nicht erlassen. Es ergibt sich daher die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates, wobei dieser durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden hat (§ 51c VStG).

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt sowie Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 23.11.2006, an welcher eine Vertreterin des Berufungswerbers sowie der Erstinstanz teilgenommen haben und der Meldungsleger BI M und der Zeuge GI A zum Sachverhalt befragt wurden.

 

4.1. Daraus ergibt sich folgender für die Entscheidung wesentliche Sachverhalt:

 

Der Berufungswerber lenkte am 03.05.2005 um 00:30 Uhr den angeführten PKW auf der A8 in Fahrtrichtung Sattledt. Der Meldungsleger führte eine Geschwindigkeitsmessung mit dem Laserverkehrsgeschwindigkeitsmessgerät LTI 20.20 TS/KM-E mit der Nummer 7655 durch. Dabei befand er sich mit dem Funkwagen bei der Ausfahrt des Parkplatzes Osternach und maß vom Beifahrersitz aus durch das geöffnete Seitenfenster den ankommenden Verkehr. Beim Fahrzeug des Berufungswerbers wurde eine Geschwindigkeit von 172 km/h gemessen, unter Berücksichtigung der Messtoleranz von 3 % verbleibt eine vorwerfbare Geschwindigkeit von 166 km/h. Das verwendete Messgerät war gültig geeicht. Der Zeuge konnte die Messentfernung vom Lasergerät ablesen und auf diese Weise – nachdem ihm der Straßenkilometer seines Standortes bekannt ist – den Tatort errechnen. Vor Beginn der Messungen hatte der Zeuge die vorgeschriebenen Überprüfungen des Messgerätes, nämlich die Gerätekontrolle, die Zielerfassungskontrolle und die 0 km/h-Messung durchgeführt, diese hatten die ordnungsgemäße Funktion des Messgerätes ergeben.

 

Die Polizisten nahmen die Nachfahrt auf, wobei sie feststellen konnten, dass der Berufungswerber zwischen km 60 und km 55,100 durchgehend den linken Fahrstreifen befuhr. Es befanden sich in diesem Bereich keinerlei Fahrzeuge auf der rechten Spur. Nach der Anhaltung wurde dem Berufungswerber das Messergebnis vorgehalten, dieses hat er nicht bestritten. Hinsichtlich der Benutzung des linken Fahrstreifens rechtfertigte er sich dahingehend, dass ihm das nicht bewusst geworden sei.

 

Zu dem im Akt befindlichen Messprotokoll mit dem falschen Datum führte der Zeuge Folgendes aus: Bei seiner Dienststelle sei es üblich, jeweils nach dem Zurückkommen zur Dienststelle die durchgeführte Lasermessung in ein fortlaufendes Protokoll in den Computer einzutragen. Dieses Messprotokoll wird grundsätzlich nicht mit der Anzeige an die Behörde übermittelt. Wenn sich im Zuge des Verwaltungsstrafverfahrens die Notwendigkeit eines Messprotokolles ergibt, wird aufgrund der Daten in der fortlaufenden Liste ein eigenes Formular als Messprotokoll ausgefüllt. Dabei gibt der Computer automatisch das Tagesdatums des Ausfüllens vor und er hat offenbar vergessen, dieses Datum entsprechend richtig zu stellen.

 

