Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-161599/16/Zo/Jo

Linz, 28.11.2006

DVR.0690392

 

 

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Zöbl über die Berufung der Frau A M G, geboren , Z, vom 28.07.2006, gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Vöcklabruck vom 11.07.2006, VerkR96-7212-2006, wegen einer Übertretung der StVO 1960 nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 23.11.2006 zu Recht erkannt:

 

 

             I.      Hinsichtlich des Schuldspruches wird die Berufung abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, dass der Tatort wie folgt konkretisiert wird: Z, öffentlicher Verkehrsfläche der Gemeinde in der Ortschaft K, Grundstück Nr. , öffentliches Gut, im Anschluss an das südwestliche Eck des "D platzes" gegenüber dem Haus K Nr. .

Die verletzte Rechtsvorschrift wird auf § 93 Abs.6 StVO 1960 richtig gestellt.

 

           II.      Hinsichtlich der Strafhöhe wird der Berufung teilweise stattgegeben und die Geldstrafe auf 30 Euro sowie die Ersatzfreiheitsstrafe auf 12 Stunden herabgesetzt.

 

        III.      Die Verfahrenskosten für das erstinstanzliche Verfahren reduzieren sich auf 3 Euro, für das Berufungsverfahren ist kein Kostenbeitrag zu bezahlen.

 

 

Rechtsgrundlagen:

zu I. und II.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1, 51e und 19 VStG

zu III.: §§ 64 ff VStG

 


 

Entscheidungsgründe:

 

Zu I. und II.:

1. Im angefochtenen Straferkenntnis wirft die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck der Berufungswerberin vor, dass sie am Morgen des 08.03.2006 auf dem öffentlichen Gut, Grundstück Nr. , die Verkehrsfläche der Gemeinde in der Ortschaft K, einen Teil so mit Schnee angehäuft habe, dass ein Befahren unmöglich gewesen sei. Eine Bewilligung zum Ablagern von Schnee habe sie nicht besessen.

Die Berufungswerberin habe dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 92 Abs.1 iVm § 93 Abs.6 StVO 1960 begangen, weshalb über sie gemäß § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 eine Geldstrafe in Höhe von 70 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 36 Stunden) verhängt wurde. Weiters wurde sie zur Zahlung eines Verfahrenskostenbeitrages in Höhe von 7 Euro verpflichtet.

 

2. Dagegen richtet sich die rechtzeitig eingebrachte Berufung, in welcher die Berufungswerberin vorbringt, dass es keine andere Möglichkeit zur Ablagerung des Schnees gegeben habe und der Winterdienst der Gemeinde diesen hätte wegräumen können. Sie sei lediglich zur Hälfte Eigentümerin und auf ihrem Grundstück würde auch Schnee vom Grundstück S abgelagert werden. Sie habe sich mehrmals sowohl an den Verkehrsreferenten der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck gewandt als auch Appelle an den Altbürgermeister sowie den Gemeindeamtsleiter gerichtet. Das Verkehrsproblem habe sie auch der Baurechtsabteilung des Landes schriftlich mitgeteilt. Die Schneemengen seien so enorm gewesen, dass auch der Winterdienst der Gemeinde überfordert gewesen sei und sie habe diesem angeboten, den Schnee liegen zu lassen.

 

Die Berufungswerberin brachte anwaltlich vertreten weiters vor, dass die Zufahrt zu ihrem Haus, welche öffentliches Gut sei, von der Schneeräumung nicht umfasst sei, weshalb sie diesen Teil des öffentlichen Gutes ebenfalls selber räumen müsse, um aus ihrer Garage herausfahren zu können. Überdies seien im letzten Winter außerordentlich große Schneemengen vorhanden gewesen, weshalb sie diese nicht auf eigenem Grund habe ablagern können. Auch ein Ablagern auf dem Grundstück des Nachbarn Kreuzhuber sei nicht möglich gewesen.

 

Sie habe aufgrund der behördlichen Auflagen ihren Zaun 50 cm von der Grundgrenze zurückgesetzt, um Platz für die Ablagerung von Schnee zu erhalten. Der Nachbar S habe diese Auflage nicht beachtet, weshalb dort kein Schnee abgelagert werden kann und dieser wiederum zu ihrem Haus verschoben wird.

