Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-521432/8/Ki/Jo

Linz, 28.11.2006

 

 

                                                          E R K E N N T N I S

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Alfred Kisch über die Berufung des Herrn P S, G, V, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. B B, S, M, vom 20.09.2006, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen vom 01.09.2006, VerkR21-15225-2006, betreffend Entziehung der Lenkberechtigung und Anordnung von Maßnahmen nach Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung am 23.11.2006 durch Verkündung zu Recht erkannt:

 

 

       Der Berufung wird insofern Folge gegeben, als die Dauer der Entziehung der Lenkberechtigung bzw. des Verbotes gemäß § 32 FSG auf 11 Monate gerechnet ab 15.07.2006 festgesetzt wird. Im Übrigen wird der angefochtene Bescheid bestätigt.

 

 

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 und § 67a AVG iVm §§ 7, 24, 25 und 32 FSG; § 64 Abs.2 AVG.

 

 

 

                                                     Entscheidungsgründe:

 

 

1. Mit Mandatsbescheid der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen vom 27.07.2006, VerkR21-15225-2006, wurde dem Berufungswerber die Lenkberechtigung für die Klassen A und B für die Dauer von 15 Monaten, gerechnet ab 15.07.2006, das ist bis einschließlich 15.10.2007, entzogen und es wurde überdies für die Dauer der Entziehung der Lenkberechtigung sohin bis einschließlich 15.10.2007 das Lenken von vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen verboten. Weiters wurde angeordnet, er habe bis zum Ablauf der Entziehungsdauer eine verkehrspsychologische Stellungnahme sowie ein amtsärztliches Gutachten über seine gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen beizubringen und sich auf seine Kosten einer besonderen Nachschulung (Einstellungs- und Verhaltenstraining für alkoholauffällige Lenker) zu unterziehen.

 

Nach einer gegen diesen Mandatsbescheid fristgerecht eingebrachten Vorstellung hat die Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen den nunmehr angefochtenen Bescheid erlassen, der Vorstellung wurde teilweise stattgegeben, die Lenkberechtigung für die Klasse A und B bzw. das Lenkverbot für vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge wurde auf 14 Monate (bis einschließlich 15.09.2007) herabgesetzt. Einer allfälligen Berufung gegen diesen Bescheid wurde die aufschiebende Wirkung im Interesse des öffentlichen Wohles wegen Gefahr in Verzug aberkannt.

 

2. Dagegen hat der Rechtsmittelwerber mit Schriftsatz vom 20.09.2006 Berufung erhoben mit den Anträgen, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung den angefochtenen Bescheid aufzuheben, bei einer neuerlichen Entscheidung von einem nachgewiesenen Alkoholgehalt der Atemluft von unter 0,5 mg/l auszugehen und daher von der Beibringung einer verkehrspsychologischen Stellungnahme, der Auferlegung einer Nachschulung und dem amtsärztlichen Gutachten abzusehen und, für den Fall, dass diesen Anträgen ganz oder zum Teil nicht Rechnung getragen wird, die Entziehungsdauer auf drei Monate herabzusetzen.

 

Diese Berufung wurde von der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vorgelegt, der hatte, durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden.

 

3. In der Begründung wird ausgeführt, dass die belangte Behörde nicht berücksichtigt habe, dass der Berufungswerber dreimal durch Messungen mit dem Alkomat einer Kontrolle unterzogen wurde und ihm dabei, trotz seines ausdrücklichen Wunsches, vom amtshandelnden Organ keine Möglichkeit geboten wurde, eine Mundspülung mit Wasser vorzunehmen. Eine in der Anzeige der Polizeiinspektion nicht erwähnte Messung habe unmittelbar vor den in der Anzeige angegebenen Messungen stattgefunden und, ohne dem Berufungswerber das Ergebnis dieser ersten Messung zu nennen, aller Wahrscheinlichkeit nach einen erheblich niedrigeren Alkoholgehalt der Atemluft ergeben. Die gravierend unterschiedlichen Messergebnisse wären möglicherweise auf einen Defekt des Messgerätes zurückzuführen, für das die nächste Überprüfung ja bereits zum 03.08.2006 vorgesehen gewesen sei.  Bei richtiger Messung hätte sich ein Alkoholgehalt von unter 0,5 mg/l ergeben.

 

Der Berufungswerber stelle einen seinerzeitigen Alkoholkonsum und die Möglichkeit einer Alkoholisierung keineswegs absolut in Abrede, er bezweifle allerdings den festgestellten hohen Grad der Alkoholisierung.

 

Die Entziehungsdauer sei keinesfalls gerechtfertigt, wenn man bedenke, dass die Maßnahme des Entzuges der Lenkberechtigung nach den Intentionen des Gesetzgebers keine Strafsanktion sondern eine Verkehrssicherungsmaßnahme darstellen solle.

 

Außerdem wird bemängelt, dass eine Entziehung im Zeitraum vom 23.04.1997 bis zum 21.05.1997 berücksichtigt wurde.

 

Dem Berufungswerber sei völlig bewusst, dass es keinen Einfluss auf seine Zuverlässigkeit als Straßenverkehrsteilnehmer haben könne, er bestehe jedoch dennoch darauf festzustellen, dass er bei der belangten Behörde nie als Verkehrsrowdy in Erscheinung getreten und dass die Innehabung des Führerscheins unverzichtbare Notwendigkeit seiner Berufsausübung sei, um die fast täglichen notwendigen Wareneinkäufe tätigen zu können.

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt sowie Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung am 23.11.2006. An dieser Berufungsverhandlung nahmen der Berufungswerber im Beisein eines Rechtsvertreters sowie eine Vertreterin der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen teil. Als Zeuge wurde der Meldungsleger, GI L H, einvernommen.

 

Laut Anzeige der Polizeiinspektion Grieskirchen vom 17.07.2006 lenkte der Berufungswerber am 15.07.2006 um 04.27 Uhr ein Kraftfahrzeug in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand. Der Test am geeichten Alkomaten ergab einen Alkoholgehalt der Atemluft von 1,02 mg/l (das sind 2,04 %o Blutalkoholgehalt).

 

Im Rahmen der mündlichen Berufungsverhandlung wurde einvernehmlich festgestellt, dass der Berufungswerber diesbezüglich mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen rechtskräftig bestraft worden ist.

 

Bei seiner Einvernahme gestand der Rechtsmittelwerber ein, dass er alkoholisiert ein Kraftfahrzeug gelenkt hat, es habe sich um eine Ausnahmesituation gehandelt, grundsätzlich würde er dafür Sorge tragen, dass er im Falle einer Alkoholisierung kein Kraftfahrzeug lenken wird. Er sei beruflich auf die Lenkberechtigung angewiesen und er habe auch für seine pflegebedürftige Mutter Einkäufe zu tätigen. Allgemein gab er sich einsichtig.

 

Der Meldungsleger bestätigte im Rahmen seiner zeugenschaftlichen Einvernahme die Ordnungsgemäßheit der durchgeführten Atemluftalkoholfeststellung, insbesondere führte er auf ausdrückliches Befragen an, dass er eine mindestens 15‑minütige Wartefrist eingehalten hat. Eine Mundspülung sei nicht vorgesehen. Das Gerät sei in Ordnung gewesen, es habe im unmittelbaren zeitlichen Nahbereich der Amtshandlung mit diesem Gerät keinerlei Probleme gegeben. Dass tatsächlich drei Versuche durchgeführt wurden, wurde vom Zeugen bestätigt, er vermeinte, dass der Berufungswerber in einem Falle das Gerät nicht ordnungsgemäß beblasen hat. Vor Beendigung des Gesamttests könne er kein Messergebnis ablesen.

 

Diesen Aussagen wurde letztlich vom Berufungswerber nicht entgegen getreten.

 

Dem Berufungswerber wurde der Führerschein anlässlich der Amtshandlung vorläufig abgenommen.

 

Aus den vorliegenden Verfahrensunterlagen (Führerscheinregister) geht hervor, dass Herrn S bereits zweimal, nämlich vom 23.04.1997 bis 21.05.1997 sowie vom 06.08.2001 bis 06.05.2002 die Lenkberechtigung wegen Lenkens eines Kraftfahrzeuges in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand entzogen werden musste.

 

5. In freier Beweiswürdigung erachtet der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich, dass die Aussagen des Meldungslegers der Entscheidung zu Grunde gelegt werden können. Die Aussagen sind schlüssig und es ist zu berücksichtigen, dass er zur Wahrheit verpflichtet war. Letztlich hat der Berufungswerber diesen Angaben nichts entgegen setzen können bzw. blieb der Tatvorwurf unbestritten.

 

6. In rechtlicher Hinsicht hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich wie folgt erwogen:

 

6.1. Gemäß § 24 Abs.1 Z1 FSG ist Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (§ 3 Abs.1 Z2 bis Z4) nicht mehr gegeben sind, von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit die Lenkberechtigung zu entziehen.

 

Gemäß § 25 Abs.1 FSG ist bei der Entziehung auch auszusprechen, für welchen Zeitraum die Lenkberechtigung entzogen wird. Dieser ist aufgrund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens festzusetzen.

 

Gemäß § 26 Abs.2 FSG ist, wenn beim Lenken oder Inbetriebnehmen des Kraftfahrzeuges erstmalig eine Übertretung gemäß § 99 Abs.1 StVO 1960 begangen wird, die Lenkberechtigung für die Dauer von mindestens vier Monaten zu entziehen.

 

Gemäß § 7 Abs.1 Z1 FSG gilt als verkehrszuverlässig eine Person, wenn nicht aufgrund erwiesener bestimmter Tatsachen (Abs.3) und ihrer Wertung (Abs.4) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen die Verkehrssicherheit insbesondere durch rücksichtsloses Verhalten im Straßenverkehr oder durch Trunkenheit oder einen durch Suchtmittel oder durch Medikamente beeinträchtigten Zustand gefährden wird.

 

Gemäß § 7 Abs.3 Z1 FSG hat als bestimmte Tatsache im Sinne des Abs.1 leg.cit. insbesondere zu gelten, wenn jemand ein Kraftfahrzeug gelenkt oder in Betrieb genommen hat und hiebei eine Übertretung gemäß § 99 Abs.1 bis 1b StVO 1960 begangen hat, auch wenn die Tat nach § 83 Sicherheitspolizeigesetz – SPG, BGBl. Nr. 5066/1991, zu beurteilen ist.

 

Gemäß § 7 Abs.4 FSG sind für die Wertung der in Absatz 3 beispielsweise angeführten Tatsachen, deren Verwerflichkeit, die Gefährlichkeit der Verhältnisse, unter denen sie begangen wurden, die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit maßgebend, wobei bei den in Abs.3 Z14 und 15 genannten bestimmten Tatsachen die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit nicht zu berücksichtigen ist.

 

Gemäß § 99 Abs.1 lit.a StVO 1960 begeht eine Verwaltungsübertretung, wer ein Fahrzeug lenkt oder in Betrieb nimmt, obwohl der Alkoholgehalt seines Blutes 1,6 mg/l (1,6 Promille) oder mehr oder der Alkoholgehalt seiner Atemluft 0,8 mg/l oder mehr beträgt.

 

Der Berufungswerber wurde mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen rechtskräftig gemäß § 99 Abs.1 lit.a StVO 1960 bestraft, es wurde ihm zur Last gelegt, er habe am 15.07.2006 um 04.27 Uhr ein Kraftfahrzeug in einem durch Alkohol beeinträchtigen Zustand gelenkt, eine Untersuchung der Atemluft auf Alkoholgehalt habe einen relevanten Wert von 1,02 mg/l ergeben.

 

Es ist somit vom Vorliegen einer die Verkehrsunzuverlässigkeit indizierenden bestimmten Tatsache iSd § 7 Abs.1 iVm § 7 Abs.3 FSG auszugehen.

 

In Anbetracht des oben erwähnten rechtskräftigen Straferkenntnisses ist auch der Unabhängige Verwaltungssenat im Berufungsverfahren als Kraftfahrbehörde gebunden. Laut Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist es der Kraftfahrbehörde verwehrt, die Frage der Begehung derartiger Delikte von sich aus neu aufzurollen (vgl. zur diesbezüglichen gleichgelagerten Rechtslage nach dem KFG 1967 im Falle einer rechtskräftigen Bestrafung wegen Verstoßes gegen die StVO 1960 das Erk. des VwGH vom 19.4.1994, 94/11/0079).

 

Wenn nun in der Berufung ausgeführt wird, es sei kein ordnungsgemäßes Messergebnis zustande gekommen, so ist überdies auf das durchgeführte Beweisverfahren (siehe oben) hinzuweisen.

 

Was die gemäß § 7 Abs.4 FSG vorzunehmende Wertung dieser bestimmten Tatsache betrifft, so wird zunächst darauf hingewiesen, dass die Verkehrszuverlässigkeit ein charakterlicher Wertbegriff ist. Bei der Beurteilung werden jene Handlungen der Person, die nach außen hin in Erscheinung getreten und der Behörde zur Kenntnis gekommen sind, dahingehend analysiert und gewertet, ob in näherer oder fernerer Zukunft gleiche oder ähnliche Handlungen mit einiger Wahrscheinlichkeit erwartet bzw befürchtet werden können und ob diese Handlungen für die allgemeine Verkehrssicherheit eine Gefahr darstellen.

 

Die Begehung von Alkoholdelikten ist grundsätzlich schon für sich alleine in hohem Maße verwerflich, dazu kommt, dass der Berufungswerber bereits zweimal wegen gleichartiger Delikte beanstandet wurde und ihm die Lenkberechtigung jeweils entzogen werden musste, wobei darauf hingewiesen wird, dass laut ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes auch länger zurückliegende Delikte berücksichtigt werden können. Dass sich der Berufungswerber nunmehr trotz dieser Maßnahmen neuerlich einschlägig strafbar gemacht hat, muss natürlich bei der Wertung der bestimmten Tatsache zu seinen Ungunsten berücksichtigt werden.

 

Für die Wertung der bestimmten Tatsache ist überdies die Gefährlichkeit der Verhältnisse unter denen sie begangen wurden, zu berücksichtigen. Dazu wird festgestellt, dass durch Alkohol beeinträchtigte Lenker für sich alleine schon eine hohe potentielle Gefährdung der Sicherheit des Straßenverkehrs darstellen, weil diese Lenker in Folge ihrer herabgesetzten Konzentrations-, Beobachtungs- und Reaktionsfähigkeit nicht in der Lage sind, die kraftfahrspezifischen Leistungsfunktionen zufriedenstellend auszuüben. Dabei ist im vorliegenden konkreten Falle auch das erhebliche Ausmaß der Alkoholisierung (1,02 mg/l bzw. 2,4 %o) zu berücksichtigen.

 

Was das Wertungskriterium der verstrichenen Zeit und das Verhalten während dieser Zeit anbelangt, so wird festgestellt, dass seit der Begehung der zuletzt begangenen strafbaren Handlung am 15.07.2006 bis zur Erlassung der nunmehrigen Berufungsentscheidung ein relativ kurzer Zeitraum verstrichen ist. In diesem Zeitraum hat sich der Berufungswerber der Aktenlage nach wohl verhalten. Einem Wohlverhalten während eines bei der Behörde anhängigen Verwaltungsverfahrens kann jedoch grundsätzlich nur geringe Bedeutung beigemessen werden.

 

Was die persönlichen bzw. beruflichen Belange im Zusammenhang mit dem Entzug der Lenkberechtigung anbelangt, so darf darauf im Interesse des Schutzes der öffentlichen Verkehrssicherheit nicht Bedacht genommen werden.

 

Zu Gunsten des Berufungswerbers ist zu berücksichtigen, dass er sich nunmehr, insbesondere auch im Rahmen der mündlichen Berufungsverhandlung, einsichtig gezeigt hat, dieser Umstand ist bei der Beurteilung seiner Sinnesart zu berücksichtigen.

 

Zusammenfassend vertritt der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich die Auffassung, dass im vorliegenden konkreten Falle es zwar im Hinblick auf die wiederholte Tatbegehung einer längeren Dauer der Entziehung der Lenkberechtigung bedarf, dass jedoch erwartet werden kann, dass die Verkehrszuverlässigkeit des Berufungswerbers nach einer Entzugsdauer von elf Monaten wieder hergestellt ist.

 

6.2. Gemäß § 32 Abs.1 Z1 FSG hat die Behörde Personen, die nicht im Sinne des
§ 7 verkehrszuverlässig oder nicht gesundheitlich geeignet sind, ein Motorfahrrad, ein vierrädriges Leichtkraftfahrzeug oder ein Invalidenkraftfahrzeug zu lenken, unter Anwendung der §§ 24 Abs.3 und 4, 25, 26, 29 sowie 30a und 30b entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit das Lenken eines derartigen Kraftfahrzeuges ausdrücklich zu verbieten.

 

In Anbetracht der unter Punkt 6.1. festgestellten Verkehrsunzuverlässigkeit war daher auch das entsprechende Verbot auszusprechen.

 

6.3. Gemäß § 24 Abs.3 (vierter Satz) FSG ist bei einer Übertretung gemäß § 99 Abs.1 StVO 1960 unbeschadet der Bestimmungen des Abs.3a zusätzlich die Beibringung eines von einem Amtsarzt erstellten Gutachtens über die gesundheitliche Eignung gemäß § 8 sowie die Beibringung einer verkehrspsychologischen Stellungnahme anzuordnen.

 

In Anbetracht des festgestellten Sachverhaltes war somit auch diese Anordnung zwingend geboten.

 

6.4. Gemäß § 24 Abs.3 (2. Satz) FSG hat die Behörde unbeschadet der Bestimmungen des Abs.3a eine Nachschulung anzuordnen, wenn die Entziehung wegen einer Übertretung gemäß § 99 Abs.1 oder 1a StVO 1960 erfolgt.

 

In Anbetracht der festgestellten Alkoholisierung ist der vorliegende Sachverhalt unter die Strafbestimmung des § 99 Abs.1 StVO 1960 zu subsumieren, weshalb die Anordnung einer Nachschulung (für alkoholauffällige Lenker) durch die Behörde zwingend geboten war und somit der Berufungswerber durch diese Anordnung nicht in seinen Rechten verletzt wird.

 

6.5. Gemäß § 64 Abs.2 AVG kann die Behörde die aufschiebende Wirkung (einer Berufung) ausschließen, wenn die vorzeitige Vollstreckung im Interesse einer Partei oder des öffentlichen Wohles wegen Gefahr in Verzug dringend geboten ist.

 

Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH ist der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung einer Berufung gemäß dieser Bestimmung im Fall des Entzuges der Lenkberechtigung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit aufgrund des Interesses des öffentlichen Wohles wegen Gefahr in Verzug immer geboten (VwGH 89/11/0252 vom 20.2.1990 u.a.).

 

7. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

Es wird noch darauf hingewiesen, dass im gegenständlichen Fall Stempelgebühren in Höhe von 13 Euro angefallen sind.

 

 

 

                                                     Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

                                                                    Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180  Euro zu entrichten.

 

 

 

 

                                                                Mag. K i s c h

 

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