Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-161763/10/Br/Ps

Linz, 12.12.2006

 

E R K E N N T N I S

 

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Bleier über die Berufung von A T, geb., S, L, vertreten durch Dr. R W, R, W, L, gegen das Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Linz, Zl. S-37494/05 VP, vom 12. Oktober 2006, wegen einer Übertretung nach § 14 Abs.1 StVO 1960, nach der am 6. Dezember 2006 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung, zu Recht:

 

I.     Der Berufung wird Folge gegeben; das angefochtene Straferkenntnis wird behoben und das Verwaltungsstrafverfahren nach § 45 Abs.1 Z3 VStG eingestellt.

 

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004 - AVG iVm § 24, § 45 Abs.1 Z1, § 51 Abs.1 und § 51e Abs.1 Z1 Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 117/2002 - VStG.

 

II.    Es entfallen sämtliche Verfahrenskostenbeinträge.

 

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.1 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit dem o.a. Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Linz wurde über den Berufungswerber eine Geldstrafe in Höhe von 100 Euro und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 50 Stunden verhängt, weil er am 16.11.2005 um 20:30 Uhr, in Linz, Stadlerstraße zur Kreuzung mit dem Straßenzug Am Bindermichl, im Bereich der Kreuzung Am Bindermichl – Avenariusweg, als Lenker des Pkw mit dem Kennzeichen beim Umkehren andere Verkehrsteilnehmer gefährdet habe.

 

2. Die Behörde erster Instanz begründete die Entscheidung dem Grunde nach wie folgt:

"Der dem Spruch zu Grunde liegende Sachverhalt ist durch die Unfallanzeige vom 22.11.2005, sowie das durchgeführte Ermittlungsverfahren zweifelsfrei erwiesen. Es steht daher fest, dass Sie die im Spruch ange­führte Verwaltungsübertretung begangen haben.

Gegen die Strafverfügung vom 8.2.2006 haben sie binnen offener Frist Einspruch erhoben.

Daraufhin wurde das ordentliche Ermittlungsverfahren eingeleitet und ihnen die Möglichkeit eingeräumt, im Zuge einer mündlichen Verhandlung den gesamten Akteninhalt zur Kenntnis zu nehmen und die ihrer Ent­lastung dienenden Beweismittel bekannt zu geben.

Dieser Termin am 20.4.2006 wurde von ihrem ausgewiesenen Vertreter wahrgenommen und diesem eine Frist von 3 Wochen zur Abgabe einer schriftlichen Stellungnahme eingeräumt.

In weiterer Folge wurde die mit 11.5.2006 datierte Stellungnahme zum Akt übermittelt. In dieser führten sie im wesentlichen an, dass ihr Fahrverhalten kein Umkehren im Sinne des  § 14 Abs.1 StVO darstellen würde und schon deshalb der gegen sie erhobene Vorwurf haltlos sei. Dazu würden sie auf die ständige Rechtssprechung verweisen. Auslösend für den Sturz des hinter ihnen fahrenden Mopedlenkers sei nicht ein Um­kehrmanöver, sondern ein Rechtsabbiegen ihrerseits in den Avenariusweg gewesen. Somit sei das eklatan­te Fehlverhalten des Zeugen Ursache für den Sturz gewesen, und nicht ihr Fahrmanöver. Der Mopedfahrer hätte auch einen bei weiten zu geringen Sicherheitsabstand eingehalten. Weiters würde der zweiten Zeugin keine böse Absicht unterstellt, sondern dass diese bestrebt mit ihrer Aussage bestrebt sei, ihrem Freund zu helfen.

In weiterer Folge wurde in der Niederschrift vom 28.6.2006 der Zeuge J K, nach Wahrheitserin­nerung, befragt. Dieser verwies auf die Niederschrift vom 22.11.2005 und erhob sie zu seiner zeugenschaftlichen Aussage. Der Verkehrsunfall hätte sich genau so ereignet, wie dort beschrieben. Die Fahrbahnoberfläche sei nass gewesen; beim Betätigen der vorderen Bremse sei ihm das Vorderrad weggerutscht und er sei mit seinem Fahrzeug zu Sturz gekommen.

Um ihnen den aktuellen Verfahrensstand zur Kenntnis zu bringen bzw. um ihnen die Möglichkeit einzuräu­men, weiterer Ihrer Entlastung dienende Beweismittel bekannt zu gebe wurden sie neuerlich zu einer münd­lichen Verhandlung geladen. Auch dieser Termin wurde von ihrem ausgewiesenen Rechtsvertreter wahrge­nommen und von diesem die mit 2.10.2006 datierte Stellungnahme zum Akt übermittelt. Darin wiederholten sie im wesentlichen ihre bereits im Verlauf des Verfahrens vorgebrachten Argumente.

Gemäß § 14 Abs.1 StVO dürfen Lenker eines Fahrzeuges mit diesem nur umkehren, wenn dadurch andere Straßenbenützer weder gefährdet noch behindert werden.

Gemäß § 99 Abs.3 lit.a StVO begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu € 726,00, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu 2 Wochen zu bestrafen, wer als Lenker eines Fahrzeuges gegen die Vorschriften dieses Bundesgesetzes verstößt.

In der Sache selbst bestand für die erkennende Behörde keinerlei Anlass, an der Richtigkeit des zugrunde liegenden Sachverhaltes zu zweifeln, zumal dieser von ihnen im wesentlichen in der Niederschrift vom 22.11.2005 eingestanden worden ist. Darin geben sie unter anderen an, dass sie Am Bindermichl bis zum Avenariusweg gefahren und in diesem zum Umdrehen eingefahren seien. Der Avenariusweg sei dort so breit, dass sie dort ohne zu Reversieren hätten umdrehen können. Nach dem Umdrehen und bevor sie wieder auf den Straßenzug Am Bindermichl nach links eingebogen seien hätten sie angehalten. Auf dem Straßenzug Am Bindermichl hätten sie keine Fahrzeuge gesehen, deshalb wären sie nach links eingebogen und wieder zur Stadlerstraße zurückgefahren. Danach hätten sie vor der Kreuzung rechts am Fahrbahnrand eingeparkt. Wiederholend gaben sie in dieser Niederschrift im letzten Absatz an, dass sie mit geringer Ge­schwindigkeit gefahren, den rechten Blinker eingeschaltet und nach rechts abgebogen seien. Dann hätten sie umgedreht und wären wieder auf den Straßenzug zurückgefahren.

 

Diese ihre eigene Schilderung wird im wesentlichen durch die Aussagen der beiden Zeugen J K und M B, welche unter Wahrheitspflicht gestanden, bestätigt. In Anbetracht ihrer im späterem Ver­lauf des Verfahrens abgeänderten Verantwortung war den Aussagen der beiden Zeugen, welche bei einer Falschaussage strafrechtliche Folgen zur gewärtigen hätten, doch mehr Glauben beizumessen, als ihren Angaben als Beschuldigter, die sie so formulieren können, wie es ihnen für den Ausgang des Verfahrens am günstigsten erscheint."

 

2. Dem tritt der Berufungswerber mit seiner fristgerecht durch seinen ausgewiesenen Rechtsvertreter erhobenen Berufung entgegen:

"Gegen den umseits bezeichneten Bescheid der Bundespolizeidirektion Linz, wel­cher mir am 16.10.2006 zugestellt wurde, erhebe ich in offener Frist

 

Berufung,

 

wobei als Berufungsgründe unrichtige Sachverhaltsfeststellung, unrichtige rechtli­che Beurteilung, unrichtige Beweiswürdigung und Nichtigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden.

Zur Begründung verweise ich im wesentlichen auf meine Angaben in der Stellung­nahme vom 11. Mai 2006, aus denen sich zweifelsfrei ergibt, dass die Behörde mein Verhalten einem falschen Tatbestand unterstellt hat, nämlich der Bestim­mung der § 14 (1) StVO. Bevor es jedoch zum Umkehren kam, setzte ich ein Fahr­verhalten im Sinne des § 13 (1) StVO und bog nach rechts ab. Erst im Anschluss daran kam es zum Umkehren, doch hat dieses mit der angeblichen Gefährdung oder Behinderung des Mopedlenkers nicht das geringste zu tun.

Gegenständlicher Unfall kam anlässlich meines Abbiegemanövers dadurch zu­stande, dass der Mopedlenker - wie er selbst zugibt - nur rund ein Drittel des er­forderlichen Sicherheitsabstandes eingehalten hat, wozu noch erschwerend kommt, dass er auch die von mir rechtzeitig abgegebenen Blinkzeichen entweder übersah oder nicht beachtete, was letztendlich zum selben Ergebnis führt.

Trotz meines diesbezüglichen Hinweises in der erwähnten Stellungnahme bleibt die Behörde bei ihrer Auffassung, ich hätte durch mein Umkehrmanöver diesen Vorfall herbeigeführt und wiederhole ich daher die Ansicht der ständigen Rechtssprechung, wonach unter 'Umkehren' die Gewinnung einer entgegen gesetzten Fahrtrichtung ohne Wechsel der Fahrbahn zu verstehen ist. Zunächst erfolgte das Abbiegen von der Straße 'Am Bindermichl' anschließend das Umkehren auf dem Avenariusweg, das Anhalten vor der Kreuzung und in weiterer Folge das wieder Einfahren in die Straße 'Am Bindermichl'.

Diesen Sachverhalt habe ich auch in der Niederschrift vom 22.11.2005 geschildert und vermag daher nicht nachzuvollziehen, aus welchem Grund die Behörde ver­meint, ich hätte meine Verantwortung im Laufe des Verfahrens geändert.

Ebenso wenig schlüssig ist die Ansicht der Behörde, es sei den Aussagen der beiden Zeugen, welche bei einer Falschaussage strafrechtliche Folgen zu gewärtigen hätten, doch mehr Glauben beizumessen. Dies entspricht zwar den üblichen Behördengepflogenheiten, nicht nur denen der belangten Behörde im konkreten Einzelfall, stellt jedoch jedenfalls eine unzulässige Vereinfachung der Situation dar. Immerhin habe ich in meiner Stellungnahme auf die Widersprüche und Unklarheiten in den Aussagen der Zeugen hingewiesen, worüber die belangte Behörde jedoch großzügig hinweg gegangen ist.

Zur Verdeutlichung des Vorfallablaufes und um die Widersprüche in den Angaben der Zeugen noch deutlicher zu machen, habe ich in meiner erwähnten Stellung­nahme auch die Durchführung eines Ortsaugenscheines beantragt, anlässlich dessen die Behörde sehr wohl hätte erkennen können, dass sie von einer falschen Anlastung ausging. Tatsächlich wurde jedoch bloß der Zeuge K nochmals einvernommen, wobei sich dessen Niederschrift im wesentlichen mit der lapidaren Aussage begnügte, er verweise auf seine erste Niederschrift v. 22.11.2005. Die Zeugin B wurde ebenso wenig nochmals einvernommen, wie meinem Antrag auf Durchführung des Ortsaugenscheines, was als Verfahrensmangel ausdrücklich gerügt wird.

 

Zusammenfassend halte ich fest, dass ich die mir zur Last gelegte Übertretung nicht begangen habe und stelle daher den

Antrag,

 

der unabhängige Verwaltungssenat Oberösterreich möge die Fehler und Versäumnisse der belangten Behörde korrigieren und das wider mich eingeleitete Verwaltungsstrafverfahren einstellen.

 

L, am 30. Oktober 2006                                                                                A T"

 

3. Die Behörde erster Instanz hat den Akt zur Berufungsentscheidung vorgelegt; somit ist die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates gegeben. Dieser ist, da keine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zur Entscheidung berufen. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung war hier ungeachtet der unter 500 Euro liegenden Geldstrafe in Wahrung der nach Art. 6 EMRK zu garantierenden Rechte geboten (§ 51e Abs.1 VStG).

 

4. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Verlesung des von der Bundespolizeidirektion Linz vorgelegten Verwaltungsstrafaktes im Rahmen der vor Ort durchgeführten öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung. Dem Akt angeschlossen finden sich Kopien der Unfallfotos. Beweis geführt wurde ferner durch die zeugenschaftliche Einvernahme des Mopedlenkers J K und der am Sozius mitfahrenden M B. Fotos über den Straßenverlauf wurden aus dem digitalen Rauminformationssystem des Landes Oö. beigeschafft und zusätzlich noch anlässlich der Berufungsverhandlung vor Ort angefertigt. Der Berufungswerber war hinsichtlich seiner Nichtteilnahme an der Berufungsverhandlung entschuldigt, ein Vertreter der Behörde erster Instanz nahm an der Berufungsverhandlung teil.

