Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-130476/2/BMa/CR

Linz, 30.11.2006

 

 

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Gerda Bergmayr-Mann über die Berufung des F P, whft. in, vertreten durch Mag. S W, gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 15. Mai 2006, Zl. 933/10-274203, wegen einer Übertretung des Oö. Parkgebührengesetzes zu Recht erkannt:

 

 

I.                    Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.

 

II.                  Der Berufungswerber hat zusätzlich zu den Verfahrenskosten der ersten Instanz einen Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem unabhängigen Verwaltungssenat in Höhe von 8,60 Euro (das sind 20 % der verhängten Geldstrafe) zu leisten.

 

 

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz  1991 (im Folgenden: AVG), BGBl. Nr. 51/1991, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004, iVm §§ 24, 51c und 51e Verwaltungsstrafgesetz 1991 (im Folgenden: VStG), BGBl. Nr. 52/1991, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 117/2002

zu II.: §§ 64 bis 66 VStG

 

                                                     Entscheidungsgründe:

 

1.1. Mit Straferkenntnis des Bürgermeisters der Stadt Linz vom 15. Mai 2006, Zl. 933/10-274203, wurde über den Berufungswerber (in der Folge: Bw) eine Geldstrafe in Höhe von 43 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe: 66 Stunden) verhängt, weil er am 23. Mai 2005 von 12.46 Uhr bis 13.03 Uhr in Linz in der Schmiedegasse vor der Hausnummer 6 das mehrspurige Kraftfahrzeug VW mit dem polizeilichen Kennzeichen in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone ohne gültigen Parkschein abgestellt habe. Er sei daher der Verpflichtung zur Entrichtung der Parkgebühr nicht nachgekommen. Dadurch habe er eine Übertretung der §§ 2 Abs. 1 und 6 Abs. 1 lit. a Oö. Parkgebührengesetz iVm §§ 1, 2, 3, 5 und 6 Abs. 1 Parkgebührenverordnung der Landeshauptstadt Linz begangen. Als Rechtsgrundlage werden im Spruch § 6 Abs. 1 lit. a Oö. Parkgebührengesetz und §§ 16, 19 VStG genannt.

 

Begründend wurde nach Darstellung des bisherigen Verfahrensverlaufes im Wesentlichen ausgeführt, es sei erwiesen, dass das mehrspurige Kraftfahrzeug mit dem polizeilichen Kennzeichen am 23. Mai 2005 von 12.46 Uhr bis 13.03 Uhr in Linz in der Schmiedegasse vor der Hausnummer 6 in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone ohne gültigen Parkschein abgestellt war. Der Bw habe angegeben, im Zuge des Beladens des PKW mit Leergut mit einem Kontrollorgan zusammengetroffen zu sein. Als Beweis habe er eine Rechnung der Firma A Linz vom 23. Mai 2005 vorgelegt, aus der zu entnehmen sei, dass er am 23. Mai 2005 eine Steige mit 20 Bierflaschen (0,5 bzw 0,33 Liter) im Wert von 4 Euro im Zuge seines Einkaufes im Geschäft abgegeben habe. Die Angaben des Bw seien durch die Zeugenaussage des Aufsichtsorgans insoweit entkräftet worden, als laut Aufzeichnungen des Organs im Mitschreibeheft während der Beobachtungszeit  von (12.46 Uhr bis 13.03 Uhr) weder am, VW, eine Ladetätigkeit noch ein Zusammentreffen mit dem Bw stattgefunden habe. Verstärkte Beweiskraft komme der Zeugenaussage des Aufsichtsorgans zu, da von diesem am Standort Hauptstraße 56, also unmittelbar vor dem Hotel "Goldener Adler", von dem der Bw laut eigenen Angaben mit der Rodel Leergut zu seinem in der Schmiedegasse vor dem Haus mit der Nummer 6 abgestellten PKW transportierte, um 12.56 Uhr, also während der Beobachtungszeit des PKW des Bw, ein Organmandat mit der Aktenzahl 274202 ausgestellt und zwischenzeitlich auch nachweisbar bezahlt worden sei. Hätte der Bw während dieses Zeitraumes tatsächlich Ladetätigkeiten durchgeführt, hätte dies vom Aufsichtsorgan zwangsläufig festgestellt und im Mitschreibeheft notiert werden können.

