Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-521478/3/Fra/Bb/Sp

Linz, 12.12.2006

 

E R K E N N T N I S

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Johann Fragner über die Berufung des Herrn AL vom 24.11.2006 gegen den Bescheid der Bundespolizeidirektion Linz vom 3.11.2006, AZ: FE 1067/2006, betreffend Entziehung der Lenkberechtigung, zu Recht erkannt:

 

Der Berufung wird insofern stattgegeben,

 

I.                    als die Dauer der Entziehung der Lenkberechtigung für die Klassen B, C, D und F für die erstmalige Begehung der in § 7 Abs.3 Z4 FSG genannten Übertretung auf/mit zwei Wochen herab- bzw. festgesetzt wird.

 

II.                  Für die (im Zeitpunkt der Entziehung) eingetragene Vormerkung im Führerscheinregister wegen Begehung des im § 30a Abs.2 Z5 FSG genannten Deliktes (§ 18 Abs.1 StVO 1960) - ist die in Punkt I. festgesetzte Entziehungsdauer um zwei Wochen zu verlängern.

 

Die Dauer der Entziehung der Lenkberechtigung wird somit mit vier Wochen - gerechnet ab Zustellung des Bescheides (= 5.10.2006) bis einschließlich 2.11.2006 – festgesetzt.

Im Übrigen wird der erstinstanzliche Bescheid bestätigt.

 

 

Rechtsgrundlagen:

§§ 66 Abs.4 und 67a AVG iVm §§ 3 Abs.1 Z2 FSG, 7 Abs.1 Z1 FSG, 7 Abs.3 Z4 FSG, 24 Abs.1 Z1 FSG, 25 Abs.3 zweiter Satz FSG, 26 Abs.3 FSG, 29 Abs.3 FSG und 30a Abs.2 Z5 FSG.

§ 64 Abs.2 AVG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Die Bundespolizeidirektion Linz hat mit dem in der Präambel angeführten Bescheid dem Berufungswerber (Bw)

§         die von der Bundespolizeidirektion Linz am 19.10.2005 unter Zl. F 4593/2005, für die Klasse B, C, E, und F erteilte Lenkberechtigung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit für die Dauer von 8 Monaten und 2 Wochen, gerechnet ab Zustellung des Bescheides (5.10.2006) entzogen und

§         den Bw aufgefordert den Führerschein unverzüglich der Behörde abzuliefern.

Gemäß § 64 Abs. AVG 2 wurde einer allfälligen Berufung gegen diesen Bescheid die aufschiebende Wirkung aberkannt.

 

2. Der Bw hat gegen diesen Bescheid innerhalb offener Frist die begründete Berufung vom 24.11.2006 eingebracht.

Darin bringt er im Wesentlichen vor, dass, da er am 23.7.2006 zu spät zur Arbeit war, zu schnell unterwegs gewesen sei, da er eine Termin-Ladung in die Schweiz gehabt und deshalb pünktlich um 22.00 Uhr in Buchkirchen wegfahren habe müssen. Aus gesundheitlichen Gründen könne er keinen anderen Beruf ausüben, weshalb er seinen Lebensunterhalt als Lastkraftwagenfahrer verdienen müsse. Er habe zwei Kinder und eine Frau, welche im 8. Monat schwanger sei, für die er sorgen müsse. Er bitte daher um Kürzung der Strafe oder die Strafe in eine Geldstrafe umzusetzen. 

 

3. Die Bundespolizeidirektion Linz hat die Berufung samt Verfahrensakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes vorgelegt. Dieser hatte durch das laut Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden (§ 67a Abs.1 AVG).

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz.

Eine öffentliche mündliche Berufungsverhandlung wurde nicht beantragt und es wurde im vorliegenden Fall die Durchführung einer Verhandlung nicht für erforderlich gehalten, weil sich der entscheidungswesentliche Sachverhalt aus der Aktenlage ergibt (§ 67d Abs.1 AVG).

 

5. Folgender Sachverhalt steht fest: 

 

Die Bezirkshauptmannschaft Wels-Land erließ zu Zl. Verk96-13742-1-2005/WL gegen den Bw eine Strafverfügung wegen Übertretung nach § 18 Abs.1 StVO 1960 (Nichteinhalten des erforderlichen Sicherheitsabstandes – eingehaltener Abstand lediglich 0,34 Sekunden). Der gegenständliche Vorfall ereignete sich – entsprechend der Eintragung im Führerscheinregister - am 16.11.2005 um 10.02 Uhr in Pichl, auf der A8 bei km 22,45, Richtung Graz. Die Unterschreitung des erforderlichen Sicherheitsabstandes wurde mittels geeichtem Abstandsmessgerät festgestellt. Die Strafverfügung erwuchs am 26.1.2006 in Rechtskraft. Diese Übertretung des § 18 Abs.1 StVO ist als Vormerkdelikt iSd § 30a Abs.2 Z5 FSG zu werten.

 

Am 23.7.2006 um 20.47 Uhr lenkte der Bw ein dem Kennzeichen nach näher bestimmtes Kfz in Eferding, auf der B134 bei km 1.425 und überschritt dabei die im Ortsgebiet zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h um 43 km/h. Die Überschreitung wurde von einem Organ der Straßenaufsicht mittels Messgerät festgestellt. Die Bundespolizeidirektion Linz hat mit Strafverfügung vom 8.8.2006,                      Zl. S 0028729/LZ/06/4 über den Bw wegen der Verwaltungsübertretung nach
§ 20 Abs.2 StVO eine Geldstrafe verhängt. Diese Strafverfügung ist - mangels Anfechtung - in Rechtskraft erwachsen.

 

Der Bw hat im gesamten Stadium des Verfahrens - insbesondere in der Berufung -
weder die Geschwindigkeitsüberschreitung, noch deren Ausmaß bestritten.

 

Der Bw hat damit eine bestimmte Tatsache im Sinne des § 7 Abs.3 Z4 FSG zu verantworten, wobei es sich um eine erstmalige Übertretung im Sinne des     § 26 Abs.3 FSG handelt.

 

6. Der UVS des Landes hat in rechtlicher Hinsicht Folgendes erwogen:

 

Gemäß § 24 Abs.1 Z1 FSG ist Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (§ 3 Abs.1 Z2 bis 4) nicht mehr gegeben sind, von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit die Lenkberechtigung zu entziehen.

 

Eine wesentliche Voraussetzung für die Erteilung der Lenkberechtigung bildet gemäß § 3 Abs.1 Z2 FSG die Verkehrszuverlässigkeit.

 

Gemäß § 7 Abs.1 Z1 FSG gilt als verkehrszuverlässig eine Person, wenn nicht auf Grund erwiesener bestimmter Tatsachen (Abs.3) und ihrer Wertung (Abs.4) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen die Verkehrssicherheit insbesondere durch rücksichtsloses      Verhalten im Straßenverkehr oder durch Trunkenheit oder einen durch Suchtmittel oder durch Medikamente beeinträchtigten Zustand gefährden wird.

 

Gemäß § 7 Abs.3 Z4 FSG hat als bestimmte Tatsache im Sinn des Abs.1 insbesondere zu gelten, wenn jemand die jeweils zulässige Höchstgeschwindigkeit im Ortsgebiet um mehr als 40 km/h oder außerhalb des Ortsgebiets um mehr als      50 km/h oder eine Geschwindigkeit von 180 km/h überschritten hat und diese Überschreitung mit einem technischen Hilfsmittel festgestellt wurde.

 

Sind für die Person, der die Lenkberechtigung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit zu entziehen ist, gemäß § 25 Abs.3 zweiter Satz FSG zum Zeitpunkt der Entziehung im Vormerksystem (§ 30a) Delikte vorgemerkt, so ist für jede dieser im Zeitpunkt der Entziehung bereits eingetragenen Vormerkungen die Entziehungsdauer um zwei Wochen zu verlängern; davon ausgenommen sind Entziehungen auf Grund des § 7 Abs.3 Z14 und 15.

 

Gemäß § 26 Abs.3 FSG hat im Falle der erstmaligen Begehung einer in § 7 Abs.3     Z4 genannten Übertretung - sofern die Übertretung nicht geeignet war, besonders gefährliche Verhältnisse herbeizuführen oder nicht mit besonderer Rücksichtslosigkeit gegenüber anderen Straßenbenützern begangen wurde (§ 7 Abs.3 Z3) oder auch eine Übertretung gemäß Abs.1 oder 2 vorliegt - die Entziehungsdauer zwei Wochen, bei der zweiten Begehung einer derartigen Übertretung innerhalb von zwei Jahren ab der ersten Begehung sechs Wochen zu betragen.

 

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bilden die in § 26 FSG umschriebenen Sonderfälle der Entziehung der Lenkberechtigung insofern eine Ausnahme von den §§ 24 und 25 FSG, als die Wertung jener bestimmter Tatsachen, in Ansehung derer im Gesetz selbst die Entziehungsdauer mit einem fixen Zeitraum normiert ist, zu entfallen hat; VwGH vom 27.6.2000, 99/11/0384; vom 27.6.2000, 2000/11/0028; vom 23.3.2004, 2004/11/0008.

 

Der Bw verwirklichte auf der Grundlage der oben angeführten rechtskräftigen Strafverfügung erstmals eine bestimmte Tatsache gemäß § 7 Abs.3 Z4 FSG und es ist ihm daher, wie in § 26 Abs.3 FSG vorgesehen, die Lenkberechtigung für die Dauer von zwei Wochen zu entziehen. Diese Entziehungsdauer ist gesetzlich festgelegt und unterliegt keiner Wertung im Sinne des § 7 Abs.4 FSG.

 

Im Vormerksystem des Führerscheinregister war zum Zeitpunkt der Entziehung der Lenkberechtigung nach § 26 Abs.3 FSG eine Übertretung des § 18 Abs.1 StVO 1960 (Delikt iSd § 30a Abs.2 Z5 FSG) vorgemerkt, sodass die bereits ausgesprochene Entziehungsdauer von zwei Wochen nach § 26 Abs.3 FSG gemäß § 25 Abs.3 zweiter Satz FSG um zwei Wochen zu verlängern war.

 

Betreffend die Entziehung der Lenkberechtigung war aufgrund der dargelegten Erwägungen der Berufung Folge zu leisten und die Dauer der Entziehung der Lenkberechtigung für die Klassen B, C, E, und F auf insgesamt 4 Wochen – gerechnet ab Zustellung des Bescheides (= 5.10.2006) bis einschließlich 2.11.2006 herab- bzw. festzusetzen.

 

Bei der Entziehung der Lenkberechtigung handelt es sich um keine Strafe, sondern eine administrative Maßnahme zum Schutz der anderen Verkehrsteilnehmer oder sonstiger Rechtsgüter vor verkehrsunzuverlässigen KFZ - Lenkern; VfGH vom 14.3.2003, G203/02-8; VwGH vom 18.3.2003, 2002/11/0062; vom 22.11.2002, 2001/11/0108.

 

Eine "Nachsicht von der Entziehung der Lenkberechtigung bzw. Umwandlung in eine Geldstrafe", wie sie der Bw beantragt hat, ist im Gesetz nicht vorgesehen und somit rechtlich nicht möglich.

 

Gemäß § 29 Abs.3 FSG ist nach Eintritt der Vollstreckbarkeit des Entziehungsbescheides der über die entzogene Lenkberechtigung ausgestellte Führerschein, sofern er nicht bereits abgenommen wurde, unverzüglich der Behörde abzuliefern.

 

Die Verpflichtung zur Ablieferung des Führerscheines ist in der zitierten Rechtsgrundlage (§ 29 Abs.3 FSG) gesetzlich begründet.

 

Gemäß § 64 Abs.2 AVG kann die Behörde die aufschiebende Wirkung ausschließen, wenn die vorzeitige Vollstreckung im Interesse einer Partei oder des öffentlichen Wohles wegen Gefahr im Verzug dringend geboten ist.

 

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung einer Berufung gemäß dieser Bestimmung im Fall des Entzuges der Lenkberechtigung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit aufgrund des Interesses des öffentlichen Wohles wegen Gefahr im Verzug immer geboten; VwGH vom 20.2.1990, 89/11/0252 u.a.

 

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

1. Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss  - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

2. Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren in der Höhe von 13 Euro angefallen.

 

Dr.  F r a g n e r

 

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