Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-161507/2/Sch/Bb

Linz, 23.11.2006

 

E R K E N N T N I S

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Schön über die Berufung der Frau A H, geb. ...., vertreten durch Rechtsanwälte Dr. K K, Dr. K L, H, L, vom 26.7.2006, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 20.7.2006, Zl. VerkR96-9625-2006-Pi, wegen einer Übertretung des Kraftfahrgesetzes 1967 (KFG 1967), zu Recht erkannt:

 

I.                     Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

 

II.                   Die Berufungswerberin hat zusätzlich zu den Verfahrenskosten erster Instanz als Kostenbeitrag zum Berufungsverfahren den Betrag von 8 Euro (20 % der verhängten Geldstrafe) zu leisten.

 

Rechtsgrundlagen:

zu  I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 und 19 VStG.

zu II.: §§ 64ff VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Zu I.:

1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde der Berufungswerberin vorgeworfen, als Zulassungsbesitzerin des Kraftfahrzeuges, pol. KZ. … auf schriftliche Anfrage der Bundespolizeidirektion Wels vom 7.4.2006, zugestellt am 12.4.2006, nicht binnen zwei Wochen darüber Auskunft erteilt zu haben, wer dieses Fahrzeug am 3.12.2005 um 13.37 Uhr in Wels, Hessenstraße 5 abgestellt hat. Die Berufungswerberin habe dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 103 Abs.2 KFG 1967 begangen, weshalb über sie gemäß § 134 Abs.1 KFG 1967 eine Geldstrafe von 40 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 18 Stunden, Verfahrenskostenbeitrag    4 Euro) verhängt wurde.

 

2. Dagegen richtet sich die rechtzeitig eingebrachte Berufung, in welcher die anwaltlich vertretene Berufungswerberin vorbringt, dass die belangte Behörde verkenne, dass der gegenständliche Fall vom rechtlich zu beurteilenden Sachverhalt her nicht ident sei, sondern dem vom UVS des Landes Vorarlberg entschiedenen Fall entspreche. Gegen sie sei vorerst ein Verwaltungsstrafverfahren eingeleitet und erst nach dessen Einleitung von ihr verlangt worden, dass sie im Sinne des § 103 Abs.2 KFG Auskunft darüber gibt, wer das Fahrzeug zur Tatzeit gelenkt hat. Im gegenständlichen Fall sei also bereits gegen sie ein Verwaltungsstrafverfahren geführt worden, sie sei daher "angeklagt" im Sinne des Art. 6 Abs.1 MRK. Eine verfassungskonforme Auslegung des § 103 Abs.2 KFG führe daher zum Ergebnis, dass im gegenständlichen Fall eine Lenkeranfrage nicht mehr zulässig gewesen ist. Die Tat sei unverschuldet gewesen, da sie sich nach rechtfreundlicher Belehrung der Meinung eines Tribunals im Sinne des Art. 6 MRK, nämlich der Rechtsmeinung des UVS Vorarlberg, angeschlossen habe und es keine Entscheidung zum gegenständlichen Fall – eingeleitete Strafverfahren mit nachfolgender Aufforderung zur Lenkerbekanntgabe im Sinne des § 103 Abs.2 KFG – gäbe, dass nach dem Erkenntnis des UVS Vorarlberg ergangen sei.

 

3. Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land hat die Berufung samt Verwaltungsstrafakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Entscheidung vorgelegt. Eine Berufungsvorentscheidung wurde nicht erlassen. Es ergibt sich daher die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates, wobei dieser durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden hat (§ 51c VStG).

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz. Da sich bereits aus diesem der entscheidungswesentliche Sachverhalt klar ergibt und mit dem angefochtenen Straferkenntnis keine 500 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, konnte von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung abgesehen werden.

 

4.1. Daraus ergibt sich folgender entscheidungswesentliche Sachverhalt:

 

Gegen den unbekannten Lenker des Kraftfahrzeuges mit dem Kennzeichen … wurde Anzeige erstattet, weil dieses Fahrzeug am 3.12.2005 um  13.37 Uhr in Wels, Hessenstraße 5 verbotenerweise im beschilderten Halteverbot abgestellt war.

 

Die Berufungswerberin ist Zulassungsbesitzerin des angezeigten Kraftfahrzeuges.  

 

Die Bundespolizeidirektion Wels erließ gegen die Berufungswerberin eine Strafverfügung, mit welcher ihr die Verwaltungsübertretung nach § 24 Abs.1 lit.a StVO 1960 vorgeworfen wurde. Dagegen erhob sie anwaltlich vertreten rechtzeitig Einspruch.

Daraufhin wurde sie mit Schreiben vom 7.4.2006, nachweislich zugestellt am 12.4.2006, als Zulassungsbesitzerin des Kraftfahrzeuges, Kennzeichen …, gemäß § 103 Abs.2 KFG 1967 aufgefordert, binnen zwei Wochen nach Zustellung mitzuteilen, wer dieses Fahrzeug zuletzt vor dem 3.12.2005 um 13.37 Uhr in Wels, Hessenstraße 5 abgestellt hat. Die Auskunft habe jedenfalls den Namen und die Anschrift der betreffenden Person zu enthalten. Für den Fall, dass die Berufungswerberin die Auskunft nicht erteilen kann, wurde sie verpflichtet, jene Person zu benennen, die die Auskunft erteilen kann. Diese trifft dann die Auskunftspflicht. Die Berufungswerberin wurde auch darauf hingewiesen, dass sie sich strafbar macht, wenn sie die verlangte Auskunft hinsichtlich des Namens und der genauen Adresse des Lenkers bzw. des Auskunftspflichtigen nicht, unrichtig oder nicht binnen zwei Wochen nach Zustellung erteilt.  

Die Berufungswerberin erteilte in weiterer Folge keine entsprechende Auskunft und führte mit Eingabe vom 18.4.2006 durch ihre Rechtsvertretung aus, dass, wie der belangten Behörde bekannt sei, gegen sie ein Verwaltungsstrafverfahren laufe, wobei ihr am 10.3.2006 eine Strafverfügung, die am 3.4.2006 beeinsprucht worden sei, zugestellt wurde. Der UVS Vorarlberg habe zu 1-774/04 vom 10.6.2005 ausgesprochen, dass § 103 Abs.2 KFG bei verfassungskonformer Auslegung so zu verstehen sei, dass eine Bestrafung wegen einer nicht ordnungsgemäßen Beantwortung der Lenkeranfrage nach § 103 Abs.2 KFG gegen das Recht nach  Art. 6 Abs.1 EMRK zu schweigen und sich nicht selbst zu bezichtigen, verstoßen würde. Sie schließe sich der Rechtsansicht des UVS Vorarlberg an und mache daher von ihrem durch Art. 6 Abs.1 EMRK garantierten Recht zu schweigen und sich nicht selbst zu bezichtigen, Gebrauch.

Die Bundespolizeidirektion Wels erließ daraufhin eine Strafverfügung, mit welcher der Berufungswerberin das Nichterteilen der Lenkerauskunft vorgeworfen wurde. Gegen diese Strafverfügung erhob die Berufungswerberin das Rechtsmittel des Einspruches. Begründend führte sie ua. aus, dass die erlassene Strafverfügung verfassungswidrig sei, da der Bundespolizeidirektion Wels bekannt gewesen sei, dass gegen sie ein Verwaltungsstrafverfahren zu S 0002802/WE/06/WRD laufe; trotzdem sei sie gemäß § 103 Abs.2 KFG zur Beantwortung der Lenkeranfrage verhalten worden, was unter Hinweis auf die Rechtssprechung des UVS Vorarlberg 1-774/04 vom 10.6.2005 abgelehnt wurde. Die Beschuldigte habe gemäß Art. 6 Abs.1 EMRK, die in Österreich bekanntlich im Verfassungsrang stehe, das Recht zu schweigen, sich nicht selbst zu bezichtigen.

Nach Abtretung des Verwaltungsstrafverfahrens gemäß § 29a VStG an die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land, wurde am 20.7.2006 das nunmehr angefochtene Straferkenntnis erlassen, wogegen die Berufungswerberin die bereits oben angeführte rechtzeitige Berufung erhob.

 

5. Rechtlich hat der UVS des Landes Oberösterreich wie folgt erwogen:

 

5.1. § 103 Abs.2 KFG 1967 lautet:

Die Behörde kann Auskünfte darüber verlangen, wer zu einem bestimmten Zeitpunkt ein nach dem Kennzeichen bestimmtes Kraftfahrzeug gelenkt oder einen nach dem Kennzeichen bestimmten Anhänger verwendet hat bzw. zuletzt vor einem bestimmten Zeitpunkt an einem bestimmten Ort abgestellt hat. Diese Auskünfte, welche den Namen und die Anschrift der betreffenden Person enthalten müssen, hat der Zulassungsbesitzer - im Falle von Probe- oder von Überstellungsfahrten der Besitzer der Bewilligung - zu erteilen; kann er diese Auskunft nicht erteilen, so hat er die Person zu benennen, die die Auskunft erteilen kann, diese trifft dann die Auskunftspflicht; die Angaben des Auskunftspflichtigen entbinden die Behörde nicht, diese Angaben zu überprüfen, wenn dies nach den Umständen des Falles geboten erscheint. Die Auskunft ist unverzüglich, im Falle einer schriftlichen Aufforderung binnen zwei Wochen nach Zustellung zu erteilen; wenn eine solche Auskunft ohne entsprechende Aufzeichnungen nicht gegeben werden könnte, sind diese Aufzeichnungen zu führen. (Verfassungsbestimmung). Gegenüber der Befugnis der Behörde, derartige Auskünfte zu verlangen, treten Rechte auf Auskunftsverweigerung zurück.

 

5.2. Zu den verfassungsrechtlich geäußerten Bedenken der Berufungswerberin darf zunächst festgehalten werden, dass die Aufforderung zur Lenkerauskunft gesetzlich in § 103 Abs.2 KFG 1967 vorgesehen ist, wobei ausdrücklich verfassungsgesetzlich bestimmt ist, dass gegenüber der Befugnis der Behörde, derartige Auskünfte zu verlangen, die Rechte der Auskunftsverweigerung zurücktreten (§ 103 Abs.2 KFG).

 

Wie sich aus dem Wortlaut des ersten Satzes des § 103 Abs.2 KFG unmissverständlich ergibt, bezieht sich das behördliche Auskunftsverlangen, welches der Zulassungsbesitzer bei sonstiger Strafbarkeit zu beantworten hat, ausschließlich darauf, wer zu einem bestimmten Zeitpunkt ein nach dem Kennzeichen bestimmtes Kraftfahrzeug gelenkt oder einen nach dem Kennzeichen bestimmten Anhänger verwendet hat bzw. zuletzt vor einem bestimmten Zeitpunkt an einem bestimmten Ort abgestellt hat.

 

Der Verwaltungsgerichtshof hat in bisher ständiger Rechtsprechung dargetan, dass der Zweck der Regelung des § 103 Abs.2 KFG in der jederzeitigen Feststellungsmöglichkeit eines Kraftfahrzeuglenkers liegt; VwGH vom 29.9.1993, 93/02/0191.

 

Es ist offenkundig und unbestritten, dass die Berufungswerberin die geforderte Lenkerauskunft nicht erteilt hat.

Richtig ist, dass zum Zeitpunkt der Lenkeranfrage gegen die Berufungswerberin ein Verwaltungsstrafverfahren wegen des Verdachtes einer Verwaltungsübertretung nach § 24 Abs.1 lit.a StVO 1960 eingeleitet bzw. anhängig war. Allerdings war zu diesem Zeitpunkt nicht klar, ob die Berufungswerberin überhaupt die Lenkerin des gegenständlichen Fahrzeuges zum Zeitpunkt der angezeigten Verwaltungsübertretung war.

Die verfahrensgegenständliche Lenkererhebung diente offenbar lediglich dazu, eben den Fahrzeuglenker festzustellen. Die Zulassungsbesitzerin musste also nur eine einfache Tatsache mitteilen, nämlich wer das Fahrzeug zuletzt vor einem bestimmten Zeitpunkt an einem bestimmten Ort abgestellt hatte, was für sich allein noch nicht belastend ist. Die gegenständliche Lenkeranfrage ist nicht mit dem Vorwurf einer Verwaltungsübertretung verbunden. Wäre dies der Fall, so wäre die Anfrage nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ohnedies unzulässig bzw. deren Nichtbeantwortung straffrei (siehe z.B. VwGH vom 15.9.1999, 99/03/0090). Im vorliegenden Fall wurde aber nur nach einer bloßen Tatsache, nämlich den Lenker eines bestimmten Fahrzeuges zu einem bestimmten Zeitpunkt gefragt. Die Berufungswerberin konnte zwar aufgrund der ihr bekannten Strafverfügung auch davon ausgehen, dass gegen den Fahrzeuglenker ein Verwaltungsstrafverfahren wegen des Verdachtes einer Übertretung nach § 24 Abs.1 lit.a StVO 1960 durchgeführt werden wird. Das bedeutet aber noch nicht, dass sich die Berufungswerberin durch eine wahrheitsgemäße Bekanntgabe des Fahrzeuglenkers tatsächlich selbst hätte belasten müssen. Sie war keinesfalls verhalten, ein "Geständnis" bzw. "Einbekenntnis" hinsichtlich der vorgeworfenen Verwaltungsübertretung abzugeben. Die Berufungswerberin war lediglich verpflichtet, wahrheitsgemäß anzugeben, wer dieses Fahrzeug zuletzt vor einem bestimmten Zeitpunkt an einem bestimmten Ort abgestellt hat. Im Übrigen hat sie bis zur Berufungsentscheidung nicht klar zum Ausdruck gebracht, ob sie selbst oder eine andere Person des angesprochene Fahrzeug am angefragten Ort abgestellt hat.

Es darf auch nicht übersehen werden, dass auch bei Kenntnis des Lenkers die vorgeworfene Verwaltungsübertretung nicht ohne weiteres bewiesen gewesen wäre. Es wären noch zahlreiche Fragen hinsichtlich der angezeigten Verwaltungsübertretung nach § 24 Abs.1 lit.a StVO 1960 zu klären gewesen. Der Lenker hätte im weiteren Verfahren die Möglichkeit gehabt, den der Lenkeranfrage zugrunde liegenden Tatvorwurf bestreiten, sich in jeder Hinsicht zu verteidigen, den angezeigten Sachverhalt zu bekämpfen oder hinsichtlich der rechtlichen Beurteilung oder auch der Strafbemessung allenfalls mögliche Fehler geltend zu machen. Die Lenkeranfrage im Sinne des § 103 Abs.2 KFG 1967 hatte im vorliegenden Fall nur den Zweck, einen Verdächtigen zu ermitteln. Dieser hätte sich im weiteren Verfahren in jeder Hinsicht verteidigen können, insbesondere hätte er auch geltend machen können, dass die Auskunft des Zulassungsbesitzers falsch war. Die Lenkeranfrage war daher nicht so untrennbar mit dem Vorwurf einer bestimmten Verwaltungsübertretung verbunden, dass sie gegen Art.6 EMRK verstoßen hätte.

 

Die Verfassungsbestimmung des § 103 Abs.2 KFG 1967 erachtete der Verfassungsgerichtshof nach mehrfacher diesbezüglicher Befassung in Einklang mit den Baugesetzen des B-VG und bislang auch nicht in Widerspruch zu den Bestimmungen der EMRK.

Sowohl im Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 29.09.1988, G72/88 als auch im Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 26.5.2000, 2000/02/0115 wurde - zumindest aus innerstaatlicher Sicht - ein Widerspruch zur EMRK und auch zu Art.90 Abs.2 B-VG nicht erblickt. Beide Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts führen im Ergebnis aus, dass § 103 Abs.2 KFG keine Verletzung des Art. 90 Abs.2 B-VG bzw. des Art. 6 EMRK bedeutet.

 

Der Verwaltungsgerichtshof hat im erwähnten Erkenntnis des weiteren festgehalten,  dass aus Art. 6 Abs.2 des Vertrages über die Europäische Union nicht ableitbar ist, dass die Rezeption der EMRK in das Gemeinschaftsrecht durch den Vertrag über die Europäische Union bewirkt hätte, dass es zu einer generellen Verdrängung entgegenstehender nationaler Vorschriften gekommen wäre. Überdies hat der Verwaltungsgerichtshof hervorgehoben, dass auch die Europäische Kommission für Menschenrechte in der Entscheidung vom 5.9.1989 über die Beschwerden Nrn. 15.135/89, 15.136/89 und 15.137/89 festgestellt hat, dass die Auskunftspflicht nach Abs.2 nicht gegen Art. 6 EMRK verstößt.

 

Weiters wird auf die - dem § 103 Abs.2 letzter Satz KFG 1967 nachgebildete - Verfassungsbestimmung des § 5 Abs.9 Schifffahrtsgesetz verwiesen.

Die den Schiffsführer (im Schifffahrtsrecht) bzw. den Zulassungsbesitzer eines Kraftfahrzeuges (im Straßenverkehrsrecht) treffende Auskunftsverpflichtung ist an all jenen Verfassungsvorschriften nicht messbar, welche Auskunftsverweigerungsrechte beinhalten. Es sind dies das Anklageprinzip des Art. 90 Abs.2 B-VG, Art. 6 MRK sowie in bestimmten Konstellationen auch Art. 8 MRK (siehe dazu ausführlich die Habilitationsschrift von Gerhard Muzak - Binnenschifffahrtsrecht (2004) Seite 243 f insbesondere FN 1103 bis 1106 mit zahlreichen Literatur- und Judikaturhinweisen).

 

Letztlich ist festzuhalten, dass es sich bei der Rechtsvorschrift des § 103 Abs.2 KFG um ein unentbehrliches Instrument zur Kontrolle und Überwachung sowohl des fließenden als auch des ruhenden Verkehrs bzw. zur Überwachung der Einhaltung der Bestimmungen der Straßenverkehrsordnung und des Kraftfahrgesetzes handelt.

 

Der UVS des Landes Oberösterreich sieht sich im vorliegenden konkreten Falle nicht veranlasst, die verfassungsrechtlich abgesicherte Rechtslage in Frage zu stellen oder sich darüber hinwegzusetzen.

Die Rechtsansicht der Berufungswerberin bzw. des UVS des Landes Vorarlberg, dass im gegenständlichen Fall die Lenkeranfrage nach bereits ergangener Strafverfügung an die Berufungswerberin wegen Verdacht der Übertretung des § 24 Abs.1 lit.a StVO 1960 (Grunddelikt) nicht mehr zulässig gewesen wäre und damit eine Bestrafung nach § 103 Abs.2 KFG gegen Art. 6 EMRK verstöße, wird vom UVS des Landes Oberösterreich nicht geteilt. Die Berufung auf eine als vereinzelt anzusehende Rechtsmeinung vermag keinen Rechtfertigungsgrund darzustellen.

 

5.3. Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

 

Gemäß § 19 Abs.2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Im Rahmen der Strafbemessung ist zu berücksichtigen, dass die gesetzliche Bestimmung des § 103 Abs.2 KFG 1967 das Interesse an einer jederzeit und ohne unnötige Verzögerungen möglichen Ermittlung von Personen, die im Verdacht stehen, eine straßenpolizeiliche oder kraftfahrrechtliche Übertretung begangen zu haben, mithin das Interesse an einer raschen und lückenlosen Strafverfolgung, schützt.

 

Die Berufungswerberin war zum Vorfallszeitpunkt soweit aus dem Verfahrensakt ableitbar, verwaltungsstrafrechtlich offensichtlich gänzlich unbescholten, weshalb ihr dies als Strafmilderungsgrund zugute kommt. Sonstige Milderungs- oder Erschwerungsgründe liegen hingegen nicht vor.

 

Für die gegenständliche Verwaltungsübertretung sieht § 134 Abs.1 KFG eine Höchststrafe von 5.000 Euro vor. Die von der Erstinstanz verhängte Geldstrafe beträgt lediglich 0,8 % der gesetzlich vorgesehenen Höchststrafe.

Im Hinblick auf die Bedeutung des § 103 Abs.2 KFG 1967 - insbesondere für die Verkehrssicherheit – und unter Berücksichtigung der von der Erstinstanz geschätzten Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnissen (Einkommen von ca. 1.200 Euro monatlich, kein Vermögen und keine Sorgepflichten) welchen die Berufungswerberin nicht widersprochen hat - ist die verhängte Geldstrafe im Ausmaß von 40 Euro keinesfalls überhöht anzusehen. Sie liegt im ganz untersten Bereich des gesetzlichen Strafrahmens und ist eine Herabsetzung schon aus präventiven Gründen nicht vertretbar.

 

Es war damit spruchgemäß zu entscheiden.

 

Zu II.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

S c h ö n

 

Beachte: Beschwerde gegen vorstehende Entscheidung wurde abgelehnt. VfGH vom 25.09.2007, Zl.: B 55/07-6
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