Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-161437/11/Zo/Bb/Da

Linz, 29.11.2006

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Zöbl über die Berufung des Herrn Ing. E C, geb., vertreten durch Rechtsanwalt Dr. M G, I, vom 16.6.2006, gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Linz-Land vom 30.5.2006, Zl.: VerkR96-5699-2004-Bru/Pos, wegen einer Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO 1960) nach öffentlicher mündlicher Berufungsverhandlung am 20.11.2006 und sofortiger Verkündung, zu Recht erkannt:

 

I.      Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis wird vollinhaltlich bestätigt.   

 

II.     Der Berufungswerber hat zusätzlich zu den erstinstanzlichen Verfahrenskosten für das Berufungsverfahren einen Kostenbeitrag in Höhe von 16 Euro (20 % der verhängten Geldstrafe) zu leisten.

 

Rechtsgrundlagen:

zu  I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 19, 24 und 51 Abs.1 VStG.

zu II.: §§ 64 ff VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Zu I.:

1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Berufungswerber vorgeworfen, am 14.3.2004 um 10.03 Uhr im Gemeindegebiet Ansfelden, auf der A1, Strkm. 168.466, in Fahrtrichtung Wien, als Lenker des Kraftfahrzeuges, pol. Kz. X, entgegen dem Vorschriftszeichen "Geschwindigkeitsbeschränkung (erlaubte Höchstgeschwindigkeit)" die erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h um 31 km/h überschritten zu haben.

Er habe dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 52 lit.a Zif.10a StVO 1960 begangen, weshalb eine Geldstrafe in Höhe von 80 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 48 Stunden, Verfahrenskostenbeitrag 8 Euro) gemäß § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 verhängt wurde.

 

2. Dagegen richtet sich die rechtzeitig eingebrachte Berufung, in welcher der Berufungswerber im Wesentlichen vorbringt, dass sich aufgrund der Zählstelle auf der A1 in unmittelbarer Nähe der Betretung (km 172,6) ergebe, dass bereits im Jahre 2002 durchschnittlich 83.586 Pkw pro Tag in Fahrtrichtung Wien gefahren sind. Diese Anzahl habe sich in den folgenden Jahren noch erheblich erhöht. Allein aufgrund dieses Umstandes werde die Aussage des Meldungslegers widerlegt.

Tatsache sei, dass gerade im Wochenendverkehr (im gegenständlichen Fall Sonntag) durch den Ausflugsverkehr das Verkehrsaufkommen noch deutlich höher ist als an normalen Tagen. Es bestehe daher kein Zweifel, dass sich der Meldungsleger irrt. Er bleibe bei seiner Verantwortung, dass zum gegebenen Zeitpunkt ein sehr starkes Verkehrsaufkommen geherrscht habe und aus diesem Grunde die vorgenommene, angebliche Herausfilterung seines Fahrzeuges für eine objektive Beurteilung nicht möglich gewesen sei. Nicht zuletzt aufgrund dieses starken Verkehrsaufkommens sei es auch gar nicht möglich gewesen, die vorgeworfene Geschwindigkeit zu erreichen.

Es wurde beantragt nach Einholung einer Meldung des Verkehrsaufkommens beim BM für Infrastruktur und Verkehr das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 VStG einzustellen.

 

3. Der Bezirkshauptmann von Linz-Land hat die Berufung samt Verwaltungsstrafakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Entscheidung vorgelegt. Eine Berufungsvorentscheidung wurde nicht erlassen. Es ergibt sich daher die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates, wobei dieser durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden hat (§ 51c VStG).

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt sowie Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 20.11.2006, an welcher der Zeuge GI H teilgenommen hat und unter Erinnerung an die Wahrheitspflicht einvernommen wurde. Der Berufungswerber selbst sowie sein ausgewiesener  Vertreter haben ohne Angabe von Gründen an der Verhandlung nicht teilgenommen. Ein Vertreter der Erstinstanz hat an der Verhandlung entschuldigt nicht teilgenommen.

