Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-240567/2/WEI/Ps

Linz, 23.11.2006

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Wolfgang Weiß über die Berufung des J Z, geb., K, A, vertreten durch Dr. J H und Mag. Dr. T H, Rechtsanwälte in W, R, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Steyr-Land vom 11. August 2005, Zl. VetR 96-9-2005, wegen Verwaltungsübertretungen nach dem § 50 Fleischuntersuchungsgesetz iVm §§ 11 Abs 1 und 14 Abs 1 der Frischfleisch-Hygieneverordnung zu Recht erkannt:

 

I.                     Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Strafverfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 1 VStG eingestellt.

 

II.                   Die Verpflichtung zur Leistung von Beiträgen zu den Kosten des Strafverfahrens entfällt.

 

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs 4 AVG 1991 iVm § 24 VStG 1991; § 66 Abs 1 VStG 1991.

 

Entscheidungsgründe:

 

1.1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde der Berufungswerber (Bw) wie folgt schuldig erkannt und bestraft:

 

"Sie haben am 18.03.2005 um 12.30 Uhr in A, W, laut Anzeige des Tierarztes Dr. H Ö, B, S, Schweinehälften mit zu hohen Kerntemperaturen gelagert. Konkret wurden im Kühlwagenanhänger mit dem polizeilichen Kennzeichen

1.        die Schweinehälfte mit einer Kerntemperatur von 37,2°C

2.        die Schweinehälfte mit einer Kerntemperatur von 26,6°C

3.        die Schweinehälfte mit einer Kerntemperatur von 31,5°C gelagert.

Weiters wurden im Kühlmotorwagen mit dem polizeilichen Kennzeichen

4.        die Schweinehälfte mit einer Kerntemperatur von 27,2°C

5.        die Schweinehälfte mit einer Kerntemperatur von 25,1°C

6.        die Schweinehälfte mit einer Kerntemperatur von 24,4°C

7.        die Schweinehälfte mit einer Kerntemperatur von 22,0°C

8.        die Schweinehälfte mit einer Kerntemperatur von 22,4°C gelagert.

Weiters wurden im Kühlmotorwagen mit dem polizeilichen Kennzeichen

9.        die Schweinehälfte mit einer Kerntemperatur von 28,2°C

10.         die Schweinehälfte mit einer Kerntemperatur von 24,1°C und

11.         die Schweinehälfte mit einer Kerntemperatur von 24,1°C gelagert.

Die höchst zulässige Innentemperatur der Tierkörper (Schweinehälften) von 7° C wurde somit in allen vorangeführten 11 Fällen wesentlich überschritten."

 

Dadurch erachtete die belangte Behörde zu 1. bis 11. § 11 Abs 1 und § 14 Abs 1 der Frischfleisch-Hygieneverordnung als verletzte Rechtsvorschriften und verhängte "Gemäß § 50 Ziff.7 des FleischuntersuchungsG, BGBl.Nr.522/1982 idgF." zu 1. bis 11. eine Geldstrafe von je 72 Euro (insgesamt 792 Euro) und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 5 Tagen. Als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens wurde der einheitliche Betrag von 79,20 Euro (10 % der Geldstrafen) vorgeschrieben.

 

1.2. Gegen dieses Straferkenntnis, das dem Bw zu Händen seiner Rechtsvertreter am 23. September 2005 zugestellt wurde, richtet sich die am 5. Oktober 2005 rechtzeitig zur Post gegebene Berufung gleichen Datums, mit der die Aufhebung des Straferkenntnisses und Einstellung des Strafverfahrens angestrebt wird.

 

2. Aus der Aktenlage ergibt sich der folgende wesentliche S a c h v e r h a l t:

 

2.1. Dem angefochtenen Straferkenntnis ist zum Sachverhalt entnehmen, dass der Beschautierarzt Dr. H Ö am 18. März 2005 um 12.30 Uhr im Betrieb des Bw in A die im Spruch angeführte Verwaltungsübertretung festgestellt habe. Die Anzeige erfolgte im Wege des Veterinärdienstes des Amtes der Oö. Landesregierung. Der Beschautierarzt habe im Schlachtbetrieb festgestellt, dass erhöhte Kerntemperaturen (Innentemperaturen) bei Schweineschlachtkörpern zu verzeichnen waren. Gegen die Strafverfügung vom 3. Mai 2005 wegen Übertretung der Frischfleisch-Hygieneverordnung in 11 Fällen habe der Bw fristgerecht Einspruch erhoben. Das lapidare Bestreiten des Tatvorwurfes sei aber in keinster Weise geeignet gewesen, schuldausschließend zu wirken.

 

2.2. Aus dem Schreiben der Abteilung Veterinärdienst des Amtes der Oö. Landesregierung vom 29. März 2005, Zl. Vet-40077/17-2005-R/Fü, ergibt sich, dass die Anzeige des amtlich beauftragten Fleischuntersuchungstierarztes vom 18. März 2005 zur weiteren Veranlassung übermittelt wurde. Weiters wurde das Protokoll vom 21. März 2005 gemäß § 17 Abs 1 Fleischuntersuchungsgesetz zur Kenntnisnahme vorgelegt, aus dem hervorgeht, dass schlachtwarme Schlachtkörper auf Kühlwagen verladen werden müssen, weil die Kühlräume bei Tagesschlachtzahlen von 949 Schweinen nicht ausreichen.

 

2.3. Nach dem rechtzeitigen, den Tatvorwurf bloß bestreitenden Einspruch vom 19. Mai 2005 hat die belangte Behörde lediglich die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse erhoben und danach das angefochtene Straferkenntnis am 23. September 2005 erlassen. Die belangte Behörde hat ihren Verwaltungsstrafakt zur Berufungsentscheidung vorgelegt. Eine Gegenschrift wurde nicht erstattet.

 

2.4. In der Berufung vom 5. Oktober 2005 wird nicht bestritten, dass Schweinehälften mit zu hohen Kerntemperaturen auf einem Kühlwagenanhänger und zwei Kühlmotorwagen gelagert waren. Es habe sich dabei um Teile von Tieren gehandelt, die zuvor geschlachtet worden waren, wobei die sonst erforderliche höchstzulässige Kerntemperatur von 7 °C unmittelbar nach der Schlachtung nicht erreicht werden konnte. Es wären die Kapazitäten der Kühlräume erschöpft gewesen, weshalb die Schlachtkörper in nicht ortsfesten Kühleinrichtungen gelagert wurden. Dies sei nicht verboten. Neben der Frischfleisch-Hygieneverordnung sei auch die auf der Grundlage des § 38 Fleischuntersuchungsgesetz erlassene Fleischhygieneverordnung zu beachten. Dazu wird auf § 23 Abs 1 und auf § 11 der Fleischhygieneverordnung Bezug genommen und ausgeführt, dass aus der letztgenannten Bestimmung zu schließen sei, dass auch nicht ortsfeste Kühleinrichtungen verwendet werden können. Im Bescheid sei nicht festgestellt worden, dass die Kühlräume der Fahrzeuge nicht den gesetzlichen Anforderungen entsprochen hätten. Eine Verwaltungsübertretung liege daher nicht vor.

 

3. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat nach Einsicht in den vorgelegten Verwaltungsstrafakt festgestellt, dass der wesentliche Sachverhalt unbestritten feststeht und nur Rechtsfragen zu beurteilen sind.

 

4. In der Sache hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

 

4.1. Gemäß § 50 Fleischuntersuchungsgesetz – FlUG (BGBl Nr. 522/1982 idF BGBl I Nr. 96/2002, zuletzt geändert mit BGBl I Nr. 143/2003) macht sich, sofern die Tat nicht nach anderen Vorschriften einer strengeren Strafe unterliegt, einer Verwaltungsübertretung schuldig und ist mit Geldstrafe bis zu 4.360 Euro zu bestrafen, wer

 

......

.7. gegen Gebote oder Verbote einer auf Grund des § 17 Abs 3 erlassenen Verordnung verstößt oder

....

22.  gegen Gebote oder Verbote einer auf Grund des § 38 Abs 2, 3 oder 5 erlassenen Verordnung verstößt oder

......

 

§ 17 Abs 3 FlUG sieht eine Verordnungsermächtigung für den Bundeskanzler im Zusammenhang mit veterinär- und sanitätshygienischen Kontrolluntersuchungen nach § 17 Abs 1 FlUG vor. Mit einer solchen Verordnung werden nähere Bestimmungen über den Umfang der Kontrollen gemäß Abs 1 und deren Durchführung erlassen.

 

§ 38 Abs 2 FlUG enthält eine Verordnungsermächtigung für den Bundeskanzler, zur Sicherung einer angemessenen Hygiene für die im § 17 Abs 1 FlUG genannten Betriebe Bestimmungen über

1.        die Bekleidung, das Verhalten und den Gesundheitszustand des Personals;

2.        die Ausstattung und Beschaffenheit der Betriebsanlage, der Betriebsräume und der Betriebsmittel sowie deren Reinigung;

3.        die Vorkehrungen, die beim Schlachten und Zerlegen des Fleisches sowie bei dessen weiterer Bearbeitung, Lagerung, Verarbeitung und Transport anzuwenden sind;

4.        die zur Gewährleistung eines hygienischen Zustandes erforderlichen sonstigen Maßnahmen

zu erlassen.

 

Da es im gegenständlichen Fall um die Gewährleistung eines hygienischen Zustandes geht, ist entgegen der belangten Behörde nicht an die Strafblankettnorm des § 50 Z 7, sondern an die des § 50 Z 22 FlUG zu denken. Es geht nämlich in der Sache um die Einhaltung von Bestimmungen einer Verordnung auf der Grundlage des § 38 Abs 2 FlUG oder allenfalls – bei Erleichterungen dazu – des § 38 Abs 3 FlUG.

 

4.2. In der u.a. auch auf Grund des § 38 Abs 2 und 3 FlUG erlassenen Verordnung des BMGSK, BGBl Nr. 396/1994, zuletzt geändert mit BGBl II Nr. 401/2003, über die Hygiene bei der Gewinnung, Bearbeitung, Lagerung und beim Transport von frischem Fleisch (im Folgenden Frischfleisch-HygieneV), werden im 7. Hauptstück (§§ 8 bis 14) Hygienebestimmungen für das Schlachten, Bearbeiten (insbesondere das Zerlegen) sowie das Lagern und Transportieren von frischem Fleisch getroffen.

 

Gemäß § 1 Abs 1 Frischfleisch-HygieneV gilt diese Verordnung u.a. für Schlachtbetriebe (Z 1) und bestimmte andere Betriebe (vgl Z 2 bis Z 4), sofern in diesen Betrieben entweder Rinder (einschließlich Büffel und Bison), Schweine, Schafe, Ziegen oder Einhufer geschlachtet oder frisches Fleisch dieser Tiere bearbeitet, umhüllt, verpackt, gelagert oder transportiert wird.

 

Im 4. Abschnitt des 7. Hauptstückes der Frischfleisch-HygieneV (§§ 11 bis 13) geht es um das Lagern von frischem Fleisch.

 

§ 11 Abs 1 Frischfleisch-HygieneV bestimmt:

 

"Frisches Fleisch ist nach der Fleischuntersuchung unverzüglich zu kühlen. Die Innentemperatur der Tierkörper und der Teilstücke ist konstant auf höchstens + 7 Grad C und jene der Nebenprodukte der Schlachtung konstant auf höchstens + 3 Grad C zu halten."

 

§ 12 Frischfleisch-HygieneV regelt die Tiefkühlung. Nach § 12 Abs 2 darf frisches Fleisch nur in Räumen des Betriebs, in dem es erschlachtet oder zerlegt worden ist, oder in Kühlhäusern (einschließlich Tiefkühlhäusern) mit Hilfe geeigneter Anlagen tiefgekühlt werden. Grundsätzlich müssen gemäß § 12 Abs 3 Satz 1 Tierkörper, Tierkörperteile, zerlegtes Fleisch und die Nebenprodukte der Schlachtung unter Vermeidung von ungerechtfertigten Verzögerungen im Anschluss an die Abkühlung auf + 7 °C oder bei zerlegtem Fleisch im Anschluss an die Zerlegung tiefgekühlt werden. Nach § 12 Abs 4 muss bei tiefgekühltem Fleisch eine Innentemperatur von nicht wärmer als – 12 °C erreicht werden. Das tiefgekühlte Fleisch muss anschließend bei mindestens dieser Temperatur gelagert werden. Auf dem Fleisch oder auf der Verpackung muss Monat und Jahr, in denen es tiefgekühlt wurde, angegeben sein. Aufgetautes tiefgekühltes Fleisch darf grundsätzlich nicht wieder tiefgekühlt werden (näher § 12 Abs 5).

 

§ 14 im 5. Abschnitt der Frischfleisch-HygieneV befasst sich mit dem Transportieren. Der von der belangten Behörde herangezogene § 14 Abs 1 lautet:

 

"Frisches Fleisch muss in dicht verschließbaren Transportmitteln befördert werden, in denen das Fleisch vor Staub und Insekten geschützt ist; die Transportmittel müssen so abgedichtet sein, dass Flüssigkeit aus ihnen nicht ablaufen kann. Frisches Fleisch, das gemäß EBVO, BGBl. II Nr. 355/2001, in der jeweils geltenden Fassung, eingeführt oder das durch das Hoheitsgebiet eines anderen Staates geführt wird, muss bis zur Freigabe zum Verkehr in Österreich in verplombten Transportmitteln befördert werden. Die Transportmittel müssen so gebaut und ausgestattet sein, dass die in §§ 11 und 12 vorgesehenen Temperaturen während der Beförderung nicht überschritten werden."

 

4.3. Schon aus der obigen Darstellung der von der belangten Behörde herangezogenen Rechtsgrundlagen ist zu folgern, dass der erhobene Tatvorwurf unschlüssig ist und nicht richtig sein kann. Mit dem in Wahrheit allein auf dem § 11 Abs 1 Frischfleisch-HygieneV – die Transportbestimmung des § 14 Abs 1 kann schon mangels einer tatsächlich durchgeführten Beförderung nicht einschlägig sein – basierenden Tatvorwurf hat die belangte Behörde offenbar verkannt, dass diese Bestimmung zwei wechselbezügliche Gebote enthält. § 11 Abs 1 Satz 1 gebietet zunächst, frisches Fleisch nach der Fleischuntersuchung unverzüglich zu kühlen. Wie auch im Zusammenhang mit § 12 Abs 3 (arg. "im Anschluß an die Abkühlung auf + 7 Grad C") ersichtlich, ist damit eine Abkühlung auf + 7 °C gemeint. Aus dem § 11 Abs 1 Satz 2 ergibt sich nämlich, dass die Abkühlung der Tierkörper und Teilstücke auf wenigstens + 7 °C zu erfolgen hat und danach konstant zumindest auf dieser Temperatur zu halten ist, worin das zweite Gebot zu sehen ist.

