Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-161395/8/Sch/Hu

Linz, 30.11.2006

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Schön über die Berufung des Herrn E D vom 27.2.2006 gegen das Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Linz vom 10.2.2006, S-25555/05-3, wegen einer Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO 1960), nach öffentlicher mündlicher Berufungsverhandlung am 22.11.2006 zu Recht erkannt:

 

I.                         Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

 

II.                        Der Berufungswerber hat als Kostenbeitrag zum Berufungsverfahren den Betrag von 28 Euro (20 % der verhängten Geldstrafe) zu leisten.

 

Rechtsgrundlagen:

zu  I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 und 19 VStG.

zu II.: §§ 64ff VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Zu I.:

1. Mit Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Linz vom 10.2.2006, S-25555/05-3, wurde über Herrn E D, H, S, wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 18 Abs.1 StVO 1960 eine Geldstrafe von 140 Euro, im Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 72 Stunden, verhängt, weil er am 20.7.2005 um 14.07 Uhr in Linz auf der A1, Km 164, Richtungsfahrbahn Salzburg, das Kfz Kz. … gelenkt und beim Hintereinanderfahren zum nächsten vorderen Fahrzeug keinen solchen Abstand eingehalten habe, der ein rechtzeitiges Anhalten ermöglicht hätte, wenn dieses plötzlich abgebremst worden wäre, da er bei einer Fahrgeschwindigkeit von 128 km/h einen solchen Abstand von max. 6 Meter eingehalten habe.

 

Überdies wurde der Berufungswerber zu einem Kostenbeitrag zum Verfahren in der Höhe von  14 Euro verpflichtet.

 

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Berufungswerber rechtzeitig Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

 

3. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Folgendes erwogen:

 

Anlässlich der eingangs angeführten Berufungsverhandlung wurde der entscheidungsrelevante Sachverhalt ausführlich erörtert. Entscheidungsrelevant war, ob die dem Berufungswerber zur Last gelegte Übertretung des § 18 Abs.1 StVO 1960 mit der für eine Bestrafung erforderlichen Sicherheit durch entsprechende Beweismittel nachzuweisen ist, nicht aber die Geschehnisabläufe danach.

 

Der Meldungsleger ist im Rahmen der Verhandlung zeugenschaftlich einvernommen worden. Er hat im Hinblick auf den von ihm wahrgenommenen Sicherheitsabstand des Berufungswerbers zum voranfahrenden Fahrzeug – übrigens durchgehend seit der Anzeigeverfassung wie auch im erstbehördlichen Verwaltungsstrafverfahren – mit maximal 6 Metern  angegeben. Seine Wahrnehmungen machte er aus einem Polizeifahrzeug heraus. Dieses war im rechten Winkel zur Richtungsfahrbahn Salzburg der A1 West Autobahn im Bereich des Ebelsberger Berges an einer hiefür ausreichend Platz bietenden Stelle abgestellt. Der Meldungsleger und die Lenkerin des Polizeifahrzeuges führten Verkehrsüberwachungsdienst durch und nahmen Lasermessungen vor. Im Zuge dessen fiel ihnen ein Fahrzeug auf, dessen Lenker seinen Vordermann mit der Lichthupe anblinkte. Die Wahrnehmungen der Beamten erfolgten vorerst in der Annäherung und dann während der Vorbeifahrt dieser Fahrzeuge. Zwischen dem vom Berufungswerber benutzten Fahrstreifen und dem Standort der Beamten befanden sich keine weiteren Fahrzeuge. Aufgrund einer vorangegangenen routinemäßigen Lasermessung dieser Fahrzeuge stand die eingehaltene Fahrgeschwindigkeit von etwa 128 km/h der betroffenen Fahrzeuge fest. Orientiert hat sich der Meldungsleger bei seiner Abstandsschätzung an der Länge von dort aufgestellten Betonmittelleitelementen, von denen er Kenntnis hatte, dass sie jeweils 5,50 m lang sind. Der Abstand des Berufungswerbers zu seinem Vordermann bestand etwa in einer solchen Elementlänge. Die Entfernung zwischen dem Standort des Polizeifahrzeuges und dem Fahrstreifen des Berufungswerbers betrug nur die jeweilige Breite der dazwischenliegenden Fahrstreifen, sodass auch diese nicht einer zuverlässigen Wahrnehmung entgegen stand.

 

Die Beamten nahmen sodann die Nachfahrt auf und erfolgte die Anhaltung des Berufungswerbers in einiger Entfernung von der Vorfallsörtlichkeit, nämlich auf dem Autobahnparkplatz Franzosenhausweg im Zuge der A7 Mühlkreis Autobahn in Fahrtrichtung Linz.

 

Der Meldungsleger hat bei der Berufungsverhandlung einen glaubwürdigen Eindruck hinterlassen. Auch sind seine Schilderungen schlüssig, sodass sie ein wesentliches Beweismittel im gegenständlichen Berufungsverfahren darzustellen haben. Gegenstand dieses Verfahrens war alleine die dem Berufungswerber zur Last gelegte Nichteinhaltung des gesetzlichen Mindestabstandes zum Vordermann im Bereich des Ebelsberger Berges. Der Ablauf der Amtshandlung nach erfolgter Anhaltung ist in diesem Zusammenhang letztlich ohne Bedeutung. Da der Berufungswerber hierauf aber immer wieder Bezug nimmt, soll aber hier doch kurz darauf eingegangen werden.

 

Auch wenn der Berufungswerber vermeint, er und seine Gattin als Beifahrerin seien bei der Amtshandlung vom Meldungsleger unbotmäßig behandelt worden, kann dies an der Substanz des Beweisergebnisses nichts ändern. Daher kommt es auch nicht darauf an, aus welchen Motiven heraus der Berufungswerber seinen Namen unter Hinweis auf seinen Vater, der einstmals Landesgendarmeriekommandant von Oberösterreich gewesen war, ins Spiel brachte. Vermutet könnte werden, dass er damit den Meldungsleger beeindrucken wollte, weniger lebensnah erscheint der Berufungsbehörde, dass der Name D beim Meldungsleger Aversionen gegenüber dem Berufungswerber hervorgerufen haben könnte. Nicht nur, dass der Meldungsleger glaubwürdig angegeben hat, dass ihm der schon lange nicht mehr aktive Landesgendarmeriekommandant D gar nicht bekannt war, erscheint es für die Berufungsbehörde auch kaum nachvollziehbar, wie denn ein Gendarm (nunmehr Polizist) auf irgendeiner Dienststelle zu einem relevanten direkten Kontakt mit einem Landesgendarmeriekommandanten, der noch dazu mit einem erlittenen Unbill verbunden gewesen sein musste, gekommen sein konnte. Diese Unschlüssigkeit seiner Vermutungen dürfte dem Berufungswerber wohl nicht zur Gänze zu Bewusstsein gekommen sein.

 

Der Vollständigkeit halber ist auch noch anzufügen, dass es für die Berufungsbehörde nachvollziehbar ist, wenn  der Meldungsleger angibt, dass er die Amtshandlung sachlich und als Routinevorgang abwickeln wollte, die Atmosphäre aber schließlich vom Berufungswerber bzw. allenfalls auch noch von seiner Gattin im negativen Sinne beeinflusst wurde.

 

Anlässlich der Berufungsverhandlung ist auch die Letztgenannte zeugenschaftlich einvernommen worden. Die Berufungsbehörde will der Zeugin angesichts ihres Naheverhältnisses zum Berufungswerber keine Gefälligkeitsaussage unterstellen. Auch wenn man ihre Angaben völlig objektiv und losgelöst hievon betrachtet, sind sie, und dies ist lebensnah auch kaum anders möglich, nur vage gehalten. So spricht sie etwa davon, dass sie „nicht bemerkt habe, dass mein Gatte irgendeinen anderen Fahrzeuglenker bedrängt hätte“. Dies erklärt sich daraus, dass, man es im Regelfall wohl ausschließen muss, dass sich ein Beifahrer bei einer mehreren hundert Kilometer langen Autofahrt – wie sie nach den Schilderungen des Berufungswerbers stattgefunden hat – an den konkreten Abstand zum Vordermann an einer ganz bestimmten Stelle der Fahrtroute noch zuverlässig erinnern kann. Die Aussage der Zeugin ist somit zusammenfassend nicht geeignet, den Berufungswerber zu entlasten. Dies gilt auch im Hinblick auf dessen eigene Angaben, worin er sich auf das Bestreiten der vorgeworfenen Übertretung beschränkt.

 

Allgemein ist zum Schutzzweck des § 18 Abs.1 StVO 1960 Folgendes auszuführen:

 

Gemäß dieser Bestimmung hat der Lenker eines Fahrzeuges stets einen solchen Abstand von nächstem vor ihm fahrenden Fahrzeug einzuhalten, dass ihm jederzeit das rechtzeitige Anhalten möglich ist, auch wenn das vordere Fahrzeug plötzlich abgebremst wird. Hiebei genügt in der Regel ein dem Reaktionsweg entsprechender Sicherheitsabstand, wenn nicht besondere Umstände einen größeren Abstand geboten erscheinen lassen. Der Reaktionsweg beträgt – für eine als angemessen zu erachtende Reaktionszeit von einer Sekunde – in Metern 3/10 der Höhe der eingehaltenen Geschwindigkeit in km/h (VwGH 28.3.2006, 2003/03/0299 uva).

 

Geht man im vorliegenden Fall von einer abgerundeten Fahrgeschwindigkeit des Berufungswerbers von etwa 120 km/h aus, hätte der zum Vordermann gebotene Sicherheitsabstand, auch wieder nach unten gerundet, etwa 30 Meter betragen müssen. Die tatsächlich eingehaltenen 6 Meter waren daher nur ein Bruchteil dessen, was geboten gewesen wäre.

 

Die von der Erstbehörde verhängte Geldstrafe in der Höhe von 140 Euro kann angesichts des Gefährdungspotentiales solcher Delikte von vornherein nicht als überhöht angesehen werden. Sie bewegt sich zudem im unteren Bereich des Strafrahmens des § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960, der bis 726 Euro reicht.

 

Der Milderungsgrund der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit des Berufungswerbers wurde hiebei ausreichend berücksichtigt.

 

Auf die persönlichen Verhältnisse des Genannten war nicht weiter einzugehen, da von vornherein erwartet werden kann, dass er als Bundesheeroffizier in Ruhe über ein solches Einkommen verfügt, das ihm die Bezahlung der Verwaltungsstrafe ohne weiters ermöglichen wird.

 


Zu II.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

 

 

S c h ö n

 

 

 

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