Dazu ist anzuführen, dass mit diesen Ausführungen das ursprünglich falsche Datum im vorgelegten Messprotokoll erklärt werden kann. Letztlich kommt es ohnedies nicht darauf an, ob ein Messprotokoll vorliegt, sondern darauf, ob der Polizeibeamte vor der Messung die vorgeschriebenen Überprüfungen durchgeführt und diese die einwandfreie Funktion des Gerätes ergeben haben. Dieser Umstand wird zwar üblicherweise im Messprotokoll festgehalten, im konkreten Fall hat der Zeuge glaubwürdig versichert, dass er die Kontrollen durchgeführt hat und das Messgerät einwandfrei funktionierte. Auch die sonstigen Angaben des Zeugen hinsichtlich der Geschwindigkeitsmessung bzw. der Verletzung des Rechtsfahrgebotes sind gut nachvollziehbar und schlüssig. Es ist auch leicht möglich, dass um diese Tageszeit tatsächlich auf einer Strecke von mehreren Kilometern der Berufungswerber bei Verletzung des Rechtsfahrgebotes kein anderes Fahrzeug überholte. Die dem Berufungswerber vorgeworfenen Verwaltungsübertretungen sind damit in objektiver Hinsicht erwiesen.

 

5. Darüber hat der UVS des Landes Oberösterreich in rechtlicher Hinsicht Folgendes erwogen:

 

5.1. Gemäß § 20 Abs.2 StVO 1960 darf der Lenker eines Fahrzeuges auf Autobahnen nicht schneller als 130 km/h fahren, sofern die Behörde nicht gemäß
§ 43 eine geringere Höchstgeschwindigkeit erlässt oder eine höhere Geschwindigkeit erlaubt.

 

Gemäß § 7 Abs.1 StVO 1960 hat der Lenker eines Fahrzeuges, sofern sich aus diesem Bundesgesetz nichts anderes ergibt, so weit rechts zu fahren, wie ihm dies unter Bedachtnahme auf die Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs zumutbar und dies ohne Gefährdung, Behinderung oder Belästigung anderer Straßenbenützer, ohne eigene Gefährdung und ohne Beschädigung von Sachen möglich ist.

 

5.2. Das durchgeführte Ermittlungsverfahren hat ergeben, dass der Berufungswerber tatsächlich eine Geschwindigkeit von 166 km/h eingehalten hat. Weiters hat er auf einer Strecke von fast 5 km durchgehend den linken Fahrstreifen befahren, obwohl der rechte Fahrstreifen in diesem Bereich zur Gänze frei gewesen wäre. Er hat damit die erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 130 km/h überschritten und gegen das Rechtsfahrgebot verstoßen.

 

Bezüglich der Tatzeit und des Tatortes für die Verletzung des Rechtsfahrgebotes ist darauf hinzuweisen, dass diese in der Anzeige richtig mit 00:32 Uhr bis 00:34 Uhr von km 60 bis km 55,1 angegeben sind. Diese Anzeige wurde dem Berufungswerber im Wege der Akteneinsicht innerhalb der Verjährungsfrist zur Kenntnis gebracht, weshalb der UVS nicht nur berechtigt sondern auch verpflichtet ist, den Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses entsprechend abzuändern.

 

5.3. Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

 

Gemäß § 19 Abs.2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Die Erstinstanz hat zutreffend die bisherige Unbescholtenheit als strafmildernd gewertet sowie die fahrlässige Begehung und die persönlichen Verhältnisse des Berufungswerbers berücksichtigt. Zusätzlich ist anzuführen, dass die Übertretungen keine konkreten nachteiligen Folgen nach sich gezogen haben, weil sich der Berufungswerber zu dieser Zeit alleine auf der Autobahn befand. Im Hinblick auf die Höhe der Geschwindigkeitsüberschreitung und die lange Strecke hinsichtlich der Verletzung des Rechtsfahrgebotes sind die von der Erstinstanz verhängten Strafen dennoch angemessen. Es ist auch nicht von einem bloß geringfügigem Verschulden auszugehen, weshalb ein Absehen von der Strafe im Sinne des § 21 VStG nicht möglich ist. Die verhängten Geldstrafen erscheinen erforderlich, um den Berufungswerber in Zukunft von der Begehung ähnlicher Übertretungen abzuhalten. Auch Überlegungen der Generalprävention sprechen gegen eine Herabsetzung der Strafen.

 

 

Zu II.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

 

 

Mag. Z ö b l

 

 

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