Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-161774/5/Zo/Da

Linz, 06.12.2006

 

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Zöbl über die Berufung des Herrn G E, geb. , M, vom 27.10.2006 gegen den Ladungsbescheid des Bezirkshauptmannes von Kirchdorf an der Krems vom 16.10.2006, VerkR96-20734-2006, zu Recht erkannt:

 

Der Berufung wird stattgegeben und der angefochtene Ladungsbescheid aufgehoben.

 

Rechtsgrundlagen:

§§ 19 Abs.1 und 66 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

 

1. Mit dem angefochtenen Ladungsbescheid wurde der Berufungswerber aufgefordert, innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung entweder persönlich bei der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf zu erscheinen oder einen mit der Sachlage betrauten Bevollmächtigten zu entsenden. Dem Berufungswerber wurde die in der Strafverfügung vom 28.8.2006, VerkR96-6006-2006 der BH Wels-Land angeführte Verwaltungsübertretung vorgeworfen.

 

2. Dagegen richtet sich die Berufung, in welcher der Berufungswerber ausführt, dass die Behörde nicht dargelegt habe, weshalb sein Erscheinen (oder das eines Bevollmächtigten) "notwendig" sei. Er beantragte daher, den Ladungsbescheid aufzuheben bzw. in eventu eine mündliche Berufungsverhandlung vor dem UVS durchzuführen.

 

3. Der Bezirkshauptmann von Kirchdorf an der Krems hat den Verwaltungsakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Entscheidung vorgelegt. Eine Berufungsvorentscheidung wurde nicht erlassen. Es ergibt sich daher die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates, wobei dieser durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden hat (§ 51c VStG).

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt sowie Wahrung des Parteiengehörs hinsichtlich der Rechtzeitigkeit der Berufungseinbringung. Bereits daraus ergibt sich, dass der angefochtene Bescheid aufzuheben ist, weshalb eine öffentliche mündliche Verhandlung gemäß § 51e Abs.2 Z1 VStG entfällt.

 

4.1. Folgender Sachverhalt steht fest:

 

Dem Berufungswerber wurde mit Strafverfügung der BH Wels-Land vom 28.8.2006, VerkR96-6006-2006 eine Übertretung der StVO vorgeworfen. Gegen diese hat er rechtzeitig Einspruch erhoben, woraufhin der Verwaltungsakt gem. § 29a VStG an die Wohnsitzbehörde übertragen wurde. Diese erließ den nunmehr angefochtenen Ladungsbescheid.

 

Zur Rechtzeitigkeit der Berufung ist Folgendes anzuführen:

Der Ladungsbescheid wurde nach zwei Zustellversuchen am 18. u. 19.10.2006 am 20.10.2006 hinterlegt. Der Berufungswerber hat die Berufung mit 27.10.2006 datiert, sie wurde jedoch erst am 8.11.2006 zur Post gegeben. Dazu gab der Berufungswerber an, dass er sich vom 18. – 20.10.2006 aus beruflichen Gründen in Linz aufgehalten habe. Vom 20. – 23.10.2006 sei er aus privaten Gründen in Windischgarsten gewesen, vom 23. – 25.10.2006 wiederum aus beruflichen Gründen in Linz. Erst am Abend des 25.10.2006 sei er an seinen Hauptwohnsitz in Micheldorf zurückgekehrt und habe an diesem Abend Kenntnis von der Hinterlegung erhalten. Er habe den RSa-Brief daher erst am 27.10.2006 beheben können. Dieser sei letztlich am 8.11.2006 zur Post gegangen. Der Berufungswerber hat neben seinem Hauptwohnsitz in Micheldorf laut Zentralem Melderegister jeweils einen Nebenwohnsitz in Linz sowie einen Nebenwohnsitz in Rosenau am Hengstpass. Sein Vorbringen, wonach er sich während der Arbeitswoche an seinem Nebenwohnsitz in Linz und am Wochenende in Rosenau am Hengstpass aufgehalten hat, ist durchaus glaubwürdig. Der gegenständliche Ladungsbescheid ist ihm damit erst am 27.10.2006 zugegangen, weshalb die Berufung vom 8.11.2006 rechtzeitig war.

 

5. Darüber hat der UVS des Landes Oberösterreich in rechtlicher Hinsicht erwogen:

 

5.1. Gemäß § 40 Abs.2 VStG kann die Behörde dem Beschuldigten zum Zweck der Rechtfertigung zur Vernehmung laden oder ihn auffordern, nach seiner Wahl entweder bis zu einem bestimmten Zeitpunkt zu seiner Vernehmung zu erscheinen oder sich bis zu diesem Zeitpunkt schriftlich zu rechtfertigen. Dabei ist der Beschuldigte auf sein Recht hinzuweisen, zur Vernehmung einen Rechtsbeistand seiner Wahl beizuziehen.

 

Gemäß § 19 Abs.1 AVG ist die Behörde berechtigt, Personen, die in ihrem Amtsbereich ihren Aufenthalt haben und deren Erscheinen nötig ist, vorzuladen.

 

Diese Bestimmung ist gem. § 24 VStG auch im Verwaltungsstrafverfahren anzuwenden.

 

5.2. Der Berufungswerber macht zutreffend geltend, dass im gegenständlichen Fall sein persönliches Erscheinen vor der Behörde nicht erforderlich ist, um das Verwaltungsstrafverfahren durchzuführen. § 40 Abs.2 VStG räumt zwar der Behörde die Möglichkeit ein, den Beschuldigten entweder zu laden oder ihn zu einer Rechtfertigung aufzufordern, damit wird jedoch § 19 AVG, welcher gem. § 24 VStG auch im Verwaltungsstrafverfahren zur Gänze anzuwenden ist, nicht eingeschränkt. Die Ladung eines Beschuldigten ist daher auch im Verwaltungsstrafverfahren nur dann zulässig, wenn dies notwendig ist, um das Verfahren durchzuführen. Die Frage dieser Notwendigkeit ist nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes von der Behörde zu beurteilen. Im vorliegenden Fall ist jedoch aus dem Akt nicht ersichtlich, warum das persönliche Erscheinen (oder das eines Bevollmächtigten) des Beschuldigten zur Durchführung des Verwaltungsstrafverfahrens erforderlich sein soll. Es handelt sich – soweit bisher ersichtlich – um ein Standardverfahren wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung und es ist kein Grund ersichtlich, warum dieses nicht auch in schriftlicher Form erledigt werden könnte. Der UVS übersieht nicht, dass Verwaltungsstrafverfahren in vielen Fällen rascher und effizienter durchgeführt werden können, wenn der Betroffene direkt mit der Behörde Kontakt aufnimmt. Dies ändert aber nichts daran, dass ein Erscheinen des Beschuldigten vor der Behörde im Regelfall nicht notwendig iSd § 19 AVG sein wird. Es war daher der Berufung stattzugeben.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

 

Mag. Z ö b l

 

 

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum