Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-161811/3/Br/Ps

Linz, 12.12.2006

 

E R K E N N T N I S

 

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch seine VI. Kammer (Vorsitzende Maga. Bissenberger, Berichter Dr. Bleier, Beisitzer Dr. Keinberger), über die gegen das Strafausmaß gerichtete Berufung des Herrn J K, geb., W, E, betreffend das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung vom 8. November 2006, Zl. VerkR96-4420-2006, zu Recht:

 

I.          Der Berufung wird mit der Maßgabe Folge gegeben, dass die Geldstrafe auf 1.700,-- Euro und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 600 Stunden ermäßigt wird.

 

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004 - AVG iVm § 19 Abs.1 u. 2, § 24, § 51 Abs.1 und § 51e Abs.2 Z3 Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 117/2002 - VStG.

 

II.         Die erstinstanzlichen Kosten ermäßigen sich dem zur Folge auf
170,-- Euro. Für das Berufungsverfahren entfällt ein Verfahrenskostenbeitrag.

 

Rechtsgrundlage:

§ 65 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Über den Berufungswerber wurde mit dem oben bezeichneten Straferkenntnis eine Geldstrafe von 2.500 Euro und im Nichteinbringungsfall 700 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe verhängt, weil er zu einem näher benannten Zeitpunkt und Ort einen Pkw in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt habe, wobei der Alkoholgehalt seiner Atemluft mit 0,69  mg/l festgestellt wurde.

 

1.1. Die Behörde erster Instanz legte ihrer Entscheidung ein Monatseinkommen des Berufungswerbers in der Höhe von 1.200 Euro, keine Sorgepflichten und kein Vermögen zu Grunde. Die zwei einschlägigen Vormerkungen und der hohe Grad an Alkoholisierung wurden straferschwerend gewertet.

Konkret vermeinte die Behörde erster Instanz zur Strafzumessung, diese sei entsprechend den Bestimmungen des § 19 VStG 1991 unter Berücksichtigung der geschätzten und unwidersprochenen Einkommens-, Vermögens- ­und Familienverhältnisse erfolgt. Der Unrechtsgehalt der Übertretung sowie das Ausmaß des Verschuldens müssten der Strafbemessung zu Grunde gelegt werden. Mildernde Umstände seien im Verfahren nicht zu Tage getreten.

Erschwerend sei das Ausmaß der Beeinträchtigung sowie der Umstand zu werten, dass er bereits zwei Mal wegen Übertretung nach § 5 Abs.1 StVO 1960 bestraft wurde und ihn diese Bestrafungen nicht von einer neuerlichen Begehung einer Alkofahrt abhalten konnten. Im Interesse der Sicherheit im Straßenverkehr sei es daher erforderlich gewesen, ihn durch angemessene Bestrafung zu einem ordnungsgemäßen Verhalten zu bewegen.

 

2. Die Behörde erster Instanz hat den Akt zur Berufungsentscheidung vorgelegt; somit ist die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates gegeben. Dieser ist, da eine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch die nach der Geschäftsverteilung zuständige VI. Kammer zur Entscheidung berufen. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung war ob der bloßen Strafberufung nicht erforderlich (§ 51e Abs.3 Z2 VStG).

 

3. In der fristgerecht ausdrücklich nur gegen das Strafausmaß gerichteten Berufung zeigt sich der Berufungswerber dahingehend einsichtig, für diese erneute Verwaltungsübertretung bestraft werden zu müssen.

Er bittet jedoch unter Hinweis auf seine private finanzielle Lage um Minderung der Geldstrafe von 2.500,-- zuzüglich 10 % Verfahrenskosten.

Ein verminderter einmaliger Betrag wäre für ihn eine große Hilfe, so der Berufungswerber sinngemäß.

 

4. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch die Einsichtnahme in den erstbehördlichen Verfahrensakt, woraus sich unter Einbeziehung der ergänzend vorgelegten Nachweise über die Sorgepflichten der für die Entscheidung wesentliche Sachverhalt ergibt. Der Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung bedurfte es daher mangels gesonderten Antrages mit Blick auf § 51e Abs.3 Z2 VStG nicht.

 

5. Rechtlich hat der Oö. Verwaltungssenat in der Strafzumessung nun erwogen:

 

5.1 Nach § 99 Abs.1 StVO 1960 begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von 872 Euro bis 4.360 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest von zwei bis sechs Wochen, zu bestrafen,  wer ein Fahrzeug lenkt oder in Betrieb nimmt, obwohl der Alkoholgehalt seines Blutes 1,2 Promille oder mehr oder der Alkoholgehalt seiner Atemluft 0,6 mg/l oder mehr, jedoch weniger als 0,8 mg/l beträgt, ...

 

6. Bei der Strafzumessung ist gemäß § 19 VStG Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, sowie der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Überdies sind die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 Strafgesetzbuch - StGB sinngemäß anzuwenden.

 

6.1. Unbestritten sind die beiden einschlägigen Vormerkungen aus den Jahren 2003 und 2005. Damit zeigt der Berufungswerber eine offenbar minder ausgeprägte Verbundenheit mit den Schutzzielen der Straßenverkehrsordnung. Diesen wird insbesondere durch eine alkoholisierte Verkehrsteilnahme als Kraftfahrzeuglenker nachhaltigst zuwidergehandelt. Sowohl aus spezialpräventiven wie auch aus generalpräventiven Überlegungen bedarf es daher einer doch deutlich über dem Mindeststrafsatz liegenden Bestrafung.

Allerdings wurde das Ausmaß der Alkoholbeeinträchtigung zu Unrecht als erschwerend gewertet, was einer (unzulässigen) Doppelverwertung gleichkäme. Da § 99 Abs.1a StVO bereits für einen Blutalkoholgehalt von mehr als 1,2 %o bzw. einem AAG von mehr als 0,6 mg/l einen höheren Strafsatz vorsieht, darf die Bewegung innerhalb dieses Alkoholisierungsbereiches nicht zusätzlich straferschwerend qualifiziert werden. Der höhere Unrechtsgehalt kommt bereits im höheren Strafrahmen zum Ausdruck, was sich nicht zusätzlich als straferschwerender Umstand auf die Strafbemessung auswirken darf (vgl. h. Erk. v. 30. November 2004, VwSen-109908).

Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass einerseits mit einer schwerwiegenden Alkoholisierung gravierend gegen die Interessen der Verkehrssicherheit verstoßen wird, andererseits die höhenmäßige Festsetzung einer Geldstrafe eine Ermessensentscheidung der Strafbehörde darstellt, die sie unter Bedachtnahme auf die objektiven und subjektiven Strafbemessungskriterien des § 19 VStG vorzunehmen hat. Da bei einem derartigen hohen Alkoholisierungsgrad auch von einem latenten Bewusstsein hinsichtlich eines solchen Zustandes ausgegangen werden muss, war hier zumindest von einer bedingt vorsätzlichen Handlungsweise und damit von qualifiziertem Verschulden auszugehen.

Dennoch kann hier der Einsichtigkeit und die von der Behörde erster Instanz nicht berücksichtigten Sorgepflichten für drei mj. Kinder in Verbindung mit dem mit 1.200 Euro anzunehmenden Monatseinkommen als sachliche Grundlage für eine deutliche Reduzierung der Geldstrafe angesehen werden. 

Die Strafzwecke der General- und Spezialprävention stehen der Verhängung einer geringeren Geldstrafe entgegen.

 

Die Kostenentscheidung ist in der unter II. zitierten Norm gesetzlich begründet.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

H i n w e i s:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungs­gerichts­hof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180  Euro zu entrichten.

 

Maga. Bissenberger

 

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