 

Mit der bloßen Feststellung von erhöhten Kerntemperaturen der aufgelisteten Schweinehälften, die zu einem bestimmten Zeitpunkt in Kühlwagen lagerten, wird nichts über eine Verletzung der oben beschriebenen Gebote ausgesagt. Da es sich nach Lage des Aktes und der Darstellung des Bw um schlachtwarme Tierkörper nach der Fleischbeschau handelte (in diesem Sinn auch das Schreiben des Veterinärdienstes vom 29.03.2005 samt beigelegter Anzeige des Beschautierarztes), muss angenommen werden, dass die in einem Kühlwagenanhänger und zwei Kühlmotorwagen gelagerten Schweinehälften nunmehr auf die gemäß § 11 Abs 1 Frischfleisch-HygieneV richtige Lagertemperatur von + 7 °C abgekühlt werden sollten. Mangels aktenkundiger Feststellung gegenteiliger Umstände kann darin keineswegs ein Verstoß gegen die zitierte Vorschrift erblickt werden. Denn im zeitlichen Naheverhältnis zur Schlachtung kann erst nach einer ausreichenden Abkühlphase die Kerntemperatur von zumindest + 7 °C erreicht und in der Folge auch gehalten werden.

 

4.4. Die Berufung ist auch mit ihren Hinweisen auf Bestimmungen der Fleischhygieneverordnung (BGBl Nr. 280/1983, zuletzt geändert mit BGBl Nr. 185/1992) im Recht. Diese auf Grund des § 38 FlUG ergangene Verordnung gilt nach ihrem § 1 Z 1 auch für Betriebe, in denen der Untersuchungspflicht unterliegende Tiere geschlachtet werden.

 

§ 23 Fleischhygieneverordnung, der die Überschrift "Behandeln von Fleisch" trägt, lautet im Absatz 1:

 

"Im Betrieb soll Fleisch, wenn es nicht be- oder verarbeitet, gereift oder getrocknet wird, in Kühlräumen und Kühleinrichtungen gem. § 11 unter Kühlung gelagert werden."

 

§ 11 der Fleischhygieneverordnung enthält Vorschriften über die Verwendung, Beschaffenheit und Überwachung von funktionsfähigen Kühl- und Tiefkühleinrichtungen. Dabei schreibt § 11 Abs 1 zunächst vor, dass Kühl-, Gefrier- und Tiefkühlräume nur in einem solchen Ausmaß beschickt werden dürfen, dass eine ordnungsgemäße Kühlung und Lagerung des Fleisches gewährleistet ist. Nach § 11 Abs 3 soll bei Lagerung von frischem Fleisch in Kühlräumen die Raumtemperatur 0 °C bis + 2 °C betragen und darf + 4 °C nicht übersteigen. Die Kerntemperatur des Fleisches soll nach der Abkühlphase bei der Lagerung + 7 °C nicht überschreiten.

 

Nach dem § 11 Abs 9 Fleischhygieneverordnung gelten die Bestimmungen der Absätze 1 bis 4 und 7 und 8 auch für nicht ortsfeste Kühl- und Tiefkühleinrichtungen.

 

Nicht ortsfeste Kühleinrichtungen sind demnach auch Kühleinrichtungen gemäß dem § 11, auf die der § 23 Abs 1 Fleischhygieneverordnung verweist. Damit trifft aber die Ansicht des Bw zu, dass es auch zulässig sein muss, nicht ortsfeste Kühleinrichtungen zu verwenden, wenn sie allen Anforderungen entsprechen. Für die Annahme einer nicht ordnungsgemäßen Kühlung der gegenständlichen Schweinehälften wegen einer vermindert funktionsfähigen Kühlung in den verwendeten Kühlwagen bietet die Aktenlage nicht den geringsten Anhaltspunkt.

 

5. Im Ergebnis war daher der Berufung Folge zu geben, das angefochtene Straferkenntnis aufzuheben und das Strafverfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 1 VStG mangels Vorliegens einer Verwaltungsübertretung einzustellen. Bei diesem Ergebnis entfällt gemäß § 66 Abs 1 VStG auch die Verpflichtung zur Leistung von Beiträgen zu den Kosten des Strafverfahrens.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

Dr. W e i ß

 

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