Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-106201/2/BR

Linz, 15.03.1999

VwSen-106201/2/BR Linz, am 15. März 1999 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Bleier über die Berufung des Herrn A gegen den Punkt 2) des Straferkenntnisses der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 10. Februar 1999, AZ: VerkR96-149-1998 Pue, wegen einer Übertretung nach § 5 Abs.1 iVm § 99 Abs.1 lit.a StVO zu Recht:

I. Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis wird aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren nach § 45 Abs.1 Z1 VStG eingestellt.

Rechtsgrundlage: § 66 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz BGBl.Nr. 51/1991, zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 158/1998 - AVG iVm § 24, § 45 Abs.1 Z1, § 51 Abs.1, § 51e Abs.1 Verwaltungsstrafgesetz, BGBl. Nr. 52/1991, zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 158/1998 - VStG; II. Es entfallen sämtliche Verfahrenskostenbeiträge.

Rechtsgrundlage: § 66 Abs.1 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Über den Berufungswerber wurde von der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land im Punkt 2) mit dem oben bezeichneten Straferkenntnis, wegen der Übertretung nach § 5 Abs.1 iVm § 99 Abs.1 lit.a StVO eine Geldstrafe von 10.000 S und für den Nichteinbringungsfall eine Ersatzfreiheitsstrafe von neun Tagen verhängt und folgender Tatvorwurf zur Last gelegt: "Sie haben am 12.11.1997 gegen 21.30 Uhr in N. von der F 23 über die Freilingerstraße, die Nettingsdorfer Bez.Str. und Nöstelbachstraße bis zur Pizzeria "H" in N (Gemeinde S) den PKW, KZ.: gelenkt, wobei Sie 1. es unterlassen haben, nach einem Verkehrsunfall, mit dem Ihr Verhalten am Unfallsort in ursächlichem Zusammenhang stand, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken, weil Sie unmittelbar nach dem Verkehrsunfall den Unfallsort verlassen haben, 2. sich in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand befanden.

1.1. Begründend führte die Erstbehörde folgendes aus: "Auf Grund einer Anzeige des Gendarmeriepostens Neuhofen/Kr. vom 30.12.1997 werden Ihnen die umseits genannten Verwaltungsübertretungen zur Last gelegt.

Sie bestreiten in Ihrer schriftlichen Stellungnahme vom 09.04.1998 die Ihnen zur Last gelegten Taten begangen zu haben, indem Sie zu Punkt 1) angeben, daß Sie nach dem Eintreffen am Parkplatz der Pizzeria H sofort den Geschädigten gesucht und diesen auch gefunden hätten, außerdem sei Ihrer Meinung nach bei einer Kollision mit einem geparkten PKW keine weitere Sachverhaltsdarstellung notwendig. Zu Pkt.2) geben Sie an, sich bei dieser Fahrt nicht in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand befunden zu haben, welcher im Sinne des § 5 Abs.1 StVO einem Blutalkoholgehalt von 0,8 Promille oder mehr entspricht, da Sie eine Stunde vor Fahrtantritt keinen Alkohol konsumierten und davor in einer Zeitspanne von eineinhalb bis zwei Stunden 2 Liter Zipfer Urtyp Medium getrunken hatten.

Ihren Rechtfertigungsangaben sind die Zeugenaussagen der fachlich geschulten und unter Diensteid stehenden Gendarmeriebeamten Insp. H vom 27.08.1998 und Insp. M vom 29.09.1998 und die Zeugenaussage von Herrn L entgegenzuhalten.

Der Zeuge Herr A gibt bei der niederschriftlichen Zeugenaussage vor der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land am 11.08.1998 an: Herr N kam gegen 22.00 Uhr in das Lokal und nahm an der Bar Platz, er machte keinerlei Anstalten irgendwelche Personen zu suchen bzw. irgendwelche Mitteilungen zu machen. Nachdem ich bezahlte, verließen meine Gattin, mein Bekannter Herr T und ich das Lokal. Ich sah bei meinem PKW die herabhängende Stoßstange und rief unverzüglich die Gendarmerie an. Herr T bemerkte zufällig den beschädigten PKW des Herrn N. Er ging ins Lokal zurück und fragte wem der beschädigte Mazda 626 vor dem Lokal gehöre. Daraufhin verließ der Wirt das Lokal und sagte daß er den Besitzer kenne und dieser sich im Lokal befinde. Ich verständigte die Gendarmerie, daß ich den Unfallsgegener gefunden habe und keine weitere Intervention notwendig sei. Mein Bekannter war mir beim Ausfüllen des Unfallsberichtes behilflich. Herr N las sich den Bericht durch und verweigerte die Unterschrift. Daraufhin teilte ich Herrn N mit, daß ich auf Grund seines Verhaltens die Gendarmerie rufen werde. Außerdem machte ich ihn auf seinen alkoholisierten Zustand aufmerksam. Ich merkte dies an seiner lallenden Aussprache und dem extremen Alkoholgeruch aus dem Mund, außerdem konnte er sich kaum mehr am Sessel halten. Daraufhin verließ er fluchtartig das Lokal, worüber sich sogar der Wirt wunderte, da er nicht einmal die Rechnung beglich.

Herr Insp. J und Herr I gaben bei niederschriftlichen Vernehmung vor der BH Linz-Land an, daß sich sowohl der beschädigte PKW des Meldungslegers als auch der PKW des Unfallverursachers am Unfallsort befanden. Es wurde versucht, den Zulassungsbesitzer, welcher sich nicht mehr am Unfallsort aufhielt, an seiner Wohnadresse zu erreichen. Auf unser Läuten wurde nicht reagiert. Auch der Versuch einer telefonischen Kontaktaufnahme erbrachte kein Ergebnis. Wir versuchten vergeblich, über einen längeren Zeitraum den Zulassungsbesitzer an seiner Wohnadresse zu erreichen.

Herr I gab weiters an, daß Sie in Ihrer niederschriftlichen Einvernahme am 24.12.1997 lediglich angaben, 4 Bier komsumiert zu haben. Über die Art des Bieres haben Sie keine Angaben gemacht.

Gemäß § 4 Abs.1 lit.c StVO begeht eine Verwaltungsübertretung, wer nach einem Verkehrsunfall, mit dem sein Verhalten am Unfallsort in ursächlichem Zusammenhang steht, es unterläßt an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken, weil er unmittelbar nach dem Verkehrsunfall den Unfallsort verläßt und somit den Organen der öffentlichen Sicherheit die Aufnahme des Tatgeschehens nicht gewährleistet.

Zum § 4 Abs.1 lit.c StVO darf auf das VwGH Erkenntnis vom 13.10.1976, 1549/75, ZVR 1977/235 hingewiesen werden, das wie folgt lautet: Auch ein stattgefundener Identitätsnachweis iSd § 4 Abs.5 entbindet die Unfallbeteiligten dann nicht von der Pflicht zur Mitwirkung an der Sachverhaltsfeststellung, wenn ein Unfallbeteiligter in örtlichem und zeitlichem Zusammenhang mit dem Unfall das Einschreiten von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes verlangt.

Die Mitwirkungspflicht besteht auch bei bloßen Sachschäden, wenn von einem der Beteiligten ein Straßenaufsichtsorgan zur Unfallaufnahme angefordert wird. (VwGH 13.10.1976, 1549/75, ZVR 1977/235).

Unstrittig ist, daß Sie die Unfallsstelle verließen, ohne an der Sachverhaltsdarstellung mitzuwirken bzw. das Einschreiten von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes - wie vom Unfallgegner ausdrücklich verlangt - abzuwarten.

Entfernen von der Unfallstelle vor Abschluß der Erhebungen erfüllt auf jeden Fall den Tatbestand des § 4 Abs.1 lit.c StVO.

Ihren Rechtfertigungsangaben bezüglich der Alkoholisierung zum Zeitpunkt des Lenkens des KFZ ist das amtsärztliche Gutachten entgegenzuhalten, wonach Sie laut eigenen Angaben 4 Halbe Liter Bier (ohne Angabe der Biermarke) ca. 1 1/2 Stunden vor Antritt der Fahrt getrunken haben. Laut diesem Gutachten liegt eine Alkoholbeeinträchtigung über 0,8 %o beim Konsum von normalen Zipfer Urtyp vor und unter 0,8%o beim Konsum von Zipfer Urtyp Medium.

Unstrittig ist, daß Sie vor der Fahrt Alkohol konsumiert haben, und ein Verkehrsunfall mit Sachschaden verursacht wurde.

Strittig ist die Biermarke, wozu bemerkt wird, daß wenn man im normalen Gebrauch von Bier spricht, nicht Leichtbier oder alkoholfreies Bier gemeint ist.

Die Behörde ist daher der Meinung, daß die von Ihnen nachträglich gemachte Angabe, lediglich Zipfer Urtyp Medium getrunken zu haben, eine reine Schutzbehauptung ist.

Die Behörde sah auch keinerlei Veranlassung, an den glaubwürdigen und unbedenklichen Angaben der zur Wahrheit verpflichteten Zeugen zu zweifeln, zumal diese wohl kaum das Risiko einer falschen Aussage, auf deren strafrechtliche Folgen sie anläßlich ihrer Einvernahme hinwiesen wurden, auf sich nehmen werden, während Sie als Beschuldigter einer solchen Wahrheitspflicht nicht unterliegen und sich in jede Richtung verantworten können.

In Ihrer schriftlichen Stellungnahme zum Ergebnis der Beweisaufnahme vom 10.11.1998 verweisen Sie nochmals auf das VwGH-Erkenntnis vom 14.11.1997, 97/02/0331 wonach es nur 2 Beweismittel zur Feststellung der Alkoholisierung gibt. Hiezu wird bemerkt, daß es sich bei diesem VwGH-Erkenntnis um die Gleichwertigkeit von Nachweisen einer Alkoholbeeinträchtigung handelt, nicht aber um andere Beweismittel. In diesem Sinne wird auf das VwGH-Erkenntnis v. 14.05.1962, 1464/64 hingewiesen, das besagt, daß sehrwohl die Feststellung des Blutalkoholgehaltes auch aus der ermittelten Menge des genossenen Alkohols errechnet werden kann, ohne Alkotest und ohne amtsärztliche Untersuchung. Wie wohl einer Rückrechnung auf Grund angegebenen Trinkmengen eine geringere Beweiskraft zukommt als einem absolvierten Alkotest oder einer Blutabnahme, so ist es dennoch als Beweis für eine Alkoholisierung zulässig und heranzuziehen.

Daß Sie im konkreten Fall die Ihnen zur Last gelegten Verwaltungsübertretungen begangen haben, erscheint für die Behörde auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahren zweifelsfrei als werwiesen.

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden, wobei bei der Strafbemessung auf Ihre aktenkundigen Einkommen-, Vermögens- und Familienvehältnisse Bedacht genommen wurde: mtl. Nettoeinkommen: 20.000,-kein Vermögen keine Sorgepflichten.

Strafmildernd war kein Umstand zu werten, straferschwerend war kein Umstand zu werten.

2. In der dagegen durch seinen ag. Rechtsvertreter fristgerecht erhobenen Berufung führt der Berufungswerber folgendes aus:

"Im Straferkenntnis vom 10.2.1999 verhängt die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land über mich eine Geldstrafe von S 10.000,-- wegen einer Verwaltungsübertretung nach § 5 Abs.1 i.V.m. § 99 Abs.1 lit.a StVO und legt mir zur Last, am 12.11.1997 gegen 21:30 Uhr den PKW in Neuhofen an der Krems von der Freilingerstraße über die Freilingerstraße, die Nettingsdorfer Bezirksstraße und Nöstelbachstraße bis zur Pizzeria H in N, Gemeinde St.Marien, in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt zu haben.

Gegen diesen Punkt des Straferkenntnisses erhebe ich nachstehende Berufung an den Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich.

In den Schriftsätzen im Zuge des erstinstanzlichen Verwaltungsstrafverfahrens habe ich meine Rechtsansicht genau dargelegt und zu den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens Stellung genommen, auf den Inhalt dieser Eingaben darf zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen verwiesen werden.

Wer sich in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand befindet, darf ein Fahrzeug nicht lenken (§ 5 Abs. 1 StVO).

Bei einem Alkoholgehalt des Blutes von 0,8 Promille oder darüber oder bei einem Alkoholgehalt der Atemluft von 0,4 mg/l oder darüber gilt der Zustand einer Person als jedenfalls von Alkohol beeinträchtigt.

Auf welche Art und Weise eine Alkoholisierung festzustellen ist, bestimmen die weiteren Absätze des § 5 StVO i.d.F. der 19. Novelle.

Der Alkoholgehalt der Atemluft ist mit einem Gerät im Sinne des Abs.3 festzustellen, der Alkoholgehalt des Blutes durch eine Analysierung des Blutes nach erfolgter Blutabnahme.

Das primäre Beweismittel zur Feststellung der Alkoholisierung ist das Alkomatmeßergebnis, zu dessen Entkräftung der Proband aber nach § 5 Abs.8 StVO eine Blutabnahme verlangen kann, wenn er angibt, daß die Untersuchung nach Abs.2 eine Alkoholbeeinträchtigung ergeben hat.

Seit der 19. StVO-Novelle, welche auf den gegenständlichen Sachverhalt anzuwenden ist, stehen sich diese beiden Beweismittel, Alkomatmeßergebnis und Blutalkoholgutachten, gleichwertig gegenüber.

Nach der bereits zitierten VwGH-Judikatur zur Rechtslage nach dieser StVO-Novelle ist es nicht einmal mehr zulässig, von einem Alkotestwert ohne Vorführung zur klinischen Untersuchung auf den Blutalkoholgehalt zum Lenkzeitpunkt zurückzurechnen, auch mit einer Blutalkoholuntersuchung aufgrund einer Blutabnahme bei einem Privatarzt kann ein positives Alkomatmeßergebnis nicht erschüttert werden.

Die geltende Rechtslage nach § 5 StVO enthält somit eine Beweismittelbeschränkung dahingehend, daß eine Alkoholisierung im Sinne dieser Bestimmung nur durch Verwendung eines Alkomaten oder Durchführung einer Analysierung der im Sinne des Gesetzes zustandegekommenen Blutabnahme festgestellt werden kann.

Die von der Erstbehörde vorgenommene Rückrechnung des Alkoholisierungsgrades zum Lenkzeitpunkt auf der Basis meiner Trinkangaben ist damit nicht als zulässig anzusehen.

Interessant ist, daß mir die Erstbehörde im Rahmen der Beweiswürdigung zwar glaubt, daß ich vier halbe Liter Bier getrunken habe, mir aber die Glaubwürdigkeit dahingehend abspricht, daß es sich um die von mir konkret bezeichnete Sorte Bier handelte.

Dies widerspricht der Bestimmung des § 25 Abs.2 VStG, wonach die der Entlastung des Beschuldigten dienlichen Umstände in gleicher Weise zu berücksichtigen sind, wie die belastenden.

Die erstbehördliche Beweiswürdigung läßt sich dahingehend zusammenfassen, daß mir vorzuwerfen ist, mich absolut ungeschickt dahingehend verantwortet zu haben, daß ich überhaupt zugegeben habe, alkoholische Getränke zu mir genommen zu haben, hätte ich behauptet, keinerlei alkoholische Getränke konsumiert zu haben (oder zumindest weniger als angegeben) hätte die Behörde einerseits überhaupt keine Grundlage für eine Rückrechnung gehabt, andererseits hätte die Rückrechnung eine Minderalkoholisierung ergeben.

Die Erstbehörde glaubt mir daher jene Teile meiner Ausführungen, welche mich belasten, jene, welche zu meiner Entlastung geeignet sind, aber nicht, obwohl aktenkundig nicht einmal ein Ansatz eines Beweises vorliegt, welcher mit meiner Behauptung, es habe sich um die besagte Sorte Bier gehandelt, entgegenstünde.