Dem Begriff der Ladetätigkeit in § 5 lit. d Oö. Parkgebührengesetz komme der gleiche Inhalt wie in § 62 Abs. 1 der Straßenverkehrsordnung (StVO) zu. Demnach sei das "Be- oder Entladen von Fahrzeugen sowie das Abschlauchen von Flüssigkeiten aus Fahrzeugen oder in Fahrzeuge", zeitlich nicht eingegrenzt. Gemäß § 62 Abs. 3 StVO müsse eine Ladetätigkeit unverzüglich begonnen und ohne Unterbrechung durchgeführt werden.

Auch wenn der Bw das Laden der Getränkekiste in seinen PKW mittels einer Rechnung nachweise, stehe aufgrund der Zeugenaussage des Meldungslegers – der aufgrund seines Diensteides und seiner Stellung als Zeuge der Wahrheitspflicht unterliege, weshalb seiner Aussage verstärkte Beweiskraft zukomme – außer Zweifel, dass in der fraglichen Zeit keine Ladetätigkeit stattgefunden habe. Wie der Bw selbst in seiner Stellungnahme vom 10. Oktober 2005 zugegeben habe, sei er erst nach Ausstellung des Organmandates mit dem Leergut zu seinem PKW gekommen. Da das Zusammentragen des Ladegutes zur Vorbereitung des Beladens eines KFZ keine Ladtätigkeit iSd § 62 Abs. 1 StVO darstelle, hätte der Bw mit dem Leergut leicht innerhalb der 10-Minuten-Toleranz vom Hotel "Goldener Adler" bei seinem PKW sein können. Der objektive Tatbestand sei daher erfüllt.

 

Ein Beschuldigter handle objektiv sorgfaltswidrig, wenn sich ein einsichtiger und besonnener Mensch aus dem Verkehrskreis des Täters, ausgestattet mit dessen Sonderwissen, in der konkreten Situation anders verhalten hätte. Ein einsichtiger und besonnener Benützer einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone hätte für die Abstellzeit seines PKW, in der nicht vorschriftsmäßig ununterbrochen geladen wurde, Parkgebühr entrichtet. Der Bw hätte im Zuge des Verfahrens nicht glaubhaft machen können, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschriften kein Verschulden treffe; sein Verhalten sei daher mindestens als fahrlässig zu bewerten.

 

1.2. Gegen dieses Straferkenntnis, das dem Bw am 17. Mai 2006 zugestellt wurde, richtet sich die vorliegende – rechtzeitig eingebrachte (E-Mail vom 31. Mai 2006) – Berufung. Darin wird der Antrag gestellt, das gegen den Bw eingeleitete Verwaltungsstrafverfahren mangels Tatbild einzustellen.

 

Begründend wird im Wesentlichen ausgeführt, dass der Bw sein Fahrzeug im Zuge einer Ladetätigkeit an der fraglichen Stelle abgestellt habe und sich deren zeitliche Begrenzung lediglich an der Tätigkeit selbst orientiere; er habe die Ladetätigkeit unverzüglich begonnen und ohne Unterbrechung durchgeführt. Aufgrund der beengten Parkplatzsituation vor seinem Hotel habe er nicht vor diesem halten können, was den Weg zur und die Zeit der Ladetätigkeit verlängert hätte. Weiters habe sich die Ladetätigkeit nicht nur auf das in der Rechnung aufscheinende Leergut bezogen, sondern auch auf weitere Kisten, die er zum Einkaufen benötigt habe. Das Hotel des Bw befinde sich überdies im 1. Stock, den er durch den Hauslift erreiche, der wiederum einige Wartezeit beanspruche. Im 1. Stock hätten vier Bedienstete die Tätigkeiten des Bw beobachten und bestätigen können. Ein Teil des Leergutes und der Kisten hätte sich überdies im Hofhaus befunden, in das der Bw wieder über den Lift und über den Hof gelangt wäre. Der Bw führt weiters aus, dass eine Ladetätigkeit nicht zeitlich begrenzt sei und er diese - wie dargestellt – in sorgfältiger Weise unverzüglich begonnen und ohne jegliche Unterbrechung durchgeführt habe.

 

2. Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde. Da der Bw in der Berufung keine mündliche Verhandlung beantragt hat und im angefochtenen Bescheid eine 500 Euro übersteigende Geldstrafe nicht verhängt wurde, konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden (§ 51e Abs. 2 Z 3 VStG).

Da im angefochtenen Straferkenntnis keine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, ist der Oö. Verwaltungssenat zur Entscheidung durch eines seiner Mitglieder berufen (§ 51c VStG).

