Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-161747/8/Bi/Sp

Linz, 29.11.2006

 

 

                                              

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Karin Bissenberger über die Berufung des Herrn GP vertreten durch RA Mag. GT vom 27. Oktober 2006, am 29. November 2006 eingeschränkt auf die Höhe der mit Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Schärding vom 10. Oktober 2006, VerkR96-4151-2005, wegen Übertretungen des KFG 1967 verhängten Strafen, zu Recht erkannt:

 

I.  Der Berufung wird insofern teilweise Folge gegeben, als die Geldstrafe im Punkt 1) auf 40 Euro, im Punkt 2) auf 30 Euro und im Punkt 3) auf 100 Euro herabgesetzt wird.

 

II.  Der Verfahrenskostenbeitrag der Erstinstanz ermäßigt sich im Punkt 1) auf 4 Euro, im Punkt 2) auf 3 Euro und im Punkt 3) auf 10 Euro; ein Kostenbeitrag zum Rechtsmittelverfahren entfällt.

 

Rechtsgrundlage:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1, 51i und 19 VStG

zu II.: §§ 64f VStG

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Zu I.:

1. Mit dem oben bezeichneten Straferkenntnis wurden über den Beschuldigten wegen Verwaltungsübertretungen gemäß 1) §§ 134 Abs.1 iVm 103 Abs.1 Z3 lit.a KFG 1967, 2) § 134 Abs.1 KFG 1967 iVm Art.3 Abs.1 EG-VO 3821/85 und 3) §§ 134 Abs.1 iVm 103 Abs.1 Z1 iVm 7 Abs.1 KFG 1967 und § 4 Abs.4 KDV Geldstrafen von 50 Euro (16 Stunden EFS), 2) 40 Euro (14 Stunden EFS) und 3) 120 Euro (40 Stunden EFS) verhängt und ihm Verfahrenskostenbeiträge von gesamt 21 Euro auferlegt.

 

2. Dagegen hat der Berufungswerber (Bw) fristgerecht Berufung eingebracht, die seitens der Erstinstanz ohne Berufungsvorentscheidung dem Unabhängigen Ver­wal­tungs­senat des Landes Oberösterreich vorgelegt wurde. Da keine 2.000 Euro über­steigende Geldstrafe verhängt wurde, war durch das nach der Geschäftsver­teilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden (§ 51c VStG). In der am 29. November 2006 in Anwesenheit des Beschuldigtenvertreters RA Mag. GT - der Vertreter der Erstinstanz und der Bw waren entschuldigt, der im Unternehmen des Bw als Baggerfahrer beschäftigte Zeuge M  M erschien ohne Angabe von Gründen trotz ausgewiesener Ladung nicht und gab bei einer telefonischen Nachfrage an, die Chefin habe ihm gesagt, da brauche er nicht hinzufahren, das sei alles schon erledigt - durchge­führten öffent­lichen mündlichen Berufungsverhandlung schränkte dieser das Rechts­mittel auf das Strafausmaß ein. 

 

3. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz und in rechtlicher Hinsicht erwogen:

Dem Bw wird zur Last  gelegt, als handelsrechtlicher Geschäftsführer und damit nach § 9 VStG Verantwortlicher der K GmbH der P. GmbH & Co, die Zulassungs­besitzerin des Lkw SD-….. und des Anhängers SD-…. ist, wie am 11. Juli 2005 um 18.55 Uhr in Andorf, L1129 bei km 2.8, festgestellt wurde, 1) M M diese Kraftwagenkombination zum Lenken überlassen zu haben, obwohl dieser keine Lenkberechtigung für die Klasse E besitzt, die aber erforderlich gewesen wäre, weil der Kraftwagenzug mit einem schweren Anhänger ein höchstes zulässiges Gesamt­gewicht von mehr als 3.500 kg aufwies und die höchste zulässige Gesamtmasse des Anhängers von 1.450 kg die Eigenmasse des Zugfahrzeuges von 1.220 kg überstieg, 2) der Kraftwagenzug mit mehr als 3,5 t höchstzulässigem Gesamt­gewicht zur Güterbeförderung im innerstaatlichen Straßenverkehr eingesetzt war, obwohl kein Kontrollgerät im Sinne des Art.3 Abs.1 EG-VO 3821/85 eingebaut war, wobei der Kraftwagenzug nicht unter die Ausnahmen des Art.4 oder 14 EG-VO 3820/85 fällt, und 3) nicht dafür Sorge getragen habe, dass sich der Lkw in nach kraftfahrrechtlichen Bestimmungen ordnungsgemäßem Zustand befand, weil beide Reifen auf der Hinterachse die erforderliche Mindestprofiltiefe von 1,6 mm nicht mehr aufwiesen.

 

Der Strafrahmen des § 134 Abs.1 KFG 1967 in der zum Tatzeitpunkt 11. Juli 2005 geltenden Fassung vor der 26. KFG-Novelle reicht bis zu 2.180 Euro Geldstrafe, für den Fall der Uneinbringlichkeit bis zu sechs Wochen Ersatzfreiheitsstrafe.

Die Erstinstanz ha­t laut Begründung des angefochtenen Straferkenntnisses - zum da­maligen Zeitpunkt zurecht - eine einschlägige Vormerkung des Bw als erschwerend gewertet und ist von ihrer dem Bw ohne Bestreitung zur Kenntnis gebrachten Schätzung seiner finanziellen Verhältnisse ausgegangen, nämlich einem Einkommen von 1.700 Euro netto monatlich, Vermögen in Form der GmbH & Co und dem Nichtbestehen von Sorgepflichten.

Der Bw hat nun die Sorgepflicht für ein minderjähriges Kind geltend gemacht. Die Vormerkung vom 22.11.2001 ist mittlerweile getilgt und der Bw als unbescholten anzusehen, was als zusätzlicher Milderungsgrund zu berücksichtigen war, sodass die Strafe herabzusetzen war.

Die nunmehr verhängten Geldstrafen entsprechen unter Bedachtnahme auf die Kriterien des § 19 VStG vor allem dem Unrechts- und nicht unerheblichen Schuld­gehalt der Übertretungen, liegen im untersten Bereich des gesetzlichen Straf­rahmens und halten general- sowie spezialpräventiven Überlegungen stand. Die Ersatzfreiheitsstrafen waren so gering, dass eine weitere Herabsetzung unter­bleiben konnte. 

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

 

zu II.:

Der Ausspruch über den Verfahrenskostenersatz ist gesetzlich begründet.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsge­richtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

Mag. Bissenberger

Für die Richtigkeit

der Ausfertigung:

 

Beschlagwortung:

mittlerweile einschlägige Vormerkung getilgt – Herabsetzung der Geldstrafen gerechtfertigt.

 

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