Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-161817/3/Kof/Be

Linz, 14.12.2006

 

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Josef Kofler über die Berufung des Herrn J M, geb., K, K, vertreten durch Herrn Rechtsanwalt Dr. T W, H, K gegen das Strafausmaß des Straferkenntnisses der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf an der Krems vom 15.11.2006, VerkR96-19088-2006, zu Recht erkannt:

 

Der Berufung wird insofern stattgegeben, als die Geldstrafe auf 375 Euro und die  Ersatzfreiheitsstrafe  auf  12 Stunden  herab- bzw. festgesetzt  wird.

Der Verfahrenskostenbeitrag I. Instanz beträgt 10 % der neu bemessenen Geldstrafe  (= 37,50 Euro).

Der Berufungswerber hat zum Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat keinen  Verfahrenskostenbeitrag  zu  bezahlen.

 

Rechtsgrundlagen:

§ 27 Abs.3 Z6 lit.a GGBG iVm. § 20 VStG

§§ 64 und 65 VStG

 

Der Berufungswerber hat somit insgesamt zu entrichten:

-          Geldstrafe ……………………………………………………………...375,00 Euro

-          Verfahrenskostenbeitrag I. Instanz ………………………..............37,50 Euro

                                                                                                                   412,50 Euro

   

Die Ersatzfreiheitsstrafe beträgt ........................................................... 12 Stunden.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Die belangte Behörde hat über den nunmehrigen Berufungswerber (Bw) das in der Präambel zitierte Straferkenntnis – auszugsweise – wie folgt erlassen:

 

"Sie haben am 30.07.2006 um 21.50 Uhr die Beförderungseinheit mit den Kennzeichen LL-..... (Sattelzugmaschine) und FR-..... (Sattelanhänger) beladen mit 36 Flaschen und 2 Großflaschen (4000 kg) LEERES GEFÄSS, LETZTES LADEGUT UN 1017 CHLOR 2.3 (8) auf der A 8, bis Strkm 61,900 (Parkplatz Osternach Nord) in Fahrtrichtung Passau gelenkt.

 

Während einer Lenker-, Fahrzeug- und Gefahrengutkontrolle wurde  festgestellt:

 

Sie haben das gefährliche Gut mit der oben angeführten Beförderungseinheit befördert und es unterlassen, die in den gemäß § 2 GGBG 1998 angeführten Vorschriften (hier: Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung  gefährlicher  Güter  auf  der  Straße  –  ADR)  einzuhalten.

Das  erforderliche  Beförderungspapier  wurde  nicht  ordnungsgemäß  mitgeführt.

Es  wurde  kein  Beförderungspapier  von  Ihnen  mitgeführt.

 

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

§ 13 Abs. 3 GGBG i.V.m. § 27 Abs. 3 Z. 6 lit. a GGBG i.V.m.

Abschnitt 5.4.1 ADR und Absatz 1.4.2.2.1 lit. b ADR

 

Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie folgende Strafe verhängt:

Geldstrafe von EURO               Ersatzfreiheitsstrafe          Gemäß §

750,--                                          24 Stunden                       § 27 Abs. 3 Zif. 6 lit a GGBG 1998

 

Ferner haben Sie gemäß § 64 VStG zu zahlen:

75,-- Euro als Beitrag zu den Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens,

das sind 10 % der Strafe

 

Der  zu  zahlende  Gesamtbetrag  (Strafe/Kosten)  beträgt  daher  825,00 Euro."

 

Gegen dieses Straferkenntnis hat der Bw innerhalb offener Frist die begründete Berufung vom 4.12.2006 eingebracht

 

Hierüber hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich (UVS) durch sein nach der Geschäftsverteilung zuständiges Mitglied (§ 51c VStG) erwogen:

 

Der Rechtsvertreter des Bw hat mit Schreiben (E-Mail) vom 13.12.2006 die Berufung betreffend den Schuldspruch zurückgezogen und auf das Strafausmaß eingeschränkt.

 

Der Schuldspruch des erstinstanzlichen Straferkenntnisses ist dadurch in Rechtskraft erwachsen; VwGH vom 24.4.2003, 2002/09/0177.

 

 

 

§ 27 Abs.3 Z6 lit.a GGBG, BGBl. I/145/1998 zuletzt geändert durch BGBl. I/118/2005 lautet auszugsweise:

"Wer als Lenker entgegen § 13 Abs.3 eine Beförderungseinheit –  mit der gefährliche Güter befördert werden – lenkt (und) Begleitpapiere nicht mitführt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist, wenn gemäß § 15a in Gefahrenkategorie I einzustufen ist, mit einer Geldstrafe von 750 Euro bis 50.000 Euro – im  Fall  der  Uneinbringlichkeit  mit  einer  Ersatzfreiheitsstrafe  –  zu  bestrafen.

 

Wird bei einem Gefahrguttransport das Beförderungspapier nicht mitgeführt, so ist dies gemäß der – in § 15a Abs.1 GGBG zitierten – Richtlinie 2004/112/EG der Kommission vom 13.12.2004, Anhang II – Punkt 1. – Z16, in Gefahrenkategorie I einzustufen.

 

Überwiegen die Milderungsgründe die Erschwerungsgründe beträchtlich, so  kann  gem. § 20 VStG  die  Mindeststrafe  bis  zur  Hälfte  unterschritten  werden.

 

In Fallkonstellationen des GGBG, in denen die Verhängung der Mindeststrafe eine unangemessene Härte darstellt, steht die Anwendung des § 20 VStG zur Verfügung;

VfGH vom 27.9.2002, G 45/02-8ua.

 

Der Bw hat bei der Amtshandlung folgendes sinngemäß angegeben:

"Ich habe den Sattelanhänger vor ca.  1 Stunde in H am Firmenstandort übernommen.  Er war bereits vorgeladen."

 

Die Rechtsvorschrift, bei Durchführung eines Gefahrguttransportes ua ein Beförderungspapier mitzuführen, richtet sich an den Beförderer sowie an den Lenker. Der Lenker hat jedoch auf die Einhaltung dieser Bestimmung idR einen geringeren Einfluss als der Beförderer.

Das tatbildmäßige Verhalten des Lenkers bleibt daher – speziell im Vergleich zum Beförderer – hinter dem in der betreffenden Strafdrohung typisierten Unrechts-  und  Schuldgehalt  zurück.

 

Zu berücksichtigen ist weiters, dass der Bw bislang keine Übertretung nach dem  GGBG  begangen  hat.

 

Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Bw betragen:

1.080 Euro Arbeitslosengeld/Monat, kein Vermögen, keine Sorgepflichten.

 

Die Verhängung der Mindeststrafe einschließlich Verfahrenskosten I. Instanz (= 825 Euro) beträgt ca. 75 % des Monatseinkommens des Bw und stellt daher – iSd  zitierten VfGH-Erkenntnisses – für den Bw eine unangemessene Härte dar.

 

 

Bei Gesamtbetrachtung aller Umstände ist es somit gerechtfertigt und vertretbar, § 20 VStG anzuwenden und die Hälfte der in § 27 Abs.3 Z6 lit.a GGBG vorgesehenen  Mindeststrafe  (= 375 Euro)  zu  verhängen.

 

Gemäß § 64 Abs.2 VStG beträgt der Verfahrenskostenbeitrag I. Instanz 10 % der neu  bemessenen  Geldstrafe  (= 37,50 Euro).

 

Gemäß § 65 VStG ist für das Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat kein Verfahrenskostenbeitrag  zu  bezahlen.

 

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

 

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsge­richts­hof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

Mag. Kofler

 

Beschlagwortung:

§ 20 VStG

 

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