Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-280913/17/Zo/Jo

Linz, 05.12.2006

 

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Zöbl über die Berufung des Herrn P H, geboren , vertreten durch Rechtsanwälte Dr. H O, Dr. L B, Dr. R M, Dr. K O, L, vom 10.05.2006 gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Urfahr-Umgebung vom 24.03.2006, Ge96-11-3-2006, wegen zwei Übertretungen des Arbeitszeitgesetzes nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 28.11.2006 zu Recht erkannt:

 

 

               I.      Die Berufung wird hinsichtlich des Schuldspruches abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis mit folgenden Maßgaben bestätigt:

   Der Firmensitz wird von U, B, auf G, B, abgeändert.

 

   Die Aufzählung der Lenkzeiten in Punkt 1) wird wie folgt abgeändert:

   Am 22.11.2005 in der Zeit von 11.42 Uhr bis zum 23.11.2005 um 10.15 Uhr,          13 Stunden und 40 Minuten

   Am 23.11.2005 in der Zeit von 18.43 Uhr bis zum 24.11.2005 um 22.50 Uhr,          13 Stunden und 30 Minuten

   Am 25.11.2005 in der Zeit von 10.05 Uhr bis zum 26.11.2005 um 09.16 Uhr,         11 Stunden und 30 Minuten.

 

   Die Aufzählung der Ruhezeiten im Punkt 2) wird wie folgt abgeändert:

 

   Beginn des 24-Stunden-Zeitraumes am 22.11.2005 um 11.42 Uhr, innerhalb          des 24-Stunden-Zeitraumes ergibt sich eine Ruhezeit von 2 Stunden und 40    Minuten (von 14.05 Uhr bis 16.45 Uhr).

   Beginn des 24-Stunden-Zeitraumes am 23.11.2005 um 18.43 Uhr, innerhalb          des 24-Stunden-Zeitraumes ergibt sich eine Ruhezeit von 4 Stunden und 20    Minuten (04.40 Uhr bis 09.00 Uhr).

   Beginn des 24-Stunden-Zeitraumes am 25.11.2005 um 10.05 Uhr, innerhalb          des 24-Stunden-Zeitraumes ergibt sich eine Ruhezeit von 6 Stunden (00.40      Uhr bis 06.40 Uhr).

 

   Die Strafnorm des § 28 Abs.1a AZG wird in der Fassung BGBl I Nr. 175/2004       angewendet.

 

             II.      Hinsichtlich der Strafhöhe wird die Berufung gegen Punkt 1) des Straferkenntnisses abgewiesen, hinsichtlich Punkt 2) wird der Berufung teilweise stattgegeben und die Geldstrafe auf 600 Euro sowie die Ersatzfreiheitsstrafe auf 100 Stunden herabgesetzt.

 

            III.      Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten reduzieren sich auf 140 Euro (10 % der verhängten Strafen), für das Berufungsverfahren hat der Berufungswerber einen Kostenbeitrag in Höhe von 160 Euro (20 % der zu Punkt 1 bestätigten Geldstrafe) zu bezahlen.

 

 

Rechtsgrundlagen:

zu I. und II.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1, 51e und 19 VStG

zu III.: §§ 64 ff VStG

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Zu I. und II.:

1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wirft die Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung dem Berufungswerber vor, dass er als handelsrechtlicher Geschäftsführer der Firma T GmbH in U, B, und somit als das gemäß § 9 Abs.1 VStG nach außen vertretungsbefugte Organ und sohin strafrechtlich Verantwortlicher Folgendes zu vertreten habe:

1) Der Arbeitnehmer, Herr F Y, beschäftigt im obgenannten Güterbeförderungsbetrieb als Lenker eines Kraftfahrzeuges im internationalen Straßenverkehr, das der Güterbeförderung dient und dessen höchst zulässiges Gesamtgewicht 3,5 t übersteigt, wurde laut den bei der ha Behörde in Kopie vorliegenden Arbeitszeitaufzeichnungen mit folgenden Lenkzeiten (Gesamtlenkzeiten zwischen zwei täglichen Ruhezeiten) beschäftigt:

 

Am 22.11.2005 in der Zeit von 11.42 Uhr bis zum 23.11.2005 um 10.15 Uhr 13 Stunden und 40 Minuten

Am 23.11.2005 in der Zeit von 18.43 Uhr bis zum 23.11.2005 um 22.50 Uhr 13 Stunden und 30 Minuten

Am 25.11.2005 in der Zeit von 10.05 Uhr bis zum 26.11.2005 um 11.30 Uhr 11 Stunden und 30 Minuten

 

Gemäß Artikel 6 Abs.1 der EG-Verordnung Nr. 3820/1985 in Verbindung mit dem Kollektivvertrag für das Güterbeförderungsgewerbe Österreichs darf die genannte Gesamtlenkzeit zwischen 2 täglichen Ruhezeiten oder einer täglichen und einer wöchentlichen Ruhezeit 9 Stunden nicht überschreiten. Sie darf 2 x pro Woche auf 10 Stunden verlängert werden.

 

Durch die Gesamtdauer der o.a. Lenkzeiten haben Sie den obgenannten Lenker in dieser Zeit über die gemäß Artikel 6 Abs.1 EG-VO 3820/1985 zulässige Lenkzeit eingesetzt.

 

2) Dem Arbeitnehmer, Herrn F Y, beschäftigt im obgenannten Güterbeförderungsbetrieb als Lenker eines Kraftfahrzeuges im internationalen Straßenverkehr, das der Güterbeförderung dient und dessen höchst zulässiges Gesamtgewicht 3,5 t übersteigt, wurde laut den bei der ha. Behörde in Kopie vorliegenden Arbeitszeitaufzeichnungen die vorgeschriebene tägliche Ruhezeit innerhalb eines 24-Stunden-Zeitraumes ab Arbeitsbeginn nicht gewährt:

 

Arbeitsbeginn bzw. Beginn des 24-Stunden-Zeitraumes am 22.11.2005 um 11.42 Uhr, Arbeitsende bzw. Ende des 24-Stunden-Zeitraumes am 23.11.2005 um 10.15 Uhr; innerhalb des 24-Stunden-Zeitraumes ab Arbeitsbeginn ergibt sich somit eine Ruhezeit von 1 Stunde und 27 Minuten.

 

Arbeitsbeginn bzw. Beginn des 24-Stunden-Zeitraumes am 23.11.2005 um 18.43 Uhr, Arbeitsende bzw. Ende des 24-Stunden-Zeitraumes am 23.11.2005 um 22.50 Uhr; innerhalb des 24-Stunden-Zeitraumes ab Arbeitsbeginn ergibt sich somit eine Ruhezeit von 0 Stunden und 0 Minuten.

 

Arbeitsbeginn bzw. Beginn des 24-Stunden-Zeitraumes am 25.11.2005 um 10.05 Uhr, Arbeitsende bzw. Ende des 24-Stunden-Zeitraumes am 26.11.2005 um 09.15 Uhr; innerhalb des 24-Stunden-Zeitraumes ab Arbeitsbeginn ergibt sich somit eine Ruhezeit von 0 Stunden und 50 Minuten.

 

Gemäß Artikel 8 Abs.1 der EG-Verordnung Nr. 3820/1985 in Verbindung mit dem Kollektivvertrag für das Güterbeförderungsgewerbe Österreichs ist innerhalb jedes Zeitraumes von 24 Stunden eine tägliche Ruhezeit von mindestens 11 zusammenhängenden Stunden  einzuhalten. Diese darf bei entsprechendem Ausgleich verkürzt werden, und zwar auf nicht weniger als 9 Stunden.

 

Durch die oben angeführten Zeiten haben Sie dem Lenker die vorgeschriebene tägliche Ruhezeit gemäß Artikel 8 Abs.1 EG-VO 3820/1985 von 9 zusammenhängenden Stunden nicht gewährt.

 

Herr F Y habe das Sattelkraftfahrzeug UU-, UU- gelenkt, wobei der Lenker folgende Fahrtstrecke zurückgelegt habe: Hagen – Luton – Isenthon – Geiselwind – Anhalteort (Linz, Salzburger Straße).

 

Der Berufungswerber habe dadurch zu 1) eine Verwaltungsübertretung nach § 28 Abs.1a Z4 AZG sowie zu 2) nach § 28 Abs.1a Z2 AZG begangen, weshalb über ihn jeweils Geldstrafen von 800 Euro (Ersatzfreiheitsstrafen von 148 Stunden) verhängt wurden. Weiters wurde er zur Zahlung eines Verfahrenskostenbeitrages in Höhe von jeweils 80 Euro verpflichtet.

 

2. Dagegen richtet sich die rechtzeitig eingebrachte Berufung, in welcher der Berufungswerber im Wesentlichen Folgendes ausführt:

 

Sowohl hinsichtlich der Lenkzeiten als auch der Ruhezeiten sei jeweils nur die kumulierte Dauer angeführt, ohne dass bestimmt und nachvollziehbar angegeben sei, wie sich diese Zeiten errechnen sollen und aus welchen Beweismitteln die Behörde dies ableitet. Es sei daher nicht nachvollziehbar, was konkret verletzt worden sein soll. Durch die gleichen Arbeitsverrichtungen des Lenkers im vorgeworfenen Zeitraum nehme die Behörde offensichtlich einen Verstoß gegen zwei Bestimmungen an, was gegen das Verbot der doppelten Bestrafung einer Handlung verstößt, weshalb der Ausspruch von zwei Strafen nicht zulässig sei. Selbst wenn dies zulässig sei, müsste es jedenfalls zu einer Minderung der Strafen unter Berücksichtigung der jeweils anderen Bestrafung kommen.

 

Hinsichtlich des Zeitraumes 23.11.2005 18.43 Uhr bis 22.50 Uhr sei die vorgeworfene Gesamtlenkzeit von 13 Stunden und 30 Minuten bzw. die Ruhezeit von 0 Stunden und 0 Minuten bereits rechnerisch falsch, weil dieser Zeitraum nur 4 Stunden und 5 Minuten betrage. Das Strafverfahren sei zu diesen Punkten bereits aus diesem Grund einzustellen.

 

Weiters sei dem Tatvorwurf nicht zu entnehmen, welche Schuldform dem Berufungswerber vorgeworfen wird. Eine Strafe ohne Schuld sei aber unzulässig. Der Berufungswerber habe nicht einmal fahrlässig gehandelt, weil der Lenker Y offensichtlich bewusst aus nicht bekannten, privaten Gründen entgegen den Belehrungen und Anweisungen des Beschuldigten gegen die gesetzlichen Vorschriften verstoßen hat. Kein noch so ausgeklügeltes, effizientes und streng eingehaltenes Kontroll- und Maßnahmensystem könne verhindern, dass im Einzelfall ein diesem System unterworfener Lenker dennoch aus privaten Gründen dagegen verstoße.

Herr Y sei vom Berufungswerber persönlich ausführlich geschult, belehrt und unterwiesen worden, insbesondere auch hinsichtlich der Einhaltung der Lenk- und Ruhezeiten. Er sei ausdrücklich auf die Wichtigkeit der Einhaltung dieser Vorschriften hingewiesen worden und es seien arbeitsrechtliche Konsequenzen bis hin zur Entlassung bei Zuwiderhandeln angedroht worden. Auf bereits vorgekommene Entlassungen wegen derartiger Verstöße sei er hingewiesen worden. Weiters sei angekündigt worden, dass der Berufungswerber oder sein Fuhrparkleiter ausnahmslos alle Schaublätter kontrollieren werde.

Es habe keine Anhaltspunkte für eine generelle Unzuverlässigkeit des Herrn Y gegeben, weshalb die Übertretungen für den Berufungswerber weder vorhersehbar noch zu verhindern gewesen seien. Der Lenker sei an einem Samstag gegen Mittag in Linz auf dem Weg zum Betrieb des Berufungswerbers angehalten worden. Diese Fahrt sei keineswegs im Interesse des Berufungswerbers gelegen, weil am Samstag Mittag bzw. Sonntag weder eine Be- noch eine Entladung durchgeführt hätte werden können. Für den Berufungswerber wäre es daher völlig gleichgültig gewesen, ob Herr Y am Samstag Mittag oder später zum Betrieb zurückkommt. Er habe daher diese Gesetzesverletzung weder veranlasst noch gebilligt.

 

Alle Lenker würden von ihm persönlich bei Dienstantritt umfassend und nachdrücklich über die gesetzlichen Bestimmungen belehrt, das Übertreten der Bestimmungen hinsichtlich der Fahrtzeiten und Ruhezeiten ausdrücklich verboten und arbeitsrechtliche Sanktionen bis hin zur Entlassung angedroht. Diese Belehrungen werden auch regelmäßig wiederholt.

Die angedrohten Sanktionen als Verwarnungen bis hin zu Entlassungen hat der Berufungswerber auch tatsächlich durchgeführt und dies allen Lenkern zur Kenntnis gebracht, sodass diesen bewusst ist, dass die Androhungen auch tatsächlich durchgeführt werden.

 

Der Berufungswerber benutze persönlich regelmäßig das Satelliten-navigationssystem zur Kontrolle der Position und Fahrtstrecken sämtlicher Lenker und nehme telefonisch mit jedem Lenker Kontakt auf, von dem auf Grund der Meldungen des Navigationssystems offenkundig ist, dass die Ruhezeiten beginnen. Wenn Übertretungen auf Grund der Meldungen des Navigationssystems offenkundig werden, würde er diese dem jeweiligen Lenker gegenüber sofort rügen, wobei er ebenfalls wieder Verwarnungen bzw. Androhungen ausspricht. Auch im konkreten Fall habe er mit dem Lenker Kontakt aufgenommen und ihn zur Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften während der Fahrt aufgefordert. Der Lenker habe ihm auch bestätigt, dass er sich daran halten würde. Entgegen dieser Beteuerungen habe er offenbar aus privaten Gründen bewusst gegen die Anordnungen des Beschuldigten verstoßen, was dieser nicht habe verhindern können.

 

Dementsprechend sei das Straferkenntnis aufzuheben, in eventu aber die Strafe zu mildern, da ein allenfalls noch verbleibendes Verschulden nur ganz gering sei und durch eine Fahrt - zumindest in zeitlichen Teilbereichen - zwei Strafen verhängt wurden.

 

3. Der Bezirkshauptmann von Urfahr-Umgebung hat den Verwaltungsakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Entscheidung vorgelegt. Eine Berufungsvorentscheidung wurde nicht erlassen. Es ergibt sich daher die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates, wobei dieser durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden hat (§ 51c VStG).

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt, Auswertung der im Akt befindlichen Schaublätter sowie Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung, an welcher der Berufungswerber und sein Rechtsvertreter sowie ein Vertreter des Arbeitsinspektorates teilgenommen haben. Weiters wurden die nunmehr im Spruch der Berufungsentscheidung abgeänderten Tatvorwürfe dem Berufungswerber mit Schreiben vom 30.10.2006 zur Kenntnis gebracht.

 

4.1. Daraus ergibt sich folgender für die Entscheidung wesentliche Sachverhalt:

 

Herr Y war seit 24.08.2005 bei der T GmbH beschäftigt. Er wurde mit Wirkung vom 21.07.2006 gekündigt, jedoch am 01.08.2006 wiederum aufgenommen, wobei das Dienstverhältnis am 21.08.2006 aufgrund eines unberechtigten vorzeitigen Austrittes des Arbeitnehmers endete. Der Firmenstandort dieses Unternehmens befand sich zum Tatzeitpunkt in G, B.

 

Die dem Berufungswerber vorgeworfenen Überschreitungen der Lenkzeit bzw. Unterschreitungen der Ruhezeit beginnen am Dienstag, dem 21.11. um 11.42 Uhr und dauern bis Samstag, 26.11.2005 um ca. 9.20 Uhr. Herr Y lenkte das Sattelkraftfahrzeug in Hagen – Luton – Isentohn – Geiselwind bis nach Linz.

Von Dienstag, 21.11., 11.42 Uhr bis Mittwoch, 22.11, 10.15 Uhr hielt er eine Gesamtlenkzeit von 13 Stunden und 40 Minuten ein. Nach einer Ruhezeit bis 18.43 Uhr hielt er bis Donnerstag, 24.11., 22.50 Uhr wiederum eine Gesamtlenkzeit von 13 Stunden und 30 Minuten ein. Nach einer weiteren Ruhezeit bis Freitag, 25.11. 10.05 Uhr ergibt sich bis Samstag, 26.11.2005, 09.16 Uhr wiederum eine Gesamtlenkzeit von 11 Stunden und 30 Minuten.

 

Der erste für das Verfahren relevante 24-Stunden-Zeitraum begann am 22.11.2005 um 11.42 Uhr. Die längste Ruhezeit in diesem Zeitraum hielt er zwischen 14.05 Uhr und 16.45 Uhr ein, diese betrug daher 2 Stunden und 40 Minuten. Der nächste 24-Stunden-Zeitraum begann am 23.11.2005, um 18.43 Uhr. Die längste Ruhezeit innerhalb dieses Zeitraumes hielt Herr Y zwischen 04.40 Uhr und 09.00 Uhr ein, diese betrug 4 Stunden und 20 Minuten. Ein weiterer 24-Stunden-Zeitraum begann am 25.11.2005 um 10.05 Uhr, hier hielt der Lenker die längste Ruhezeit am 26.11. von 00.40 Uhr bis 06.40 Uhr ein, diese betrug 6 Stunden.

