Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-161648/7/Sch/Hu

Linz, 21.12.2006

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr.  Schön über die auf das Strafausmaß beschränkte Berufung  des Herrn W H, vertreten durch Rechtsanwälte Dr. H,. Dr. L vom 31.8.2006 gegen das Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Linz vom 14.8.2006,  S-6618/05-3, wegen Übertretungen der Straßenverkehrsordnung 1960 und des Führerscheingesetzes (FSG), nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 22.11.2006  zu Recht erkannt:

 

I.                     Der Berufung wird insofern Folge gegeben, als hinsichtlich Faktum 1) die verhängte Geldstrafe auf 130 Euro und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 1 Tag herabgesetzt werden und hinsichtlich Faktum 2) von der Verhängung einer Strafe abgesehen und eine Ermahnung erteilt wird.

II.                   Der Kostenbeitrag zum Verfahren erster Instanz ermäßigt sich auf 13 Euro (10 % der zu Faktum 1) verhängten Geldstrafe). Es entfällt die Verpflichtung zur Leistung von Verfahrenskostenbeiträgen zum Berufungsverfahren.

 

Rechtsgrundlagen:

zu  I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51, 19  und 21 Abs.1 VStG.

zu II.: §§ 64ff VStG.

 

Entscheidungsgründe:

 

Zu I.:

1.Mit Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Linz vom 14.8.2006, S-6618/05-3, wurden über Herrn W H, S, L, vertreten durch Rechtsanwälte Dr. E H, Dr. R L, L, L, gemäß 1) § 20 Abs.2 Straßenverkehrsordnung (StVO) 1960 und 2) § 14 Abs.1 Z1 Führerscheingesetz (FSG) Geldstrafen von 1) 180 Euro, im Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 72 Stunden, und 2) 40 Euro, im Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 24 Stunden,  verhängt, weil er am 28.11.2004 um 03.45 Uhr in der Gemeinde Hörsching, Neubau, Linzerstr. B1 bei km 194,975

1) das Kfz, Kz. … gelenkt und die im Ortsgebiet zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h überschritten habe, da die Fahrgeschwindigkeit 94 km/h betrug, wobei die Überschreitung mit einem Messgerät festgestellt und die Verkehrsfehlergrenze bereits abgezogen wurde;

2) den Führerschein nicht mitgeführt habe.

 

Überdies wurde der Berufungswerber zu einem Kostenbeitrag zum Verfahren in der Höhe von 22 Euro verpflichtet.

 

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Berufungswerber rechtzeitig eine auf das Strafausmaß beschränkte  Berufung erhoben.  Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

 

3. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Folgendes erwogen:

 

Zu Faktum 1):

Diesbezüglich bringt der Berufungswerber vor, dass ihm die Geschwindigkeitsüberschreitung in der vorgeworfenen Höhe quasi versehentlich unterlaufen sei. Es sei ihm zwar schon bewusst gewesen, dass er die im Ortsgebiet erlaubte Höchstgeschwindigkeit überschritten haben könnte, nicht aber nicht in dem letztlich festgestellten Ausmaß. Er beruft sich darauf, dass unmittelbar vorher der Tacho seines Taxifahrzeuges defekt geworden sei und er daher nicht „sehenden Auges“ die Übertretung begangen habe, sondern eben nicht in der Lage gewesen sei, eine genaue Geschwindigkeitsfeststellung durchzuführen.

 

Die Berufungsbehörde geht nach der gegebenen Beweislage davon aus, dass das Vorbringen des Berufungswerbers bezüglich des defekten Tachos den Tatsachen entspricht. Allerdings ist dazu grundsätzlich zu bemerken, dass ein nicht funktionierender Tachometer eines Fahrzeuges den Lenker im Hinblick auf Geschwindigkeitsüberschreitungen nicht exkulpieren kann (VwGH 19.2.1970, 1809/69 ua). Die Argumentation des Berufungswerbers ist jedoch insofern nicht unschlüssig, als er aufgrund des defekten Tachometers nicht in der Lage war, eine genaue Geschwindigkeitsfeststellung durchzuführen.

 

Es darf im gegenständlichen Fall auch nicht vernachlässigt werden, dass die Übertretung zu einer verkehrsarmen Zeit, nämlich an einem Sonntagmorgen um 3.45 Uhr begangen wurde. Die abstrakte Gefahr für andere Verkehrsteilnehmer kann daher nicht mit jener verglichen werden, wie sie zu einem anderem Tageszeitpunkt wohl gegeben gewesen wäre.

 

Schließlich ist festzuhalten, dass seit dem Vorfallszeitpunkt bis zur Erlassung der gegenständlichen Berufungsentscheidung ein Zeitraum von mehr als zwei Jahren vergangen ist, in welchem sich der Berufungswerber wohlverhalten hat. Auch dieser Milderungsgrund (vgl. § 34 Z18 StGB) hat bei der Strafbemessung Eingang zu finden.

 

Dem Berufungswerber kommt zwar formal der Milderungsgrund der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit aufgrund einer Vormerkung aus dem Jahr 2002 nicht zugute, diese wird aber in nächster Zukunft getilgt sein, sodass nicht die Rede davon sein kann, dass der Berufungswerber zur Übertretung von Verkehrsvorschriften neigt.

 

Diese Erwägungen haben die Berufungsbehörde veranlasst, die Verwaltungsstrafe im verfügten Ausmaß zu reduzieren. Aufgrund des Tatzeitpunktes gilt für den Berufungswerber noch der Strafrahmen des § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960, bei künftigen derartig gravierenden Geschwindigkeitsüberschreitungen müsste er mit einer wohl beträchtlich höheren Strafe rechnen (§ 99 Abs.2c StVO 1960).

 

Die persönlichen Verhältnisse des Berufungswerbers als Taxiunternehmer werden es ihm ohne weiteres ermöglichen, die festgesetzte Geldstrafe zu begleichen.

 

Zu Faktum 2):

Diesbezüglich hat der Berufungswerber glaubwürdig angegeben, dass er im Rahmen seines Taxigewerbes mehrere entsprechende Fahrzeuge benützt. Durch ein Versehen sei der Führerschein am Vorfallstag  nicht von ihm mitgeführt worden. Er habe ihn bei der Amtshandlung in der für die Fahrzeugdokumente üblicherweise vorgesehenen Tasche, die er bei einem Fahrzeugwechsel stets entsprechend mitzunehmen pflege, nicht vorfinden können. Deshalb habe er auch eine Verlustanzeige erstattet, später habe er den Führerschein allerdings wieder aufgefunden. Er dürfte nach seinen Schilderungen einmal aus der Tasche gefallen sein. Jedenfalls habe er den Führerschein dann unter dem Sitz eines der verwendeten Fahrzeuge wiedergefunden.

 

Ausgehend von diesen glaubwürdigen Schilderungen des Berufungswerbers muss sein Verschulden als darin gelegen bezeichnet werden, dass er nicht jedes Mal, wenn er die erwähnte Tasche zur Hand nimmt, auch ausführlich kontrolliert, ob alle notwendigen Papiere tatsächlich hierin enthalten sind. Diesen Sorgfaltsmaßstab sollte man zwar grundsätzlich verlangen, es kann aber auch nicht eine lebensfremde Penibilität erwartet werden.

 

Sohin lag gegenständlich geringfügiges Verschulden im Sinne des § 21 Abs.1 VStG vor. Auch allfällige nachteilige Folgen der Tat halten sich in engen Grenzen, da es den einschreitenden Beamten offenkundig auch ohne dem Führerschein des Berufungswerbers möglich war, die Identität des selben und seine entsprechende Berechtigung zum Lenken des verwendeten Kraftfahrzeuges festzustellen.  

 

Zu II.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro  zu entrichten.

 

 

S c h ö n

 

 

 

 

 

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