Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-161796/5/Bi/Sp

Linz, 13.12.2006

 

 

                                              

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Karin Bissenberger über die Berufung des Herrn GR vom 8. November 2006 gegen den Bescheid des Bezirkshauptmannes von Vöcklabruck vom 31. Oktober 2006, VerkR96-16454-2006, wegen Zurückweisung des Einspruchs in Angelegenheit einer Übertretung der StVO 1960 als verspätet, zu Recht erkannt:

 

    Der Berufung wird Folge gegeben und der angefochtene Bescheid behoben.

 

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24 und 51 Abs.1 VStG

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit dem oben bezeichneten Bescheid wurde der Einspruch des Beschuldigten gegen die Strafverfügung der Erstinstanz gemäß § 49 Abs.1 und 3 VStG als verspätet eingebracht zurückgewiesen. Begründet wurde dies damit, die Strafverfügung sei laut Rückschein am 24. August 2006 beim Postamt 4675 hinterlegt, der Einspruch aber erst am 8. September 2006 zur Post gegeben worden und damit als verspätet anzusehen, weil die Frist bereits am 7. September 2006 abgelaufen sei.

 

2. Dagegen hat der Berufungswerber (Bw) fristgerecht Berufung eingebracht, die seitens der Erstinstanz ohne Berufungsvorentscheidung dem Unabhängigen Ver­wal­tungs­senat des Landes Oberösterreich vorgelegt wurde. Da keine 2.000 Euro über­steigende Geldstrafe verhängt wurde, war durch das nach der Geschäftsver­teilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden (§ 51c VStG). Die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung erübrigte sich (§ 51e Abs.2 Z1 VStG). 

 

3. Der Bw macht im Wesentlichen geltend, das Postamt habe ihm die Hinterlegung des Schriftstückes nicht mitgeteilt, wobei ihm die Post als Grund dafür die Urlaubsvertretung genannt habe. Er habe den Einspruch gleich nach Erhalt der Strafverfügung weggeschickt.

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz sowie Nachfrage im Sinne des § 17 Zustellgesetz beim Bw. Dieser hat mit Schreiben vom 11. Dezember 2006 eine Rechnung über eine Urlaubsreise vom 18. bis 25. August 2006 nach Tunesien vorgelegt, aus der sich ergibt, dass er seit 18. August 2006 ortsabwesend war und erst am 25. August 2006 den Rückflug angetreten hat.

 

Damit war er aber glaubhaft zum Zeitpunkt beider auf dem Rückschein bestätigter Zustell­versuche am 22. und 23. August 2006 ortsabwesend, wobei damit gemäß
§ 17 Abs.3 ZustellG die Hinterlegung am 24. August 2006 nicht die Wirkung der Zustellung entfalten konnte.

In rechtlicher Hinsicht war daher von der Ortsabwesenheit bis jedenfalls 25. August 2006 auszugehen, sodass der laut Poststempel am 8. September 2006 aufgegebene Einspruch als rechtzeitig anzusehen war.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsge­richtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.


Mag. Bissenberger

 

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Beschlagwortung:

Einspruch rechtzeitig wegen Urlaubsreise – Bescheid behoben

 

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