Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-106183/13/BR

Linz, 12.04.1999

VwSen-106183/13/BR Linz, am 12. April 1999

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Bleier über die Berufung des Herrn M, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Perg vom 28. Jänner 1999, Zl. VerkR96-1570-1998, wegen einer Übertretung nach § 52a Z10a StVO zu Recht:

I. Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis wird aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren nach § 45 Abs.1 Z1 VStG eingestellt.

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl.Nr.51, zuletzt geändert durch BGBl.Nr.158/1998 iVm § 24, § 45 Abs.1 Z1, § 51 Abs.1 und § 51e Abs.1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG, BGBl.Nr. 52, zuletzt geändert durch BGBl.Nr.158/1998.

  1. Es entfallen sämtliche Verfahrenskostenbeiträge.

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.1 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Gegen den Berufungswerber wurde mit dem oben bezeichneten Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Perg eine Geldstrafe in der Höhe von 6.000 S und im Falle der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 144 Stunden auferlegt, weil er am 25. April 1998 um 15.22 Uhr als Lenker des Motorrades Kennz. , auf der B3 Donau Straße bei Strkm. 191,200 bis Strkm 191.600, Fahrtrichtung Grein, entgegen dem VZ "Geschwindigkeitsbeschränkung" (erlaubte Höchstgeschwindigkeit 30 km/h) mit einer Geschwindigkeit von 97 km/h gefahren sei.

1.1. Begründend stützt die Erstbehörde ihre Entscheidung im Ergebnis auf die mittels geeichtem Laserverkehrsgeschwindigkeitsmeßgerätes festgestellte Fahrgeschwindigkeit. Ebenfalls vermeinte die Erstbehörde, daß die Verkehrszeichen im Sinne der Verordnung vom 8.1.1998, Zl: VerkR10-29-1997 (richtig wohl "1998") aufgestellt gewesen seien. Die ordnungsgemäße Beschilderung, so die Erstbehörde, sei von der Straßenmeisterei Grein und auch vom Meldungsleger bestätigt worden.

Zur Strafzumessung erachtete die Erstbehörde die verhängte Geldstrafe in Höhe von 6.000 S schuldangemessen und den sozialen Verhältnissen des Berufungswerbers angepaßt. Die Erstbehörde ging dabei von einem monatlichen Nettoeinkommen in der Höhe von 15.000 S und keinen Sorgepflichten, sowie keinem Vermögen aus.

2. In der dagegen durch seinen ag. Rechtsvertreter erhobenen Berufung rügt der Berufungswerber neben der Richtigkeit des Meßergebnisses u.a. auch einen Mangel in der Tatortumschreibung als "innerhalb der Kilometrierung 191.200 bis 191.600", während die angebliche Übertretung bei Strkm. 191.464 festgestellt worden sein soll. Ferner vermeinte der Berufungswerber, daß zur Tatzeit die Baustelle nicht betrieben worden wäre und auch die Verkehrszeichen entgegen dem Beschilderungsplan angebracht gewesen seien.

Ebenfalls entspreche auch die Höhe der Geldstrafe nicht seinen wirtschaftlichen Verhältnissen, vor allem weil er für Gattin und drei Töchter sorgepflichtig sei.

Er beantragt im Ergebnis die Aufhebung und die Verfahrenseinstellung.

3. Die Erstbehörde hat den Akt zur Berufungsentscheidung vorgelegt. Die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates ist somit gegeben. Dieser hat durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu erkennen. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung war in Wahrung der gemäß Art. 6 Abs.1 EMRK intendierten Rechte erforderlich (§ 51e Abs.1 VStG).

3.1. Der unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den erstbehördlichen Verfahrensakt und Einsichtnahme in den am Verhandlungstag beigeschafften Verordnungsakt, VerkR10-29-1998. Ferner durch Einsichtnahme in das Eichprotokoll betreffend das hier verwendete Geschwindigkeitsmeßgerät, sowie durch die zeugenschaftliche Vernehmung der Gendarmeriebeamten (Meldungsleger) GrInsp. H und RevInsp. H, sowie des Berufungswerbers als Beschuldigten.

3.2. Demnach steht fest, daß es sich beim 25. April 1998 um einen Samstag gehandelt hat und an diesem Tag keine Bauarbeiten im fraglichen Straßenbereich durchgeführt wurden. In der Fahrtrichtung des Berufungswerbers (in Richtung der Meldungsleger) bestand eine Asphaltdecke während die Gegenfahrbahn durch die baubedingten Felssprengarbeiten nicht befestigt war. Die Verkehrszeichen waren in Fahrtrichtung des Berufungswerbers linksseitig angebracht. Die Messung konnte mit dem auf dem Stativ montierten Meßgerät in einwandfreier Weise aus einer Entfernung von 220 m durchgeführt werden. Demnach ergibt sich, daß der Berufungswerber bei Strkm 191.464 von der Position des Meldungslegers bei Strkm 191.244 mit 97 km/h gemessen wurde. Nach der Anhaltung gab er eine Überschreitung der erlaubten Fahrgeschwindigkeit von 30 km/h zu. Es herrschten trockene Straßenverhältnisse.

Aus dem im Akt erliegenden "Beschilderungsplan" der Straßenmeisterei Grein ergibt sich als letzte Veränderung der Verkehrszeichen bis zum 25. April 1998 der 20. April 1998. An diesem Tag wurden um 06.30 Uhr die VZ (erlaubte Höchstgeschwindigkeit 30 km/h) auf der B3 zwischen Strkm. 191,205 bis 191,628 was einer Wegstrecke von 423 m entspricht, aufgestellt. Entfernt wurden die VZ wieder am 29. Mai 1998 um 11.00 Uhr. Vor diesem Zeitpunkt wurde laut diesem Plan ab dem 16. Februar 1998 bis zur erfolgten Totalsperre dieses Straßenzuges am 14. April 1998 das VZ "30 km/h-Beschränkung" offenbar täglich nach Arbeitsende entfernt.

Aus dem Baustellenbewilligungsbescheid VerkR10-29-1998 vom 8. Jänner 1998 wird in dessen Punkt 19 folgendes ausgeführt:

Außerhalb der Arbeitszeiten sind nicht unbedingt erforderliche Straßenverkehrszeichen entweder zu entfernen oder ausreichend zu verdecken. Die Aufstellung der Geschwindigkeitsbeschränkung von 30 km/h ist nur

  1. zum Schutz der auf der Fahrbahn, auf Gehsteigen sowie Banketten tätigen Arbeiter, wenn im Hinblick auf den Arbeitsumfang ein Betreten der Fahrbahn zu erwarten ist und
  2. für Abschnitte, wo dies der Fahrbahnzustand unbedingt erfordert (Schotter- decke, Aufbringen der Haftschicht etc.), gestattet.

Laut diesem Bescheid wurde diese Baustelle auf der B3 zwischen Strkm 191.200 bis 191.600 bewilligt.

3.2.1. Laut der unter gleicher Aktenzahl und mit gleichem Datum gemäß § 43 Abs.1 lit.a iVm § 94b lit.b StVO erlassenen VO der Erstbehörde haben wegen diesen Arbeiten laut Punkt 2) unter Hinweis auf den der VO angeschlossenen Beschilderungsplan, innerhalb der unbedingt erforderlichen Zeiträume folgende Verkehrsmaßnahmen getroffen zu werden, die von den Verkehrsteilnehmern zu befolgen sind:

""Geschwindigkeitsbeschränkungen" auf 70 km/h 150 m vor der Arbeitsstelle, "Geschwindigkeitsbeschränkungen" auf 50 km/h vor der Arbeitsstelle 50 m und "Geschwindigkeitsbeschränkungen" auf 30 km/h 10 Meter vor der Arbeitsstelle bis 10 m nach der Arbeitsstelle (in beiden Fahrtrichtungen). Die Kundmachung erfolgt durch die VZ gemäß § 52 Z10a und Z11 StVO."

