Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-390154/7/SR/Ri

Linz, 23.11.2006

 

 

B E S C H L U S S

 

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Stierschneider aus Anlass der als "Berufung" bezeichneten Eingabe des R R, Hstraße, L, betreffend das Straferkenntnis des Fernmeldebüros für Oberösterreich und Salzburg vom 20. April 2006, Zl. 100521-JD/06, wegen einer Übertretung des Telekommunikationsgesetzes (im Folgenden: TKG)  beschlossen:

 

 

Die als Berufung bezeichnete Eingabe vom 29. Mai 2006 wird mangels eines begründeten Berufungsantrages als unzulässig zurückgewiesen.

 

 

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs 4 AVG 1991 iVm § 24 VStG 1991.

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

 

1. Mit dem oben bezeichneten Straferkenntnis des Fernmeldebüros für Oberösterreich und Salzburg wurde der Antragsteller wie folgt schuldig erkannt und bestraft:

 

Sie haben am 3.01.2006 um 11:58 Uhr eine elektronische Post (SMS) zu Zwecken der Direktwerbung mit dem Text: "Ich liebe es, deine prall gefüllten Eier leer zu saugen und deinen geilen Schwanz zu lutschen !!! Unzensurierte Fotos !!! Sende Bea (1euro/SMS) Absender 0930/525535" ohne vorherige Zustimmung der mj. Empfängerin S K, B B, welche Verbraucherin in Sinne des § 1 Abs. 1 Zif. 2 des Konsumentenschutzgesetzes ist, auf deren Handy mit der Nummer 0650/8208337 zugesendet.

 

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:

§ 107 Abs. 2 iVm § 109 Abs. 3 Zif. 20 Telekommunikationsgesetz, BGBl. I Nr. 70/2003 (TKG)

 

Wegen dieser Verwaltungsübertretung(en) wird über Sie folgende Strafe verhängt:

 

Geldstrafe von  

 

500, --

Falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von

3 Tag(e)

gemäß

 

§ 109 Abs. 3 Zif. 20 TKG

Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen:

50,-- Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, d.s. 10% der Strafe (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich 15 Euro angerechnet);

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher 550,-Euro.

 

2. Gegen dieses dem Antragsteller am 16. Mai 2006 zu eigenen Handen zugestellte Straferkenntnis richtet sich die vorliegende, am 29. Mai 2006 - und damit rechtzeitig - zur Post gegebene und als Berufung bezeichnete Eingabe.

 

2.1. Darin bringt der Antragsteller im Wesentlichen vor, dass er "nie eine Aufforderung zu einer Stellungnahme durch die Fernmeldebehörde erhalten hat und somit das Straferkenntnis einen schwerwiegenden Mangel enthält". Abschließend wird die Aufhebung des Straferkenntnisses beantragt.

 

2.2. Die Behörde erster Instanz hat im angefochtenen Straferkenntnis begründend ausgeführt, dass B K, die Mutter des SMS-Empfängers am 3. Jänner 2006 unter Hinweis auf das im Spruch angeführte SMS Anzeige erstattet habe. Im Zuge des Verwaltungsstrafverfahrens sei dem Beschuldigten der verwaltungsstrafrechtliche Vorwurf zur Kenntnis gebracht und ihm die Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme eingeräumt worden. Davon habe er keinen Gebrauch gemacht. Da die Anzeigerin glaubhaft gemacht habe, dass ihre Tochter keine Zustimmung zur Zusendung von SMS erteilt habe, sei die Zusendung rechtswidrig erfolgt. Bei der Strafbemessung wurde auf § 19 VStG Bedacht genommen und die Höhe der verhängten Geldstrafe ausführlich und nachvollziehbar begründet. 

 

3. Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Akt des Fernmeldebüros für Oberösterreich und Salzburg zu Zl. 100521-JD/06; da sich bereits aus diesem der entscheidungswesentliche Sachverhalt klären ließ sowie mit dem angefochtenen Straferkenntnis eine 500 Euro übersteigende Geldstrafe nicht verhängt wurde, konnte von der Durchführung einer öffentlichen Verhandlung abgesehen werden.

 

4. In der Sache selbst hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

 

4.1. Gemäß § 63 Abs. 3 AVG (iVm § 24 VStG) hat die Berufung den Bescheid zu bezeichnen, gegen den sie sich richtet, und einen begründeten Berufungsantrag zu enthalten. Gemäß § 63 Abs. 5 AVG ist die Berufung von der Partei binnen zwei Wochen ab Zustellung der schriftlichen Ausfertigung bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat.

 

Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zum wesentlichen Inhalt - den Mindestanforderungen - einer Berufung, liegt ein begründeter Berufungsantrag bereits dann vor, wenn die Eingabe erkennen lässt, welchen Erfolg der Einschreiter anstrebt und womit er seinen Standpunkt vertreten zu können glaubt, ohne dass es auf die Erfolgsaussichten ankäme. Dabei handelt es sich um ein gesetzliches Mindesterfordernis, dessen Mangel zur Zurückweisung führt (vgl u.a. VwGH 29.6.1998, 98/10/0130; VwGH 30.6.1997, 97/10/0028; VwGH 27.6.1997, 96/05/0295; VwGH 28.2.1997, 96/02/0456; VwGH 10.11.1995, 95/17/0048; VwGH 21.3.1995, 94/09/0356; VwGH 20.4.1995, Zlen. 95/09/0081 und 0082).

 

Der Hinweis, dass der Antragsteller "nie eine Aufforderung zu einer Stellungnahme durch die Fernmeldebehörde erhalten" habe, stellt noch keinen begründeten Berufungsantrag dar (vgl etwa VwGH 20.12.1995, 94/03/0198 und VwGH 19.1.1995, 94/09/0258). Ein erst nach Ablauf der Berufungsfrist nachgetragener begründeter Antrag vermag an der Unzulässigkeit der Berufung nichts zu ändern (vgl. VwGH 19.3.1996, 95/04/0169, 0170 und VwGH 11.8.1994, 93/06/0239).

 

4.2. Im gegenständlichen Fall ist dem Bw das angefochtene Straferkenntnis nach dem aktenkundigen Rückschein am 15. Mai 2006 zu eigenen Handen zugestellt worden. An diesem Tag begann die unabänderliche gesetzliche Berufungsfrist von 2 Wochen zu laufen. Sie endete daher am 29. Mai 2006. Da gemäß § 33 Abs. 3 AVG die Tage des Postenlaufes in die Frist nicht eingerechnet werden, hätte eine den gesetzlichen Mindesterfordernissen entsprechende Berufung spätestens am
29. Mai 2006 zur Post gegeben werden müssen. Das trotz richtiger Rechtsmittelbelehrung (vgl. dazu § 61 Abs. 2 AVG) am 29. Mai 2006 der Post zur Beförderung übergebene Schriftstück war noch keine Berufung im Sinne des Gesetzes.

 

4.3. In seinem Erkenntnis vom 25. Februar 2005, Zl. 2004/05/0115 hat der Verwaltungsgerichtshof ausgeführt, dass eine Berufung gemäß § 63 Abs. 3 AVG (auch) einen begründeten Berufungsantrag zu enthalten hat. Eine Berufung, die den notwendigen Erfordernissen nicht entspricht, ist mangelhaft. In ständiger Rechtsprechung geht der Verwaltungsgerichtshof davon aus, dass das Fehlen der Berufungsbegründung einen verbesserungsfähigen Mangel darstellt, dessen Behebung von Amts wegen unverzüglich von der Behörde zu veranlassen ist.

 

Ausdrücklich hat der Verwaltungsgerichtshof im o.a. Erkenntnis vom 25. Februar 2005 dargelegt, dass "§ 13 Abs. 3 AVG dem Schutz der Parteien vor Rechtsnachteilen dient, die ihnen aus Anbringen entstehen können, die aus Unkenntnis der Rechtslage oder infolge eines Versehens mangelhaft sind". Dagegen sieht der Verwaltungsgerichtshof für die Anwendung des § 13 Abs. 3 AVG keinen Raum, wenn "die Partei den Mangel erkennbar bewusst herbeigeführt hat, um zum Beispiel auf dem Umweg eines Verbesserungsverfahrens eine Verlängerung der Rechtsmittelfrist zu erlangen". Derartige "bewusst und rechtsmissbräuchlich mangelhaft gestaltete Anbringen" sind daher nach Rechtsansicht des Verwaltungsgerichtshofes sofort zurückzuweisen.

 

4.4. Der Antragsteller hat weder im Verfahren der Behörde erster Instanz noch im "Berufungsverfahren" von der Möglichkeit eine Stellungnahme abzugeben Gebrauch gemacht. In der "Berufungsbegründung" hat der Antragsteller lediglich vorgebracht, dass er zu keiner Stellungnahme aufgefordert worden ist und daher das Straferkenntnis mit einem schweren Mangel behaftet sei. Anzumerken ist, dass in der Begründung des gegenständlichen Straferkenntnisses der gesamte Verfahrensablauf (somit auch der Hinweis auf die schriftliche Aufforderung zur Rechtfertigung vom 21. März 2006), der festgestellte relevante Sachverhalt, der Tatvorwurf, die rechtliche Beurteilung und die Strafbemessungskriterien klar und übersichtlich dargestellt worden sind. 

 

4.4.1. Die Behörde erster Instanz ist dem "Berufungsvorbringen" nachgegangen und hat bei den durchgeführten Ermittlungen festgestellt, dass dem Beschuldigten sehr wohl die Aufforderung zur Rechtfertigung mit Schreiben vom 21. März 2006 durch Hinterlegung zugestellt worden ist, er trotz entsprechender Ankündigung und Verständigung über die Hinterlegung die Abholung des amtlichen Schriftstückes unterlassen hat.

 

Dieses Ermittlungsergebnis hat die Behörde erster Instanz dem Antragsteller mit Schreiben vom 13. Juni 2006 zur Kenntnis gebracht und ihn darin aufgefordert, seine "Berufungsbegründung" näher zu erläutern und der Behörde erster Instanz bekanntzugeben, worin der schwerwiegende Mangel zu sehen sei. Dieses Schreiben wurde vom Antragssteller am 20. Juni 2006 eigenhändig übernommen. Der Antragsteller hat auf dieses Schreiben nicht reagiert.

 

4.4.2. Nachdem die Behörde erster Instanz dem Oö. Verwaltungssenat den bezughabenden Verwaltungsstrafakt übermittelt hat, wurde der Antragsteller mit Schreiben des Oö. Verwaltungssenates vom 21. September 2006 noch einmal auf das Ermittlungsergebnis der Behörde erster Instanz hingewiesen und ihm zur Kenntnis gebracht, dass seine Ausführungen unter Punkt 2 seiner "Berufung" nicht als "Berufungsbegründung" angesehen werden können und er daher unverzüglich diesen Mangel zu beheben habe. Sollte der diesem Auftrag nicht nachkommen, werde sein Anbringen zurückgewiesen. Der Antragsteller hat dieses Schreiben am 26. September 2006 eigenhändig übernommen und bis zur Ausfertigung dieser Entscheidung keine Stellungnahme eingebracht.

 

5. Da der Antragssteller dem Mängelbehebungsauftrag gemäß § 13 Abs. 3 AVG  nicht nachgekommen ist, ihm die Folgen einer unterlassenen Mängelbehebung zur Kenntnis gebracht worden sind, war das als Berufung bezeichnete Anbringen nach fruchtlosem Ablauf der angemessenen Frist gemäß § 13 Abs. 3 AVG zurückzuweisen.  

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungs­gerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro  zu entrichten.

 

 

 

 

Mag. Stierschneider

 

 

 

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