Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-521448/2/Fra/Sp

Linz, 27.11.2006

 

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Johann Fragner über die Berufung des Herrn TB gegen den Bescheid der Bundespolizeidirektion vom 16.10.2006, AZ: 06/415955, betreffend Einschränkung der Lenkberechtigung,  zu Recht erkannt:

 

Der Berufung wird Folge gegeben. Die Auflage: "Sie haben sich in Abständen von drei Monaten einer ärztlichen Kontrolluntersuchung zu unterziehen und bis spätestens am 29.12.2006 und am 29.3.2007 sowie am 29.6.2007 und 29.9.2007 der Behörde persönlich oder per Post folgende Befunde im Original vorzulegen: Facharztbefund für Labormedizin auf negativen Drogenharn (Cannabis)", wird behoben.

 

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs.4 AVG iVm § 14 FSG-GV.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Die Bundespolizeidirektion Linz hat mit dem in der Präambel angeführten Bescheid dem Berufungswerber (Bw) die Gültigkeit der mit Führerschein der BPD Linz, Zl. 06/415955 für die Klasse B erteilten Lenkberechtigung insofern eingeschränkt, als folgende Auflage vorgeschrieben wurde: "Sie haben sich in Abständen von drei Monaten einer ärztlichen Kontrolluntersuchung zu unterziehen und bis spätestens am 29.12.2006 und am 29.3.2007 sowie am 29.6.2007 und 29.9.2007 der Behörde persönlich oder per Post folgende Befunde im Original vorzulegen: Facharztbefund für Labormedizin auf negativen Drogenharn (Cannabis)."

 

 

2. Dagegen richtet sich die rechtzeitig eingebrachte Berufung. Die Bundespolizeidirektion Linz - als nunmehr belangte Behörde – sah sich zu einer Berufungsvorentscheidung nicht veranlasst und legte das Rechtsmittel samt bezughabendem Verfahrensakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vor, der durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied wie folgt erwogen hat:

 

2.1. Vorweg ist festzuhalten, dass sich die Begründung des angefochtenen Bescheides ausschließlich in der Anführung von drei Bestimmungen nach dem FSG erschöpft. In der Präambel des angefochtenen Bescheides findet sich der Hinweis, dass der Spruch nach Erörterung des Sachverhaltes verkündet wurde. Aus dem dem Oö. Verwaltungssenat vorgelegten Verwaltungsakt ergibt sich in sachverhaltsmäßiger Hinsicht, dass der Bw am 30.7.2006 gegen 02.45 Uhr von Beamten der Bundespolizeidirektion Linz zu einer Lenker- und Fahrzeugkontrolle angehalten wurde, wobei in seiner Geldtasche ein Klemmsäckchen mit Restspuren von Cannabiskraut (ca. 0,1 Gramm) vorgefunden und sichergestellt wurde. Auf Befragen gab der Bw an, dass er vor ca. 1 1/2 Monaten Marihuana, welches ausschließlich für seinen Eigenbedarf bestimmt gewesen sei, um 15 Euro von einem nicht näher bezeichneten Schwarzafrikaner, nächst der Voest-Alpine Straßenbahnhaltestelle, angekauft habe. Weiters habe er den Konsum von Cannabiskraut seit ca. einem Jahr eingestanden.

 

2.2. Die Bundespolizeidirektion Linz forderte den nunmehrigen Bw mit Mandatsbescheid vom 28.8.2006, AZ: FE-957/2006, auf, sich zur Feststellung seiner gesundheitlichen Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Klasse B gemäß § 8 FSG amtsärztlich untersuchen zu lassen.

 

2.3. Lt. amtsärztlichen Gutachten der Bundespolizeidirektion Linz vom 29.9.2006 ist der Bw zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Klasse B bedingt unter den oa Auflagen geeignet. Die Begründung dieses Gutachten lautet wie folgt: "st-p.SG-Missbrauch (va Typ Cannabis) (zur Vorschichte s. Aktenlage; Anz.n.d.SMG v. 21.08.2006 – bei Lenker- und Fahrzeugkontrolle am 30.07.2006 wurde in der Geldtasche des Betr. ein Klemmsäckchen mit Cannabisresten gefunden). Bei der hierortigen Untersuchung am 12.09.2006 befand sich Herr B in einem altersentsprechend zufriedenstellenden körperlich – geistigen Gesamtzustand ohne direkten Hinweis auf eine floride Suchtgiftproblematik; die Harnprobe vom 12.09.2006 erwies sich als negativ auf Metabolite von Cannabis, Amphetaminen und Kokain. Eigene Angaben: Er habe Cannabis mit Freunden ein paar Mal probiert, erstmals vor ca einem Jahr, andere psychotrope Substanzen niemals, vor besagter Fahrzeugkontrolle
habe er nichts konsumiert, bisher niemals Alkohol/Drogenentwöhnung/
Psychiatrie/Medikamente/ärztliche Behandlung.