Da hier zum Tatzeitpunkt weder Bauarbeiten vorlagen, noch in Fahrtrichtung des Berufungswerbers in der arbeitsfreien Zeit auf der Baustelle auch nicht vom Erfordernis der 30 km/h Beschränkung auf Grund des Fahrbahnzustandes ausgegangen werden kann und vor allem die im Punkt 19 insbesondere des Bewilligungsbescheides genannten Bedingungen nicht vorlagen, die als inhaltlicher Bestandteil der VO anzusehen sind, kann hier von einer Rechtswirksamkeit der zum Tatvorwurf gelangten Geschwindigkeitsbeschränkung von 30 km/h nicht ausgegangen werden. Nicht zuletzt wurde mit der Beschilderung des 30 km/h Bereiches auch knapp über den in der Verordnung umschriebenen Streckenbereich der Baustelle hinausgegangen oder es wurde die Baustelle über den bewilligten Bereich hinaus geringfügig erstreckt (Aufstellung bei Strkm 191.205 bis 191.628). Laut dem der Verordnung angeschlossenen Bewilligungsplan wären die VZ "30 km/h-Beschränkung" jeweils nur 10 m vor der Baustelle aufzustellen gewesen.

3.2.2. Dieses Beweisergebnis ergibt sich in schlüssiger und widerspruchsfreier Weise aus dem beigeschafften Bewilligungsbescheid der Bauarbeiten und der Verordnung, welche dem Verfahrensakt zum Zeitpunkt dessen Vorlage nicht angeschlossen gewesen ist und in welche offenbar im erstbehördlichen Verfahren auch nicht Einsicht genommen worden sein dürfte.

4. Rechtlich folgt daher, daß die auch außerhalb der Arbeitszeiten (offenbar nach Aufhebung der Totalsperre nach dem 20. April 1998) an der Baustelle belassenen Verkehrszeichen (hier das VZ "erlaubte Höchstgeschwindigkeit 30 km/h), mangels Vorliegens der auf § 43 Abs.1 lit.a StVO iVm 94b lit.b StVO gestützten Verordnung umschriebenen Voraussetzungen keine Wirksamkeit entfalten konnte. Eine darauf gestützte Bestrafung stellt daher eine gesetzeslose Vorgangsweise dar (vgl. VfGH 26.2.1991, B 705/98, VfSlg. 12624, VwGH 19.10.1988, 87/03/0196 u.a., UVSNÖ, Senat/Kr, 6.4.1993, 024/92/01). Der von der Verordnung intendierte Schutzzweck (Sicherheit der Bauarbeiter und Zustand der Fahrbahn wo der Berufungswerber unterwegs war) rechtfertigte daher die Belassung der Beschränkungszeichen nicht.

Da somit von einer Tatbegehung im Sinne des Straferkenntnisses nicht ausgegangen werden kann, war das angefochtene Straferkenntnis wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes zu beheben und das Verwaltungsstrafverfahren nach § 45 Abs.1 Z1 VStG einzustellen.

4.1. Es kann daher dahingestellt bleiben, ob eine Einschränkung des hier wohl irrtümlich auf die gesamte Wegstrecke des "30 km/h-Bereiches" erstreckten Tatvorwurfes, der auch in der ersten Verfolgungshandlung vom 11.5.1998 bereits unzutreffend gestaltet wurde und somit innerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist jedenfalls keine dem § 44a VStG gerecht werdende Tatortpräzisierung vorlag, im Berufungsverfahren noch möglich gewesen wäre.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

H i n w e i s:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof oder beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von den gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2500 S zu entrichten.

Dr. B l e i e r

 

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