Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-521468/2/Ki/Da

Linz, 24.11.2006

 

 

 

                                                          E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Alfred Kisch über die Berufung des Herrn E S, U, B, vom 14.11.2006 gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach vom 30.10.2006, VerkR20-510-2003-Hof, betreffend Entziehung der Lenkberechtigung und Anordnung diverser Maßnahmen zu Recht erkannt:

 

 

Der Berufung wird keine Folge gegeben, der angefochtene Bescheid wird mit der Maßgabe bestätigt, dass die Spruchpunkte 3 und 4 behoben werden.

 

Rechtsgrundlage:

§§ 66 Abs.4 und 67a AVG iVm §§ 3 Abs.1 Z3, 24 Abs.1 Z1 und 25 Abs.2 FSG; § 64 Abs.2 AVG

 

 

                                                     Entscheidungsgründe:

 

1. Die Bezirkshauptmannschaft Rohrbach hat mit Mandatsbescheid vom 16.10.2006 dem Berufungswerber die Lenkberechtigung für die Klassen A, B, C1, C, D, EB, EC1, EC, ED und F für die Dauer von 7 Monaten, gerechnet ab 9.10.2006, entzogen und darüber hinaus diverse weitere Anordnungen getroffen.

 

Gegen diesen Mandatsbescheid hat der Berufungswerber mit Schreiben vom 19.10.2006 fristgerecht eine Vorstellung erhoben und es hat die Bezirkshauptmannschaft Rohrbach in der Folge den nunmehr angefochtenen Bescheid vom 30.10.2006, VerkR20-510-2003-Hof, erlassen.

 

2. Mit dem zitierten Bescheid vom 30.10.2006 wurde dem Berufungswerber die Lenkberechtigung für die Klassen A, B, C, D, EB, EC1, EC, ED und F mangels gesundheitlicher Eignung entzogen (Punkt 1), es wurde ausgesprochen, dass ihm bis zur behördlichen Feststellung der Wiedererlangung der gesundheitlichen Eignung, gerechnet ab Zustellung des Bescheides, keine neue Lenkberechtigung erteilt werden darf (Punkt 2), angeordnet, er habe seine psychologische Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen durch eine verkehrspsychologische Stellungnahme nachzuweisen (Punkt 3) und weiter angeordnet, er habe sich vor Ablauf der Entziehungszeit einer amtsärztlichen Untersuchung zu unterziehen (Punkt 4). Einer allfälligen Berufung gegen diesen Bescheid wurde die aufschiebende Wirkung aberkannt (Punkt 5).

 

Die belangte Behörde stützt die Entscheidung auf ein amtsärztliches Gutachten vom 19.10.2006 des Amtsarztes der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach, welcher eine Nichteignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Gruppen 1 und 2 festgestellt hat.

 

3. Dagegen hat der Rechtsmittelwerber mit Schreiben vom 14.11.2006 Berufung erhoben, er verweist in dieser Berufung insbesondere darauf, dass er seit dem Jahre 1974 seinen Führerschein besitze und er in dieser Zeit weder Beanstandungen hinsichtlich Lenken in alkoholisiertem Zustand noch andere Verkehrsvergehen gesetzt habe. Besonders berücksichtigungswürdig erachte er, dass er sich seit 20.10.2006 einer Behandlung im Therapiezentrum Traun freiwillig unterziehe. Er habe den festen Entschluss, sich dem Alkohol fern zu halten. Außerdem wäre für ihn die Erreichung seines Arbeitsplatzes mit großen Schwierigkeiten verbunden.

 

4. Die Bezirkshauptmannschaft Rohrbach hat die Berufung samt Verfahrensakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vorgelegt, der hatte durch das laut Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden.

 

5. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt.

 

Eine mündliche Berufungsverhandlung wurde nicht beantragt und es wird im vorliegenden Falle die Durchführung einer Verhandlung nicht für erforderlich gehalten (§ 67d Abs.1 AVG).

 

6. Der Berufungswerber lenkte am 9.10.2006 ein Kraftfahrzeug in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand, als relevanter Atemluftalkoholwert wurden 1,42 mg/l, das sind 2,84 %o Blutalkoholgehalt, festgestellt. Dieser Umstand bleibt unbestritten.

 

Die Bezirkshauptmannschaft Rohrbach hat dem Berufungswerber zunächst mit Mandatsbescheid vom 16.10.2006, VerkR20-510-2003, die Lenkberechtigung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit für die Dauer von sieben Monaten entzogen und darüber hinaus die gesetzlich vorgesehenen Maßnahmen angeordnet.

 

Im Zuge des weiteren Verfahrens hat sich Herr S einer amtsärztlichen Untersuchung unterzogen, bei welcher der amtsärztliche Sachverständige der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach gutächtlich festgestellt hat, dass der Untersuchte gem. § 8 FSG zum Lenken eines Kraftfahrzeuges der Gruppen 1 bzw. 2 nicht geeignet ist.

 

In der Begründung wird ausgeführt, dass beim Untersuchten sich im Laufe der Jahre eine Alkoholabhängigkeit entwickelt habe, dies mit einem täglichen Alkoholkonsum von 6 bis 10 Halbe Bier pro Tag. Die alkoholbedingte Beeinträchtigung habe ihm zuletzt zunehmende Schwierigkeit im dienstlichen Bereich bereitet. Versuche, mit Hilfe einer psychiatrischen Behandlung seine Sucht zu bewältigen, seien bisher gescheitert. Nach einer Anzeige und festgestellten Alkoholisierung von 1,42 mg/l Atemluftalkohol habe er eine stationäre Entgiftung am LKH Rohrbach vom 13. bis 17.10.2006 absolviert und es sei nun eine stationäre Entwöhnung vorgesehen.

 

In einem im Verfahrensakt aufliegenden Bericht über den stationären Aufenthalt im Landeskrankenhaus Rohrbach ist als Diagnose u.a. ein chronischer C2-Abusus festgestellt worden. Diese Diagnose der Alkoholabhängigkeit basiert auf einem neurologischen Konsilium vom 13.10.2006.

 

In Verbindung mit diesem Bericht über den stationären Aufenthalt bzw. dem unbestritten gebliebenen Trinkverhalten erachtet der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich die Ausführung des Amtsarztes als schlüssig und nicht im Widerspruch zu den Erfahrungen des Lebens und den Denkgesetzen stehend, es bestehen sohin keine Bedenken, dieses Gutachten der Entscheidung zu Grunde zu legen.

 

7. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat rechtlich wie folgt erwogen:

 

7.1. Gemäß § 3 Abs.1 Z3 FSG darf eine Lenkberechtigung nur Personen erteilt werden, die gesundheitlich geeignet sind, ein Kraftfahrzeug zu lenken (§§ 8 und 9).

 

Gemäß § 24 Abs.1 Z1 FSG ist Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (§ 3 Abs.1 Z2 bis Z4) nicht mehr gegeben sind, von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit die Lenkberechtigung zu entziehen.

 

Gemäß § 25 Abs.2 FSG ist bei einer Entziehung wegen mangelnder gesundheitlicher Eignung die Dauer der Entziehung aufgrund des gemäß § 24 Abs.4 eingeholten Gutachtens für die Dauer der Nichteignung festzusetzen.

 

Gemäß § 14 Abs.1 FSG-GV darf Personen, die von Alkohol, einem Sucht- oder Arzneimittel abhängig sind oder den Konsum dieser Mittel nicht soweit einschränken können, dass sie beim Lenken eines Kraftfahrzeuges nicht beeinträchtigt sind, soweit nicht Abs.4 anzuwenden ist, eine Lenkberechtigung weder erteilt noch belassen werden. Personen, bei denen der Verdacht einer Alkohol-, Suchtmittel- oder Arzneimittelabhängigkeit besteht, haben eine fachärztliche psychiatrische Stellungnahme beizubringen.

 

Aus den vorliegenden Verfahrensunterlagen geht hervor, dass Herr S derzeit alkoholabhängig ist und daher zur Zeit die gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Gruppen 1 und 2 nicht gegeben ist. Die Entziehung der Lenkberechtigung für die Dauer der gesundheitlichen Nichteignung ist daher zu Recht erfolgt.

 

Zu beheben waren aus formellen Gründen die Spruchpunkte 3 und 4 des angefochtenen Bescheides, zumal durch den Entzug der Lenkberechtigung keine zwingenden Gründe gegeben sind, die erforderlichen Maßnahmen konkret vorzuschreiben. Dadurch wird jedoch nicht ausgeschlossen, dass Herr S im Falle eines Begehrens um Wiedererteilung der Lenkberechtigung sich den entsprechenden Maßnahmen zu unterziehen haben wird. Es wird diesbezüglich insbesondere auf die Bestimmung des § 14 FSG-GV verwiesen.

 

Zum Vorbringen des Berufungswerbers, die Erreichung seines Arbeitsplatzes sei (ohne Lenkberechtigung) mit großen Schwierigkeiten verbunden, muss festgestellt werden, dass die gegenständliche Maßnahme entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit geboten ist. Private und sonstige wirtschaftliche Interessen können daher nicht berücksichtigt werden.

 

7.2. Gemäß § 64 Abs.2 AVG kann die Behörde die aufschiebende Wirkung (einer Berufung) ausschließen, wenn die vorzeitige Vollstreckung im Interesse einer Partei oder des öffentliches Wohles wegen Gefahr im Verzug dringend geboten ist.

 

Die Berufungsbehörde schließt sich diesbezüglich der Begründung durch die Erstbehörde an, dass diese Maßnahme im Wesen der Entziehung der Lenkberechtigung als Sicherungsmaßnahme im Interesse des öffentlichen Verkehrs begründet ist. Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung gegen den angefochtenen Bescheid ist daher zu Recht erfolgt.

 

7.3. Zusammenfassend wird festgestellt, dass Herr S durch den angefochtenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach nicht in seinen Rechten verletzt wurde, weshalb der Berufung keine Folge gegeben werden konnte.

 

 

 

                                                        Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

                                                                    Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungs­gerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren in der Höhe von 13 Euro angefallen.

 

 

 

                                                                Mag. K i s c h

 

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