Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-161697/6/Ki/Jo

Linz, 24.11.2006

 

 

 

                                                          E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Alfred Kisch über die Berufung des B S, S, G, vom 02.10.2006 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Schärding vom 19.09.2006, VerkR96-1524-2005, wegen  einer Übertretung des KFG 1967 nach Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung am 23.11.2006 durch Verkündung zu Recht erkannt:

 

 

I.     Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis wird behoben und das Verfahren eingestellt.

 

II.    Es entfällt die Verpflichtung zur Leistung jeglicher Verfahrenskosten­beiträge.

 

 

Rechtsgrundlage:

zu  I: § 66 Abs.4 AVG iVm  §§ 24, 45 Abs.1 Z2 und 51 VStG

zu II: § 66 Abs.1 VStG

 

 

 

                                                     Entscheidungsgründe:

 

I.1. Die Bezirkshauptmannschaft Schärding hat den Berufungswerber mit Straferkenntnis vom 19.09.2006, VerkR96-1524-2005, für schuldig befunden, er habe am 03.03.2005 um 13.15 Uhr als Lenker des Personenkraftwagens mit dem Kennzeichen SD- im Gemeindegebiet St. Florian/Inn auf der B 149 Subener Straße im Ortsgebiet St. Florian/Inn im Bereich der Kreisverkehrsanlage bei Strkm 0,750 den Sicherheitsgurt nicht bestimmungsgemäß verwendet, wurde dies bei einer Anhaltung gemäß § 97 Abs.5 StVO 1960 festgestellt und habe er die ihm angebotene Zahlung einer Organstrafverfügung verweigert. Er habe dadurch Artikel III Abs.5 Z1 der 3. KFG-Novelle BGBl. Nr. 352/1976 verletzt. Gemäß § 134 Abs.1 KFG wurde eine Geld- bzw. Ersatzfreiheitsstrafe verhängt und überdies gemäß § 64 VStG ein Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens vorgeschrieben.

 

I.2. Der Rechtsmittelwerber erhob gegen dieses Straferkenntnis mit Schriftsatz vom 02.10.2006 Berufung, dies im Wesentlichen mit der Begründung, dass er besagtes Fahrzeug zur besagten Tatzeit nicht gelenkt habe.

 

I.3. Die Bezirkshauptmannschaft Schärding hat die Berufung samt Verfahrensakt dem Oö. Verwaltungssenat zur Entscheidung vorgelegt und damit dessen Zuständigkeit ausgelöst. Dieser hatte, da weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch ein Einzelmitglied zu entscheiden.

 

I.4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt sowie Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung am 23.11.2006. An dieser Berufungsverhandlung nahmen der Rechtsmittelwerber und ein Vertreter der Bezirkshauptmannschaft Schärding teil. Als Zeuge wurde der Meldungsleger, RI H H, einvernommen.

 

I.5. Dem gegenständlichen Verwaltungsstrafverfahren liegt eine Anzeige des vormaligen Gendarmeriepostens Münzkirchen vom 29.03.2005 zu Grunde, der Meldungsleger hat festgestellt, dass der Lenker des verfahrensgegenständlichen Kraftfahrzeuges den Sicherheitsgurt nicht bestimmungsgemäß verwendet hat.

 

Im Rahmen der mündlichen Berufungsverhandlung erklärte der Rechtsmittelwerber wie bereits im erstinstanzlichen Verfahren, dass er nicht Lenker des gegenständlichen Kraftfahrzeuges gewesen sei, dies werde eine Gegenüberstellung mit dem Meldungsleger bestätigen. Er habe zum Vorfallszeitpunkt den Pkw seinem Sohn B S, geboren , zur Verfügung gestellt. Er habe sich im Zuge des Verfahrens zunächst nicht exakt erinnern können, er habe dies jedoch nunmehr recherchieren können.

 

Der Meldungsleger führte bei seiner zeugenschaftlichen Befragung aus, dass er zwar in die Fahrzeugpapiere Einschau genommen habe, im Hinblick auf die Namensgleichheit könne er sich aber tatsächlich geirrt haben.

 

Der Berufungswerber führte aus, dass sein Sohn bei der Firma W arbeite, der Meldungsleger bestätigte diesbezüglich, dass der beanstandende Lenker eine "W-Jacke" getragen habe.

 

Im Rahmen der Beweiswürdigung erachtet der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich, dass es dem Beschuldigten gelungen ist, nachzuweisen, dass er nicht Lenker des Fahrzeuges zum vorgeworfenen Tatzeitpunkt war, dies wurde letztlich durch die zeugenschaftliche Aussage des Meldungslegers erhärtet.

 

I.6. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat wie folgt erwogen:

 

Gemäß § 45 Abs.1 Z2 VStG hat die Behörde von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn der Beschuldigte die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung nicht begangen hat oder Umstände vorliegen, die die Strafbarkeit aufheben oder ausschließen.

 

Das oben dargelegte Ermittlungsverfahren hat ergeben, dass der Beschuldigte tatsächlich die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung nicht begangen hat, es war daher der Berufung Folge zu geben, das angefochtene Straferkenntnis zu beheben und das diesbezügliche Verwaltungsstrafverfahren einzustellen.

 

 

II. Der Kostenausspruch stützt sich auf die im Spruch angeführte gesetzliche Bestimmung.

 

 

 

                                                        Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

                                                                    Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungs­gerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

 

 

                                                                Mag. K i s c h

 

 

                                                                                                                                                      

 

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