Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-106134/13/Br

Linz, 06.04.1999

VwSen-106134/13/Br Linz, am 6. April 1999 DVR.0690392

DRV: 0690329

E R K E N N T N I S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Bleier über die Berufung der Herrn L gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 25. Jänner 1999, Zl: VerkR96-8032-1998, wegen mehrfacher Übertretungen des Kraftfahrgesetzes 1967, nach der am 6. April 1999 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung zu Recht:

I. Der Berufung wird in den Punkten 1) und 3) bis 6) keine Folge gegeben; das angefochtene Straferkenntnis wird diesbezüglich mit der Maßgabe bestätigt, daß der Tatvorwurf bei unveränderter Formulierung der Präambel im Punkt 1), 3) und 4) zu lauten hat:

"Sie haben am 19. April 1998 die erlaubte Tageslenkzeit um zumindest vier Stunden 30 Minuten überschritten, indem die Lenkzeit an diesem Tag vierzehn Stunden 30 Minuten betrug;

Sie haben am 22. April 1998 die erlaubte Tageslenkzeit um zumindest eine Stunde 55 Minuten überschritten, indem die Lenkzeit an diesem Tag zehn Stunde 55 Minuten betrug;

Sie haben am 23. April 1998 die erlaubte Tageslenkzeit um zumindest drei Stunden überschritten, indem die Lenkzeit an diesem Tag dreizehn Stunden betrug."

Im Punkt 5) hat der Spruch bei unveränderter Präambel zu lauten:

"Sie haben am 19. April 1998 nach einer Lenkzeit von viereinhalb Stunden, nachdem Sie auch keine Ruhezeit genommen hatten, keine Fahrunterbrechung von mindestens 45 Minuten eingelegt, sondern die Fahrt erst nach acht Stunden 30 Minuten für die Dauer von nur 24 Minuten unterbrochen, wobei diese Unterbrechung auch von keiner jeweils fünfzehn Minuten währenden, sich an die Lenkzeit anschließende Unterbrechung, ersetzt wurde;"

Im Punkt 6) hat der Spruch bei unveränderter Präambel zu lauten:

"Sie haben am 20. April 1998 nach einer Lenkzeit von fünf Stunden 15 Minuten, nachdem Sie auch keine Ruhezeit genommen hatten, keine Fahrunterbrechung von mindestens 45 Minuten eingelegt, sondern die Fahrt erst nach fünf Stunden fünfzehn Minuten für die Dauer von nur dreizehn Minuten unterbrochen, wobei diese Unterbrechung auch von keiner jeweils fünfzehn Minuten währenden, sich an die Lenkzeit anschließende Unterbrechung, ersetzt wurde;"

Im Punkt 2) wird das Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren nach § 45 Abs.1 Z1 VStG eingestellt.

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz BGBl.Nr. 51/1991, zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 158/1998 - AVG iVm § 19, § 24, § 45 Abs.1 Z1, § 51 Abs.1, § 51e Abs.1 Verwaltungsstrafgesetz, BGBl. Nr. 52/1991, zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 158/1998 - VStG;

II. Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten ermäßigen sich auf 380 S.

Als Kosten für das Berufungsverfahren werden dem Berufungswerber zuzüglich zu den erstinstanzlichen Verfahrenskosten 760 S (20% der bestätigten Geldstrafen) auferlegt.

Rechtsgrundlage:

§ 64 Abs.1 u. 2 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Die Erstbehörde hat mit dem angefochtenen Straferkenntnis wider den Berufungswerber wegen sechs Übertretungen nach § 134 Abs.1 KFG iVm der VO (EWG) 3820/85 vier Geldstrafen zu je 1.000 S und zwei weitere Geldstrafen zu je 500 und 300 S, sowie im Falle der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe im Ausmaß von viermal 48 Stunden, einmal 24 und einmal zwölf Stunden verhängt.