Facharzt für Psychiatrie vom 26.09.2006:

Die Angaben des Untersuchten sprechen für Probierkonsum von Cannabis, schlimmstenfalls für gelegentlichen Freizeitkonsum. Es gibt keinen Grund, an den Angaben des Untersuchten zu zweifeln. Es liegen jedenfalls keine objektiven Hinweise vor, die für regelmäßigen  Drogenkonsum oder gar Abhängigkeit sprechen. Es gibt auch keine Hinweise für einen Zusammenhang zwischen dem Konsum psychotroper Substanzen und dem Straßenverkehr. Das Risiko, dass es in Zukunft im Zusammenhang mit dem Konsum psychotroper Substanzen zu Auffälligkeiten im Straßenverkehr kommt, ist nicht als erhöht einzuschätzen. Herr B ist daher weiterhin geeignet, Kraftfahrzeuge der Gruppe 1 (Führerscheinklasse B) zu lenken. Da es keine Hinweise für regelmäßigen Konsum oder Abhängigkeit gibt, sind weitere Kontrollen oder eine Befristung nicht gerechtfertigt. Unter Berücksichtigung der zuvor dargelegten fachspezifischen Ausführungen im Zusammenhang mit Herrn B zurückliegendem Cannabis Missbrauch wird amtsärztlicherseits  im gegenständlichen Fall sicherheitshalber dennoch eine auf ein Jahr befristete Eignung unter Einhaltung der oben angeführten Auflage (Beibringung auf Metabolite von Cannabis negativer Drogenharnbefunde alle drei Monate) zwecks rechtzeitiger Erfassung eines eventuellen (dann allerdings eignungsausschließenden!) Rezidivrogenkonsums ausgesprochen. (Sollte sich der Patient hiebei bewähren, dann könnten weitere Laborkontrollen im Anschluss an den Beobachtungszeitraum entfallen.)"

 

2.4. Der Bw bringt nun in seinem Rechtsmittel vor, dass er vollständig die Voraussetzungen des § 3 Abs.1 Z3 FSG erfülle. Es sei zwar richtig, dass er bei der Lenker- und Fahrzeugkontrolle vom 30.7.2006 im Besitz von ca. 0,1 Gramm Cannabiskraut gewesen sei und dass er vor etwa einem Jahr das erste Mal und seit dem noch weitere drei bis vier Male Cannabis konsumiert habe. Nicht richtig sei aber die Annahme, dass er regelmäßiger Konsument sei. In seinem Falle liege lediglich ein Probierkonsum vor. Dies bestätige ihm der negative Drogenbefund vom 12.9.2006, der zu einem für ihn unvorhersehbarem Zeitpunkt erhoben wurde und die psychiatrische Stellungnahme von Dr. EM H. Dafür spreche weiters die Tatsache, dass er das Säckchen mit Cannabisrestspuren einfach in seiner Geldtasche vergessen hatte und diese deswegen bei der Verkehrskontrolle vorbehaltslos zur Überprüfung herausgeben habe. Er betone auch, dass ihm zu keinem Zeitpunkt illegale Substanzen im Körper nachgewiesen werden konnten. Insbesondere sei er, wie auch während der besagten Kontrolle vom 30.7.2006, sofort bereit gewesen, sich einem  Drogentest zu unterziehen, die Polizeibeamten hatten aber keinen Schnelltester zur Verfügung und der Amtsarzt habe nicht erreicht werden können. Obwohl ihm sowohl der Drogentest als auch das psychiatrische Gutachten vom Amtsarzt auferlegt wurden, seien die Ergebnisse dieser dem Bescheid  offensichtlich nicht zugrunde gelegt worden. Da er erwiesenermaßen gesundheitlich geeignet sei, ein Kfz zu lenken, seien die Auflagen nicht gerechtfertigt und entbehren jeglicher gesetzlicher Grundlage, weshalb er die Aufhebung des Bescheides beantrage.

 

2.5. Das Vorbringen des Bw ist zielführend. Aus der Laboruntersuchung vom 12.9.2006 ergibt sich, dass Opiate, Cannabis, Kokain und Amphetamine negativ waren. Lt. psychiatrischer Stellungnahme nach dem Führerscheingesetz des Facharztes für Psychiatrie und Neurologie Dr. EM H sprechen die Angaben des Bw für Probierkonsum von Cannabis, schlimmstenfalls für gelegentlichen Freizeitkonsum. Es gibt keinen Grund, an den Angaben des Untersuchten zu zweifeln. Es liegen jedenfalls keine objektiven Hinweise vor, die für regelmäßigen  Drogenkonsum oder gar Abhängigkeit sprechen. Es gibt auch keine Hinweise für einen Zusammenhang zwischen dem Konsum psychotroper Substanzen und dem Straßenverkehr. Das Risiko, dass es in Zukunft im Zusammenhang mit dem Konsum psychotroper Substanzen zu Auffälligkeiten im Straßenverkehr kommt, ist nicht als erhöht einzuschätzen. Herr B ist daher weiterhin geeignet, Kraftfahrzeuge der Gruppe 1 (Führerscheinklasse B) zu lenken. Da es keine Hinweise für regelmäßigen Konsum oder Abhängigkeit gibt, sind weitere Kontrollen oder eine Befristung nicht gerechtfertigt.

 

Gemäß § 14 Abs.5 FSG-GV ist Personen, die alkohol-, suchtmittel- und arzneimittel­abhängig waren oder damit gehäuften Missbrauch begangen haben, nach einer befürwortenden fachärztlichen Stellungnahme und unter der Auflage ärztlicher Kontrolluntersuchungen eine Lenkberechtigung der Gruppe 1 zu erteilen oder wiederzuerteilen. Nach dieses Bestimmung ist sohin ein in der Vergangenheit begangener gehäufter Missbrauch von Suchmittel im Sinne des Suchtmittelgesetzes gefordert (vgl VwGH vom 20.3.2001, Zl. 2000/11/0264). Dafür gibt es aber vorliegend keine gesicherten Anhaltspunkte. Ein langer zurückliegender oder nur gelegentlicher Konsum von Cannabis berührt die gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen nicht (vgl ua VwGH vom 23.5.2000, 99/11/0340).

 

Vor dem Hintergrund der oa Sach- und Rechtslage war dem Antrag des Bw Folge zu geben und  die angefochtene Auflage zu beheben.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungs­gerichtshof erhoben werden; diese muss  - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

Dr. F r a g n e r

 

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