Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-161600/7/Sch/Hu

Linz, 28.11.2006

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Schön über die Berufung der Frau M H vom 5.9.2006, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach vom 29.8.2006, VerkR96-1715-1-2006, wegen einer Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO 1960), nach öffentlicher mündlicher Berufungsverhandlung am  24.11.2006 zu Recht erkannt:

 

I.                         Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

 

II.                        Der Berufungswerber hat als Kostenbeitrag zum Berufungsverfahren den Betrag von 2 Euro (20 % der verhängten Geldstrafe) zu leisten.

 

Rechtsgrundlagen:

zu  I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 und 19 VStG.

zu II.: §§ 64ff VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Zu I.:

1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach vom 29.8.2006, VerkR96-1715-1-2006, wurde über Frau M H, H, R, wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 76 Abs.1 erster Satz, zweiter Halbsatz iVm § 99 Abs.3 lit.a Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO 1960) eine Geldstrafe von 10 Euro, im Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 5 Stunden, verhängt, weil sie am 7.6.2006 um 8.50 Uhr in 4150 Rohrbach vor dem Haus Ehrenreiterweg 5 als Fußgängerin überraschend die Fahrbahn betreten habe, obwohl ein Gehsteig vorhanden war.

 

Überdies wurde die Berufungswerberin zu einem Kostenbeitrag zum Verfahren in der Höhe von 1 Euro verpflichtet.

 

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat die Berufungswerberin rechtzeitig Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

 

3. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Folgendes erwogen:

 

Gemäß § 76 Abs.1 StVO 1960 haben Fußgänger, auch wenn sie Kinderwagen oder Rollstühle schieben oder ziehen, auf Gehsteigen oder Gehwegen zu gehen; sie dürfen nicht überraschend die Fahrbahn betreten.

 

Aufgrund des abgeführten Beweisverfahrens, insbesondere der Einvernahme der Zeugin I H anlässlich der eingangs angeführten und mit einem Lokalaugenschein verbundenen Berufungsverhandlung, steht für die Berufungsbehörde außer Zweifel, dass die Rechtsmittelwerberin die ihr zur Last gelegte Übertretung zu verantworten hat. Demnach hat sie unmittelbar vor dem sich annähernden Fahrzeug der Zeugin die Fahrbahn vom Gehsteig aus überraschend betreten. Dadurch kam es zu einem Zusammenstoß mit  dem Fahrzeug der Zeugin. Die Berufungswerberin hat dabei Verletzungen davon getragen.

 

Die Zeugin hat bei ihrer Einvernahme einen absolut glaubwürdigen Eindruck hinterlassen. Auch sind ihre Angaben schlüssig, sodass sie der Berufungsentscheidung zugrunde gelegt werden konnten. Sohin war das Betreten der Fahrbahn durch die Berufungswerberin für die Zeugin als absolut überraschend zu werten und brauchte sie nicht schon vorher damit zu rechnen, dass diese auf die Fahrbahn steigen würde. Das im Gesetz angeführte Tatbestandselement „überraschend“ ist daher nicht nur für die Zeugin subjektiv, sondern auch objektiv nachvollziehbar vorgelegen gewesen.

 

Dem gegenüber schildert die Berufungswerberin den Vorgang in einer Form, der jegliche Schlüssigkeit fehlt. Sie gibt an, dass sie von einer ihr nicht wohl gesonnenen Person auf die Fahrbahn gestoßen worden sei. Diese Verteidigungslinie kann von ihr aber nicht einmal ansatzweise durch irgendwelche objektivierbare Fakten gestützt werden. Nicht durch das Ergebnis der Berufungsverhandlung, sondern auch der Inhalt des erstbehördlichen Verwaltungsstrafaktes sprechen unzweideutig für die Version der Zeugin H.

 

Da gegenständlich kein Verkehrsunfall ohne Personenschaden vorlag, kam der Berufungswerberin die Rechtswohltat des § 99 Abs.6 lit.a StVO 1960 nicht zugute.

 

Die von der Erstbehörde verhängte Geldstrafe in der Höhe von 10 Euro kann von vornherein nicht als überhöht angesehen werden. Sie liegt vielmehr im „symbolischen“ Bereich. Es kann dahingestellt bleiben, welche Wirkung solche Strafhöhen in präventiver Hinsicht entwickeln können. Dass die Berufungswerberin selbst durch ihr Fehlverhalten in Form entsprechender Verletzungen zu Schaden gekommen ist, dürfte ein nachvollziehbarer Grund der Erstbehörde gewesen sein, lediglich mit dieser niedrigen Verwaltungsstrafe das Auslangen zu finden. Andererseits kann es auch nicht angehen, dass gänzlich von einer Verwaltungsstrafe abgesehen wird, zumal die Verhaltensweise der Berufungswerberin zwar primär selbst gefährdend war, andererseits aber genauso gut auch Dritte zu Schaden hätten kommen können, etwa bei einer Kollision mit einem Lenker eines einspurigen Fahrzeuges. Im Interesse der Sicherheit des Straßenverkehrs generell soll es nicht so sein, dass sich nur Fahrzeuglenker an die Vorschriften zu halten brauchen, bei Fußgängern aber diesbezüglich großzügig Toleranz geübt wird.

 

Angesichts der Geringfügigkeit der Verwaltungsstrafe braucht auf die persönlichen Verhältnisse der Berufungswerberin nicht im Detail angegangen zu werden.

 

 

Zu II.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

 

 

S c h ö n

 

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