Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-161753/2/Zo/Da

Linz, 28.11.2006

 

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Zöbl über die Berufung des Herrn M E, geb., vertreten durch Rechtsanwalt Dr. E M, S, M, vom 30.10.2006 gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Kirchdorf an der Krems vom 16.10.2006, VerkR96-3891-2006, wegen einer Übertretung des KFG 1967 zu Recht erkannt:

 

 

I.                     Der Berufung wird stattgegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.

 

II.                   Es entfallen sämtliche Verfahrenskostenbeiträge.

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.:    § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1 und 45 Abs.1 Z2 VStG

zu II.:    §§ 64 ff VStG

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Zu I.:

1. Im angefochtenen Straferkenntnis wird dem Berufungswerber vorgeworfen, dass er, wie am 3.3.2006 auf der A9 bei km 12,500 bei der Kontrolle des Sattelkraftfahrzeuges mit dem Kennzeichen X bzw. X festgestellt wurde, sich als Lenker, obwohl zumutbar, vor Antritt der Fahrt nicht davon überzeugt habe, dass das Kraftfahrzeug den kraftfahrrechtlichen Vorschriften entspricht, weil die Ladung nicht vorschriftsmäßig gesichert war, obwohl die Ladung und auch einzelne Teile dieser auf dem Fahrzeug so verwahrt oder durch geeignete Mittel gesichert sein müssen, dass sie den im normalen Fahrbetrieb auftretenden Kräften standhalten und der sichere Betrieb des Fahrzeuges nicht beeinträchtigt und niemand gefährdet wird. Es sei festgestellt worden, dass die Ladung nach allen Seiten hin nicht ausreichend (zu wenige Zurrgurte) gesichert gewesen sei.

Der Berufungswerber habe dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 102 Abs.1 iVm § 101 Abs.1 lit.e KFG 1967 begangen, weshalb über ihn gem. § 134 Abs.1 KFG eine Geldstrafe in Höhe von 150 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 60 Stunden) verhängt wurde. Weiters wurde er zur Zahlung eines Verfahrenskostenbeitrages in Höhe von 15 Euro verpflichtet.

 

2. In der dagegen rechtzeitig eingebrachten Berufung bringt der Berufungswerber im Wesentlichen vor, dass die Stellungnahme des Amtssachverständigen unschlüssig und falsch sei. Auch sei ohne Begründung die Einvernahme des Meldungslegers unterlassen worden. Auf dieses Vorbringen ist jedoch – wie noch zu zeigen ist – nicht weiter einzugehen.

 

3. Der Bezirkshauptmann von Kirchdorf an der Krems hat den Verwaltungsakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Entscheidung vorgelegt. Eine Berufungsvorentscheidung wurde nicht erlassen. Es ergibt sich daher die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates, wobei dieser durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden hat (§ 51c VStG).

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt. Bereits aus diesem ergibt sich, dass der angefochtene Bescheid aufzuheben ist, weshalb eine öffentliche mündliche Berufungsverhandlung gem. § 51e Abs.2 Z1 VStG entfällt.

 

4.1. Folgender Sachverhalt steht fest:

 

Der Berufungswerber lenkte am 3.3.2006 das im Straferkenntnis angeführte Sattelkraftfahrzeug auf der A9. Bei einer Kontrolle bei km 12,500 wurde beanstandet, dass er die Ladung, nämlich Baustahlmatten mit einer Masse von 23,9 t, nicht ordnungsgemäß gesichert habe. Im gesamten Verfahrensakt befindet sich kein Hinweis, um welche Uhrzeit diese Kontrolle stattgefunden hat. Dementsprechend wurde auch in der Strafverfügung als Tatzeit lediglich der 3.3.2006 angegeben. Auch im gesamten weiteren Verfahrensakt ist die Tatzeit nicht genauer definiert.

 

5. Darüber hat der UVS des Landes Oberösterreich in rechtlicher Hinsicht Folgendes erwogen:

 

5.1. Gemäß § 44a Z1 VStG hat der Spruch, wenn er nicht auf Einstellung lautet, die als erwiesen angenommene Tat zu enthalten.

 

Gemäß § 45 Abs.1 Z2 VStG hat die Behörde von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn der Beschuldigte die ihm zur Last gelegene Verwaltungsübertretung nicht begangen hat oder Umstände vorliegen, die die Strafbarkeit aufheben oder ausschließen.

 

5.2. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes muss im Verwaltungsstrafverfahren die Übertretung dem Beschuldigten so konkret vorgeworfen werden, dass er einerseits in der Lage ist, sich hinsichtlich des Tatvorwurfes in jeder Richtung zu verteidigen und er andererseits davor geschützt ist, wegen des selben Vorfalles neuerlich verfolgt zu werden. Zur Konkretisierung des Tatvorwurfes ist es bei verkehrsrechtlichen Übertretungen erforderlich, die Uhrzeit des Vorfalles zumindest annähernd anzugeben. Dies deshalb, weil keineswegs ausgeschlossen werden kann, dass der Beschuldigte innerhalb eines Tages die selbe Straße zu verschiedenen Uhrzeiten mehrmals mit dem selben Kraftfahrzeug befahren hat. Die bloße Angabe des Datums reicht für einen konkreten Tatvorwurf daher nicht aus. Dem Berufungswerber wurde daher die Verwaltungsübertretung innerhalb der sechsmonatigen Verjährungsfrist nicht ausreichend konkret vorgehalten, weshalb Strafbarkeitsverjährung eingetreten ist. Dieser Umstand wurde zwar vom Vertreter des Berufungswerbers nicht geltend gemacht, auf Grund der umfassenden Prüfungsverpflichtung des UVS musste dieser aber von Amts wegen wahrgenommen werden. Es war daher das Straferkenntnis aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen.

 

 

Zu II.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

Mag. Z ö b l

 

 

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