Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-521453/2/Fra/Sp

Linz, 29.11.2006

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Johann Fragner über die Berufung des Herrn CB, D-…….. vertreten durch Herrn Rechtsanwalt Dr. FE gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn vom 9. Oktober 2006, VerkR21-259-200/BR, betreffend Aberkennung des Rechts vom deutschen Führerschein in Österreich Gebrauch zu machen sowie Anordnung weiterer Maßnahmen,  zu Recht erkannt:

 

Der Berufung wird Folge gegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben.

 

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs.4 AVG iVm § 67a Abs.1 AVG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Die Bezirkshauptmannschaft  Braunau am Inn hat mit Mandatsbescheid vom 18.5.2006, VerkR21-259-2006/BR, dem Berufungswerber (Bw) unter Anwendung des § 57 Abs.1 AVG das Recht aberkannt, vom deutschen Führerschein in Österreich Gebrauch zu machen. Weiters wurde ihm das Lenken von vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen und Invalidenkraftfahrzeugen verboten. Zusätzlich wurden weitere Maßnahmen angeordnet. Aufgrund einer dagegen rechtzeitig eingebrachten Vorstellung wurde dem Bw mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid  wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit auf die Dauer von vier Monaten, gerechnet ab 29.5.2006, das ist bis einschließlich 29.9.2006, das Recht aberkannt, von dem ihm vom Landratsamt Altötting am 27.2.2003 unter der Zahl B04003NJ921 ausgestellten Führerschein der Klassen BE, C1E, M und L in Österreich Gebrauch zu machen. Gleichzeitig wurde ihm für denselben Zeitraum das Lenken von vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen und Invalidenkraftfahrzeugen verboten. Weiters wurde angeordnet, dass sich der Bw auf seine Kosten bei einer vom Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie ermächtigten Stelle einer Nachschulung für alkoholauffällige Lenker zu unterziehen hat, wobei die Aberkennung nicht vor Befolgung dieser Anordnung endet. Zudem wurde der Bw aufgefordert, ein vom einem Amtsarzt erstelltes Gutachten hinsichtlich seiner gesundheitlichen Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen innerhalb offener Verbotsdauer beizubringen. Vor abschließender Erstellung dieses Gutachtens wurde dem Bw aufgetragen, sich einer verkehrspsychologischen Untersuchung bei einer hiezu vom  Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie ermächtigten Stelle zu unterziehen. Die Dauer der Aberkennung seiner Lenkberechtigung endet nicht vor Befolgung dieser Anordnung. Die aufschiebende Wirkung einer allenfalls gegen diesen Bescheid einzubringenden Berufung wurde im Interesse des öffentlichen Wohles wegen Gefahr in Verzuge ausgeschlossen.

 

2. Über die dagegen rechtzeitig durch den ausgewiesenen Vertreter eingebrachte Berufung hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich durch sein nach der Geschäftsverteilung zuständiges Einzelmitglied (§ 67a Abs.1 AVG) erwogen:

 

2.1 Gemäß § 30 Abs.1 FSG kann Besitzern von ausländischen Lenkberechtigungen das Recht, von ihrem Führerschein in Österreich Gebrauch zu machen, aberkannt werden, wenn Gründe für eine Entziehung der Lenkberechtigung vorliegen. Die Aberkennung des Rechtes, vom Führerschein Gebrauch zu machen, ist durch ein Lenkverbot entsprechend § 32 auszusprechen.

 

Gemäß § 7 Abs.1 Z1 FSG gilt eine Person als verkehrszuverlässig, wenn nicht aufgrund erwiesener bestimmter Tatsachen (Abs.3) und ihrer Wertung (Abs.4) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen die Verkehrssicherheit insbesondere durch rücksichtsloses Verhalten im Straßenverkehr oder durch Trunkenheit oder einen durch Suchmittel oder durch Medikamente beeinträchtigen Zustand gefährden wird.

 

Gemäß § 7 Abs.3 Z1 FSG gilt als bestimmte Tatsache iSd Abs.1, wenn jemand ein Kraftfahrzeug gelenkt oder in Betrieb genommen und hiebei ua eine Übertretung gemäß § 99 Abs.1 StVO 1960 begangen hat.

 

Gemäß § 26 Abs.2 FSG ist die Lenkberechtigung für die Dauer von mindestens vier Monaten zu entziehen, wenn beim Lenken oder Inbetriebnehmen eines Kraftfahrzeuges eine Übertretung gemäß § 99 Abs.1 StVO 1960 begangen wird.