 

4.1. Zur Faktenlage:

Der Berufungswerber bog mit seinem Pkw ca. 150 bis 180 m vor dem fraglichen Kreuzungsbereich nach links in den Straßenzug "Am Bindermichl" ein. In der Folge schloss J K als Lenker eines Mofas auf diesen Pkw auf, wobei sich der Abstand im Zuge der Annäherung des Pkw an die Kreuzung und der dabei anzunehmenden Reduzierung dessen Fahrgeschwindigkeit auf einen Abstand von etwa einer Fahrzeuglänge reduzierte. Wegen der rechtsseitigen Parkplätze bis zum besagten Kreuzungstrichter ist von einer Fahrlinie eher der Straßenmitte auszugehen. Der Kreuzungstrichter weist in Fahrtrichtung des Berufungswerbers von der Gehsteigkante auf Höhe des Schutzweges bis zur Mitte der gegenüberliegenden Gehsteigkante des Avenariusweges eine Öffnung von knapp 15 m auf (Auswertung des Luftbildes aus dem System Doris). Diese Öffnung reicht bei einem entsprechenden Ausschwenken für ein Umkehren ohne zu reversieren aus.

Beim Avenariusweg versetzte der Berufungswerber seine Fahrlinie nach rechts in den Kreuzungstrichter, um in der Folge wieder in die Gegenrichtung des Straßenzuges "Am Bindermichl" zu gelangen und dort das Fahrzeug zum Parken abzustellen. Durch diesen Vorgang, wahrscheinlich bedingt durch die Reduzierung der Fahrtgeschwindigkeit des Pkw´s, bremste der Mopedfahrer sein Fahrzeug so abrupt ab, dass er, möglicherweise in Verbindung mit der Fahrbahnnässe mit seiner am Sozius mitfahrenden M. B und ohne Berührung mit dem Vorderfahrzeug, zu Sturz kam.

Der Berufungswerber setzte, ohne diesen Sturz unmittelbar hinter seinem Fahrzeug offenbar registriert zu haben, seine Fahrt bzw. das eingeleitete Wendemanöver nach links abbiegend fort und parkte sein Fahrzeug etwa 80 m weiter vorne am rechten Straßenrand ein. Dort wurde er anschließend vom Mopedfahrer über die Unfallverursachung in Kenntnis gesetzt.

Der Mopedlenker nannte als Ursache seines Sturzes auch im Rahmen der Berufungsverhandlung neuerlich die unterbliebene Anzeige der Fahrtrichtungsänderung nach rechts. Abermals bezeichnete er den Sicherheitsabstand kurz vor dem Sturz mit etwa einer Fahrzeuglänge und die Fahrgeschwindigkeit mit vielleicht 40 km/h.  Dies würde letztlich nur einem Sicherheitsabstand von 0,36 Sekunden entsprechen.

Die Mitfahrerin konnte mangels Blick auf die rechte Fahrzeugseite des Vorderfahrzeuges zur Frage der Fahrtrichtungsanzeige keine Angaben machen.

 

5. Rechtlich hat der unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

 

Der § 14 Abs.1 u. § 11 Abs.2 StVO lauten:

"Der Lenker eines Fahrzeuges darf mit diesem nur umkehren, wenn dadurch andere Straßenbenützer weder gefährdet noch behindert werden

……

Der Lenker eines Fahrzeuges hat die bevorstehende Änderung der Fahrtrichtung oder den bevorstehenden Wechsel des Fahrstreifens so rechtzeitig anzuzeigen, dass sich andere Straßenbenützer auf den angezeigten Vorgang einstellen können. Er hat die Anzeige zu beenden, wenn er sein Vorhaben ausgeführt hat oder von ihm Abstand nimmt."

 

Das wesentliche Tatbestandsmerkmal einer Übertretung nach § 11 Abs.2 StVO wäre in der Tatsache begründet zu sehen, dass im Zuge des Umkehrens ohne den hiefür vorerst erforderlichen Wechsel der Fahrspur nach rechts anzuzeigen, wodurch es zur Gefährdung – hier den Sturz des Mopedfahrers – kommt. Die Ursache des Sturzes dürfte hier aber bereits als Folge des Annäherungsmanövers und der dadurch bedingten Geschwindigkeitsreduktion zu erblicken sein. Das Umkehrmanöver selbst, ungeachtet ob dies hier auch mit einem anzuzeigenden Fahrstreifenwechsel verbunden war, könnte – wenn überhaupt – nur sehr eingeschränkt als vorfallskausal erachtet werden. Ein solches Manöver ist wohl so rechtzeitig anzuzeigen, dass sich andere Straßenbenützer – hier der Mopedfahrer – auf diesen Vorgang einstellen können (VwGH 22.3.1995, 94/03/0319).

Wenn nun in sämtlichen Verfolgungshandlungen binnen der Frist nach § 32 Abs.2 VStG lediglich von einem "Umkehren und einer damit verbundenen Gefährdung anderer Straßenbenützer" die Rede ist, greift dies zu kurz und lässt nicht erkennen durch welches Verhalten konkret der Berufungswerber den nachfahrenden Sturz verursacht bzw. verschuldet haben sollte.

Wie oben schon ausgeführt, erfolgte der Sturz offenkundig noch vor Beginn des Abbiegemanövers, wobei dies wahrscheinlich mit der durch das Ausschwenken in den Kreuzungstrichter nach rechts bedingten Geschwindigkeitsverminderung erfolgt sein dürfte. Ob nun das vom Zeugen behauptete unterbliebene Blinken als Mitursache des Sturzes in Verbindung zu bringen ist bzw. ob dies überhaupt unterblieben ist, konnte im Rahmen des Beweisverfahrens ebenso wenig festgestellt werden, wie die Stärke der vom Berufungswerber im Zuge der Annäherung an den Kreuzungstrichter ausgeführte Geschwindigkeitsverminderung (Bremsung).

Der Tatvorwurf hätte jedenfalls sinngemäß zu lauten gehabt, dass mangels Anzeigen der Fahrtrichtungsänderung nach rechts und des darauf folgenden Umkehrens ein anderer Verkehrsteilnehmer gefährdet wurde, weil dieser Abbiegevorgang nach rechts ohne auf den nachfolgenden Verkehr zu achten, durch Blinken nicht angezeigt wurde.

In den hier binnen sechs Monaten gegen den Berufungswerber gesetzten Verfolgungsschritten war ausschließlich nur von "Gefährdung beim Umkehren" die Rede. Mit diesen Tatumschreibungen können jedoch weder die Tatbestandselemente einer Übertretung nach § 14 Abs.1 StVO 1960, noch die des § 11 Abs.2 StVO in ausreichender Klarheit umschrieben gelten (vgl. VwGH 17.4.1996, 95/03/0330 mit Hinweis auf VwGH 19.12.1990, 90/03/0159).

Im Übrigen gilt gemäß der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. u.a. VwGH [Verst.Sen.] 13. Juni 1984, 82/03/0265, VwSlg. 11466 A/1984), dass die Tat dann ausreichend konkretisiert ist, wenn a) der Beschuldigte in die Lage versetzt wird, auf den konkreten Tatvorwurf bezogene Beweise anzubieten, um diesen Tatvorwurf zu widerlegen, und b) weiters der Spruch geeignet ist, den Beschuldigten (Bestraften) rechtlich davor zu schützen, wegen desselben Verhaltens nochmals zur Verantwortung gezogen zu werden. Dies kann hier mit dem gänzlich pauschal gehaltenen Vorwurf "beim Umkehren andere Verkehrsteilnehmer gefährdet zu haben" als nicht gewährleistet gelten.

Das angefochtene Straferkenntnis war demnach zu beheben und das Verwaltungsstrafverfahren mangels tauglicher Verfolgungshandlung iSd § 44a Z1 VStG gemäß § 45 Abs.1 Z3 VStG einzustellen.

Ob überhaupt ein Fehlverhalten im Sinne der intendierten Tatanlastung erweislich wäre, muss demnach auf sich bewenden.

 

Die Verfahrenskosten gründen zwingend in der unter II. zitierten Gesetzesstelle.

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

 

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

Dr. B l e i e r

 

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