Nachfolgende Tatvorwürfe wurden ihm zur Last gelegt:

"Sie haben am 24.4.1998 den Lkw und Anhänger auf der A 1 in Fahrtrichtung Salzburg gelenkt und wurde um 20.30 Uhr anläßlich einer bei km 208 im Gemeindegebiet von Vorchdorf durchgeführten Verkehrskontrolle folgendes festgestellt:

1) Sie haben am 19.4.1998 die erlaubte Tageslenkzeit von 9 bzw. zweimal wöchentlich 10 Stunden zwischen zwei Ruhezeiten um 3 Stunden und 50 Minuten überschritten.

2) Sie haben am 20.4.1998 die erlaubte Tageslenkzeit von 9 bzw. zweimal wöchentlich 10 Stunden zwischen zwei Ruhezeiten um 3 Stunden und 30 Minuten überschritten.

3) Sie haben am 22.4.1998 die erlaubte Tageslenkzeit von 9 bzw. zweimal wöchentlich 10 Stunden zwischen zwei Ruhezeiten um 3 Stunden und 30 Minuten überschritten.

4) Sie haben am 23.4.1998 die erlaubte Tageslenkzeit von 9 bzw. zweimal wöchentlich 10 Stunden zwischen zwei Ruhezeiten um 2 Stunden überschritten.

5) Sie haben am 19.4.1998 nach einer Lenkzeit von 4,5 Stunden, nach der Sie keine Ruhezeit genommen haben, keine Unterbrechung von mindestens 45 Minuten eingelegt. Sie haben vielmehr nach einer Lenkzeit von 8 Stunden und 30 Minuten insgesamt nur 40 Minuten die Fahrt unterbrochen.

6) Sie haben am 20.4.1998 nach einer Lenkzeit von 4,5 Stunden, nach der Sie keine Ruhezeit genommen haben, keine Unterbrechung von mindestens 45 Minuten eingelegt. Sie haben vielmehr nach einer Lenkzeit von 5 Stunden und 30 Minuten insgesamt nur 15 Minuten die Fahrt unterbrochen."

2. Begründend führte die Erstbehörde aus:

"Sie brachten gegen die ha. Strafverfügung vom 26.5.1998 durch Ihren rechtsfreundlichen Vertreter einen Einspruch ein und begründeten diesen nach Akteneinsicht im Wesentlichen damit, daß Sie am 18.4.1998 aus Giarre in Sizilien wegfuhren und am 19.4.1998 in Villa San Giovanni in Reggio die Calbria eintrafen von wo Sie am 19.4.1998 Ihre Fahrt nach Rioveggion der Nähe von Modena fortsetzten. In der Folge fuhren Sie am 20.4.1998 nach Deutschland (Schweinfurt), wobei Sie dorthin nicht über Österreich sondern Frankreich fuhren weil Sie insgesamt über 4170 kg zu viel geladen hatten. Sie wiesen auch darauf hin, daß Sie, wenn Sie die Fahrt nach Schweinfurt über Österreich durchgeführt hätten die vorgeschriebene neunstündige Ruhezeit eingehalten hätten. Am 21.4.1998 seien Sie nach Norderstedt in der Nähe von Hamburg und am 22.4.1998 von Norderstedt wieder nach Ebermergen in der Nähe von Fulda gefahren, wo Sie am 23.4.1998 eintrafen und von dort Ihre Fahrt nach München fortsetzten. Erst nach einer dreizehnstündigen Ruhezeit seien Sie schließlich am 24.4.1998 über Österreich in Richtung Italien gefahren wobei Sie in der Folge beanstandet wurden. Aus Routenbeschreibung ergebe sich, daß Sie sämtliche Ihnen angelastete Verwaltungsübertretungen nicht in Österreich begangen hätten, weshalb auch keine Strafbarkeit vorliege bzw. österreichische Verwaltungsbehörden zur Durchführung eines Verwaltungsstrafverfahrens nicht berufen wären. Als Zeugen für Ihre Einspruchsangaben führten Sie Herrn S aus München an.