 

 

2.1. Der Oö. Verwaltungssenat geht in seiner Entscheidung von folgendem entscheidungswesentlichen Sachverhalt aus:

 

Der Bw hat am 23. Mai 2005 von 12.46 Uhr bis 13.03 Uhr in Linz in der Schmiedegasse vor dem Haus Nummer 6 das mehrspurige Kraftfahrzeug VW mit dem polizeilichen Kennzeichen L-8051S in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone ohne gültigen Parkschein abgestellt.

 

Während dieser Zeit hat er von seinem in der Hauptstraße gelegenen Hotel zumindest eine Kiste mit Leergut sowie weitere Kisten zu dem Auto gebracht. Diese Kisten hat der Bw aus dem 1. Stock des Hauses, in dem sich das Hotel des Bw befindet, sowie aus dem Hofhaus, das über einen Lift sowie einen Hof erreichbar ist, herbeigeschafft.

 

Während der fraglichen Zeit hat Herr R H (Aufsichtsorgan – Überwachungsfirma Group 4 Falck AG) seinen Rundgang gemacht; er hat den Bw weder beim Verladen beobachtet noch hat er ihn persönlich angetroffen.

 

Unstrittig ist, dass der Bw Lenker des gegenständlichen Fahrzeugs war und sein Fahrzeug zur genannten Zeit in der oben geschilderten Weise abgestellt hat.

 

2.2. Die Verantwortung des Bw dahingehend, dass er in seinem Hotel Leergut und sonstige Kisten zusammengetragen und in sein Auto verladen hat, sind glaubwürdig. Dass ihn das Aufsichtsorgan Herr H dabei nicht beobachtet hat, vermag keine Zweifel am Vorbringen zu wecken, insbesondere da das Aufsichtsorgan ja einerseits aufgrund der örtlichen Gegebenheiten das Auto nicht die ganze Zeit im Blick hatte und sich andererseits aufgrund seiner dienstlichen Aufgaben nicht die ganze Zeit nur auf dieses Auto und die Vorgänge rund um dieses konzentrieren konnte.

 

Ansonsten ergibt sich der Sachverhalt nachvollziehbar und unstrittig aus der Aktenlage.

 

3. In der Sache hat der Unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

 

3.1. Gemäß § 6 Abs. 1 lit. b des Oö. Parkgebührengesetzes, LGBl. Nr. 28/1988, zuletzt geändert durch das Landesgesetz LGBl. Nr. 126/2005, begeht derjenige eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 220 Euro zu bestrafen, wer ua. durch Handlungen oder Unterlassungen die Parkgebühr hinterzieht oder verkürzt bzw. zu hinterziehen oder zu verkürzen versucht (lit. a).

 

Gemäß § 2 Abs. 1 Oö. Parkgebührengesetz ist in Kurzparkzonen jeder Lenker zur Entrichtung der Parkgebühr verpflichtet. Gemäß § 5 lit. 6 Oö. Parkgebührengesetz darf für das Abstellen von Fahrzeugen, die lediglich zum Zweck des Aus- und Einsteigens von Personen oder für die Dauer der Durchführung einer Ladetätigkeit halten, keine Parkgebühr ausgeschrieben und festgesetzt werden.

 

3.2. Der Begriff der Ladetätigkeit ist dabei im Sinne der Straßenverkehrsordnung (StVO 1960) zu interpretieren (zB. Verwaltungsgerichtshof vom 24. Jänner 2000, 97/17/0331). Gemäß § 62 Abs. 1 StVO 1960 ist unter Ladetätigkeit auf Straßen das Be- oder Entladen von Fahrzeugen zu verstehen. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs kommt als Objekt einer Ladetätigkeit, da sich diese auf eine "Ladung" beziehen muss, weder ein einzelner Gegenstand, dessen Ausmaß und dessen Gewicht geringfügig sind und den eine Person bei sich trägt oder an sich nimmt, um ihn von einem Fahrzeug an einen anderen Ort zu bringen, noch eine Mehrzahl von Gegenständen, die zusammengenommen das Merkmal der Geringfügigkeit nach Ausmaß und Gewicht aufweisen und von einer Person in der Hand, unter dem Arm oder in der Kleidung von einem Fahrzeug an einen anderen Ort gebracht werden, in Betracht (vgl. VwGH vom 30. September 1999, 98/02/0057, mwN). Erforderlich ist darüber hinaus, dass eine Ladetätigkeit, soll sie dem Gesetz entsprechen, gemäß § 62 Abs. 3 StVO 1960 unverzüglich begonnen und durchgeführt werden muss (Verwaltungsgerichtshof vom 28. Oktober 1998, 98/03/0149, mwN). Es ist zwar nicht erforderlich, dass sich der Lenker stets in unmittelbarer Nähe des Fahrzeuges befindet (Verwaltungsgerichtshof vom 19. Juni 1991, 90/03/0257), das Gesetz erlaubt es aber nicht, dass vor der beabsichtigten Ladetätigkeit Vorbereitungshandlungen durchgeführt werden, die so weit gehen, dass sich der Lenker des betreffenden Fahrzeuges von diesem entfernen und jemanden aus einer Wohnung holen muss, um dann nach dessen Eintreffen mit der Ladetätigkeit beginnen zu können. Wird ein Fahrzeug für eine Ladetätigkeit aufgestellt, so muss diese unverzüglich begonnen und durchgeführt werden. In diesem Zusammenhang ist einer Person auch zumutbar, sich über organisatorische Probleme Gedanken zu machen und diese – etwa unter Zuhilfenahme anderer Personen – derart zu lösen, dass unzulässige Vorbereitungshandlungen unterbleiben können  (vgl. Verwaltungsgerichtshof vom 12. August 1994, 94/02/0248).

 

Zwar hat der Bw Kisten von seinem Hotel zu seinem Auto geschafft, aber wie er selbst schon im erstinstanzlichen Verfahren und auch wieder in seiner Berufung an den Oö. Verwaltungssenat ausführt, hat er die Kisten erst aus verschiedenen Bereichen seines Hotels herbeigeschafft. Es wäre dem Bw durchaus zumutbar gewesen, etwa unter Zuhilfenahme von Angestellten seines Hotels oder durch bessere Vorbereitung des geplanten Einkaufs, die unzulässigen Vorbereitungshandlungen in seinem Hotel zu vermeiden. Im Sinne der oben zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs hat der Bw daher keine Ladetätigkeit ausgeübt, weshalb er verpflichtet gewesen wäre, eine Parkgebühr zu entrichten.

 

3.3. Gemäß § 5 Abs. 1 VStG genügt, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nichts anderes bestimmt, zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Gebot dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

 

Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs hat der Bw initiativ alles darzulegen, was für seine Entlastung spricht. Dies hat in erster Linie durch ein geeignetes Tatsachenvorbringen und durch das Beibringen von Beweismitteln oder die Stellung konkreter Beweisanträge zu geschehen. Bloßes Leugnen oder allgemein gehaltene Behauptungen reichen für die „Glaubhaftmachung“ nicht.

 

Diesbezüglich hat der Bw nichts vorbringen können, was seine Verantwortung für die Verwaltungsübertretung verhindern würde.

 

Auch auf der Verschuldensebene teilt der Unabhängige Verwaltungssenat damit im Ergebnis die Ansicht der Behörde erster Instanz.

 

Die Strafbarkeit des Bws ist daher gegeben.

 

3.4. Die verhängte Strafe ist jedenfalls tat- und schuldangemessen. Die Geldstrafe von 43 Euro ist mit ca. zwanzig Prozent der Höchststrafe im unteren Bereich des Strafrahmens angesiedelt, da nach § 6 Abs. 1 lit. b Parkgebührengesetz für derartige Verwaltungsübertretungen Geldstrafen bis 220 Euro verhängt werden können. In Anbetracht des vorgesehenen Strafrahmens scheint die Straffestsetzung – auch unter den gegebenen Einkommens- und Vermögensverhältnissen – insgesamt tat- und schuldangemessen und geeignet, den Bw in Hinkunft von gleichartigen Verwaltungsübertretungen abzuhalten.

 

Abgesehen davon sind die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse ohnedies nur ausnahmsweise, nach Maßgabe der einzelnen Milderungs- und Erschwerungsgründe nach den §§ 32 bis 35 StGB, wie etwa dem Milderungsgrund der drückenden Notlage iSd § 34 Abs. 1 Z 10 StGB zu berücksichtigen. Eine solche „drückende Notlage“ wurde vom Bw auch selbst nicht behauptet. Im Übrigen haben die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse im Zusammenhang mit der Wertung der Milderungs- und Erschwerungsgründe außer Betracht zu bleiben (Verwaltungsgerichtshof 2005/15/0106, 2005/02/0086, 2000/03/0074).

 

3.5. Der Bescheid der Behörde erster Instanz war daher zu bestätigen.

 

4. Bei diesem Ergebnis war dem Bw gemäß § 64 Abs. 1 und 2 VStG zusätzlich zu den Kosten des Strafverfahrens vor der belangten Behörde ein Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem Oö. Verwaltungssenat in Höhe von 20 % der verhängten Strafe, das sind 8,60 Euro, vorzuschreiben.

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

 

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

                                                         Mag. Bergmayr-Mann

 

 

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