 

 

 

4.1. Folgender Sachverhalt steht fest:

 

Der Berufungswerber lenkte zum Vorfallszeitpunkt den Pkw, Kennzeichen X in Ansfelden, auf der A1, in Fahrtrichtung Wien. Das von ihm gelenkte Fahrzeug wurde im Bereich der 100 km/h Beschränkung, konkret bei km 168.466 durch GI H des LPK für , Außenstelle Haid einer Lasermessung unterzogen. Es wurde dabei eine Geschwindigkeit von 136 km/h gemessen, wobei nach Abzug der in Betracht kommenden Messtoleranz eine tatsächliche Fahrgeschwindigkeit von 131 km/h verblieb.

 

Die Messung der Fahrgeschwindigkeit erfolgte mittels geeichtem Laserverkehrsgeschwindigkeitsmessgerät, LTI 20.20 TS/KME, Nr. 7346, im ankommenden Verkehr in einer zulässigen Entfernung von 174 m. Der Polizeibeamte befand sich während der Messung im Dienstwagen, welcher im Bereich der Betriebsumkehr Ansfelden abgestellt war, und führte die Messung vom Fahrersitz aus durch das geöffnete Seitenfenster durch. Das Messgerät war zum Messzeitpunkt gültig geeicht. Dem Akt angeschlossen findet sich der diesbezügliche Eichschein des verwendeten Lasermessgerätes. Der Meldungsleger hat auch das Messprotokoll vorgelegt. Aus diesem Protokoll ergibt sich, dass der Beamte vor  Beginn der Messungen die vorgeschriebenen Überprüfungen durchgeführt hat. Diese Kontrollen ergaben eine einwandfreie Funktion des Messgerätes.

 

Nach der gegenständlichen Messung übergab der messende Beamte das Messgerät seiner am Beifahrersitz gesessen Kollegin und es wurde die Nachfahrt aufgenommen. Im Bereich der Ausfahrt Asten wurde der Berufungswerber angehalten. Im Zuge der folgenden Verkehrskontrolle wurden der Führerschein und Zulassungsschein kontrolliert und dabei die Identität des Lenkers festgestellt. Dem Berufungswerber wurde die gemessene Geschwindigkeit von 136 km/h, welche nach Abzug der Messtoleranz eine vorwerfbare Geschwindigkeit von 131 km/h ergibt, vorgehalten.

 

Zum tatsächlichen Verkehrsaufkommen am Vorfallstag befragt, gab der Zeuge an, dass die Messung eben an einem Sonntag Vormittag erfolgte. Um diese Zeit sei in Fahrtrichtung Wien generell eher wenig Verkehr. Bei der gegenständlichen Messung sei sicherlich nur ein geringes Verkehrsaufkommen gewesen. Dies erkläre sich schon dadurch, dass um 9.40 Uhr mit den Messungen begonnen wurde und der Berufungswerber erst 23 Minuten später das erste Fahrzeug mit einer nennenswerten Geschwindigkeitsüberschreitung gewesen sei. Wenn mehr Fahrzeuge fahren, komme es in aller Regel wesentlich früher zu Beanstandungen wegen Geschwindigkeitsüberschreitungen. Wenn starkes Verkehrsaufkommen herrscht werden grundsätzlich keine Lasermessungen durchgeführt, da auch dann generell nicht mehr so schnell gefahren werden könne.

Er sei besonders geschult Lasermessungen durchzuführen. Unter Einhaltung der Verwendungsbestimmungen habe er die gegenständliche Messung durchgeführt. Der Polizeibeamte schilderte weiters, dass er sich an den konkreten Vorfall auch deshalb noch erinnern könne, weil sich der Berufungswerber sehr auffällig verhalten habe.