Auf Grund des vorliegenden Sachverhaltes wird folgendes festgestellt:

Bei der im gegenständlichen Verwaltungsstrafverfahren heranzuziehenden Bestimmung handelt es sich um eine im gesamten EU-Raum geltende Gesetzesvorschrift, die dem nationalen Recht vorzuziehen ist. Die einschlägigen Bestimmungen gelten im gesamten EU-Bereich und haben Sie diesen auf der von Ihnen geschilderten Fahrt niemals verlassen. Es liegt somit auch kein grenzüberschreitender Verkehr im Sinne des gegenständlichen Übereinkommens vor, weil der grenzüberschreitende Verkehr zwischen den Mitgliedstaaten nicht als solcher anzusehen ist. Die Übertretung ist folglich dort zu ahnden wo sie festgestellt wurde, wobei der Heimatstaat des die Übertretung Begehenden von dieser Maßnahme zu verständigen ist. Eine Bestrafung würde lediglich dann nicht erfolgen wenn Sie nachweisen könnten, daß Sie wegen derselben Übertretung bereits in einem anderen EU Mitgliedstaat bestraft worden wären, was jedoch ganz offensichtlich nicht der Fall war.

Da die Ihnen angelasteten Verwaltungsübertretungen auf Grund der ha. aufliegenden Tachografenschaublätter zweifelsfrei erwiesen sind, war spruchgemäß zu entscheiden.

Gemäß § 134 Abs.1 KFG.1967 begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu S 30.000,--, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest bis zu 6 Wochen zu bestrafen, wer diesem Bundesgesetz, den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen, Bescheiden oder sonstigen Anordnungen zuwiderhandelt.

Gemäß EG-VO 3820/85, Artikel 6 Abs.1 darf die nachstehend "Tageslenkzeit" genannte Gesamtlenkzeit zwischen zwei täglichen Ruhezeiten oder einer täglichen und einer wöchentlichen Ruhezeit 9 Stunden nicht überschreiten. Sie darf zweimal pro Woche auf 10 Stunden verlängert werden.

Gemäß EG-VO 3820/85, Artikel 7 Abs.1 ist nach einer Lenkzeit von 4 1/2 Stunden eine Unterbrechung von mindestens 45 Minuten einzulegen, sofern der Fahrer keine Ruhezeit nimmt.

Zu den Bestimmungen des § 19 VStG.1991 wird festgestellt, daß Sie trotz schriftlichem Ersuchen keine Auskunft über Ihre Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse erteilten. Es wird daher ein fiktives monatliches Durchschnittseinkommen als Kraftfahrer von DM 3000.--, keine Sorgepflicht und kein Vermögen angenommen.

Als strafmildernd wurde Ihre bisherige verwaltungsrechtliche Unbescholtenheit gewertet. Als straferschwerend wurde der Umstand gewertet, daß Sie die erlaubten Lenkzeiten ganz erheblich überschritten haben wodurch ein nicht zu unterschätzendes Gefahrenmoment für die übrigen Verkehrsteilnehmer gegeben war. Es ist nämlich eine erwiesene Tatsache, daß bei den Verkehrsunfällen mit Schwerfahrzeugen die Übermüdung der Lenker eine maßgebliche Rolle spielt.

Die Vorschreibung der Verfahrenskosten ist gesetzlich begründet.

2.1. Dagegen wendet sich der Berufungswerber mit seiner fristgerecht durch seinen ausgewiesenen Rechtsvertreter erhobenen Berufung. Darin führt er wie folgt aus:

"Der Beschuldigte erhebt gegen umseits angeführtes Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck diese

B e r u f u n g:

Alle in der Strafverfügung (richtig wohl: Straferkenntnis) erhobenen Vorwürfe gegen den Beschuldigten bestehen nicht zu Recht.

