Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-161822/2/Kof/Be

Linz, 13.12.2006

 

 

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Josef Kofler über die Berufung des Herrn Mag. Dr. A W gegen das – als Straferkenntnis bezeichnete – Schreiben der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 8.11.2006, VerkR96-2352-2006, zu Recht erkannt:

 

 

Die Berufung wird – mit der Feststellung, dass ein erstinstanzlicher Bescheid nicht  vorliegt  –  als  unzulässig  zurückgewiesen.

 

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs.4 AVG iVm. § 24 VStG

§ 44a Z1 VStG

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Die belangte Behörde hat an den nunmehrigen Berufungswerber (Bw) das in der Präambel  zitierte  –  als  "Straferkenntnis"  bezeichnete  –  Schreiben  gerichtet:

 

 

"Straferkenntnis

 

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

1.      § 7 Abs.1 StVO

2.      § 5 Abs. 2 iVm § 99 Abs. 1 lit. b StVO

 

 

 

Wegen dieser Verwaltungsübertretungen wird über Sie folgende Strafe verhängt:

Geldstrafe von Euro

falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von

Gemäß §

    58,--

  1 Tag

§ 99 Abs. 3 lit.a StVO

1162,--

14 Tage

§ 99 Abs. 1 lit.b StVO

 

Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen:

122,-- Euro    als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, d.s. 10 % der Strafe

(je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich 14,53 Euro angerechnet);

 

Der zu zahlende  Gesamtbetrag  (Strafe/Kosten/....)  beträgt daher  1.342,-- Euro.

Außerdem sind die Kosten des Strafvollzuges zu ersetzen (§ 54d VStG)."

 

Der Bw hat dagegen innerhalb offener Frist die begründete Berufung vom 4.12.2006  eingebracht.

 

Hierüber hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich (UVS) durch sein nach der Geschäftsverteilung zuständiges Mitglied (§ 51c VStG) erwogen:

 

Gemäß § 44a Z1 VStG hat der Spruch eines Straferkenntnisses die als erwiesen angenommene Tat zu enthalten.

Die Tat (dh. die objektive Tatseite) ist im Spruch mit allen ihren rechtserheblichen Merkmalen anzuführen – dazu gehören insbesondere die Angabe der Tatzeit, des Tatortes und der relevanten Tathandlung(en);  siehe die in  Walter-Mayer Verwaltungsverfahren, 7. Auflage,  Rz 924 zitierten zahlreichen Judikaturhinweise.

 

Das an den Bw gerichtete – als "Straferkenntnis" bezeichnete – Schreiben der belangten Behörde vom 8.11.2006 enthält keine(n) Tatzeit, Tatort und Tathandlung – und somit keinen Spruch!

 

Ein an eine Partei ergangenes Schreiben einer Verwaltungsbehörde, welches –  aus welchem Grund immer – keinen Spruch enthält, ist kein Bescheid  iSd Art. 131 B-VG bzw. AVG!  Hengstschläger, Verwaltungsverfahren, 2. Auflage,  RZ 432 (Seite 253) unter Verweis auf VwGH vom 10.5.1971, 482/71.

 

Eine Berufung ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn der angefochtenen Erledigung  Bescheidcharakter  nicht  zukommt;

siehe die in Walter-Thienel, Verwaltungsverfahren, Band I, 2. Auflage, E 62 zu  § 66 AVG (Seite 1255) zitierten zahlreichen Erkenntnisse des VfGH und VwGH.

 

Es war daher die Berufung – mit der Feststellung, dass ein erstinstanzlicher Bescheid nicht vorliegt – als unzulässig zurückzuweisen und spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsge­richts­hof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

Mag. Kofler

 

 

 

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