 

Im Rahmen des Berufungsverfahrens wurde eine aus der Internet-Homepage der ASFINAG stammende Statistik bezüglich des Verkehrsaufkommens auf der A1, km 172.600 - Nähe der Messstelle - eingeholt. Dementsprechend betrug das durchschnittliche Tagesverkehrsaufkommen an Sonn- und Feiertagen im März 2004 in Fahrtrichtung Wien 30.752 Fahrzeuge. Die Einholung einer Meldung des Verkehrsaufkommens beim BMI für Infrastruktur und Verkehr war damit entbehrlich und dem diesbezüglichen Beweisantrag des Berufungswerbers keine Folge zu leisten.

 

Der Zeuge und Meldungsleger hat bei der mündlichen Verhandlung einen glaubwürdigen und kompetenten Eindruck hinterlassen, weshalb seine Aussagen der Entscheidung zu Grunde gelegt werden konnten. Es ist durchaus nachvollziehbar, dass sich der Zeuge wegen des von ihm geschilderten Verhaltens des Berufungswerbers, welches für ihn einprägsam war, noch an den Vorfall erinnern konnte. Dass GI H nach Erhalt der Ladung die Anzeige durchgelesen hat, beeinträchtigt seine Glaubwürdigkeit nicht. Der einvernommene Beamte schilderte bei der mündlichen Verhandlung seine eigenen Erinnerungen und legte den Messvorgang abermals gut nachvollziehbar dar. Ein Messfehler oder ein Zuordnungsfehler des Messergebnisses kann daher als ausgeschlossen gelten. Auch seine Angaben im Hinblick auf das relativ geringe Verkehrsaufkommen zum Messzeitpunkt am Sonntag um 10.03 Uhr sind durchaus nachvollziehbar und werden insbesondere durch die angesprochene Statistik verstärkt bzw. untermauert.

An der Glaubwürdigkeit seiner Angaben besteht kein Zweifel, ebenso wenig an der Richtigkeit des Messergebnisses.

 

5. Hierüber hat der Unabhängige Verwaltungssenat in rechtlicher Hinsicht erwogen:

 

5.1. § 52 lit.a Z10 StVO 1960 lautet:

Das Verkehrszeichen "Geschwindigkeitsbeschränkung (Erlaubte Höchstgeschwindig­keit)" zeigt an, dass das Überschreiten der Fahrgeschwindigkeit, die als Stundenkilometeranzahl im Zeichen angegeben ist, ab dem Standort des Zeichens verboten ist. 
 

5.2. Das Beweisverfahren hat ergeben, dass der Polizeibeamte über die erforderliche Schulung mit Lasermessgeräten verfügt und auch als geübt anzusehen ist. Die Bedienungsanleitung bzw. Verwendungsbestimmungen wurden eingehalten. Er hat die Geschwindigkeitsmessung mit dem Lasergerät ordnungsgemäß durchgeführt. Insbesondere hat er die vorgeschriebenen Überprüfungen vor Beginn der Messungen durchgeführt und das Gerät war geeicht. Hinweise auf einen Defekt des Gerätes bzw. Anhaltspunkte für einen Bedienungsfehler liegen nicht vor, weil in einem solchen Fall kein gültiges Messergebnis zustande gekommen wäre, sondern eine Fehleranzeige aufgeschienen wäre. Es ist daher das Messergebnis der Entscheidung zugrunde zu legen.

 

Den Angaben des Berufungswerbers bezüglich des Verkehrsaufkommens sind die zeugenschaftlichen Aussagen des Messorgans sowie die angesprochene Statistik entgegenzuhalten. Beim Vorfallstag handelte es sich um einen Sonntag. Erfahrungsgemäß kann festgestellt werden, dass an einem Sonntag um 10.03 Uhr auf Autobahnen üblicherweise eher geringeres Verkehraufkommen herrscht als an anderen Tagen. Dennoch ist festzuhalten, dass auch reges Verkehrsaufkommen keinesfalls eine ordnungsgemäße Lasermessung verhindert.