Die Behörde hat keine Rücksicht darauf genommen, daß der Beschuldigte vorgebracht hat, am 18.4.1998 aus Giarre in Sizilien weggefahren und am 19.4.1998 in Villa San Glovanni in Reggio di Calabria eingetroffen zu sein, worauf er am 19.4.1998 seine Fahrt von Villa San Glovanni nach Rioveggio in der Nähe von Modena fortsetzte, am 20.4.1998 von Rioveggio nach Schweinfurt über Frankreich und nicht über Österreich fuhr, weil er insgesamt 4.170 kg zuviel geladen hatte und deshalb nicht nach Österreich einreiste.

Am 21.4.1998 fuhr er nach Norderstedt in der Nähe von Hamburg, am 22.4.1998 von Norderstedt wieder nach Ebermergen in der Nähe von Fulda, wo er am 23.4.1998 eintraf und seine Fahrt nach München fortsetzte, wo er am 24.4.1998 einlangte. Erst nach einer dreizehnstündigen Ruhezeit fuhr er schließlich am 24.4.1998 über Österreich in Richtung Italien, in welchem Zusammenhang er beanstandet wurde.

Nochmals wird betont, daß eine Strafbarkeit in Österreich hinsichtlich allfälliger, im Ausland begangener Verwaltungsübertretungen nicht gegeben ist. im übrigen ergeben sich die dem Berufungswerber angelasteten Verwaltungsstraftatbestände auch nicht aus den abgenommenen Fahrtenschreibern (richtig wohl Schaublättern) und erscheinen die verhängten Geldstrafen auch nicht schuld- und tatangemessen, sondern sind überhöht.

Mit Strafverfügung der BH Vöcklabruck wurde dem Beschuldigten auch angelastet, die Verwaltungsübertretungen am 24.4.1998 20 Uhr 30 begangen zu haben, zu diesem Zeitpunkt erfolgte aber lediglich die Beanstandung, sodaß Verfolgungsverjährung vorliegt.

Dazu kommt, daß der Tatort auch nicht in der Gemeinde Vorchdorf auf der Westautobahn A 1, Richtung Salzburg gelegen ist, sondern höchstens in Italien bzw. Deutschland gelegen haben konnte.

Es wird daher der

ANTRAG

gestellt, der Unabhängige Verwaltungssenat in Oberösterreich wolle der Berufung des Beschuldigten Folge geben, das angefochtene Straferkenntnis beheben und das Verwaltungsstrafverfahren einstellen."

3. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den erstbehördlichen Verfahrensakt. Ferner wurde im Wege des Sachverständigendienstes des Amtes der Oö. Landesregierung eine Auswertung der Schaublätter in Auftrag gegeben. Darüber wurde am 29. März 1999 eine gutachterliche Stellungnahme übermittelt.

Der Berufungswerber nahm an der Berufungsverhandlung mit dem im Rahmen eines Schriftsatzes - h. eingelangt am 11. März 1999 - mit dem Hinweis nicht teil, daß aus beruflichen Gründen weder er noch der Zeuge B zur Verhandlung erscheinen könne. Der Rechtsvertreter des Berufungswerbers nahm trotz seiner inhaltlichen Beweisanträge an der Berufungsverhandlung ohne einen konkreten Entschuldigungsgrund hierfür darzutun nicht teil.

4. Da keine 10.000,- S übersteigenden Geldstrafen verhängt wurden, ist der unabhängige Verwaltungssenat durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zur Entscheidung berufen. Die Durchführung einer Berufungsverhandlung erwies sich auf Grund des auch inhaltlich bestreitenden Berufungsvorbringens in Wahrung der nach Art. 6 EMRK intendierten Rechte als erforderlich (§ 51e Abs.1 VStG).

  1. Die sachverständige Überprüfung der hier zur Last gelegten Fahrzeiten bzw. Fahrtunterbrechungen haben andere, im Punkt 1) zeitlich längere, sonst überwiegend kürzere Zeitspannen als in der Anzeige dargelegt erbracht.

Das Gutachten lautet in seinem Inhalt diesbezüglich wie folgt:

"Am 19.04.1998 beginnt die Tageslenkzeit um 01.45 Uhr und endet mit einer Gesamtlenkzeit von 14 Stunden 30 Minuten um 23.12 Uhr. Es folgt eine Ruhezeit von 9 Stunden 3 Minuten.

