Linz, 13.12.2006
E R K E N N T N I S
Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Josef Kofler über die Berufung des Herrn Mag. Dr. A W gegen das – als Straferkenntnis bezeichnete – Schreiben der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 8.11.2006, VerkR96-2352-2006, zu Recht erkannt:
Die Berufung wird – mit der Feststellung, dass ein erstinstanzlicher Bescheid nicht vorliegt – als unzulässig zurückgewiesen.
Rechtsgrundlagen:
§ 66 Abs.4 AVG iVm. § 24 VStG
§ 44a Z1 VStG
Entscheidungsgründe:
Die belangte Behörde hat an den nunmehrigen Berufungswerber (Bw) das in der Präambel zitierte – als "Straferkenntnis" bezeichnete – Schreiben gerichtet:
"Straferkenntnis
Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:
1. § 7 Abs.1 StVO
2. § 5 Abs. 2 iVm § 99 Abs. 1 lit. b StVO
Wegen dieser Verwaltungsübertretungen wird über Sie folgende Strafe verhängt:
Geldstrafe von Euro | falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von | Gemäß § |
58,-- | 1 Tag | § 99 Abs. 3 lit.a StVO |
1162,-- | 14 Tage | § 99 Abs. 1 lit.b StVO |
Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen:
122,-- Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, d.s. 10 % der Strafe
(je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich 14,53 Euro angerechnet);
Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/....) beträgt daher 1.342,-- Euro.
Außerdem sind die Kosten des Strafvollzuges zu ersetzen (§ 54d VStG)."
Der Bw hat dagegen innerhalb offener Frist die begründete Berufung vom 4.12.2006 eingebracht.
Hierüber hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich (UVS) durch sein nach der Geschäftsverteilung zuständiges Mitglied (§ 51c VStG) erwogen:
Gemäß § 44a Z1 VStG hat der Spruch eines Straferkenntnisses die als erwiesen angenommene Tat zu enthalten.
Die Tat (dh. die objektive Tatseite) ist im Spruch mit allen ihren rechtserheblichen Merkmalen anzuführen – dazu gehören insbesondere die Angabe der Tatzeit, des Tatortes und der relevanten Tathandlung(en); siehe die in Walter-Mayer Verwaltungsverfahren, 7. Auflage, Rz 924 zitierten zahlreichen Judikaturhinweise.
Das an den Bw gerichtete – als "Straferkenntnis" bezeichnete – Schreiben der belangten Behörde vom 8.11.2006 enthält keine(n) Tatzeit, Tatort und Tathandlung – und somit keinen Spruch!
Ein an eine Partei ergangenes Schreiben einer Verwaltungsbehörde, welches – aus welchem Grund immer – keinen Spruch enthält, ist kein Bescheid iSd Art. 131 B-VG bzw. AVG! Hengstschläger, Verwaltungsverfahren, 2. Auflage, RZ 432 (Seite 253) unter Verweis auf VwGH vom 10.5.1971, 482/71.
Eine Berufung ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn der angefochtenen Erledigung Bescheidcharakter nicht zukommt;
siehe die in Walter-Thienel, Verwaltungsverfahren, Band I, 2. Auflage, E 62 zu § 66 AVG (Seite 1255) zitierten zahlreichen Erkenntnisse des VfGH und VwGH.
Es war daher die Berufung – mit der Feststellung, dass ein erstinstanzlicher Bescheid nicht vorliegt – als unzulässig zurückzuweisen und spruchgemäß zu entscheiden.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.
Hinweis:
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.
Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.
Mag. Kofler