Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-106155/11/BR

Linz, 21.04.1999

VwSen-106155/11/BR Linz, am 21. April 1999

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Bleier über die Berufung des Herrn C, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 25.1.1999, Zl.:VerkR96-6910-1998, wegen Übertretung der StVO 1960, nach der am 21. April 1999 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung zu Recht:

I. Der Berufung wird keine Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis wird mit der Maßgabe bestätigt, daß das Begehungsdatum "28. Februar 1998" (anstatt wie im Straferkenntnis offenbar irrtümlich ausgeführt '28.1.1998') zu lauten hat.

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl.Nr. 51, zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 158/1998 - AVG iVm § 19 Abs.1 und 2, § 24, § 51 Abs.1 und § 51e Abs.1 Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52, zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 158/1998 - VStG.

II. Als Kosten für das Berufungsverfahren werden zuzüglich zu den erstinstanzlichen Verfahrenskosten 140 S (20% der verhängten Strafe) auferlegt.

Rechtsgrundlage:

§ 64 Abs.1 u. 2 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck hat mit dem oben bezeichneten Straferkenntnis wegen der Übertretungen nach § 99 Abs.3 lit.a iVm § 20 Abs.2 StVO 1960 über den Berufungswerber eine Geldstrafe von 700 S und für den Nichteinbringungsfall 36 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe verhängt, weil er am 28. 1. 1998 (richtig 28.2.1998) um 14.12 Uhr den Pkw mit dem Kennzeichen auf der A1 in Richtung Wien gelenkt und im Gemeindegebiet von Seewalchen a.A. bei km 237,900 die auf Autobahnen erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 130 km/h um 25 km/h überschritten habe.

1.1. Begründend führte die Erstbehörde im Ergebnis aus, daß am Meßergebnis, welches mittels Radarmessung durchgeführt wurde, kein Grund zu bezweifeln bestehe. Es gäbe auch unter Hinweis auf VwGH v. 20.6.1990, 89/02/0045, keinen Grund den auf bloße Vermutungen beruhenden Beweisanträgen hinsichtlich Meßfehler einzugehen. Im Hinblick auf die Verantwortung des Berufungswerbers, nicht der Lenker gewesen zu sein, traf die Erstbehörde kein Erwägungen.

2. Der Berufungswerber erachtet in seiner Berufung das Straferkenntnis gegen "sämtliche fundamentalen Rechte eines Beschuldigten" verstoßend. Der Umstand, daß er in seinem Verfahren keine Stellung nimmt, könne nicht zu seinen Lasten ausgelegt werden. Einen Beleg für die Fahrereigenschaft könne aus dem Beweisergebnis nicht abgeleitet werden.

Abschließend erachtet er diese Bestrafung auf eine Halterhaftung hinauslaufend. Dies widerspreche fundamentalen Menschenrechten, welche er gegebenenfalls vor die entsprechenden Instanzen bringen werde.

3. Die Erstbehörde hat den Akt zur Berufungsentscheidung vorgelegt; somit ist die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates gegeben. Dieser ist, da keine 10.000 S übersteigende Strafe verhängt worden ist, durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zur Entscheidung berufen. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung war angesichts der gegen Schuld und Strafe gerichteten Berufung zur Wahrung der Grundsätze gemäß Art. 6 EMRK, trotz der Möglichkeit angesichts einer unter 3.000 S liegenden Strafe von einer Verhandlung absehen zu können, dennoch geboten (§ 51e Abs.1 VStG).

4. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme und Erörterung des Inhaltes des Verwaltungsstrafaktes der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 22. Februar 1999, Zl.: VerkR96-6910-1998. Diesem Akt nachgereicht wurde der Eichschein des bei der Geschwindigkeitsmessung eingesetzten Gerätes. Einvernommen wurde als Zeuge der die Messung durchführende Gendarmeriebeamte.

Der Berufungswerber erschien trotz zweimaliger persönlicher Ladung und eines entsprechenden Hinweises in der Ladung über den Zweck des persönlichen Erscheinens zur Berufungsverhandlung nicht.

5. Es bleibt vom Berufungswerber im Ergebnis unbestritten, daß hier seinem Fahrzeug die gegenständliche Messung zuzuordnen ist bzw. mit diesem eine Geschwindigkeitsüberschreitung auf einem österreichischen Autobahnabschnitt begangen wurde. Der Berufungswerber geht während des gesamten Verfahrens nicht auf die Sache ein, sondern bringt erst in der Berufung konkret vor nicht der Lenker gewesen zu sein, wobei er eine andere Person (gemeint wohl den Lenker) nicht denunziert habe.

Die Erstbehörde hat in einem Schreiben vom 12. März 1998 an das Kraftfahr-Bundesamt in Flensburg um Mitteilung des Fahrzeughalters und um Bekanntgabe ersucht, ob diesem Fahrzeughalter die Auflage zur Führung eines Fahrtenbuches erteilt wurde.

Nach Einlangen der Mitteilung des Fahrzeughalters mit Schreiben vom 25. März 1998 wurde, ohne eine formelle Lenkerauskunft an den Halter des Fahrzeuges zu stellen, gegen diesen eine Strafverfügung unter Unterstellung seiner Lenkereigenschaft erlassen.

Diese wurde vom Berufungswerber unter Berufung auf die Bevollmächtigung seiner Anwaltskanzlei ohne Begründung beeinsprucht.

Nach der ihm im Rechtshilfeweg gewährten Akteneinsicht äußerte sich der Berufungswerber in seinem Schreiben an die Erstbehörde vom 19. Oktober 1998 sinngemäß dahingehend, keinen Nachweis seiner Lenkereigenschaft (den Verstoß begangen zu haben) dem Akt entnehmen zu können. Er beantragte aus diesem Grund die Verfahrenseinstellung.

Daraufhin erließ die Erstbehörde das angefochtene Straferkenntnis.

5.1. Die bereits für den 24. März 1999 anberaumt gewesene Berufungsverhandlung, welche dem Berufungswerber während seines angeblichen Jahresurlaubes am 5. März 1999 zugestellt wurde, mußte über Ersuchen dessen Rechtsvertreterschaft am 23. März 1999 - per FAX um 10.54 Uhr dieses Tages übermittelt - verschoben werden. Durch ein von h. zu vertretendes Versehen dürfte die Ladung an die Rechtsvertreter - der auch der Berufungswerber selbst anzugehören scheint - nicht abgesendet worden sein, wobei diese jedoch per FAX im voraus durch das zuständige Mitglied des Oö. Verwaltungssenates bereits am 24. Februar 1999 nachweislich an die Anwaltskanzlei übermittelt worden war.

5.2. Anläßlich der Berufungsverhandlung am 21. April 1999 erklärt der substituierende Rechtsvertreter, daß eine Lenkereigenschaft seitens des Berufungswerbers nicht vorlag. Auf die konkrete Frage, wer denn nun tatsächlich das Fahrzeug gelenkt haben sollte, wurde auf das Entschlagungsrecht verwiesen. Auch nach dem Hinweis auf die Rechtslage durch den Verhandlungsleiter, daß hinsichtlich eines vom Berufungswerber verschiedenen Lenkers weder Verfolgungsgefahr infolge zwischenzeitig eingetretener Verjährung noch ein sonstiger Nachteil drohe, wurde eine Person, der die Lenkereigenschaft im Sinne der bestreitenden Verantwortung zuzuordnen sein sollte, nicht benannt. Der Berufungsbehörde war es sohin in jeder Richtung hin verwehrt den Wahrheitsgehalt dieser Behauptung zu überprüfen. Der Verantwortung des Berufungswerbers läßt somit logisch besehen wohl keine andere Würdigung als jene zu, daß diese Person eben nicht existiert und der Berufungswerber lenkte. Der Berufungswerber ist weder selbst zur Verhandlung erschienen, noch hat er sonst an der Wahrheitsfindung im Sinne seiner Verantwortung mitgewirkt. Daher wird seine völlig unbelegt gebliebene Behauptung nicht gelenkt zu haben als Schutzbehauptung qualifiziert.

Die Richtigkeit und Zuverlässigkeit der Feststellung der Fahrgeschwindigkeit wird auf Grund der Messung mittels dem geeichten und den Verwendungsrichtlinien entsprechend eingesetzten Meßgerät, Bauart: MU VR 6FM, Nr. 511, als erwiesen erachtet. Dies stützt sich auf die Angaben des vor dem Oö. Verwaltungssenat anläßlich der Berufungsverhandlung zeugenschaftlich vernommenen Meldungs-legers. An der Richtigkeit dessen Angaben konnten keine Zweifel gehegt werden.

6. Rechtlich hat der unabhängige Verwaltungssenat folgendes erwogen:

6.1. Die zur Last gelegte Verhaltensweise wurde von der Erstbehörde in zutreffender Weise unter § 20 Abs.2 StVO subsumiert, sodaß um Wiederholungen zu vermeiden auf die diesbezüglichen Ausführungen verwiesen werden kann.

6.2. Mit der bloß unbelegten Behauptung des Berufungswerbers, es habe eine nicht namhaft gemachte Person die ihm angelastete Verwaltungsstraftat begangen, vermag seiner Rechtsansicht, welche auf eine gebundene Beweiswürdigung hinauszulaufen scheint, keinen Erfolg bescheren (vgl. VwGH 23.6.1995, 93/17/0409). Er scheint dabei zu verkennen, daß die von der Lebenspraxis getragene Tatsache der überwiegenden Lenkereigenschaft durch die Fahrzeughalter nicht schon mit einer bloß unüberprüfbaren bestreitenden Behauptung abgetan ist.

6.2.1. Gemäß § 25 Abs. 1 VStG sind Verwaltungsübertretungen mit einer hier nicht bedeutsamen Ausnahme von Amts wegen zu verfolgen. Zufolge Abs.2 dieser Gesetzesstelle sind die der Entlastung des Beschuldigten dienlichen Umstände in gleicher Weise zu berücksichtigen wie die belastenden.

Die Behörde hat zwar die Verpflichtung, von Amts wegen jene Ermittlungen über die Richtigkeit der Angaben des Beschuldigten anzustellen, die ihr ohne Schwierigkeiten möglich sind (vgl. VwGH [verstärkter Senat] 4. Juni 1991, Zl. 90/18/0091). Dabei bedarf es jedoch auch der Mitwirkung des Beschuldigten.

Die Behörde ist dann berechtigt, die Verantwortung eines Beschuldigten, er habe ein mehrspuriges Fahrzeug im Tatzeitpunkt einer mit Namen und Anschrift näher bezeichneten Person mit Wohnsitz im Ausland überlassen, auch ohne den Versuch zur amtlichen Überprüfung dieser Angaben als unrichtig zu qualifizieren, wenn der Beschuldigte die Glaubhaftmachung der Existenz dieser Person und/oder deren Aufenthalt in Österreich zum fraglichen Zeitpunkt grundlos verweigert. Wäre der Beschuldigte dazu aber grundsätzlich bereit gewesen, reichen bloß dessen Behauptungen zur Glaubhaftmachung nach Auffassung der Behörde aber nicht aus, so hat ihn die Behörde zu zweckdienlichen Ergänzungen zu verhalten und darüber hinaus selbständige Ermittlungen anzustellen (vgl. VwGH 29. Jänner 1993, Zl. 90/17/0316). Zu einer diesbezüglichen Überprüfung hat der Berufungswerber aber keine Fakten geliefert. Hätten solche entlastende Fakten vorgelegen, wären diese wohl zumindest benannt worden, was wiederum die Überprüfungspflicht und vor allem die Überprüfungsmöglichkeit durch die Berufungsbehörde zur Folge gehabt hätte (vgl. 5.3 oben).

Bei der Feststellung, wer ein Fahrzeug gelenkt hat, handelt es sich um einen Akt der Beweiswürdigung im Sinne des § 45 Abs. 2 AVG. Die Beweiswürdigung hinsichtlich der Lenkereigenschaft des Berufungswerbers entspricht im vorliegenden Fall den Denkgesetzen und ist daher im gesetzlichen Rahmen (vgl. VwGH 28. Mai 1993, Zl. 92/17/0248).

Sollte der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang eine Beweislastumkehr erblicken wollen, was wohl nicht konkret behauptet aber konkludent aus seinen Ausführungen abgeleitet werden könnte, dann verkennt er völlig, daß es Recht und Pflicht der Behörde ist, unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ermittlungsergebnisse nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzusehen ist oder nicht. Mit der bloßen Behauptung nicht selbst gelenkt zu haben aber nicht zu sagen wer gelenkt hat, vermag er als Zulassungsbesitzer - wie ebenfalls oben schon dargetan - seine Lenkereigenschaft nicht abzutun. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat die vorgenommene Beweiswürdigung schlüssig zu sein, d.h. den Denkgesetzen und dem allgemeinen menschlichen Erfahrungsgut zu entsprechen (VwGH 6.10.1993, 91/17/0175).

6.2.2. Soweit der Berufungswerber im Rahmen des erstbehördlichen Verfahrens auch Verletzung von Grundrechten geltend gemacht habe, kann dieses Vorbringen für das den Erfordernissen des Art. 6 Abs.1 EKMR gerecht werdende Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat nicht zutreffen.

6.3. Ebenfalls geht der Verwaltungsgerichtshof in seiner ständigen Judikatur grundsätzlich von der Tauglichkeit dieser Meßmethode zur Feststellung einer von einem Fahrzeug eingehaltenen Geschwindigkeit aus (VwGH 2. März 1994, Zl. 93/03/0238). Irgendwelche Fehler des Gerätes hat auch hier der Berufungswerber nicht behauptet. Auch dies ist im Rahmen der Beweiswürdigung zu beurteilen.

6.4. Bei der Strafzumessung ist gemäß § 19 VStG Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, sowie der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Überdies sind die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der § 32 bis § 35 StGB (Strafgesetzbuch) sinngemäß anzuwenden.

6.5. Konkret sei zur Strafzumessung noch ausgeführt, daß dieser Übertretung ein nicht unbedeutender Tatunwert zu Grunde liegt. Dieser liegt insbesondere darin, daß vom Überschreiten der erlaubten Höchstgeschwindigkeiten erwiesenermaßen eine erhebliche Gefahrenpotenzierung und somit erhöhte Unfallsneigung ausgeht.

Es kann diesem Strafausmaß somit selbst beim Strafmilderungsgrund der bisherigen verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit des Berufungswerbers (in Österreich) objektiv nicht entgegengetreten werden. Vielmehr ist hier das Strafausmaß mit bloß 700 S ungewöhnlich niedrig bemessen worden.

6.6. Da im Hinblick auf die Tatzeit mit der Strafverfügung eine dem § 44a VStG entsprechende Verfolgungshandlung gesetzt wurde, konnte dieser offenbare Schreibfehler im Berufungsbescheid berichtigt werden.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

H i n w e i s:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof oder beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von den gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2500 S zu entrichten.

Dr. B l e i e r

Beachte:

Beschwerde gegen vorstehende Entscheidung wurde abgelehnt;

VwGH vom 22.03.2002, Zl.: 99/02/0361-7

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