Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-160837/17/Kei/Ps

Linz, 12.12.2006

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Keinberger über die Berufung des V W, vertreten durch den Rechtsanwalt Dr. L F, A, I, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn vom 30. August 2004, Zl. VerkR96-8970-2-2004-Fs, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 5. Juli 2006, zu Recht:

 

I.              Der Berufung wird mit der Maßgabe, dass der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses nachstehend berichtigt wird, keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis wird sowohl hinsichtlich der Schuld als auch hinsichtlich der Strafe bestätigt.

Statt „sein Fahrzeug“ wird gesetzt „das von ihm gelenkte Fahrzeug“,
statt „im ursächlichen Zusammenhang“ wird gesetzt „in einem ursächlichen Zusammenhang“,
statt „1. iSd.“ wird gesetzt „2. iSd.“ und

statt „2. ohne unnötigen Aufschub“ wird gesetzt „3. ohne unnötigen Aufschub“.

 

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG, § 51 Abs.1 VStG.

 

II.            Der Berufungswerber hat als Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens 20 % der verhängten Strafe, das sind 60 Euro (= 14 Euro + 26 Euro + 20 Euro), zu leisten.

 

Rechtsgrundlage:

§ 64 Abs.1 und 2 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Der Spruch des in der Präambel angeführten Straferkenntnisses lautet (auszugsweise Wiedergabe):

„Sie lenkten am 29.10.2004, um 10.30 Uhr, ein Sattelzugfahrzeug samt Sattelanhänger, Kennzeichen, im Gemeindegebiet von Lengau, auf der B 147, bei Strkm. 7.600 und haben als Lenker

1.   den Fahrstreifen gewechselt, ohne sich vorher zu überzeugen, dass dies ohne Gefährdung oder Behinderung anderer Straßenbenützer möglich ist, zumal Sie den Fahrstreifen nach links gewechselt haben, um einen Traktor zu überholen, obwohl Sie bereits überholt wurden, so dass der Überholende sein Fahrzeug stark abbremsen und ablenken musste, um eine Kollision zu vermeiden.

Durch das Ablenken wurde das zweitbeteiligte Fahrzeug beschädigt.

Nach dem Verkehrsunfall mit Sachschaden haben Sie es als Person, deren Verhalten am Unfallsort mit einem Verkehrsunfall im ursächlichen Zusammenhang steht, unterlassen

1.   iSd. § 4 Abs. 1 lit. a StVO sofort anzuhalten.

2.   ohne unnötigen Aufschub die nächste Polizei- oder Gendarmeriedienststelle zu verständigen, obwohl Sie dem Geschädigten Ihren Namen und Ihre Anschrift nicht nachgewiesen haben.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

1.   § 11 Abs. 1 StVO

2.   § 4 Abs. 1 lit. a StVO

3.   § 4 Abs. 5 1. Satz StVO

Wegen dieser Verwaltungsübertretungen wird über Sie folgende Strafe verhängt:

Geldstrafe von

1.   70 Euro

2. 130 Euro

3. 100 Euro

Falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von

1. 36 Stunden

2. 48 Stunden

3. 48 Stunden

Gemäß §§

1. 99 Abs. 3 lit. a StVO

2. 99 Abs. 2 lit. a StVO

3. 99 Abs. 3 lit. b StVO

Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen:

1.      7 Euro

2.      13 Euro

3.      10 Euro

als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10 % der Strafe

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher 330 Euro“.

 

Gegen dieses Straferkenntnis richtet sich die fristgerecht erhobene Berufung.

Der Berufungswerber (Bw) bestritt in der Berufung das Vorliegen der ihm vorgeworfenen Übertretungen.

 

Der Oö. Verwaltungssenat hat in den Verwaltungsakt der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn vom 22. September 2005, Zl. VerkR96-8970-2-2004-Fs, Einsicht genommen und am 5. Juli 2006 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt.

 

Der Oö. Verwaltungssenat hat erwogen:

Der Oö. Verwaltungssenat zweifelt nach Durchführung der Ermittlungen nicht am Vorliegen des Sachverhaltes, der durch die in den Spruchpunkten 1., 2. und 3. des gegenständlichen Straferkenntnisses angeführten, als erwiesen angenommenen Taten (§ 44a Z1 VStG), zum Ausdruck gebracht wird. Diese Beurteilung stützt sich auf die in der Verhandlung gemachten Aussagen der Zeugen K L und G B und auf die durch den technischen Sachverständigen Ing. R H in der Verhandlung gemachten gutachterlichen Ausführungen. Den in der Verhandlung gemachten Aussagen der Zeugen K L und G B wird eine hohe Glaubwürdigkeit beigemessen. Diese Beurteilung stützt sich darauf, dass diese Aussagen unter Wahrheitspflicht gemacht wurden (siehe die §§ 49 und 50 AVG iVm § 24 VStG). Das in der Verhandlung gemachte Gutachten des technischen Sachverständigen Ing. R H ist schlüssig.

Die objektiven Tatbestände der dem Bw vorgeworfenen Übertretungen wurden verwirklicht.

Das Verschulden des Bw wird jeweils (= im Hinblick auf alle drei Spruchpunkte des gegenständlichen Straferkenntnisses) – ein Rechtfertigungsgrund oder ein Schuldausschließungsgrund liegt jeweils nicht vor – als Fahrlässigkeit qualifiziert. Die Schuld des Bw ist jeweils nicht geringfügig iSd § 21 Abs.1 erster Satz VStG.

 

Zur Strafbemessung:

Es liegt keine die Person des Bw betreffende Vormerkung in verwaltungsstrafrechtlicher Hinsicht, die zur gegenständlichen Tatzeit in Rechtskraft erwachsen gewesen ist und die noch nicht getilgt ist, vor. Dies hat zur Konsequenz, dass der Milderungsgrund des § 34 Abs.1 Z2 StGB iVm § 19 Abs.2 VStG zum Tragen kommt. Ein weiterer Milderungsgrund liegt nicht vor. Ein Erschwerungsgrund liegt nicht vor.

Im Hinblick auf die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Bw wird von folgenden Grundlagen ausgegangen: Der Bw bezieht eine Arbeitslosenunterstützung in der Höhe von ca. 1.016 Euro pro Monat, er hat kein Vermögen und er hat Sorgepflichten für die Ehefrau und für 3 Kinder.

Auf den Unrechtsgehalt und auf das Ausmaß des Verschuldens wird jeweils Bedacht genommen.

Der Aspekt der Generalprävention wird jeweils berücksichtigt. Der Aspekt der Spezialprävention wird jeweils nicht berücksichtigt.

Die Höhen der durch die belangte Behörde verhängten Strafen sind insgesamt angemessen.

Es war spruchgemäß (Spruchpunkt I.) zu entscheiden.

 

Da in jeder Entscheidung des Oö. Verwaltungssenates, mit der ein Straferkenntnis bestätigt wird, ein Kostenbeitrag zum Strafverfahren auszusprechen ist, war der Betrag mit 20 % der verhängten Strafe gemäß der im Spruch angegebenen Gesetzesstelle zu bemessen.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsge­richtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

Dr. Keinberger

 

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