Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-390156/2/Lg/RSt

Linz, 12.12.2006

 

 

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat über die Berufung der x x, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. R R, S, 47 S, gegen den Bescheid des Bezirkshauptmannes von Schärding vom 1. August 2006, Zl. Fp96-15-10-2006/Egk, wegen Übertretung des Oö. Feuerpolizeigesetzes – FPG – zu Recht erkannt:

 

1. Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.

 

2. Es entfallen sämtliche Verfahrenskosten.

 

Rechtsgrundlage:

Zu  I.:  § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 44a Zi.1, 45 Abs.1 VStG.

Zu II.:  §§ 64ff VStG.

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

 

Gemäß § 44a Zi.1 VStG hat der Spruch eines Straferkenntnisses die als erwiesen angenommene Tat, mithin alle im Hinblick auf den gesetzlichen Tatbestand wesentlichen Sachverhaltselemente zu enthalten. Strafbar ist gemäß dem im angefochtenen Straferkenntnis herangezogenen Straftatbestand des § 22 Abs.1 Zi.3 lit.a. FPG, wer (unter Missachtung der Pflichten des § 2) einen Brand verursacht. Ein Brand im Sinne des FPG ist ein Feuer, das geeignet ist, Schaden zu verursachen (§ 1 Abs.2 leg.cit.).

 

Im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses wurde der Bw vorgeworfen, den allgemeinen Verpflichtungen des § 2 Abs.1 Zi.1 FPG (nämlich alles zu unterlassen, was einen Brand herbeiführen kann) nicht nachgekommen zu sein, da sie einen Kochtopf voll Hundefutter auf einer eingeschalteten Herdplatte stehen gelassen und anschließend die Wohnung verlassen habe. Durch die Überhitzung des Kochtopfes bzw. des Inhaltes des Kochtopfes sei es zu einer starken Rauchentwicklung gekommen, wodurch die Wohnung der Bw beschädigt worden sei. Die Bw habe dadurch § 2 Abs.1 Zi.1 FPG verletzt und sei gemäß § 22 Abs.1 Zi.3 lit.a. FPG zu bestrafen gewesen.

 

Die Verursachung eines Brandes wurde der Bw im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses nicht vorgeworfen. Da aus dem Akt keine nicht mit diesem Mangel behaftete verfolgungsverjährungsunterbrechende Verfolgungshandlung ersichtlich ist, war spruchgemäß zu entscheiden.

 

Der Vollständigkeit halber sei angefügt, dass aus der Begründung des angefochtenen Straferkenntnisses hervorgeht, dass auch nach Auffassung der Behörde es gegenständlich zu keinem Brand gekommen war ("hätte... durchaus ein Brand entstehen können" – Seite 3, 1. Absatz des angefochtenen Straferkenntnisses; anders freilich Seite 4, 2. Absatz). Bei dem vorliegenden Verfahrensergebnis erübrigte es sich auf das Berufungsvorbringen der mangelnden Strafwürdigkeit der Tat (unter dem Blickwinkel des § 21 Abs.1 VStG) einzugehen; gegenständlich hatte eine ältere Frau den Knopf eines E-Herdes irrtümlich nicht aus- sondern umgeschaltet, weshalb aufgrund der erwähnten Rauchentwicklung die Feuerwehr gerufen wurde.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichts­hof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

Dr. Langeder

 

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