Linz, 14.12.2006
E R K E N N T N I S
Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Werner Reichenberger über die Berufung des K R, L, T, gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Linz-Land vom 21. September 2006, Zl. BauR96-272-2004/STU/Je, wegen einer Übertretung des Bundesstraßen-Mautgesetzes 2002 (BStMG) zu Recht erkannt:
Die Berufung wird als verspätet zurückgewiesen.
Rechtsgrundlage:
§ 24 VStG iVm § 66 Abs. 4 und § 63 Abs. 5 AVG.
Entscheidungsgründe:
Das angefochtene Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom
21. September 2006, BauR96-272-2004/STU/Je wurde mit Wirkung vom
27. September 2006 beim Zustellpostamt hinterlegt. Die Berufung wurde am 12. Oktober 2006 mittels E-Mail bei der Erstbehörde eingebracht. Da die Berufungsfrist zwei Wochen beträgt (§ 63 Abs. 5 AVG), war die Berufung verspätet. Dies wurde dem Bw mit Schreiben des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich vom 20. November 2006 im Rahmen des Parteiengehörs vorgehalten. Der Bw rechtfertigte sich hiezu – trotz eingeräumter Möglichkeit – binnen der angegebenen Frist nicht.
Da daher die gemäß § 63 Abs. 5 AVG iVm § 24 VStG mit zwei Wochen bemessene Berufungsfrist nicht eingehalten wurde, war die Berufung ohne Eingehen auf das Berufungsvorbringen als verspätet zurückzuweisen.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.
Hinweis:
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.
Dr. Reichenberger