Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-161802/2/Br/Ps

Linz, 04.12.2006

 

E R K E N N T N I S

 

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Bleier über die Berufung des Herrn G K, geb., L, K, vertreten durch Rechtsanwalt Mag. H W, H, G, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Freistadt vom 13. November 2006, Zl. VerkR96-537-2006, zu Recht:

 

I.    Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen; das angefochtene Straferkenntnis wird mit der Maßgabe bestätigt, dass der Tatvorwurf nach der Wortfolge "……..vom 06.04.2001 besitzen" in Abänderung zu lauten hat: "……, Sie jedoch den am 23.6.1998 ausgestellten Führerschein der Bezirkshauptmannschaft Freistadt bis zum 19.1.2006 nicht ablieferten, obwohl eine Person die im Besitz mehrerer in einem EWR-Staat ausgestellter Führerscheine ist, alle bis auf den zuletzt ausgestellten Führerschein bei der Wohnsitzbehörde abzuliefern hat."

 

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51, zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 10/2004 - AVG iVm § 19 Abs.1 u. 2, § 24, § 51 Abs.1 und § 51e Abs.3 Z1 Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52, zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 117/2002 - VStG.

 

II.   Zuzüglich zu den erstinstanzlichen Verfahrenskosten werden dem Berufungswerber als Kosten für das Berufungsverfahren 14,20 Euro auferlegt (20 % der verhängten Geldstrafe).

 

Rechtsgrundlage:

§ 64 Abs.1 und 2 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Die Bezirkshauptmannschaft Freistadt hat mit dem o.a. Straferkenntnis über den Berufungswerber wegen der Übertretung nach § 14 Abs.7 iVm § 37 Abs.1 FSG 1967 eine Geldstrafe von 72 Euro und für den Nichteinbringungsfall eine Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 24 Stunden verhängt. Sinngemäß wurde ihm zur Last gelegt, es sei am 19.1.2006 um 10.35 Uhr bei einer Kontrolle auf der B310 bei der Grenzpolizeiinspektion Wullowitz bei der Einreisekontrolle festgestellt worden, dass er mehr als einen in einem EWR-Staat ausgestellten Führerschein besessen habe (einen österreichischen vom 23.6.1998 und einen tschechischen vom 6.4.2001), wobei er den am 23.6.1998 ausgestellten Führerschein nicht bei seiner Wohnsitzbehörde (der Bezirkshauptmannschaft Freistadt) abgeliefert habe, obwohl er hierzu nach § 14 Abs.7 FSG verpflichtet gewesen wäre.

 

2. Die Behörde erster Instanz führte begründend Folgendes aus:

"Der im Spruch angeführte Sachverhalt stellt auf Grund der Anzeige der Grenzpolizeiinspektion Wullowitz vom 24.01.2006, die auf der dienstlichen Wahrnehmung eines Organes der Straßenaufsicht beruht, fest.

 

Sie haben die Strafverfügung vom 21.02.2006 innerhalb offener Frist mit dem Rechtsmittel des Einspruches bekämpft. Sie führen darin im wesentlichen aus, dass Sie die Ihnen vorgeworfene Verwaltungsübertretung schon objektiv nicht begangen hätten. Sie hätten nicht mehrere Führerscheine, sondern hätten einen tschechischen und einen österreichischen. Letzterer sei Ihnen am 19.01.2006 in Wullowitz unrecht abgenommen worden.

Gemäß § 14 Abs.7 FSG hätte eine Person, die im Besitz mehrerer in einem EWR-Staat ausgestellter Führerscheine sei, alle bis auf den zuletzt ausgestellten bei Ihrer Wohnsitzbehörde abzuliefern.

Absatz 7 bestimme, das Personen, die im Besitz mehrerer EU-FS seien, diese bis auf den zuletzt ausgestellten bei der Wohnsitzbehörde abzuliefern hätten.

Der Ausdruck 'mehrere' bedeute ab 3 Stück. Hätte jemand nur einen oder 2 EWR-FS, würde ihn diese Ablieferungspflicht nicht treffen.

Das Verwaltungsstrafverfahren sei daher ohne weiteres einzustellen.

Es ergehen sohin die Anträge auf Einstellung des gegenständlichen Verwaltungsstrafverfahrens und auf sofortige Ausfolgung des Führerscheines ausgestellt von der Bezirkshauptmannschaft Freistadt am 23.06.1998 zu VerkR20-1585-1998 an Ihre Person.

 

Die Behörde hat Folgendes erwogen:

 

Gemäß § 14 Abs.7 FSG hat eine Person, die im Besitz mehrerer in einem EWR-Staat ausgestellter Führerscheine ist, alle bis auf den zuletzt ausgestellten Führerschein bei der Behörde abzuliefern. Die abgelieferten Führerscheine sind der jeweiligen Ausstellungsbehörde zurückzustellen.

 

Nach § 37 Abs.1 FSG begeht eine Verwaltungsübertretung, wer diesem Bundesgesetz, den auf Grund dieses Bundesgesetztes erlassenen Verordnungen, Bescheiden oder sonstigen Anordnungen zuwiderhandelt und ist, sofern in den folgenden Absätzen nichts anderes bestimmt ist, mit einer Geldstrafe von 36 Euro bis 2,180 Euro, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu 6 Wochen zu bestrafen.

 

Bei der Ihnen angelasteten Verwaltungsübertretung handelt es sich um ein sogenanntes 'Ungehorsamsdelikt' im Sinne des § 5 Abs.1 VStG, bei dem zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten genügt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandlung gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter glaubhaft macht, dass Ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

 

Mit Ihren Einwendungen ist es Ihnen nicht gelungen, glaubhaft zu machen, dass Sie an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft, sodass jedenfalls ein fahrlässiges Verhalten vorliegt, was zur Strafbarkeit genügt.

 

Die Behörde hat keinen Zweifel an der Richtigkeit der Darstellungen in der Anzeige, sodass diese der Entscheidung als Beweis zugrunde gelegt werden können.

 

Aufgrund des vorliegenden Sachverhaltes geht die erkennende Behörde davon aus, dass Sie die Ihnen zu Last gelegte Verwaltungsübertretung zu verantworten haben.

 

Gemäß § 19 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Im ordentlichen Verfahren '§§ 40 bis 46' sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes, sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Mangels konkreter Angaben über die Höhe Ihres Einkommens wurde dieses auf 1.090,00 Euro monatlich geschätzt und der Strafbemessung zugrunde gelegt.

 

Der Milderungsgrund der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit kommt Ihnen nicht so gute. Ein sonstiger Milderungsgrund wurde nicht gefunden; ebenso kein Erschwerungsgrund.

 

Für den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe wurde eine dem Unrechtsgehalt der Tat entsprechende Ersatzfreiheitsstrafe festgesetzt.

 

Die Vorschreibung der Verfahrenskosten stützt sich auf die im Spruch zitierte Gesetzesstelle.

 

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden."

 

2.1. Dagegen wendet sich der Berufungswerber mit seiner binnen offener Frist durch seinen ausgewiesenen Rechtsvertreter erhobenen Berufung mit folgendem Inhalt:

"In umseits näher bezeichneter Verwaltungsrechtssache wird hiermit gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Freistadt vom 13.11.2006 zu VerkR96-537-2006 erhoben nachstehende

 

Berufung:

 

Die erstinstanzliche Behörde unterliegt einem Rechtsirrtum und hat daher aufgrund unrichtiger rechtlicher Beurteilung zum einen zu Unrecht eine Verwaltungsstrafe verhängt und zum anderen - trotz bereits erfolgter Aufklärung im Einspruch vom 13.03.2006 - es unterlassen, den rechtswidrigerweise eingezogenen Führerschein wieder auszufolgen und dies trotz gegenteiliger Anträge nun bereits seit 8 Monaten.

 

Der Gesetzeswortlaut des § 14 Abs. 7 Führerscheingesetz ist eindeutig. Es wird dort vom Besitz mehrerer Führerscheine gesprochen.

 

Zwei Führerscheine können schon definitionsgemäß und bei richtiger Erfassung des Begriffes 'mehrerer' eben nicht mehrere sein, sondern eben nur und geradezu zwei.

 

Der Begriff 'mehrere' kann im deutschsprachigen Rechtskreis erst ab einer Anzahl von zumindest drei Stück richtigerweise verwendet werden.

 

Da Herr G K lediglich zwei EWR-Führerscheine hatte, traf ihn keine Ablieferungspflicht, ist das Einkassieren des österreichischen Führerscheines rechtswidrig und natürlich auch keine Verwaltungsübertretung begangen worden.

Es ergehen daher nachstehende

 

Berufungsanträge

 

an den Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich, nämlich

 

1.   auf Aufhebung des angefochtenen Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Freistadt vom 13.11.2006 zu VerkR96-537-2006 sowie Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens    und

2.  auf Entscheidung, dass Herrn G K der Führerschein, ausgestellt von der Bezirkshauptmannschaft   Freistadt  am   23.06.1998   zu  VerkR20-1585-1998Fr   sofort auszufolgen ist.

 

G, am 17.11.2006                                                                                         G K"

 

3. Die Behörde erster Instanz hat den Akt zur Berufungsentscheidung vorgelegt. Somit ist die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates gegeben. Dieser hat, da keine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu erkennen. Da sich hier das Berufungsvorbringen ausschließlich auf die Lösung einer Rechtsfrage beschränkt, kann die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung unterbleiben (§ 51e Abs.3 Z1 VStG).

 

3.1. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsstrafakt.

Der Berufungswerber wies als Lenker eines Fahrzeuges im Zuge der Einreisekontrolle nach Österreich am 19.1.2006 die zwei oben genannten, von der Bezirkshauptmannschaft Freistadt und einer tschechischen Behörde ausgestellten Führerscheine vor bzw. wurden diese bei ihm vorgefunden. Gegenüber dem einschreitenden Polizeibeamten erklärte der Berufungswerber die Notwendigkeit des Erwerbes des tschechischen Führerscheins mit seiner beruflichen Tätigkeit.  Es sei ihm erklärt worden, dass er seinen Führerschein (gemeint den österreichischen) in Tschechien nicht abgeben müsse.

Nähere Umstände über die Motive der Nichtabgabe des früher erworbenen Führerscheins können in diesem Zusammenhang auf sich bewenden.

 

4. Rechtlich hat der unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

§ 14 Abs.7 FSG idF BGBl. I Nr. 152/2005 lautet:

Eine Person, die im Besitz mehrerer in einem EWR-Staat ausgestellter Führerscheine ist, hat alle bis auf den zuletzt ausgestellten Führerschein bei ihrer Wohnsitzbehörde abzuliefern. Die abgelieferten Führerscheine sind der jeweiligen Ausstellungsbehörde zurückzustellen.

Im Gegensatz zur Auffassung des Berufungswerbers ergibt sich aus dem klaren Wortlaut der o.a. Gesetzesbestimmung insbesondere aus dem zweiten Satz, dass "alle bis auf den zuletzt ausgestellten Führerschein(e)" abzuliefern sind. Dem Ziel des Gesetzes kann logisch betrachtet kein anderes Verständnis zugesonnen werden, als der Gesetzgeber – um Missbräuchen vorzubeugen – eben nicht zwei Führerscheine im Besitz einer in einem EWR-Staat wohnhaften Person zulassen will.

Wenn auch in diesem Fall der Berufungswerber vorbringt, das Wort "mehrere" bedeute mehr als zwei und die Ablieferungspflicht trete erst dann ein, wenn jemand mehr als zwei Führerscheine habe, ist dies dem Kontext der Gesetzesstelle gerade nicht abzuleiten.

Mit diesem Vorbringen reißt der Beschwerdeführer (wie auch Grundtner/Pürstl, FSG3, 2006, S. 116, Anm 31 zu § 14) den Gesetzestext des § 14 Abs.7 FSG in unzulässiger Weise völlig aus seinem Zusammenhang. Aus der Wortfolge "alle bis auf den zuletzt ausgestellten Führerschein" ergibt sich bereits zweifelsfrei, dass "mehrere" in dieser Norm "zwei oder mehr" bedeutet. Dieses Verständnis ist auch dem ebenfalls unmissverständlichen Wortlaut des Art.7 Abs.5 der RL 91/439/EWG abzuleiten (vgl. VwGH 30.10.2006, 2006/02/0161).

Diese Betrachtung muss selbst jedem Durchschnittsbetrachter naheliegend erscheinen, sodass hier ein ohnedies nicht vorgetragener Einwand auf eine allfällige Entschuldbarkeit eines diesbezüglichen Rechtsirrtums ins Leere ginge.

Der Behörde erster Instanz war demnach auch in ihren Ausführungen zum § 5 Abs.1 VStG zu folgen.

 

4.1. Die Neuformulierung des Spruches erwies sich im Sinne des § 44a Z1 VStG mit Blick auf die Erfassung der wesentlichen Sachverhalts- u. Tatbestandselemente als geboten (vgl. VwGH 5.12.1983, 82/10/0125). Demnach galt es zu präzisieren, welcher Führerschein konkret zurückzustellen gewesen wäre. Die Umschreibung der Einreisemodalität hätte demgegenüber im erstinstanzlichen Spruch entfallen können.

 

5. Bei der Strafzumessung ist gemäß § 19 VStG Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, sowie der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Überdies sind die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 StGB (Strafgesetzbuch) sinngemäß anzuwenden.

 

5.1. Die Strafzumessung innerhalb eines gesetzlichen Strafrahmens ist eine Ermessensentscheidung, die nach den vom Gesetzgeber in § 19 VStG festgelegten Kriterien vorzunehmen ist (vgl. das Erkenntnis eines verstärkten Senates des Verwaltungsgerichtshofes vom 25. März 1980, Slg. 10077/A). Eine Rechtswidrigkeit bei der Strafbemessung liegt dann nicht vor, wenn die Behörde von dem ihr eingeräumten Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebrauch macht. Dabei ist es Sache der Behörde, die für die Strafzumessung maßgebenden Erwägungen darzustellen, um so dem Verwaltungsgerichtshof die Möglichkeit zur Überprüfung zu eröffnen, ob vom Ermessen gesetzesgemäß Gebrauch gemacht worden ist (VwGH 18.12.2001, 2000/09/0059).

Laut ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes handelt es sich bei der Strafzumessung innerhalb eines gesetzlichen Strafrahmens um eine Ermessensentscheidung, die von der Behörde nach den vom Gesetzgeber im § 19 VStG festgelegten Kriterien vorzunehmen ist. Eine Rechtswidrigkeit bei der Strafbemessung liegt etwa dann vor, wenn die Behörde von dem ihr eingeräumten Ermessen nicht im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht hat.

Die Behörde hat in Befolgung des § 60 AVG (§ 24 VStG) in der Begründung des Bescheides die für die Ermessensausübung maßgebenden Umstände und Erwägungen insoweit aufzuzeigen, als dies für die Rechtsverfolgung durch die Parteien des Verwaltungsstrafverfahrens und für die Nachprüfbarkeit des Ermessensaktes in Richtung auf seine Übereinstimmung mit dem Ziel des Gesetzes erforderlich ist. Diese Ermessensentscheidung ist nach den vom Gesetzgeber im § 19 VStG festgelegten Kriterien vorzunehmen  (VwGH 4.4.2001, 99/09/0140 mit Hinweis auf Erk. VwGH [verst. Senat] 25. März 1980, Zl. 3273/78, VwSlg 10077 A/1980).

Bei einem hier von 36 bis 2.180 Euro reichenden Strafrahmen kann daher selbst unter der Annahme eines durchschnittlichen Einkommens, sonst aber weder strafmildernder noch straferschwerender Umstände, ein Ermessensfehler nicht erblickt werden.

 

Der Berufung musste daher ein Erfolg auch im Hinblick auf das Strafausmaß versagt bleiben.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

Dr. B l e i e r

 

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