Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-150505/4/Re/Gru/RSt

Linz, 14.12.2006

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Werner Reichenberger über die Berufung des K R, L, T, gegen das Straferkenntnis des Bezirks­haupt­mannes von Linz-Land vom 21. September 2006, Zl. BauR96-272-2004/STU/Je, wegen einer Übertretung des Bundes­straßen-Maut­gesetzes 2002 (BStMG) zu Recht erkannt:

 

Die Berufung wird als verspätet zurückgewiesen.

 

Rechtsgrundlage:

§ 24 VStG iVm § 66 Abs. 4 und § 63 Abs. 5 AVG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

 

Das angefochtene Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom
21. September 2006, BauR96-272-2004/STU/Je wurde mit Wirkung vom
27. September 2006 beim Zustellpostamt hinterlegt. Die Berufung wurde am 12. Oktober 2006 mittels E-Mail bei der Erstbehörde eingebracht. Da die Berufungsfrist zwei Wochen beträgt (§ 63 Abs. 5 AVG), war die Berufung verspätet. Dies wurde dem Bw mit Schreiben des Unabhängigen Verwaltungs­senates des Landes Oberösterreich vom 20. November 2006 im Rahmen des Parteiengehörs vorgehalten. Der Bw rechtfertigte sich hiezu – trotz eingeräumter Möglichkeit – binnen der angegebenen Frist nicht.

 

Da daher die gemäß § 63 Abs. 5 AVG iVm § 24  VStG mit zwei Wochen bemessene Berufungsfrist nicht eingehalten wurde, war die Berufung ohne Eingehen auf das Berufungsvorbringen als verspätet zurückzuweisen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

 

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichts­hof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

Dr. Reichenberger

 

 

 

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