 

Der Verwaltungsgerichtshof geht davon aus (vgl. z.B. VwGH vom 28.6.2001, 99/11/0261), dass ein Laser-Verkehrsgeschwindigkeitsmesser grundsätzlich ein taugliches Mittel zur Feststellung einer von einem Fahrzeug eingehaltenen Geschwindigkeit darstellt. Ebenso wie bei der Radarmessung ist auch einem mit der Geschwindigkeitsmessung mittels eines Laser-Verkehrs­geschwindigkeitsmessers betrauten Beamten aufgrund seiner Schulung die ordnungsgemäße Verwendung des Gerätes zuzumuten.  

 

Auf diesen Grundlagen war die Messung als beweiskräftig anzusehen und es war davon auszugehen, dass der Berufungswerber jedenfalls in dem im Spruch genannten Beschränkungsbereich der A1 die erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h um 31 km/h überschritten hat. Er hat die ihm vorgeworfene Verwaltungsübertretung in objektiver Hinsicht begangen. Hinsichtlich des Verschuldens ist gemäß § 5 Abs.1 VStG von fahrlässigem Verhalten auszugehen.

 

5.3. Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

 

Gemäß § 19 Abs.2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Was die Straffestsetzung anbelangt, so wird darauf hingewiesen, dass die gesetzlichen Bestimmungen hinsichtlich der Fahrgeschwindigkeit der Sicherung des Straßenverkehrs dienen. Geschwindigkeitsüberschreitungen erhöhen generell die Gefahren des Straßenverkehrs, stellen potentielle Gefährdungen des Lebens und der Gesundheit von Menschen dar und sind eine der häufigsten Ursachen für schwere und schwerste Unfälle.

 

Zum Schutze von Leben und Gesundheit der Verkehrsteilnehmer sind daher Geschwindigkeitsüberschreitungen, insbesondere auf Autobahnen, aus generalpräventiven Gründen grundsätzlich streng zu bestrafen. Dazu kommen auch spezialpräventive Aspekte, nämlich, dass dem Beschuldigten das Unrechtmäßige seines Verhaltens durch eine entsprechende Bestrafung spürbar vor Augen geführt wird und er vor der Begehung weiterer derartiger Übertretungen abgehalten werden soll.

 

Der Berufungswerber ist bisher verwaltungsbehördlich offensichtlich unbescholten, was einen Strafmilderungsgrund bildet. Als strafmildernd ist weiters zu berücksichtigen, dass der Vorfall schon fast drei Jahre zurück liegt und der Berufungswerber in dieser Zeit keine weiteren Verkehrsübertretungen begangen hat. Sonstige Straferschwerungs- oder Strafmilderungsgründe liegen nicht vor.

 

Gemäß den Schätzungen der Erstinstanz – welchen der Berufungswerber in keinem Stadium des Verfahrens entgegen getreten ist, weshalb diese auch von der Berufungsinstanz der Entscheidung zugrunde gelegt werden – verfügt der Berufungswerber über ein monatliches Nettoeinkommen von ca. 1.200 Euro, besitzt kein Vermögen und hat keine Sorgepflichten.

 

Die gesetzlich vorgesehene Höchststrafe für die gegenständliche Geschwindigkeitsüberschreitung beträgt gemäß § 99 Abs. 3 lit.a StVO 1960 726 Euro. Bei der Strafbemessung ist auf das Ausmaß der Geschwindigkeitsüberschreitung Bedacht zu nehmen. Der Berufungswerber hat die zulässige Höchstgeschwindigkeit auf einer Autobahn um 31 km/h - um knapp ein Drittel - und damit in einem doch erheblichen Ausmaß - überschritten.

Es ist daher die Verhängung einer spürbaren Geldstrafe erforderlich, um den Berufungswerber in Zukunft von ähnlichen Übertretungen abzuhalten.

 

Die von der belangten Behörde festgesetzte Geldstrafe (80 Euro) beträgt ca. 11 % der möglichen Höchststrafe und ist auch unter Berücksichtigung der seit der Tat verstrichenen Zeit nicht als überhöht zu bezeichnen.

 

Eine Herabsetzung der Geldstrafe kommt daher nicht in Betracht. Die Berufung war daher auch als unbegründet abzuweisen.

 

Zu II.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

 

Mag. Z ö b l

 

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum