Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-530519/5/Re/Sta

Linz, 29.11.2006

 

 

 

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Werner Reichenberger über die Berufung der X L GmbH, R, W, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Steyr-Land vom 17. August 2006, Zl. Ge20-4024/14-2006, betreffend die Erteilung der gewerbebehördlichen Genehmigung für die Änderung einer bestehenden  Betriebsanlage in S-D, auf Gst. Nr. , KG. M, zu Recht erkannt:

 

Anlässlich der Berufung wird der bekämpfte Bescheid vom 17. August 2006, Ge20-4024/14-2006, insoferne abgeändert, als Auflagepunkt 54 entfällt.

 

 

Rechtsgrundlage:

§§ 66 Abs.4, 67a Abs.1 und 67d des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 idgF (AVG)

§§ 359a und 81 Gewerbeordnung 1994 idgF (GewO 1994).

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Die Bezirkshauptmannschaft Steyr-Land als im gegenständlichen Verfahren belangte Behörde hat mit dem Bescheid vom 17. August 2006, Ge20-4024/14-2006, über Antrag der X L GmbH, W, die gewerbebehördliche Genehmigung für die Änderung des bestehenden Zentrallagers am Standort  D, E , durch Einbau und Betrieb eines Imprägnierraumes mit Imprägnieranlage, eines Trockenraumes und eines Lagerraumes für Imprägniermittel auf dem Gst. Nr.  der KG. M, unter Vorschreibung von Auflagen erteilt. Auflagepunkt 54 dieses Genehmigungsbescheides lautet: "Die Spritzkabine und der Trockenraum sind als dauerhaft dichte Auffangwanne auszuführen, das heißt, dass der Boden in diesen Räumen flüssigkeitsdicht gegen Untergrund bzw. Untergeschoss abgedichtet wird (Verfliesung am Boden und ein mindestens 5 cm hoher Streifen entlang der Seitenwände sowie in eine mindestens 5 cm hohe Türschwelle).

 

Gegen diesen Genehmigungsbescheid vom 17. August 2006, Ge20-4024/14-2006, konkret gegen den zitierten Auflagepunkt Nr. 54 hat die Konsenswerberin mit Eingabe vom 5. September 2006, der Post zur Beförderung übergeben am selben Tag und somit innerhalb offener Frist eingebracht, Berufung erhoben.

 

Dies mit der Begründung, die Herstellung einer flüssigkeitsdichten Auffangwanne sei auf den Lagerraum zu begrenzen. Umfüllungen vom 20 l fassenden Kunststoffbehälter in den 1/2 l fassenden Behälter der Spritzpistole würden gemäß Betriebsanweisung nur im Lagerraum erlaubt sein. Der Lagerraum sei mit einer dichten Auffangwanne aus Metall ausgestattet, welcher ein Auffangvolumen von 50 l habe. Dadurch werde sichergestellt, dass in der Spritzkabine bzw. im Trockenraum maximal mit einer Menge von 0,5 l hantiert werde. Die Situierung sei im ersten Obergeschoss und könne daraus eine Gefährdung für das Grundwasser nicht entstehen.

 

Die Bezirkshauptmannschaft Steyr-Land als belangte Behörde hat diese Berufungsschrift gemeinsam mit dem zu Grunde liegenden Verfahrensakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Berufungsentscheidung vorgelegt. Die belangte Behörde hat dabei keine inhaltlichen Äußerungen zum Berufungsvorbringen abgegeben und keinen Widerspruch im Sinne des § 67h Abs.1 AVG erhoben.

 

Die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich durch Einzelmitglied ergibt sich aus § 359a GewO 1994  iVm § 67a  Abs.1 AVG.

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde zu  Ge20-4024/14-2006 sowie ergänzende Gutachtenseinholung des wasserfachlichen Amtssachverständigen im Wege der belangten Behörde.

 

Im Grunde des § 67d Abs.1 AVG konnte von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung mangels Erfordernis abgesehen werden.

 

 

In der Sache hat der Unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

 

Gemäß § 74 Abs. 2 GewO 1994 dürfen gewerbliche Betriebsanlagen nur mit Genehmigung der Behörde errichtet oder betrieben werden, wenn sie wegen der Verwendung von Maschinen und Geräten, wegen ihrer Betriebsweise, wegen ihrer Ausstattung oder sonst geeignet sind,

 

1.      das Leben oder die Gesundheit des Gewerbetreibenden, der nicht den Bestimmungen des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes unterliegenden mittätigen Familienangehörigen, der Nachbarn oder der Kunden, die die Betriebsanlage der Art des Betriebes gemäß aufsuchen, oder das Eigentum oder sonstige dingliche Rechte der Nachbarn zu gefährden,

 

2.      die Nachbarn durch Geruch, Lärm, Rauch, Staub, Erschütterung oder in anderer Weise zu belästigen,

 

3.      die Religionsausübung in Kirchen, den Unterricht in Schulen, den Betrieb von Kranken- und Kuranstalten oder die Verwendung oder den Betrieb anderer öffentlichen Interessen dienender benachbarter Anlagen oder Einrichtungen zu beeinträchtigen,

 

4.      die Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs an oder auf Straßen mit öffentlichem Verkehr wesentlich zu beeinträchtigen oder

 

5.      eine nachteilige Einwirkung auf die Beschaffenheit der Gewässer herbeizuführen, sofern nicht ohnedies eine Bewilligung auf Grund wasserrechtlicher Vorschriften vorgeschrieben ist.

 

Gemäß § 77 Abs. 1 GewO 1994 ist eine Betriebsanlage zu genehmigen, wenn nach dem Stand der Technik und dem Stand der medizinischen und der sonst in Betracht kommenden Wissenschaften zu erwarten ist, dass überhaupt oder bei Einhaltung der erforderlichenfalls vorzuschreibenden bestimmten geeigneten Auflagen die nach den Umständen des Einzelfalles voraussehbaren Gefährdungen im Sinne des § 74 Abs. 2 Z1 vermieden und Belästigungen, Beeinträchtigungen oder nachteilige Einwirkungen im Sinne des § 74 Abs. 2 Z2 bis 5 auf ein zumutbares Maß beschränkt werden.

 

 

Gemäß § 81 Abs. 1 GewO 1994 bedarf die Änderung einer genehmigten Betriebsanlage einer Genehmigung im Sinne der Bestimmungen der Gewerbeordnung, wenn dies zur Wahrung der im §74 Abs. 2 umschriebenen Interessen erforderlich ist.

 

 

Die Vorschreibung der bekämpften Auflage erfolgt auf Grund des Vorschlages des im erstinstanzlichen Genehmigungsverfahren beigezogenen wasserfachlichen Amtssachverständigen.

 

Dieser wurde im Zuge des Berufungsverfahrens mit dem Berufungsvorbringen kontaktiert und hat er im Rahmen einer ergänzenden gutächtlichen Äußerung hiezu festgestellt:

"Im Trockenraum (Lackraum) mit einem Flächenausmaß von ca. 5 – 6 m2 werden max. 50 l Imprägnierspray gelagert, die in einer Stahlblechwanne 1,50 x 1,00 x
0,12 m aufgestellt sind.

Im Spritzraum (Spritzkabine) mit einem Flächenausmaß von ca. 30 – 35 m2 erfolgt keine Lagerung von Spritzmittel, sondern werden hier die Polstermöbel nur mit Imprägniermittel bearbeitet.

Beide Räume sind mit hochwertigem Industrieboden ausgestattet, die qualitätsmäßig zumindest einer Verfliesung gleichzustellen sind.

Somit kann aus wasserbautechnischer Sicht festgestellt werden, dass der Boden bereits flüssigkeitsdicht errichtet wurde und daher auf eine zusätzliche Verfliesung verzichtet werden kann."

 

Die belangte Behörde hat diese Äußerung mit Schreiben vom 6. November 2006, Ge20-4024/21-2006, dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vorgelegt und mitgeteilt, dass es nunmehr möglich sei, von der angefochtenen Auflage Abstand zu nehmen.

 

Das durchgeführte ergänzende Ermittlungsverfahren hat gezeigt, dass eine flüssigkeitsdichte Ausführung der Böden der Spritzkabine und des Trockenraumes bereits Projektsinhalt waren und auch realisiert ist.  Es ist in der Folge Aufgabe der Konsensinhaberin, diesen projektsgemäß beantragten und realisierten Zustand beizubehalten bzw. im Falle einer Abänderung desselben um die hiefür allenfalls erforderliche Änderungsgenehmigung anzusuchen. Von der Ausgestaltung des gesamten Fußbodens als Auffangwanne mit Türschwelle und seitlichem Hinaufziehen entlang der Seitenwände konnte auf Grund der Aussagen des Amtssachverständigen und der projektsgemäßen Nutzung der Spritzkabine und des Trockenraumes derzeit jedenfalls Abstand genommen werden.

 

Auf Grund der dargestellten Sach- und Rechtslage war somit wie im Spruch zu erkennen.

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

 

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsge­richts­hof erhoben werden; diese muss von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

Dr. Reichenberger

 

 

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