 

Aufgrund der Schneemassen sei es eben erforderlich gewesen den Schnee überall dort abzulagern, wo dies räumlich noch möglich gewesen sei. Sie habe diesen im Wesentlichen auf ihrem eigenen Grundstück sowie im Bereich des Dorfangerplatzes abgelagert, die Ablagerung im vorgeworfenen Bereich habe niemanden an der Zufahrt gehindert.

 

Im Straferkenntnis sei nicht nachvollziehbar, wohin sie den Schnee geräumt haben solle, es sei also der Schuldvorwurf nicht ausreichend konkret und nachvollziehbar vorgehalten worden. Es treffe sie auch kein Verschulden, weil sie im Laufe der letzten Jahre mehrfach Eingaben an die Gemeinde gerichtet habe um diese dazu zu bewegen, die unangenehme Situation zu entschärfen. Aufgrund der ungünstigen Verkehrsverhältnisse habe es in der Vergangenheit bereits Schadensfälle gegeben und im Winter sei es immer wieder zu Eisbildungen gekommen. Der letzte Winter sei eben außergewöhnlich schneereich gewesen und sie habe Schnee soweit als möglich auf eigenem Grund bzw. auf dem Dorfangerplatz abgelagert. Für den ihr konkret vorgeworfenen Schnee sei eben sonst nirgends mehr eine Ablagerungsmöglichkeit vorhanden gewesen. Dies liege aber an der von der Gemeinde ungünstig durchgeführten Schneeräumung sowie den örtlichen Verhältnissen und habe nicht sie zu verantworten. Um aus ihrer eigenen Garage zu kommen, habe sie eben den Bereich des öffentlichen Gutes räumen müssen und das Befahren der Verkehrsfläche sei immer möglich gewesen – allenfalls nur eingeschränkt, dies aber deshalb, weil die Schneeräumung der Gemeinde nur eine Fahrspur freigehalten habe.

 

Sie habe keine technischen Hilfsmittel für eine andere Entfernung des Schnees gehabt, weshalb sie kein Verschulden treffen würde. Sie habe eben den Vorplatzbereich vor ihrer Garage sowie das daran anschließende öffentliche Gut freiräumen müssen, um aus der Garage ausfahren zu können.

 

3. Der Bezirkshauptmann von Vöcklabruck hat den Verwaltungsakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Entscheidung vorgelegt. Eine Berufungsvorentscheidung wurde nicht erlassen. Es ergibt sich daher die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates, wobei dieser durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden hat (§ 51c VStG).

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt, Einholung einer Stellungnahme der Gemeinde Z und Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 23.11.2006, bei welcher die Berufungswerberin gehört sowie die Zeugen F G, S K sowie M D zum Sachverhalt befragt wurden.

 

4.1. Daraus ergibt sich folgender für die Entscheidung wesentliche Sachverhalt:

 

Die Berufungswerberin ist Hälfteeigentümerin der Liegenschaft K. Diese Liegenschaft wird verkehrsmäßig durch die öffentliche Straße mit der Grundstück Nr.  erschlossen, wobei diese Straße in Richtung zum Haus der Berufungswerberin am letzten Teil ein erhebliches Gefälle aufweist. Unmittelbar vor dem Haus der Berufungswerberin weist das öffentliche Gut eine Ausbuchtung nach rechts auf. Mit dieser Ausbuchtung wird die Ausfahrt vom Garagenvorplatz bzw. der Garage des Hauses K Nr. sowie des Nachbarhauses K aufgeschlossen. Im Akt befinden sich Pläne und Fotos der gegenständlichen Verkehrsfläche, auf welche hinsichtlich der örtlichen Verhältnisse verwiesen wird. In der Mitte des Grundstückes Nr.  befindet sich der sogenannte D platz, wobei die Fahrbahn der Verkehrsfläche um diesen herum führt.

 

Der für das Verwaltungsstrafverfahren relevante Schneehaufen wurde im Bereich im Anschluss an das südwestliche Eck des D platzes in etwa gegenüber dem Haus K Nr. abgelagert. Die Ablagerung hatte eine Breite von ca. einem Pkw und es war aufgrund dieser Ablagerung die Durchfahrt nur noch eingeschränkt möglich. Auch diesbezüglich darf auf die im Akt befindlichen Fotos verwiesen werden.