Feststeht, daß mich der einschreitende Gendarmeriebeamte nach der Art des Bieres nicht gefragt hat, was als dessen Versäumnis einzustufen ist. Dieser Umstand kann aber nicht zu meinen Lasten ausschlagen.

Wie dies oft in strafgerichtlichen Berufungsurteilen zum Ausdruck kommt, muß zu dieser Beweiswürdigung bemerkt werden, daß es eben nur einen einzigen Beweis zur Biersorte gibt, das ist meine eigene Aussage als Beschuldigter. Es wird allzu leicht übersehen, daß die Beschuldigtenaussage einen vollwertigen Beweis liefert und es zu diesem Beweisthema nur ein einziges Beweismittel gibt, nämlich meine Aussage. Wo es keine anderen Beweise zu einem konkreten Thema gibt, kann eben der Aussage des Beschuldigten kein Beweisergebnis entgegengehalten werden. Ansonsten würde man jede Beschuldigtenverantwortung zu einem sinnlosen Gewäsch machen und diese ihrer Stellung als Beweismittel berauben.

Daß ich zu dem stehe, was ich gemacht habe, ergibt sich unter anderem auch aus dem Umstand, daß der weitere Punkt des erstinstanzlichen Straferkenntnisses unangefochten bleibt.

Eine an der Bestimmung des § 25 Abs.2 VStG orientierte Beweiswürdigung hätte zum Ergebnis führen müssen, daß mir nicht nur die Trinkangaben in Form von vier halben Liter Bier geglaubt werden, sondern auch, daß ich Zipfer Urtyp Medium getrunken habe.

Dies fährt aber auf der Grundlage des vorliegenden medizinischen Amtssachverständigengutachtens zum Ergebnis, daß eine Alkoholisierung von 0,8 Promille oder darüber nicht vorlag und daher der gegen mich erhobene Tatvorwurf nicht zu recht besteht.

Auf der Grundlage des gefüllten Magens geht der medizinische Amtssachverständige Dr. D in seinem Gutachten vom 10.3.1998 zu recht von einem 30 %igen Resorptionsdefizit aus.

Im Sinne einer vollständigen Argumentation muß ich trotz obiger Ausführungen auch auf die amtsärztlichen Berechnungen zur angenommenen Konsumation von Zipfer Urtyp eingehen.

Wie aus vielen meinem Verteidiger vorliegenden medizinischen Amtssachverständigengutachten hervorgeht, liegt die stündliche Alkoholabbaurate zwischen 0,1 und 0,2 Promille.

Zugunsten des Probanden rechnen in derartigen Fällen die Amtssachverständigen mit einer Abbaurate von 0,2 Promille/Stunde.

Wenn somit zwischen Trinkbeginn und Tatzeit 2,75 Stunden lagen, ist der abgebaute Wert mit 0,55 Promille anzusetzen.

Zieht man diesen Wert bei gegebenen 30 %igem Resorptionsdefizit von den errechneten 1,27 Promille (Fall c) ab, ergeben sich 0,72 Promille zum Lenkzeitpunkt, damit ein Wert unter 0,8 Promille.

Beweis: ergänzendes amtsärztliches Sachverständigengutachten, Auch unter dieser Annahme ist die mir zur Last gelegte Übertretung des § 5 Abs.1 StVO nicht verwirklicht.

Ich stelle daher höflich den A n t r a g , der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich möge nach Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung meinem Rechtsmittel Folge geben, das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 10.2.1999 aufheben und das Verfahren einstellen.

M, am 25.2.1999 A" 3. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den erstbehördlichen Verfahrensakt. Daraus ergibt sich der für die Entscheidung wesentliche Sachverhalt.

3.1. Da keine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, ist der unabhängige Verwaltungssenat durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zur Entscheidung berufen. Die Durchführung einer Berufungsverhandlung konnte hier unterbleiben (§ 51e Abs.1 VStG, zweiter Halbsatz).