Am 20.04.1998 beginnt die Tageslenkzeit um 08.15 Uhr und endet mit einer Gesamtlenkzeit von 9 Stunden 27 Minuten um 19.12 Uhr. Es folgt eine Ruhezeit von 9 Stunden 38 Minuten.

Am 21.04.1998 beginnt die Tageslenkzeit um 04.50 Uhr und endet mit einer Gesamtlenkzeit von 10 Stunden 14 Minuten um 17.50 Uhr. Es folgt eine Ruhezeit von 10 Stunden 50 Minuten.

Am 22.04.1998 beginnt die Tageslenkzeit um 04.40 Uhr und endet mit einer Gesamtlenkzeit von 10 Stunden 55 Minuten um 20.15 Uhr. Es folgt eine Ruhezeit von 9 Stunden 15 Minuten.

Am 23.04.1998 beginnt die Tageslenkzeit um 05.30 Uhr und endet mit einer Gesamtlenkzeit von 13 Stunden um 20.50 Uhr. Es folgt eine Ruhezeit von 9 Stunden.

Am 24.04.1998 beginnt die Tageslenkzeit um 05.50 Uhr und endet mit einer Gesamtlenkzeit von 7 Stunden 2 Minuten um 20.32 Uhr.

Am 19.04.1998 wurden innerhalb einer Lenkzeit von 4,5 Stunden nur 24 Minuten Lenkpause eingehalten (Beginn der Lenkzeit: 10.15 Uhr).

Am 20.04.1998 wurden innerhalb einer Lenkzeit von 5 Stunden 15 Minuten nur 13 Minuten Lenkpause eingehalten (Beginn der Lenkzeit: 13.35 Uhr).

Die Auswertung erfolgte unter Zuhilfenahme einer Diagramm-Auswertscheibe.

Unregelmäßigkeiten, welche auf einen technischen Defekt bzw. eine Manipulation schließen lassen, konnten nicht festgestellt werden."

5.1. Darauf war bei den Tatvorwürfen Bedacht zu nehmen, wobei sich im Punkt 2) somit der Tatvorwurf als einer mit unter zehn Stunden liegenden Lenkzeit als unzutreffend erwies. Den vom technischen Sachverständigen mittels sogenannter "Diagramm-Auswertungsscheibe" vorgenommenen Feststellungen der Lenkzeiten bzw. Lenkpausen konnte vollinhaltlich gefolgt werden. Insbesondere trat der Berufungswerber mit seiner Verantwortung einer Lenkzeitüberschreitung zumindest inhaltlich nicht konkret entgegen. Er räumte diese zumindest indirekt in seiner Berufung sogar ein, wenn er darin auf Seite zwei von "allfälligen im Ausland begangenen Verwaltungsübertretungen" spricht. Insgesamt vermag er inhaltlich den Tatvorwürfen daher - die sich im Ergebnis weitgehend auf rechtliche Erwägungen erstrecken - nicht mit Erfolg entgegentreten.

Auch an der Berufungsverhandlung nahm der Rechtsvertreter des Berufungswerbers unentschuldigt nicht teil. Auch sonst ergeben sich keine Anhaltspunkte die inhaltlich die bestreitende Verantwortung des Berufungswerbers stützten könnte.

6. Hierüber hat der Verwaltungssenat erwogen:

6.1. Gemäß Art 6 Abs.1 der EG-Verordnung 3820/85 darf die Tageslenkzeit genannte Gesamtanzahl zwischen zwei täglichen Ruhezeiten oder einer täglichen und einer wöchentlichen Ruhezeit 9 Stunden nicht überschreiten. Sie darf zweimal pro Woche auf 10 Stunden verlängert werden.

Die hier verfahrensgegenständlichen Fahrten liegen innerhalb einer Woche, sodaß hier jedenfalls zweimal von einer zulässigen Lenkzeit von zehn Stunden auszugehen gewesen ist. Diese wurden hier in den Punkten 1) und 2) berücksichtigt. Auch die Tatvorwürfe waren auf die in diesem Ermittlungsverfahren grundliegenden spezifischen Zeitspannen zu korrigieren.

Nach Art. 7 Abs.1 dieser Verordnung ist nach einer Lenkzeit von 4 1/2 Stunden eine Unterbrechung von mindestens 45 Minuten einzulegen, sofern der Fahrer keine Ruhezeit nimmt. Nach § 7 Abs.2 dieser Verordnung kann diese Unterbrechung von jeweils mindestens fünfzehn Minuten ersetzt werden, die in die Lenkzeit oder unmittelbar nach dieser so einzufügen sind, daß Absatz 1 eingehalten wird.

Hinsichtlich dieses Punktes bedurfte es zwecks Vervollständigung der Tatumschreibung im Hinblick auf § 44a VStG der Spruchanpassung. Hinsichtlich der im Zusammenhang mit diesen Tatbildern zu stellenden Erfordernissen an die Tatumschreibung kann auf ein jüngstes Erkenntnis des VwGH verwiesen werden (VwGH 9. Februar 1999, 97/11/0165, 0166-7). Entgegen der Ansicht des Berufungswerbers wurde bereits mit der Strafverfügung eine den § 44a VStG gerecht werdende, nämlich die jeweilige Gesamtlenkzeit bzw. Ruhezeit erkennen lassende und somit taugliche Verfolgungshandlung gesetzt. Die anläßlich des Berufungsverfahrens vorzunehmenden Korrekturen dieser Zeiten vermochten den Berufungswerber weder in seinen Verteidigungsrechten einschränken, noch lief er deshalb Gefahr wegen einer gleichen Tat nochmals bestraft zu werden.

6.1.1. Gemäß § 134 Abs.1 erster Satz KFG 1967 ist derjenige, der diesem Bundesgesetz, den aufgrund dieser Bundesgesetze erlassenen Verordnungen, Bescheiden oder sonstigen Anordnungen, den Art.5 bis 9 der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 über die Harmonisierung bestimmter Sozialvorschriften im Straßenverkehr, ABlNr L 370 vom 31 12 1985, Seite 1, sowie der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 über das Kontrollgerät im Straßenverkehr, zuwiderhandelt, mit einer Geldstrafe bis zu 30.000 S im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest bis zu sechs Wochen zu bestrafen.

Der § 134 Abs.1a leg.cit. lautet:

Übertretungen der Artikel 5 bis 9 der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 über die Harmonisierung bestimmter Sozialvorschriften im Straßenverkehr, ABl. Nr. L 370 vom 31. Dezember 1985, S 1 sowie der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 über das Kontrollgerät im Straßenverkehr, ABl. Nr. L 370 vom 31. Dezember 1985, S 8, geändert durch Verordnung (EWG) Nr. 3572/90, ABl. Nr. L 353 vom 17. Dezember 1990, S 12, sind auch dann als Verwaltungsübertretung strafbar, wenn die Übertretung nicht im Inland, sondern auf einer Fahrtstrecke innerhalb des Geltungsbereiches dieser Bestimmungen begangen worden ist (Art. 2 der Verordnung 3820/85). Als Ort der Übertretung gilt in diesem Falle der Ort der Betretung im Inland, bei der die Übertretung festgestellt worden ist. Von einer Bestrafung ist jedoch abzusehen, wenn die Übertretung im Bundesgebiet nicht mehr andauert und der Lenker nachweist, daß er wegen dieses Deliktes bereits im Ausland bestraft worden ist.

Von einer Bestrafung wegen dieser nicht mehr andauernden Tathandlungen im Ausland brachte der Berufungswerber nichts vor. Ebenfalls steht fest, daß die gesamten verfahrensgegenständlichen Fahrzeitüberschreitungen bzw. Ruhezeitverkürzungen im Geltungsbereich dieser Bestimmung erfolgten.

Der Berufungswerber vermag daher mit seinem Hinweis im Schriftsatz vom 2. März 1999 auf die Qualifizierung derartiger Verstöße als Ordnungswidrigkeiten und des räumlichen Geltungsbereiches gemäß § 5 des OwiG 94 (deutschen Gesetzesbestimmung) mit seiner Rechtsansicht nicht durchzudringen. Unverständlich ist die vom Berufungswerber scheinbar noch immer vertretene Rechtsansicht der fehlenden Strafbarkeit dieser überwiegend nicht in Österreich zurückgelegten Fahrzeiten insbesondere deshalb, weil sich gerade auch aus der vom Berufungswerber zit. deutschen Bestimmung der Hinweis des Vorbehaltes einer anderen gesetzlichen Regelung ergibt. Der Berufungswerber verkennt hier offenbar den klaren Wortlaut der hier einschlägigen Rechtsbestimmung der unmittelbaren Geltung der VO 3820/85 iVm der Strafnorm des § 134 Abs.1 KFG, worauf er bereits mit h. Schreiben vom 19. Februar 1999 konkret hingewiesen wurde (vgl. hierzu insb. auch Johann Egger, Innsbruck in RdA 1991, 389).

Zusammenfassend ist daher davon auszugehen, daß der Berufungswerber die jeweiligen Überschreitungen der vorgeschriebenen Lenkzeit bzw. die Nichteinhaltung der vorgeschriebenen Fahrtunterbrechungen zu verantworten hat.

Zur Strafbemessung:

7. Bei der Strafzumessung ist gemäß § 19 VStG Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, sowie der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Überdies sind die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der § 32 bis § 35 StGB (Strafgesetzbuch) sinngemäß anzuwenden.

7.1. Die der Bestrafung zugrundeliegenden Handlungen schädigten in nicht unerheblichem Maße das an der Verkehrssicherheit bestehende Interesse, dem die Strafdrohung dient.

Der objektive Unrechtsgehalt der Taten kann selbst bei Fehlen sonstiger nachteiliger Folgen nicht als gering angesehen werden. Es bedarf wohl keiner näheren Ausführungen, daß mit potentiellen Übermüdungen von Lenkern erhebliche Sicherheitsrisiken einhergehen, deren Folgen letztlich fatal sein können.

Daß die Einhaltung der Vorschriften eine besondere Aufmerksamkeit erfordert hätte oder, daß die Verwirklichung der Tatbestände aus besonderen Gründen nur schwer hätte vermieden werden können, ist weder hervorgekommen noch auf Grund besonderer Tatumstände anzunehmen und kann daher das Verschulden des Berufungswerbers nicht als geringfügig angesehen werden. Der Hinweis des Berufungswerbers gegenüber der Gendarmerie "fahren zu müssen um den Job nicht zu verlieren" ist wohl bezeichnend, rechtfertigt oder entschuldigt diese Übertretungen jedoch nicht.

Bei der Strafbemessung war mildernd die bisherige Unbescholtenheit, erschwerend war kein Umstand zu werten.

7.2. Gleichzeitig waren auf die von der Erstbehörde schätzungsweise angenommenen Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Berufungswerbers Bedacht zu nehmen [Einkommen: S 21.000,-- netto (3.000 DM) kein Vermögen und keine Sorgepflichten]. Diesen ist der Berufungswerber weder entgegengetreten noch kam er der Aufforderung der Erstbehörde vom 13. August 1998, seine diesbezüglichen Verhältnisse bekanntzugeben nach.

Unter Bedachtnahme auf den gesetzlichen Strafsatz, den Unrechtsgehalt der Taten und das Verschulden des Berufungswerbers sind die verhängten Strafen als sehr gering bemessen angemessen anzusehen.

Strafen müssen geeignet sein, den Berufungswerber von einer Wiederholung der Taten ausreichend abzuschrecken und generalpräventive Wirkungen zu entfalten.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

H i n w e i s:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof oder beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von den gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2500 S zu entrichten.

Dr. B l e i e r

 

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