 

Es ist amtsbekannt, dass der Winter 2005/2006 "ausgesprochen schneereich" war und dass insbesondere in Z – einer Gemeinde am Südhang des Hausruck – im Lauf des Winters außerordentlich große Schneemengen zusammen gekommen sind.

 

Die Angaben der Berufungswerberin, dass die Räumung des Daches vom Schnee vom Baumeister angeordnet wurde, ist durchaus glaubwürdig. Es kann gut nachvollzogen werden, dass der Schnee vom Hausdach in den Garten, der Schnee von der Garage jedoch auf den davor befindlichen Abstellplatz geschaufelt wurde. Der dabei auf den Abstellplatz geschaufelte Schnee sowie auch der Schnee vom Abstellplatz selber wurde von der Berufungswerberin mit einer "Schneehexe" an die im Spruch angeführte Stelle gebracht. Auch jene Schneemengen von der Ausbuchtung des öffentlichen Gutes vor dem Haus K Nr.  wurden von der Berufungswerberin bzw. ihren Mitbewohnern dort abgelagert. Es ist durchaus glaubwürdig, dass der Schneepflug diese Ausbuchtung nur gelegentlich räumte und deshalb die Berufungswerberin diese Fläche selber freischaufeln musste, um ihren Abstellplatz bzw. ihre Garage zu erreichen. Andererseits hatte die Berufungswerberin bereits in ihrer ersten Einvernahme vor der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck eingeräumt, dass es sich beim verfahrensgegenständlichen Schnee um Dachschnee handelte. Auch bei der Verhandlung räumte sie auf Befragen ein, dass zumindest teilweise Schnee vom Garagendach auf jenem Schneehaufen abgelagert wurde. Dies wurde auch von den Zeugen G und K bestätigt. Es ist damit erwiesen, dass es sich bei den auf den Lichtbildern abgebildeten und den Anlass für das gegenständliche Verfahren bildenden Schnee zumindest teilweise um Schnee vom Dach bzw. Grundstück der Berufungswerberin handelte.

 

Insgesamt hat der Lokalaugenschein gezeigt, dass aufgrund der örtlichen Verhältnisse nur eingeschränkt Ablagerungsmöglichkeiten für Schnee vorhanden sind. Es ist daher durchaus glaubwürdig, dass im letzten außergewöhnlich schneereichen Winter entsprechende Probleme aufgetreten sind. Es ist auch glaubwürdig, dass die Berufungswerberin im eigenen Garten Schnee bereits bis auf Fensterhöhe liegen hatte und sie den Schnee nicht weiter auf den Dorfangerplatz schaufeln konnte, weil dort schon entsprechend hohe Schneewälle vorhanden waren. Die Berufungswerberin besaß keine Schneefräse oder andere technische Hilfsmittel zur Schneeräumung.

 

Glaubwürdig ist auch das Vorbringen der Berufungswerberin, dass auch andere Bewohner dieser Siedlung Schnee auf die öffentliche Verkehrsfläche gebracht haben und dieser vom Räumdienst der Gemeinde entfernt wurde. Letztlich ist dies ja auch bei der Berufungswerberin geschehen, wobei eben eine Mitteilung an die Bezirkhauptmannschaft erfolgte. Unbestritten ist auch, dass die Dachräumung aus Sicherheitsgründen erforderlich war.

 

Das sonstige Vorbringen der Berufungswerberin steht in keinem unmittelbaren Zusammenhang mit der relevanten Schneeablagerung und wird hier nicht weiter erörtert.

 

5. Darüber hat der UVS des Landes Oberösterreich in rechtlicher Hinsicht Folgendes erwogen:

 

5.1. Gemäß § 93 Abs.6 StVO 1960 ist zum Ablagern von Schnee aus Häusern oder Grundstücken auf die Straße eine Bewilligung der Behörde erforderlich. Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn das Vorhaben die Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs nicht beeinträchtigt.

 

5.2. Das durchgeführte Ermittlungsverfahren hat ergeben, dass die Berufungswerberin Schnee von ihrem eigenen Garagendach sowie ihrem Abstellplatz auf einer Straße mit öffentlichem Verkehr abgelagert hat. Bei den auf den Fotos ersichtlichen Schneemengen mag durchaus auch Schnee vom öffentlichen Gut unmittelbar vor ihrem Abstellplatz dabei sein, jedenfalls handelt es sich dabei aber teilweise um Schnee, welcher von ihrem Grundstück stammt. Die Berufungswerberin war nicht im Besitz einer entsprechenden Bewilligung, weshalb sie die ihr vorgeworfene Verwaltungsübertretung in objektiver Hinsicht zu verantworten hat.

 

Es ist möglich, dass auch andere Grundbesitzer in der gegenständlichen Siedlung Schnee auf die Straße geräumt haben und dennoch von der Gemeinde nicht angezeigt wurden. Dies ändert aber nichts an der Strafbarkeit des Verhaltens der Berufungswerberin.

 

Die Schwierigkeiten im Zusammenhang mit der Schneeräumung bilden keinen entschuldbaren Notstand im Sinne des VStG. Es muss jedem Hausbesitzer bewusst sein, dass er Schnee nicht auf die öffentliche Verkehrsfläche verbringen darf und die Berufungswerberin kannte die Probleme mit dem Winterdienst bzw. der Schneeräumung seit Jahren. Sie hätte daher eine entsprechende Vorsorge treffen können, um eben ihrer Verpflichtung zur Entfernung des Schnees nachzukommen. Die von der Berufungswerberin subjektiv empfundenen Fehler anderer Beteiligter (z.B. der Schneeräumung der Gemeinde bzw. von Nachbarn) rechtfertigen nicht, dass sie selbst Verwaltungsübertretungen begeht. Es ist der Berufungswerberin daher auch ein schuldhaftes Verhalten zumindest in Form von Fahrlässigkeit vorzuwerfen.

 

Die Spruchkorrektur war erforderlich, um den Tatvorwurf konkreter zu fassen. Nachdem der Berufungswerberin der gesamte Akteninhalt anlässlich ihrer ersten Vorsprache bei der Bezirkshauptmannschaft zur Kenntnis gebracht wurde und ihr der Ablagerungsort des Schnees ohnedies von Anfang an bekannt war, war der UVS zur entsprechenden Korrektur nicht nur berechtigt sondern auch verpflichtet.

 

5.3. Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

 

Gemäß § 19 Abs.2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Die Ausführungen der Berufungswerberin, wonach die Zufahrt zu anderen Objekten noch möglich war, sind glaubwürdig, weshalb ihre Übertretung keine besonders schwerwiegenden Folgen nach sich gezogen hat. Die außerordentlich großen Schneemengen und die Schwierigkeiten bei der Beseitigung dieses Schnees sind ebenfalls als strafmildernd zu berücksichtigen. Einen wesentlichen Strafmilderungsgrund bildet die bisherige Unbescholtenheit der Berufungswerberin, während keine Straferschwerungsgründe vorliegen. Es konnte daher die von der Erstinstanz festgesetzte Strafe deutlich herabgesetzt werden, wobei es aber auch nach dem persönlichen Eindruck des zuständigen Mitgliedes des UVS bei der Verhandlung notwendig erscheint, die Berufungswerberin nachdrücklich auf die Strafbarkeit ihres Verhaltens hinzuweisen, um sie eben für die Zukunft von ähnlichen Übertretungen abzuhalten. Die nunmehr herabgesetzte Geldstrafe erscheint dazu aber ausreichend.  Sie entspricht auch den persönlichen Verhältnissen der Berufungswerberin (Berufsunfähigkeitspension von 900 Euro bei Sorgepflichten für ein Kind und keinem Vermögen).

 

Allgemein muss in diesem Zusammenhang doch angemerkt werden, dass es zweifelhaft erscheint, ob durch das Erstatten von Anzeigen eine Verbesserung der Situation für die Zukunft erreicht werden kann. Die Verwaltungsstrafbehörde und auch der UVS im Berufungsverfahren sind allerdings bei Kenntnis der Anzeige aufgrund des Offizialprinzips zur Durchführung des Strafverfahrens verpflichtet.

 

Zu III.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

 

 

Mag. Z ö b l

 

 

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