4. Unbestritten ist, daß der Berufungswerber am 12. November 1997 gegen 21.30 Uhr als Lenker eines Pkw einen Parkschaden verursachte, wobei es im Verlaufe der kurze Zeit später versuchten "Schadensregulierung" mit dem Zweitbeteiligten zu keiner Einigung gekommen ist. Der Berufungswerber entfernte sich daraufhin von der Vorfallsörtlichkeit. Der Zweitbeteiligte erstattete sodann um 22.51 Uhr die Anzeige und begehrte die Intervention der Gendarmerie. Er machte dabei die Mitteilung von einer angeblich schweren Alkoholisierung des Unfallgegners. Der Berufungswerber wurde über Intervention der Gendarmerie an seiner Wohnadresse nicht angetroffen. Auch telefonisch vermochte er zu Hause nicht erreicht werden. Anläßlich der mit ihm am 24. Dezember 1997 aufgenommenen Niederschrift macht der Berufungswerber die Mitteilung am Vorfallstag vor der Fahrt zum Lokal H während der Zeitspanne von 1 1/2 Stunden vier Halbe Bier konsumiert gehabt zu haben. Beim Lokal H sei es zur Beschädigung eines Pkw´s gekommen. Diesbezüglich habe er den Zweitbeteiligten selbst ausfindig machen wollen. Beim Ausfüllen des Unfallsberichtes, welchen er ohne ihn durchlesen zu dürfen nicht unterschreiben habe wollen, habe er das Lokal verlassen und habe sich zu Fuß in seine Wohnung begeben. Tatsache ist, daß hinsichtlich des Trinkverhaltens am 24. Dezember 1997 von der Gendarmerie nicht die Biersorte erfragt worden ist. In der ersten Rechtfertigung vom 9. April 1998 wird dann auf die Biersorte "Zipfer Urtyp Medium" Bezug genommen. Auch die Erstbehörde holt diesbezüglich ein Gutachten des Amtsarztes ein. Dabei wurde der Auftrag zur Errechnung des präsumtiven Blutalkoholwertes unter der Annahme des Konsums von "Normalbier" und des behaupteten "Urtyp Medium" erteilt. Der Gutachter führt sodann aus, daß unter der Annahme des Konsums des "Urtyp Medium" zur Vorfallszeit von keiner Grenzwertüberschreitung ausgegangen werden könne. Bei Konsum von Normalbier jedoch von einer Überschreitung des Grenzwertes (0,8 Promille Blutalkoholgehalt) auszugehen sei.

4.1. Weil hier keinerlei objektive Anhaltspunkte dafür vorliegen, daß der Berufungswerber eine andere als die von ihm angegebene Biersorte konsumierte, kann dieser für den Berufungswerber günstigeren Variante durchaus mit gutem Grund gefolgt werden. Es ist nicht nachvollziehbar, warum die Erstbehörde trotz der im Gutachtensauftrag offenbar auch in Erwägung gezogenen und für den Berufungswerber günstigeren Trinkverantwortung nicht gefolgt ist. Selbst in der Begründung des Straferkenntnisses wird noch ausdrücklich auf die Strittigkeit der Biermarke hingewiesen. Wenn folglich vermeint wird, daß bei einem in Rede stehenden Bierkonsum üblicherweise nicht Leicht- oder alkoholfreies Bier gemeint wäre, so kann damit ein Beweis nicht erbracht gesehen werden, daß ein für den Berufungswerber nachteiliges Trinkverhalten - was im übrigen in keinem Verfahrensstadium konkret getätigt wurde - vorliegen sollte. Es trifft nämlich gerade nicht zu, daß der Berufungswerber "nachträglich" die Angabe vom Konsum des "Zipfer Urtyp Medium" machte. Richtig ist vielmehr, daß anläßlich seiner Einvernahme am 24. Dezember 1997, also sechs Wochen nach dem Vorfall, vom Gendarmeriebeamten auf die Biersorte scheinbar überhaupt nicht eingegangen wurde. Dies wurde vom Zeugen Insp. H. M anläßlich seiner Vernehmung vor der Erstbehörde am 29. Sepember 1998 im Ergebnis schließlich auch bestätigt. Wenn der Zeuge darin wörtlich ausführt "über die Art des Bieres wurde keine Angabe gemacht", wäre es immerhin naheliegend gewesen nachzufragen, ob der Zeuge den Beschuldigten über die Biersorte konkret gefragt hat. Da dies auch nicht in die Anzeige aufgenommen wurde, muß diese Passage so verstanden werden, daß die Biersorte eben kein Thema gewesen ist. Es ist daher unzutreffend wie unzulässig die Präzisierung der Biersorte durch den Berufungswerber im Zuge seiner ersten Verantwortung als "erst nachträglich gemacht und daher Schutzbehauptung abzutun", obwohl diese Komponente bislang nicht angesprochen worden war. Diese Sicht ist entsprechend dem Gebot der sachlichen Würdigung der Beweise geboten, wobei diese Variante zu keiner Grenzwertüberschreitung führt. Es ist dem Berufungswerber diesbezüglich in seinen Ausführungen Recht zu geben, wenn er im Ergebnis meint, daß keine Anhaltspunkte vorliegen, die gegen die von ihm genannte Biersorte sprechen. Zumindest die Optik eines fairen Beweisverfahrens ist darin beeinträchtigt zu sehen, dem Sachverständigen zwei Varianten zur Berechnung vorzulegen und sich folglich - unter inhaltlich nicht eindeutig zutreffenden Vorhalt - im Rahmen der Beweiswürdigung für die ungünstigere Variante zu entscheiden.

Auch die Würdigung der Aussage des Zeugen A vom 11. August 1998 kann als Beweis für einen den Grenzwert überschreitenden Alkoholisierungsgrad nicht herhalten.

4.1.1. Stellt man die Verfahrensgarantien im Falle eines durch Atemluftmessung vorliegenden und grenzwertüberschreitenden Ergebnisses in Relation zu den hier auf bloße Vermutungen und von subjektiven Eindrücken basierenden Alkoholisierungsverdacht, erübrigt sich jegliche weitere Beweisführung auf eine Grenzwertüberschreitung hin wegen offenkundiger Aussichtslosigkeit. Ein Eingehen auf ein von der Erstbehörde bezogenes Erkenntnis des VwGH aus dem Jahr 1962, wonach auch auf Trinkmengen bezogen ein Schuldspruch gestützt werden könne und auf die Rechtsausführungen des Berufungswerbers zur einschlägigen Rechtslage idF der 19. StVO-Novelle, erübrigt sich angesichts des hier vorliegenden Beweisergebnisses. 4.2. Die hier offenbar ursprünglich versäumten Ermittlungsmöglichkeiten können im Rahmen eines rechtsstaatlich zu führenden Beweisverfahrens nicht mehr nachgeholt werden. Die Anberaumung einer Berufungsverhandlung läßt daher den Denkgesetzen folgend eine weitere Beweisschöpfung als hier der Aktenlage zu entnehmen und diese Entscheidung indizierend nicht erwarten. Warum hier nicht noch am nächsten Tag versucht wurde den Berufungswerber zu Hause anzutreffen, um dem offenbar schon damals bekannt gewesenen Alkoholisierungsverdacht nachzugehen, sondern er erst sechs Wochen später erstmals befragt und die Anzeige überhaupt erst am 30. Dezember 1997 verfaßt wurde, ist ebenfalls nicht nachvollziehbar.

5. Da bereits bei bloßem Zweifel an der Tatbegehung von der Fortführung eines Verwaltungsstrafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen ist, war hier spruchgemäß zu entscheiden (vgl. VwGH 12.3.1986, Zl. 84/03/0251; ZfVB 1991/3/1122).

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

H i n w e i s:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof oder beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von den gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2500 S zu entrichten. Dr. B l e i e r : 15.04.99 15:35 Erstellt am: 00:00:00 Beschreibender Name: Dokumentart: Verfasser/in: Dr. Herman Bleier Schreibkraft: VWS10 Betreff: Bezug: Stichpunkte: Beschlagwortung:

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