 

Hinsichtlich der vom Berufungswerber getroffenen Maßnahmen zur Einhaltung der Bestimmungen des Arbeitszeitgesetzes ist Folgendes anzuführen:

 

Der Berufungswerber machte eine umfangreiche Belehrung und Unterweisung des Lenkers geltend, wobei diese teilweise vom Fuhrparkleiter und teilweise auch von ihm selber durchgeführt worden sei. Diesbezüglich legte er auch entsprechende schriftliche Unterlagen vor, wobei Herr Y die Durchführung der Einschulung bestätigte. Diese Belehrungen würden in weiterer Folge auch immer wiederholt, wobei der Berufungswerber in der Regel am Samstag Vormittag mit maximal drei Fahrern derartige Besprechungen durchführe.

 

Der Berufungswerber machte weiters geltend, dass sämtliche Fahrzeuge mittels Sattelitennavigationssystem überwacht werden. Dieser Aufgabe gehe er im Wesentlichen selber nach, auch die anderen drei Disponenten seien zur entsprechenden Kontrolle angehalten. Dazu ist jeder LKW mit einem codierten GPS-Sender ausgestattet, welcher jederzeit den momentanen Standort des LKW bekannt gibt. Es ist aber auch möglich, einen Arbeitsbericht über die letzten Tage anzufordern und auf diese Weise können die Fahrtzeiten bzw. die letzte Ruhezeit festgestellt werden. Er kann daraus auch ersehen, wann die nächste Ruhezeit beginnt und kann sich im Computer einen "Termin" setzen und dann überprüfen, ob der Lenker die Ruhezeit einhält. Es wird der Standort jedes LKW alle drei Stunden mitgeteilt und auch daraus ersieht er, ob die jeweiligen Lenker die Lenk- bzw. Ruhezeiten einhalten. Wenn er feststellt, dass es zu entsprechenden Übertretungen kommt, ruft er den jeweiligen LKW-Fahrer an und weist ihn an, unverzüglich eine Ruhezeit einzulegen. Die Einhaltung dieser Anweisung kann er dann eben durch die nächste Standortmeldung des LKW überprüfen.

Der Berufungswerber räumt zu diesem Überwachungssystem ein, dass diese Überwachung zu den üblichen Arbeitszeiten des Büros erfolgt, es aber nicht möglich ist, auch am Wochenende und zur Nachtzeit jeden Fahrer ununterbrochen zu überwachen. Im vorliegenden Fall hätte Herr Y die Ruhezeit spätestens am 23.11. um 02.45 Uhr beginnen müssen. Um diese Zeit kann er vom Büro aus eben nicht überwacht werden. Am Morgen bei Arbeitsbeginn überprüft er kurz bei allen Lkw, ob diese momentan stehen oder fahren. Diese Kontrolle ist rasch möglich, weil er dazu nur das rote bzw. grüne Licht überprüfen muss. Eine vollständige Überprüfung aller Lkw dahingehend, ob sie die Ruhezeiten eingehalten bzw. die Lenkzeit noch nicht überschritten haben, zu Arbeitsbeginn jeden Morgen ist nicht möglich. Dazu müsste er eine Person im Betrieb rund um die Uhr nur für die Überwachung der Lkw-Fahrer abstellen. Das sei wirtschaftlich nicht vertretbar. Er führe aber sehr wohl stichprobenartige Kontrollen durch.

 

Auch die Einhaltung der Lenkzeit überprüfe er stichprobenartig dadurch, dass er einen Tagesbericht des letzten Tages anfordere. Er habe das GPS-System so eingestellt, dass er jeden Tag um 07.00 Uhr, um 10.00 Uhr, um 15.00 Uhr und um 18.00 Uhr jeweils eine Mitteilung für jeden Lkw bekommt. Wenn er aufgrund dieser Mitteilung Bedenken hinsichtlich der Lenkzeit oder Ruhezeit hat, kann er einen Tagesbericht anfordern und diesen Fahrer dann genau überprüfen. Die Anschaffung dieses Systems habe in etwa 75.000 Euro gekostet und die laufenden Kosten des Systems liegen bei 6.000  Euro pro Monat. Vom System her wären auch häufigere Abfragen möglich, es ist aber jede Abfrage mit Kosten verbunden und eine noch genauere Überprüfung sei wirtschaftlich  nicht mehr zumutbar.

 

Der Berufungswerber machte weiters geltend, dass die Fahrer im Betrieb die Schaublätter abgeben müssen und diese im Nachhinein ausgewertet werden. Die Auswertung erfolge überblicksmäßig, wenn dabei Fehler bzw. Überschreitungen der Lenkzeit, Unterschreitungen der Ruhezeit, falsches Ausfüllen oder sonstige Handhabungsfehler auftauchen, dann würde er mit den Fahrern reden und sie darauf hinweisen, dass derartiges nicht mehr vorkommen dürfe. Bezüglich der Schaublattführung räumte der Berufungswerber nach einer Überprüfung in seinem Betrieb ein, dass zum Beispiel die Betätigung des Zeitgruppenschalters bis zur Berufungsverhandlung vom Großteil der Fahrer nicht ordnungsgemäß erfolgte.

 

Der Berufungswerber führte aus, dass er dann, wenn er Übertretungen feststellt, die Fahrer abmahnt und arbeitsrechtliche Sanktionen androht. Wenn es trotzdem wiederholt zu Fehlern kommt, dann müsse er eben entsprechende Konsequenzen ziehen und das Dienstverhältnis beenden. Den anderen Fahrern wird dies zur Kenntnis gebracht. So habe der Fahrer Y immer wieder Probleme bereitet, es habe immer wieder Überschreitungen bzw. Übertretungen gegeben und er habe sich deshalb auch von ihm getrennt.

 

Über Befragen gab der Berufungswerber an, dass die Fahrer bei ihm nach der Anzahl der zurückgelegten Kilometer bezahlt werden. Zusätzlich bekommen sie die kollektivvertraglich festgelegten Diäten. Dies gelte für jene Fahrer, die im internationalen Verkehr eingesetzt werden, so wie Herr Y, nicht aber für jene Fahrer, welche lediglich im nationalen Verkehr eingesetzt sind. Bei diesen wäre eine kilometergeldabhängige Entlohnung unfair, weil diese nicht auf die selbe Kilometerleistung kommen wie Fahrer im Fernverkehr.

 

Der Berufungswerber verfügte zur Vorfallszeit über ca. 50 Lkw und hatte ca. 55 bis 60 Fahrer beschäftigt. An dieser Stelle ist auch noch festzuhalten, dass über den Berufungswerber im Jahr 2005 vor dem gegenständlichen Vorfall 10 rechtskräftige Strafen wegen Übertretungen nach dem Arbeitszeitgesetz verhängt wurden.

 

5. Darüber hat der UVS des Landes Oberösterreich in rechtlicher Hinsicht Folgendes erwogen:

 

5.1. Gemäß Artikel 6 Abs.1 der Verordnung (EWG) 3820/85 darf die nachstehende "Tageslenkzeit" genannte Gesamtlenkzeit zwischen zwei täglichen Ruhezeiten oder einer täglichen und einer wöchentlichen Ruhezeit 9 Stunden nicht überschreiten. Sie darf zweimal pro Woche auf 10 Stunden verlängert werden. Der Fahrer muss nach höchstens 6 Tageslenkzeiten eine wöchentliche Ruhezeit iS von Artikel 8 Abs.3 einlegen. Die wöchentliche Ruhezeit kann bis zum Ende des 6. Tages verschoben werden, falls die Gesamtlenkzeit während der 6 Tage nicht die Höchstdauer übersteigt, die 6 Tageslenkzeiten entspricht.

 

Gemäß Artikel 8 Abs.1 der Verordnung (EWG) 3820/85 legt der Fahrer innerhalb jedes Zeitraumes von 24 Stunden eine tägliche Ruhezeit von mind. 11 zusammenhängenden Stunden ein, die höchstens dreimal pro Woche auf nicht weniger als 9 zusammenhängende Stunden verkürzt werden darf, sofern bis zum Ende der folgenden Woche eine entsprechende Ruhezeit zum Ausgleich gewährt wird. Die Ruhezeit kann an den Tagen, an denen sie nicht nach Unterabsatz 1 verkürzt wird, innerhalb von 24 Stunden in zwei oder drei Zeitabschnitten genommen werden, von denen einer mindestens 8 zusammenhängende Stunden betragen muss. In diesem Falle erhöht sich jedoch die Mindestruhezeit auf 12 Stunden.

 

Gemäß § 28 Abs.1a Z4 AZG sind Arbeitgeber und deren Bevollmächtigte, die Lenker über die gem. Artikel 6 Abs.1 Unterabsatz 1 und Abs.2 der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85, zulässige Lenkzeit hinaus einsetzen, sofern die Tat nicht nach anderen Vorschriften einer strengeren Strafe unterliegt, von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe von 72 Euro bis 1.815 Euro zu bestrafen.

 

Gemäß § 28 Abs.1a Z2 AZG sind Arbeitgeber, die die tägliche Ruhezeit gem. Artikel 8 Abs.1 der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 nicht gewähren, sofern die Tat nicht nach anderen Vorschriften einer strengeren Strafe unterliegt, von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe von 72 Euro bis 1.815 Euro zu bestrafen.

 

5.2. Die im Spruch angeführten Überschreitungen der Lenkzeiten sowie die Unterschreitungen der Ruhezeiten durch Herrn Y sind durch die Auswertung der Schaublätter erwiesen. Sie werden vom Berufungswerber auch nicht bestritten. Der Berufungswerber hat damit als Arbeitgeber Herrn Y die erforderlichen Ruhezeiten nicht gewährt und diesen über die zulässigen Lenkzeiten hinaus eingesetzt, weshalb er die ihm vorgeworfenen Verwaltungsübertretungen in objektiver Hinsicht begangen hat.

 

Die Überschreitung der Lenkzeit und das Unterschreiten der Ruhezeit sind nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zwei selbständige Delikte, weshalb die Erstinstanz zu Recht zwei Strafen verhängt hat (siehe z.B. VwGH vom 28.06.2005, Zl. 2004/11/0028).

 

Die Änderungen im Spruch ergaben sich durch die Auswertung der Schaublätter durch das zuständige Mitglied des UVS. Das Unternehmen des Berufungswerbers hat den Firmensitz im Dezember 2005 verlegt, zum Tatzeitpunkt befand sich der Firmensitz allerdings in G, weshalb auch dieser Umstand im Spruch des Straferkenntnisses abgeändert werden musste. Diese Änderungen waren zulässig, weil der abgeänderte Tatvorwurf dem Berufungswerber mit Schreiben vom 30.10.2006 innerhalb der einjährigen Verjährungsfrist vorgehalten wurde.

 

Hinsichtlich des Verschuldens ist darauf hinzuweisen, dass dem Berufungswerber sogenannte Ungehorsamsdelikte vorgeworfen werden, weshalb bereits fahrlässiges Handeln die Strafbarkeit begründet. Es würde ihn nur dann kein Verschulden treffen, wenn er ausreichend Maßnahmen gesetzt hätte, die unter den vorhersehbaren Verhältnissen die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften mit gutem Grund erwarten lassen. Ein dem Berufungswerber exkulpierendes Kontrollsystem liegt nur dann vor, wenn die Überwachung aller im Betrieb eingesetzten Fahrzeuge jederzeit sichergestellt werden kann (siehe z.B. VwGH vom 20.07.2004, Zl. 2002/03/0191).

 

Das vom Berufungswerber in seinem Unternehmen eingerichtete Kontroll- und Maßnahmensystem ist aus folgenden Gründen nicht ausreichend:

 

Der Berufungswerber entlohnt seine Fahrer nach der Anzahl der zurückgelegten Kilometer. Auch wenn dies kollektivvertraglich zulässig ist – soweit dadurch nicht die Verkehrssicherheit gefährdet wird – ist doch zu berücksichtigen, dass er damit einen starken Anreiz für die Arbeitnehmer schafft, möglichst lange zu fahren und damit Übertretungen des Arbeitszeitgesetzes in Kauf zu nehmen. Wenn der Berufungswerber daher aus betriebwirtschaftlichen Überlegungen ein derartiges Entlohnungssystem wählt, muss er seine Fahrer umso genauer überprüfen.

 

Der Berufungswerber räumte ein, dass er das Satellitenüberwachungssystem nur stichprobenartig zur Überprüfung der Lenk- bzw. Ruhezeiten einsetzt. So ist es auch erklärbar, warum Herr Y innerhalb von vier Tagen dreimal die Tageslenkzeit überschreiten bzw. die Ruhezeiten unterschreiten konnte. Dies gilt auch für die Auswertung der Schaublätter, wobei der Berufungswerber einräumen musste, dass er diese nur überblicksmäßig kontrolliert. So konnte er die Frage, ob seine Fahrer den Zeitgruppenschalter grundsätzlich betätigen oder nicht, bei der Berufungsverhandlung selbst nicht beantworten. Nach einer Nachschau in seinem Betrieb musste er einräumen, dass dies bis zum November 2006 offenbar großteils nicht der Fall war. Derartige stichprobenartige Überprüfungen reichen aber keinesfalls aus, um das Verschulden des Berufungswerbers auszuschließen. Auch der Umstand, dass der Berufungswerber im Jahr 2005 vor diesem konkreten Vorfall wegen zehn ähnlicher Übertretungen rechtskräftig bestraft werden musste, belegt deutlich, dass die von ihm getroffenen Maßnahmen nicht ausreichen, um alle im Betrieb eingesetzten Fahrzeuge jederzeit überwachen zu können.

 

Die vom Berufungswerber angeführten arbeitsrechtlichen Konsequenzen setzen eine vollständige Kontrolle voraus. Im konkreten Fall ist auffällig, dass der vom Berufungswerber als unzuverlässig geschilderte Arbeitnehmer Y erst mehr als sieben Monate nach dem Vorfall gekündigt wurde und kurze Zeit später trotzdem neuerlich eingestellt wurde.

 

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes muss ein Kontrollsystem insbesondere auch eigenmächtige Handlungen der Arbeitnehmer verhindern (siehe z.B. VwGH vom 25.01.2005, 2004/02/0293). Es ist daher unerheblich, ob Herr Y allenfalls am Samstag, dem 26.11.2005 eine Überschreitung der Tageslenkzeit in Kauf genommen hat, um eben früher nach Hause zu kommen. Außerdem hat er auch von Dienstag auf Mittwoch bzw. von Mittwoch auf Donnerstag die erlaubte Tageslenkzeit über- bzw. die notwendige Ruhezeit unterschritten, wobei er sich dabei im Ausland befunden hat. Für diese Vorfälle sind private Gründe ohnedies nicht wahrscheinlich und wurden vom Berufungswerber auch gar nicht behauptet.

 

5.3. Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

 

Gemäß § 19 Abs.2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

§ 28 Abs.1a AZG sieht für die gegenständlichen Übertretungen einen Strafrahmen von 72 bis 1.815 Euro vor. Diese Bestimmungen dienen einerseits dem Schutz der Arbeitnehmer vor einer übermäßigen Belastung, andererseits aber auch der Sicherheit des Straßenverkehrs, um gefährliche Situationen durch übermüdete Berufskraftfahrer zu verhindern. Der Berufungswerber hat mit den konkreten Übertretungen genau gegen diese Schutzzwecke in einem erheblichen Umfang verstoßen, weil die zulässige Lenkzeit bzw. Mindestruhezeit deutlich über- bzw. unterschritten wurde. Es mussten daher spürbare Strafen verhängt werden.

 

Gegen den Berufungswerber scheinen neben zahlreichen weiteren Übertretungen, welche im Zusammenhang mit der gewerbsmäßigen Güterbeförderung stehen, insgesamt 20 rechtskräftige einschlägige Vormerkungen wegen Übertretungen des Arbeitszeitgesetzes auf. Diese bilden einen erheblichen Straferschwerungsgrund, weshalb die Verhängung von Geldstrafen in Höhe von jeweils ca. 45 % der gesetzlich vorgesehenen Höchststrafe durchaus angemessen ist. Hinsichtlich der nicht gewährten ausreichenden Ruhezeiten ist aber zu berücksichtigen, dass die tatsächlich gewährten Ruhezeiten länger waren, als sich dies aus dem erstinstanzlichen Tatvorwurf ergibt. Es war daher in diesem Punkt die Geldstrafe zu reduzieren, wobei jedoch auch diesbezüglich eine Strafe in Höhe von ca. einem Drittel der gesetzlichen Höchststrafe jedenfalls erforderlich scheint. Strafen in dieser Höhe erscheinen notwendig, um den Berufungswerber in Zukunft von ähnlichen Übertretungen abzuhalten.

 

Die Strafhöhen entsprechen auch den persönlichen Verhältnissen des Berufungswerbers, wobei aufgrund seiner Weigerung, diese bekannt zu geben, davon ausgegangen wird, dass er über ein monatliches Nettoeinkommen von 1.500 Euro bei keinem Vermögen und Sorgepflichten für seine Gattin verfügt. Auch aus generalpräventiven Überlegungen kommt eine weitere Herabsetzung nicht in Betracht.

 

 


Zu III.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

 

 

Mag. Z ö b l

 

 

 

Beschlagwortung:

Kontrollsystem; Stichproben; Entlohnung nach Kilometerleistung

 

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum