Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-106137/2/BR

Linz, 23.02.1999

VwSen-106137/2/BR Linz, am 23. Februar 1999 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Bleier über die Berufung des Herrn A gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf a.d. Krems vom 12. Oktober 1998, Zl. VerkR96-331-1998 Sö, wegen einer Übertretung des Kraftfahrgesetzes 1967, zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird keine Folge gegeben; das angefochtene Straferkenntnis wird bestätigt.

II. Als Kosten für das Berufungsverfahren werden zuzüglich zu den erstinstanzlichen Verfahrenskosten 100 S (20 % der verhängten Strafe) auferlegt.

Rechtsgrundlage: Zu  I.: § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz BGBl.Nr. 51/1991, zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 158/1998 - AVG iVm § 19, § 24, § 51 Abs.1, § 51e Abs.2 Verwaltungsstrafgesetz, BGBl.Nr. 52/1991, zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 158/1998 - VStG; Zu II.: § 64 Abs.1 und 2 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Die Erstbehörde hat mit dem angefochtenen Straferkenntnis wider den Berufungswerber wegen Übertretung nach § 103 Abs.2 KFG iVm § 134 Abs.1 KFG eine Geldstrafe von 500 S und für den Fall der Nichteinbringlichkeit 24 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe verhängt und folgenden Tatvorwurf erhoben:

"Sie haben als Zulassungsbesitzer des PKW, Kennzeichen der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf/Krems auf ihr schriftliches Verlangen vom 19.01.1998 nicht binnen zwei Wochen Auskunft darüber erteilt, wer das Kraftfahrzeug mit dem Kennzeichen am 27.9.1997 um 05.47 Uhr gelenkt hat, indem Sie mit Schreiben vom 4.2.1998 mitteilten, Sie können dazu keine Auskunft erteilen." 2. Begründend führte die Erstbehörde folgendes aus: "Die Ihnen im Spruch zur Last gelegte Verwaltungsübertretung ist durch das Ergebnis des durchgeführten Ermittlungsverfahrens als erwiesen anzusehen. Aufgrund der von der hiesigen Behörde an Sie ergangenen Lenkererhebung antworteten Sie mit Schreiben vom 4.2.1998, daß Sie die Lenkerauskunft nicht erteilen können.

Dazu hat die Behörde folgendes erwogen: Gemäß § 103 Abs. 2 KFG 1967 kann die Behörde Auskünfte darüber verlangen, wer zu einem bestimmten Zeitpunkt ein nach dem Kennzeichen bestimmtes Kraftfahrzeug gelenkt bzw. zuletzt vor einem bestimmten Zeitpunkt an einem bestimmten Ort abgestellt hat. Diese Auskünfte, welche den Namen und die Anschrift der betreffenden Person enthalten müssen, hat der Zulassungsbesitzer zu erteilen. Die Auskunft ist unverzüglich, im Falle einer schriftlichen Aufforderung binnen zwei Wochen nach Zustellung zu erteilen.

Nach der Verfassungsbestimmung des § 103 Abs. 2 KFG. 1967 treten gegenüber der Befugnis der Behörde, derartige Auskünfte zu verlangen, Rechte auf Auskunftsverweigerung zurück. Demnach wären Sie verpflichtet gewesen, der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf/Krems als nach dem Tatort zuständige Behörde, die entsprechende Auskunft zu erteilen. Nachdem innerhalb der gesetzlichen Frist keine entsprechende Antwort einlangte, war spruchgemäß zu entscheiden. Bei der Strafbemessung wurde auf die Bestimmungen des § 19 VStG. 1991 Rücksicht genommen. Strafmildernd war Ihre bisherige verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit. Ihre Einkommens-, Familien-und Vermögensverhältnisse (da hierüber keine Auskunft einlangte, mußte die Behörde von folgender Schätzung ausgehen: Einkommen: DM 1.500,--, kein Vermögen, keine Sorgepflichten) wurden bei der Strafbemessung berücksichtigt.

Die Entscheidung über die Kosten des Strafverfahrens stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen." 2.1. In der dagegen als fristgerecht erhoben zu wertenden Berufung (Postaufgabe am 26.10.1998 in Köln - Absendung des Straferkenntnisses durch die Erstbehörde am 13. 10.1998 - führt der Berufungswerber inhaltlich folgendes aus:

"Sehr geehrte Damen und Herren, hiermit lege ich Einspruch gegen Ihren Bescheid ein. In mehreren Schreiben habe ich Ihnen die Sachlage erörtert. Meine zwei Mitfahrer sowie ich sind uns keiner Schuld bewußt. Sollten Sie mir entsprechende Beweise (z.b. Foto mit Geschwindigkeitsüberschreitung) zuschicken können, wird die entsprechende Person die Geldstrafe begleichen.

Sie haben Verständnis das wir ohne Beweismittel, bei vollkommener Unschuld, uns ist keine Verkehrswidrigkeit erinnerlich, die Geldstrafe nicht begleichen werden.

Mit freundlichen Grüßen A (e.h. Unterschrift)" 3. Da keine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, ist der unabhängige Verwaltungssenat durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zur Entscheidung berufen. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung war nicht erforderlich (§ 51e Abs.2 VStG).

4. Folgender Sachverhalt ist erwiesen:

4.1. Mit dem vom Berufungswerber gehaltenen Pkw wurde am 27.9.1997 um 05.47 Uhr auf der A9 Pyhrnautobahn bei Strkm 59,150 Bosrucktunnel, Gemeinde Spital/Pyhrn, Bezirk Kirchdorf a.d. Krems, Oö., in Fahrtrichtung Linz vermutlich eine Geschwindigkeitsüberschreitung begangen. Diesbezüglich wurde an den Fahrzeughalter am 19.1.1998 eine in Österreich gesetzlich vorgeschriebene Lenkeranfrage getätigt. Darin wurde der Berufungswerber aufgefordert, der anfragenden Behörde (Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf a.d. Krems) binnen zwei Wochen nach Zustellung dieses Schreibens mitzuteilen, wer zur fraglichen Zeit an der genannten Örtlichkeit der Lenker seines Fahrzeuges gewesen sei. Auf die Strafbarkeit der Nichterteilung oder der unrichtigen Erteilung dieser Auskunft wurde bereits in diesem Ersuchen hingewiesen. Dieses Schreiben wurde dem Berufungswerber vor dem 4. Februar 1998 zugestellt. In seiner an diesem Tag an die anfragende Behörde gerichteten Antwort teilte er dieser mit, er könne dazu keine Auskunft erteilen.

Daraufhin wurde der Berufungswerber mittels Strafverfügung vom 6. März 1998 wegen Nichtbekanntgabe des Fahrzeuglenkers bestraft. Bereits in der dagegen erhobenen Berufung gab er an, daß drei Verwandte als Lenker in Frage kämen. Sollte der Lenker auf Grund eines Fotos etwa identifiziert werden können, wäre er bereit diese Strafe an die betreffende Person weiterzuleiten. Auch anläßlich des folglich eingeleiteten Ermittlungsverfahrens verantwortete sich der Berufungswerber dahingehend, an diesem Tag wohl mit seinem Fahrzeug durch Österreich unterwegs gewesen zu sei. Auf dem Weg in die Türkei hätten jedoch mehrfach Fahrerwechsel stattgefunden, so daß er nicht sagen könne, wer das Fahrzeug gerade an dieser Örtlichkeit gelenkt habe. Im Falle einer Identifizierung des Fahrers würde dieser die Geldstrafe bezahlen. 4.2. Mit dieser Verantwortung vermag der Berufungswerber den Tatvorwurf der nicht erteilten Lenkerauskunft nicht entkräften. Dabei ist insbesondere nicht nachvollziehbar, inwiefern es ihm nicht möglich gewesen sein sollte etwa gemeinsam mit den drei weiteren Mitfahrern noch nachzuvollziehen wer im österreichischen Raum (auf der Autobahn) das Fahrzeug gelenkt hat. Der Berufungswerber legte in keiner Weise dar, welche Anstrengungen er diesbezüglich unternommen hat bzw. daß er solche überhaupt unternommen hat. Er beruft sich lediglich auf Fotos die ihm erst vorgewiesen werden sollten um der, nach der österreichischen Rechtsordnung ihm obliegende Pflicht, nachkommen zu können. Offenbar dürfte der Berufungswerber auch verkennen, daß es in diesem Verfahren nicht (mehr) um die vermutliche Mißachtung einer Straßenverkehrsvorschrift geht, sondern um die Verweigerung jener Auskunft, die zur Verfolgung der straßenverkehrsrechtlichen Vorschrift erforderlich gewesen wäre und deren Ahndung (Verfolgung) der Berufungswerber durch die nicht erteilte Auskunft vereitelt hat. An dieser Stelle sei erwähnt, daß gleichsam der hier vorliegende Tatvorwurf alternativ für die nicht verfolgbare Übertretung der Straßenverkehrsordnung erhoben werden mußte. 5. Rechtlich hat der unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

5.1. Der § 103 Abs.2 KFG 1967 lautet:

Die Behörde kann Auskünfte darüber verlangen, wer zu einem bestimmten Zeitpunkt ein nach dem Kennzeichen bestimmtes Kraftfahrzeug gelenkt oder einen nach dem Kennzeichen bestimmten Anhänger verwendet hat bzw. zuletzt vor einem bestimmten Zeitpunkt an einem bestimmten Ort abgestellt hat. Diese Auskünfte, welche den Namen und die Anschrift der betreffenden Person enthalten müssen, hat der Zulassungsbesitzer - im Falle von Probe- oder von Überstellungsfahrten der Besitzer der Bewilligung - zu erteilen; kann er diese Auskunft nicht erteilen, so hat er die Person zu benennen, die die Auskunft erteilen kann, diese trifft dann die Auskunftspflicht; die Angaben des Auskunftspflichtigen entbinden die Behörde nicht, diese Angaben zu überprüfen, wenn dies nach den Umständen des Falles geboten erscheint. Die Auskunft ist unverzüglich, im Falle einer schriftlichen Aufforderung binnen zwei Wochen nach Zustellung zu erteilen; wenn eine solche Auskunft ohne entsprechende Aufzeichnungen nicht gegeben werden könnte, sind diese Aufzeichnungen zu führen. (Verfassungsbestimmung). Gegenüber der Befugnis der Behörde, derartige Auskünfte zu verlangen, treten Rechte auf Auskunftsverweigerung zurück. 5.1.1. Die Gestaltung des letzten Satzes als Verfassungsbestimmung erachtete der Verfassungsgerichtshof im Einklang mit den Baugesetzen des B-VG stehend und nicht im Widerspruch zu Art.6 MRK. Der Verfassungsgerichtshof hebt das in dieser Bestimmung rechtspolitische Anliegen des Gesetzgebers, welchem dieser nur durch das Institut der Lenkerauskunft in dieser Form nachkommen zu können glaubt, besonders hervor, bemerkt jedoch auch kritisch die Problematik der Durchbrechung des Anklageprinzips gem. Art. 90 Abs.2 B-VG und den durch eine Strafsanktion ausgeübten Zwang zur Ablegung eines Geständnisses [VfSlg. 9950/1984, 10394/1985 VfGH 29.09.1988, Zl. G72/88 u.a.]. Da jedoch im Stadium der Lenkererhebung durch die Namhaftmachung eines Lenkers eine unmittelbare "Selbstbeschuldigung" bzw. die "Auslieferung" einer nahe stehenden Person in ein Strafverfahren nicht erfolgt und jedenfalls damit ein allenfalls nachfolgendes Strafverfahren gegen die namhaft gemachte Person nicht präjudiziert wird, scheinen keine Gegensätze zu den Grundsätzen der EMRK gegeben. Ein Widerspruch zur EMRK ist im Lichte des VfGH 29.09.1988, Zl. G72/88, aus innerstaatlicher Sicht zumindest vordergründig nicht zu erblicken. Nach bisher ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes liegt der Bestimmung des § 103 Abs.2 KFG die Absicht des Gesetzgebers zugrunde, sicherzustellen, daß der verantwortliche Lenker eines Kraftfahrzeuges jederzeit festgestellt werden kann (vgl. u.a. Erk. vom 29. September 1993, 93/02/0191). Dieser Intention schließt sich auch der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich in seiner Rechtsprechung an, weil aus der Sicht der Praxis eine effektive Verkehrsüberwachung sonst nicht ausreichend gewährleistet scheint. In dieses Konzept müssen alle die österreichischen Straßen benützenden Fahrzeuge (auch Ausländer) einbezogen werden können (vgl. auch VwGH 28.2.1997, 96/02/0508). Gemäß § 2 Abs.1 VStG sind, sofern die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen - hier ist keine Ausnahme gegeben - nur die im Inland begangenen Verwaltungsübertretungen strafbar. Nach § 2 Abs.2 VStG ist eine Übertretung im Inland begangen, wenn der Täter im Inland gehandelt hat ODER HÄTTE HANDELN SOLLEN ODER WENN DER - zum Tatbestand gehörende - ERFOLG IM INLAND EINGETRETEN IST. Bei Verweigerung der Erteilung der Lenkerauskunft gilt - anders als nach der früheren Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 7. Juli 1989, Zl. 89/18/0055) - nicht der Ort an welchem etwa eine solche Aufforderung dem "Verpflichteten" zugekommen ist, sondern - als Tatort gilt - der Sitz der anfragenden Behörde, als Ort der geschuldeten Handlung (VwGH 14. Juni 1995, Zl. 95/03/0102 u. VwGH [verst. Senat] 31. Jänner 1996, Zl. 93/03/0156). Die vom Berufungswerber geübte Verweigerung - die Mitteilung, die Auskunft nicht erteilen zu können, kommt einer Verweigerung gleich - ist sohin als im Inland begangen zu erachten. Im Lichte der auf den Tatort bezogenen geänderten Rechtsprechung liegt daher nunmehr die hier zum Vorwurf gemachte Tat nicht (mehr) außerhalb des räumlichen Geltungsbereiches des österreichischen Verwaltungsstrafrechtes, weil eben der zum Tatbestand gehörende Erfolg im Inland eingetreten ist. Es macht in diesem Zusammenhang keinen Unterschied, ob die geschuldete Handlung hier vom Ausland zu initialisieren gewesen wäre oder dies bei einem österreichischen Zulassungsbesitzer in aller Regel vom Inland aus geschieht. Sollte sich also der Berufungswerber - was er wohl nicht ausdrücklich dartut - an die spezifische Aufforderung einer österreichischen Behörde nicht gebunden erachten und sich auf "allgemein verfassungsrechtliche Bedenken im Hinblick auf die Anwendbarkeit dieser gesetzlichen Bestimmung außerhalb des Hoheitsgebietes von Österreich" und sich damit auf die Begrenzung des staatlichen Gebotsbereiches auf das Territorium des Staatsgebietes (Territorialitätsprinzip) berufen wollen, müßte ihm auch mit derartigen rechtlichen Erwägungen ein Erfolg versagt bleiben. Der staatliche Gebotsbereich erstreckt sich in der Figur des "Schutzprinzips" auch auf außerhalb des Staates befindliche Personen, sofern sich deren Handeln gegen ein inländisches Rechtsgut richtet (Walter-Mayer, Grundriß des Bundesverfassungsrechtes, 8. Auflage, RZ 176). Anknüpfungsfaktum ist hier die vom Willen des Berufungswerbers getragene Verwendung seines Kraftfahrzeuges im Bundesgebiet der Republik Österreich. Aus dieser Verwendung leiten sich Ingerenzpflichten gegenüber der österreichischen Rechtsordnung ab (vgl. etwa VwGH 11.5.1993, Zl.90/08/0095). Ausgelöst wurde die Lenkeranfrage durch die mit dem Fahrzeug des Berufungswerbers vermutlich begangene Verletzung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften. Diese am Gesetzeszweck orientierte Auslegung ist einerseits gemäß der obzitierten Judikatur des Verfassungsgerichtshofes (Zl. G72/88) indiziert, andererseits bedingt das mit der Verwendung eines Kraftfahrzeuges im Hoheitsgebiet eines anderen Staates begründete Ingerenzverhältnis zu den einschlägigen Gesetzen dieses Staates einen ausreichenden inländischen Anknüpfungsgrund. Die Einbeziehung auch ausländischer Fahrzeugverantwortlicher in dem vom § 103 Abs.2 KFG erfaßten Regelungsinhalt ist hier als Ausübung der staatlichen Souveränität in Form der Berufung auf das völkerrechtlich anerkannte Schutzprinzip begründet. Ebenfalls könnte sich der Berufungswerber angesichts des Hinweises bezüglich der Strafbarkeit der Verweigerung der Lenkerbekanntgabe schon in der Aufforderung zur Bekanntgabe des Fahrzeuglenkers nicht entschuldigend auf einen diesbezüglichen Rechtsirrtum berufen.

6. Bei der Strafzumessung ist gemäß § 19 VStG Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, sowie der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Überdies sind die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der § 32 bis § 35 StGB (Strafgesetzbuch) sinngemäß anzuwenden.

6.1. Konkret ist zur Strafzumessung auszuführen, daß die von der Erstbehörde verhängte Strafe in der Höhe von 500 S ungewöhnlich gering bemessen wurde. Selbst das bis zu einer Geldstrafe von 10.000 S bedrohte Grunddelikt wäre hier höher zu bestrafen gewesen. Grundsätzlich ist der Unwertgehalt einer derartigen Übertretung als nicht bloß geringfügig zu erachten. Es liegt im öffentlichen Interesse, insbesondere im Interesse der Pflege der Verkehrssicherheit, daß ein Fahrzeuglenker, welcher straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften zuwiderhandelt, einer entsprechenden Bestrafung zugeführt werden kann. Angesichts des bis zu 30.000 S reichenden Strafrahmens kann hier trotz des Milderungsgrundes der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit keinesfalls eine Überschreitung des Ermessensspielraumes durch die Erstbehörde erblickt werden. Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S zu entrichten.

Dr. B l e i e r

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