Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-106193/2/BR/Bk

Linz, 08.04.1999

 

VwSen-106193/2/BR/Bk Linz, am 8. April 1999

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Bleier über die gegen das Strafausmaß gerichtete Berufung des G betreffend das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Schärding vom 20. Jänner 1999, Zl. VerkR96-5444-1998/ah, zu Recht:

I. Der Berufung wird mit der Maßgabe Folge gegeben, daß die Geldstrafe unter Anwendung des außerordentlichen Strafmilderungsrechtes auf 6.000   S ermäßigt wird.

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz BGBl.Nr. 51/1991 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 158/1998 - AVG iVm § 19 Abs.1 und 2, § 20, § 24, § 51 Abs.1 und § 51e Abs.3 Verwaltungsstrafgesetz, BGBl. Nr. 52/1991 zuletzt geändert durch, BGBl.Nr. 158/1998 - VStG;

II. Die erstbehördlichen Verfahrenskosten ermäßigen sich demnach auf 600 S. Für das Berufungsverfahren entfällt ein Verfahrenskostenbeitrag.

Rechtsgrundlage:

§ 65 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Schärding hat mit dem oben bezeichneten Straferkenntnis über den Berufungswerber wegen der Übertretung nach § 5 Abs.1 iVm § 99 Abs.1b StVO eine Geldstrafe von 9.000 S verhängt, weil er am 12. September 1998 um 21.30 Uhr den Pkw mit dem Kennzeichen auf der Innkreisautobahn bis Km 75,5 in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt habe, wobei sein Atemluftalkoholgehalt mit 0,45 mg/l (das entspricht einem Blutalkoholwert von 0,9 Promille) festgestellt worden sei.

Bei der Strafzumessung verwies die Erstbehörde insbesondere auf den für dieses Delikt bis zu 50.000 S reichenden Strafsatz hin. Mildernd wurde die bisherige Unbescholtenheit des Berufungswerbers gewertet.

2. In der dagegen fristgerecht erhobenen und neben diversen nebensächlichen Ausführungen konkret nur gegen das Ausmaß der verhängten Geldstrafe gerichteten Berufung findet der Berufungswerber die Geldstrafe zu hoch. Er sei bloß Hausmann und verfüge über kein eigenes Einkommen. Für die Familie mit drei Kindern sorge seine als Krankenschwester tätige Ehefrau.

3. Dem Akt ergibt sich völlige verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit des Berufungswerbers. Seinem Berufungsvorbringen läßt sich im übrigen auch die Schuldeinsichtigkeit und volle Geständigkeit hinsichtlich der Tatbegehung als weiterer Milderungsgrund ableiten.

4. Der unabhängige Verwaltungssenat hat darüber erwogen:

4.1. Bei der Strafzumessung ist gemäß § 19 VStG Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, sowie der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Überdies sind die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 Strafgesetzbuch - StGB sinngemäß anzuwenden.

4.2. Der § 20 VStG lautet: Überwiegen die Milderungsgründe die Erschwerungsgründe beträchtlich oder ist der Beschuldigte ein Jugendlicher, so kann die Mindeststrafe bis zur Hälfte unterschritten werden. Bei der Beurteilung der Frage des "beträchtlichen Überwiegens der Milderungsgründe" kommt es nicht auf die Zahl, sondern auf das Gewicht der Milderungsgründe an (VwGH 15.12.1989, 89/01/0100). Hier lagen ausschließlich mildernde Umstände vor, sodaß die Anwendung dieses Rechtsinstitutes gesetzlich geboten scheint. Dieses beträchtliche Überwiegen liegt nach Ansicht des Oö. Verwaltungssenates in der bisherigen Unbescholtenheit und in der Geständigkeit des Berufungswerbers. Aus diesem Grunde schien hier die Anwendung des außerordentlichen Strafmilderungsrechtes jedenfalls gerechtfertigt, wobei mit der Geldstrafe im Ausmaß von 6.000 S unter Bedachtnahme auf die auch erheblich ungünstigeren Einkommensverhältnisse des Berufungswerbers als diese von der Erstbehörde beurteilt wurden, erwiesen gelten können.

Mit der hier festgesetzten Strafe scheint daher, mit Blick auf den bereits in der Strafdrohung zum Ausdruck gelangenden Tatunwert der alkoholisierten Teilnahme am Straßenverkehr, dennoch hinreichend Rechnung getragen zu sein.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

H i n w e i s:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof oder beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von den gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2500 S zu entrichten.

Dr. B l e i e r

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