 

2.2. Die Behörde geht in sachverhaltsmäßiger Hinsicht davon aus, dass der Bw sich nach Aufforderung von einem von der Behörde hiezu ermächtigten Organ der Straßenaufsicht geweigert hat, seine Atemluft auf Alkoholgehalt untersuchen zu lassen, wobei vermutet werden konnte, dass er sich beim Lenken in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand befunden hat. Die Verweigerung erfolgte am 14.5.2006 um 04.45 Uhr sowie nach einem neuerlichen Versuch um 05.07 Uhr in 5122 Hochburg-Ach auf Höhe des Hauses Braunauerstraße Nr. 1. Aus der Begründung des Mandatsbescheides vom 18. Mai 2006 geht hervor, dass die Behörde davon ausgegangen ist, der Verdacht der Exekutive, der Bw sei Lenker des Fahrzeuges mit dem behördlichen Kennzeichen (D), zugelassen auf HB gewesen, sei durchaus berechtigt gewesen und der Bw hätte den Alkomattest nicht verweigern dürfen. Der Begründung des angefochtenen Bescheides lässt sich die Auffassung der belangten Behörde entnehmen, dass es in diesem Administrativverfahren nicht notwendig gewesen war, die Lenkereigenschaft des Bw zu beweisen, da aufgrund der eindeutigen Verdachtsmomente in dieser Hinsicht der Bw den Alkotest nicht verweigern hätte dürfen. Aus diesem Grunde hat die belangte Behörde auch auf die Einvernahme der Mutter des Bw und weiterer involvierter Personen verzichtet. Ausgehend davon hat die Behörde insoferne die Rechtslage rechtsirrtümlich angewendet. Im Gegensatz zur Rechtslage nach der StVO 1960, wonach es ausreicht, wenn im Zeitpunkt der Aufforderung zum Alkotest der begründete Verdacht des Lenkens eines Fahrzeuges in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand besteht und bei Vorliegen dieser Voraussetzung der Betreffende verpflichtet ist, sich einer entsprechenden Untersuchung gemäß § 5 Abs.2 StVO 1960 zu unterziehen, ist es im hier durchzuführenden Verfahren Voraussetzung, dass ein Beweis für das Lenken oder Inbetriebnehmen eines Kraftfahrzeuges vorliegt (vgl die einschlägigen Bestimmungen insbesondere des § 7 Abs.3 Z1 und § 26 FSG).

 

Ein Beweis dafür, dass der Bw das in Rede stehende Kraftfahrzeug tatsächlich gelenkt hat, liegt im gegenständlichen Fall nicht vor. Der Bw verantwortet sich dahingehend, dass sein Bruder Herr AB mit dem gegenständlichen Kraftfahrzeug von Burghausen kommend über die Grenze Richtung Duttendorf gefahren sei und dieses Fahrzeug gelenkt hat. Er sei am vorderen Beifahrersitz gesessen. Herr AB sei mit dem rechten Vorderreifen gegen einen Randstein gestoßen. AB sei sodann bis zur Araltankstelle in Duttendorf, welche sich auf der Braunauerstraße Nr. 1 befindet, gefahren. Auf der Tankstelle in   Duttendorf haben sein Bruder und er den Reifen wechseln wollen, wobei jedoch der Wagenheber gefehlt habe. Er sei sodann mit einem weiteren Mitfahrer, Herrn GS, im Fahrzeug an der Tankstelle zurückgeblieben, währenddessen sein Bruder mit dem Auto eines Bekannten nach Garching zurückgefahren sei und erst gegen ca. 06.00 Uhr morgens wieder mit dem Wagenheber in Duttendorf erschienen sei, wobei er zwischenzeitlich durch die Polizei kontrolliert wurde. Zum Beweis dieses Vorbringens stellte der Bw Beweisanträge, denen jedoch die belangte Behörde nicht stattgegeben hat, weil sie - siehe oben – irrtümlich davon ausgegangen ist, dass im Administrativverfahren  sowie im Verwaltungsstrafverfahren der Beweis für die Lenkereigenschaft nicht geführt werden müsse. Im gegenständlichen Zusammenhang ist erwähnenswert, dass der Bw lt. Anzeige der Polizeiinspektion Hochburg-Ach vom 14.5.2006 bereits bei der Betretung angegeben hat, dass sein Bruder A gefahren sei und dieser gerade unterwegs sei, um Werkzeug zu holen.

 

Ob der begründete Verdacht des Lenkens eines Kraftfahrzeuges und sohin die Verpflichtung, sich einem Alkotest zu unterziehen, gegeben war, wird im Rahmen einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung betreffend das Verwaltungsstrafverfahren wegen Übertretung des § 5 Abs.2 iVm § 99 Abs.1 lit.b StVO 1960 zu klären sein.

 

Aus den angeführten Gründen war spruchgemäß zu entscheiden.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungs­gerichtshof erhoben werden; diese muss  - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

 

 

Dr. F r a g n e r

 

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum